Tut 5 - Unmöglichkeit Flashcards
Jemand, der einem anderen gegenüber etwas verpflichtet ist.
Nennt man?
„Schuldner“
Jemand, der aufgrund einer Forderung eine Leistung vom Schuldner verlangen kann.
Nennt man?
„Gläubiger“
Bsp. Kaufvertrag:
Der Käufer ist:
- Gläubiger des Anspruchs auf Übereignung und Übergabe, § 433 I 1 BGB
- Schuldner des Anspruchs auf Kaufpreiszahlung, § 433 II BGB
Der Verkäufer ist:
- Schuldner des Anspruchs auf Übergabe und Übereignung, § 433 I 1 BGB
- Gläubiger des Anspruchs auf Kaufpreiszahlung, § 433 II BGB
(Nur lesen)
…
Leistungsstörungen in Schuldverhältnissen
Welche Formen gibt es? (4)
- Unmöglichkeit der Leistung
- Schlechtleistung
- Verletzungen sonstiger Verhaltenspflichten
- Nicht- bzw. Spätleistung
?? = eine Leistung kann vom Schuldner nicht , erbracht werden, § 275 I - III BGB
Unmöglichkeit der Leistung
?? = der Schuldner erbringt die Leistung nicht wie geschuldet, z.B. die Kaufsache hat einen Mangel
Schlechtleistung
Was versteht man unter einer Schlechtleistung?
= der Schuldner erbringt die Leistung nicht wie geschuldet
z.B. die Kaufsache hat einen Mangel
?? = Verletzungen von Nebenpflichten
—> z.B. Obhuts- und Schutzpflichten gem. § 241 II BGB
Verletzungen sonstiger Verhaltenspflichten
?? = der Schuldner erbringt die Leistung gar nicht oder zu spät
Nicht bzw. Spätleistung
Folgen von diesen Leistungsstörungen können sein: ?? (2)
- Schadensersatzansprüche
- Rücktritt vom Vertrag
Definition Unmöglichkeit: ??
Unmöglichkeit ist die dauerhafte Nichterbringbarkeit der Leistung
Unmöglichkeit ist die dauerhafte Nichterbringbarkeit der Leistung.
Was ist der Sinn dahinter?
Der Schuldner soll nicht zu einer Leistung verpflichtet werden, die er nicht erfüllen kann!
A möchte ein Auto kaufen. Er geht daher am 08.05. zur B, die einen Gebrauchtwagenhandel betreibt. A sucht sich einen blauen Ford Fiesta aus. Die beiden vereinbaren einen Kaufpreis von 4000 €. Die Abholung des Wagens soll am 12.05. erfolgen. Am 10.05. bricht ein Feuer im Gebrauchtwagenhandel der B aus und zerstört unter anderem den Ford Fiesta komplett. Als A am 12.05 zu B geht, verlangt sie, wie abgesprochen die Übergabe des Wagens.
Zu Recht?
Anspruch A gegen B gem. § 433 I 1 BGB auf Übergabe + Übereignung des Wagens
- Anspruch entstanden?
- Anspruch untergegangen?
- Anspruch entstanden?
—> Wirksamer Kaufvertrag gem. § 433 BGB (+) - Anspruch untergegangen?
—> Unmöglichkeit, § 275 I
(Wagen existiert nicht mehr, da verbrannt)
—> KEIN ANSPRUCH AUF ÜBERGABE UND ÜBEREIGNUNG!
Prüfung eines Anspruchs gem. § 433 I 1 BGB:
I. Anspruch entstanden?
—> Prüfung der Wirksamkeit des Vertrages, z.B. Vertragsschluss, Stellvertretung
II. Anspruch untergegangen?
—> durch Erfüllung, § ?(1)? BGB
—> Unmöglichkeit gem. § ?(2)? BGB
III. Anspruch durchsetzbar?
—> liegen ?(3)? Einwendungen vor?
(—> Einreden, z.B. Unmöglichkeit gem. § ?(4)? BGB )
(1) § 362 BGB
(2) § 275 I BGB
(3) rechtshemmende
(4) § 275 II, III BGB
Nenne Formen der Unmöglichkeit: ?? (3)
- Naturgesetzliche Unmöglichkeit, § 275 I
- Faktische Unmöglichkeit, § 275 II
- Persönliche Unmöglichkeit, § 275 III
Ein Auto, über dessen Kauf ein Vertrag geschlossen wurde, verbrennt.
Beispiel für welche Art der Unmöglichkeit? (+ Norm)
Naturgesetzliche Unmöglichkeit, § 275 I BGB
Ring fällt in einen See und könnte nur unter großem Kostenaufwand herausgeholt werden.
Beispiel für welche Art der Unmöglichkeit? (+ Norm)
Faktische Unmöglichkeit, § 275 II
Eine Sängerin verweigert ihren Auftritt, weil sie sich um ihr lebensgefährlich erkranktes Kind kümmern muss.
Beispiel für welche Art der Unmöglichkeit? (+ Norm)
Persönliche Unmöglichkeit, § 275 III
Bei § 275 II und III handelt es sich um rechtshemmende Einreden, d.h. der Schuldner kann die Leistung verweigern, muss dies aber nicht.
Einreden werden grds. unter III.Anspruch durchsetzbar? (Anspruch erloschen) geprüft.
Wahr/Falsch?
Wahr
§ 275 I ist eine rechtsvernichtende Einwendung, d.h. diese wird von Amts wegen geprüft.
Wahr/Falsch?
Wahr
§ ?? BGB: Ausschluss der Leistungspflicht
(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese FÜR DEN SCHULDNER oder FÜR JEDERMANN unmöglich ist.
—> beinhaltet subjektive und objektive Unmöglichkeit
—> subjektive Unmöglichkeit: FÜR DEN SCHULDNER unmöglich, jedoch für mindestens einen Dritten möglich
—> objektive Unmöglichkeit: FÜR JEDERMANN unmöglich
§ 275 I BGB
- Subjektive Unmöglichkeit = ??
für den Schuldner unmöglich, jedoch für mindestens einen Dritten möglich
- Objektive Unmöglichkeit = ??
Für jedermann unmöglich
Für jedermann unmöglich
—> Subjektive oder objektive Unmöglichkeit?
objektive Unmöglichkeit
A verkauf dem B einen PKW. In der Nach vor der Übergabe wurde dieser jedoch gestohlen. In diesem Fall kann nur A die Leistung nicht erbringen; ein Dritter (Dieb) könnte das.
Bsp. Für ?
Subjektive Unmöglichkeit
A verkauft dem B einen PKW, der ohne dass er weiß bei einem Unfall wenige Stunden zuvor einen Totalschaden erlitten hat.
Bsp. für?
Objektive Unmöglichkeit (für jedermann unmöglich)
Die Unmöglichkeit befreit den Schuldner zwar von der ?(1)?.
Jedoch treffen ihn dafür womöglich ?(2)?.
(1) Primärleistungspflicht
(2) Sekundärpflichten
?? ergeben sich unmittelbar aus dem Vertrag. Ihre Erfüllung ist das eigentliche Ziel des Vertrages (z.B. Übergabe der Kaufsache § 433 I 1 BGB)
Primärpflichten
?? entstehen oft erst bei einer Leistungsstörung der Primärpflichten, wie z.B. der Unmöglichkeit
—> z.B. Schadensersatzpflicht gem. § 280 I, III, 283 BGB
Sekundärpflichten
Die Unmöglichkeit hat somit zwei „Wirkungen“.
Nenne diese!
- Erlöschen des Primäranspruchs
- Entstehung eines Sekundäranspruchs
Der Gläubiger kann den Anspruch auf Übergabe des Fahrrads gem. § 433 I 1 nicht mehr geltend machen.
Dieser ist erloschen gem. § 275 I, da das Fahrrad nicht mehr vorhanden ist.
Bsp. für?
Erlöschen des Primäranspruchs
Der Gläubiger kann zwar das Fahrrad nicht mehr gem. § 433 I 1 verlangen. Er kann aber dafür einen Schadensersatzanspruch geltend machen.
Bsp. für?
Entstehung eines Sekundäranspruchs
Es ist für den Schadenersatzanspruch, den der Gläubiger aufgrund der Unmöglichkeit der Leistungserbringung des Schuldners erhält, sehr wichtig, zwischen ?? und ?? Unmöglichkeit zu unterscheiden.
anfänglicher und nachträglicher
Die Unmöglichkeit muss schon bei Entstehung des Schuldverhältnisses vorliegen.
= ?? Unmöglichkeit
Anfängliche Unmöglichkeit
Die Unmöglichkeit tritt erst nach Entstehung des Schuldverhältnisses ein.
= ?? Unmöglichkeit
Nachträgliche Unmöglichkeit
Das geschuldete Bild wird nach Vertragsschluss vernichtet.
Bsp. für ?? Unmöglichkeit
Nenne die Schadensersatznorm: ?? (2)
Nachträgliche Unmöglichkeit
Schadensersatznorm: §§ 280 I, III, 283 BGB
Bereits im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses war das geschuldete Bild vernichtet.
Bsp. für ?? Unmöglichkeit
Nenne die Schadensersatznorm: ??
anfängliche Unmöglichkeit
Schadensersatznorm: § 311a II BGB
Schadensersatz wegen nachträglicher Unmöglichkeit, §§ 280 I, III, 283 BGB
I. Wirksamer Vertrag
II. Pflichtverletzung: Nichtleistung wegen ?(1)? gem. § ?(2)?
III. ?(3)? , § 280 I 2
IV. ?(4)?
(1) Unmöglichkeit
(2) § 275 I - III
(3) Vertretenmüssen der Unmöglichkeit, § 280 I 2
(4) Schaden
Schadensersatz wegen anfänglicher Unmöglichkeit, §§ 311a II BGB
I. Wirksamer Vertrag
II. Leistungsbefreiung des Schuldners wegen ?(1)? gem. §§ ?(2)?, 311a II
III. Kenntnis oder Kennenmüssen des ?(3)?
IV. ?(4)?
(1) Leistungshindernis
(2) 275
(3) Leistungshindernisses
(4) Schaden
A möchte ein Auto kaufen. Er geht daher am 08.05. zur B, die einen Gebrauchtwagenhandel betreibt. A sucht sich einen blauen Ford Fiesta aus. Die beiden vereinbaren einen Kaufpreis von 4000 €. Die Abholung des Wagens soll am 12.05. erfolgen. Am 10.05. stürzt die Garage, in der der Wagen steht, ein und der Ford Fiesta ist komplett zerstört.
Abwandlung: Die Garage ist schon seit Jahren baufällig und B weiß das. Noch am Tag vor dem Einsturz sieht sie, dass das Dach schon undicht ist und einzelne Teile schon herausbrechen. Trotzdem ist sie zu faul, das Auto in Sicherheit zu bringen.
Was kann A nun von B verlangen?
—> z.B. Schadensersatz!!!
A möchte Kartoffeln kaufen. Sie ruft dafür B an, von dem sie weiß, dass er viele Kartoffelfelder und ein großes Lager mit großen Vorräten hat. Sie einigen sich am Telefon auf den Kauf von 30 Kilo Kartoffeln zum Preis von 30 €. A möchte diese am nächsten Tag abholen. In der Nacht aber bricht ein Feuer im Lager des B aus und vernichtet einen kleinen Teil der Vorräte.
Unmöglichkeit der Leistungserbringung auf Seiten des B?
Nein, denn es ist nicht der gesamte Vorrat vernichtet worden.
Geeinigt wurde sich auf 30 Kilo beliebiger Kartoffeln aus dem Lager des B.
(Subjektive Unmöglichkeit, aber keine objektive Unmöglichkeit)
C möchte das Original-Kunstwerk „Der Schrei“ von Edvard Munch kaufen und wendet sich dafür an L, der Eigentümer des Bildes ist; beide einigen sich auf einen Preis. Kurz darauf bricht der Bösewicht B bei L ein und zerschlägt das Kunstwerk mit einem Hammer, sodass vollständig zerstört ist.
Unmöglichkeit der Leistungserbringung aufseiten des L?
Ja, denn Original Kunstwerk ist geschuldet.
—> dieses ist zerstört
(Subjektive und objektive Unmöglichkeit)
Der Schuldner hat das Recht, aus einer Gattung dasjenige auszuwählen, das er liefern will
—> es muss sich nur um eine Sache mittlerer Art und Güte handeln (§ 243 I)
Bedeutung der?
Gattungsschuld
Gegenstand der Leistung ist individuell bestimmt
—> eine konkrete Sache
—> klassisches Beispiel: Gebrauchtwagen
Bedeutung der?
Stückschuld
Was versteht man unter der Stückschuld?
Der Gegenstand der Leistung ist individuell bestimmt
—> eine konkrete Sache (z.B. Gebrauchtwagen)
Was versteht man unter der Gattungsschuld?
der Schuldner hat das Recht, aus einer Gattung dasjenige auszuwählen, das er liefern will
—> es muss sich nur um eine Sache mittlerer Art und Güte handeln (§ 243 I BGB)
Die Wandlung der Gattungsschuld zur Stückschuld
—> Konkretisierung nach § ?(1)? BGB
Der Schuldner muss dafür „das zur Leistung seinerseits erforderliche getan“ haben:
- Der Gegenstand muss ?(2)? Art und Güte sein, gem. § ?(3)? BGB
- Der Schuldner muss das „?(4)?“ i.S.d. § ?(5)? BGB getan haben
—> richtet sich nach Art der Schuld: Hol-,Schick-oder Bringschuld
(1) § 243 II BGB
(2) mittlerer Art und Güte
(3) § 243 I BGB
(4) „seinerseits Erforderliche“
(5) § 243 II BGB
Beispiel: Im Lager des K wurden die gesamten Kartoffelvorräte vernichtet. Dennoch verlangt er vom Käufer die Kaufpreiszahlung.
Anspruch des Verkäufers gegen den Käufer gem. § 433 II auf Zahlung des Kaufpreises?
I. Anspruch entstanden (da wirksamer Kaufvertrag)
II. Erloschen? —> § 326 I BGB
- in § 275 IV BGB: Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326
—> § 326 I BGB: Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; (…)
Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; (…)
Norm?
§ 326 I BGB
§ 326 I BGB
Befreiung von der Gegenleistung, § 326 I BGB
- Gegenseitiger Vertrag
- Leistungsbefreiung des Schuldners gem. § 275 I-III BGB
- Ausschluss gem. § 326 II BGB
Grundgedanke:
Wenn die eine Partei von der Leistung befreit ist (z.B. von der Übergabe/Übereignung der Kaufsache), soll die andere Partei des Vertrags ebenfalls nicht leisten (im Fall des Kaufvertrags: zahlen) müssen.
(Nur lesen)
…
Wann ist § 326 zu prüfen?
Wenn nach dem Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises gem. § 433 II BGB gefragt ist
Prüfungsstandort des § 326 BGB
I. Anspruch entstanden
—> Prüfung des Zustandekommens und der Wirksamkeit eines Vertrags, z.B. Vertragsschluss, Stellvertretung
II. Anspruch untergegangen?
- durch Erfüllung, § 362 BGB (-), denn noch ist keine Zahlung erfolgt
- durch § 326 I?
—> der Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises könnte untergegangen sein gem. § 326 I BGB, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
1. Gegenseitiger Vertrag
2. Leistungsbefreiung gem. § 275
3. keine Ausschluss gem. § 326 II
(NUR LESEN)
…
Anspruch auf Übergabe + Übereignung, § 433 I 1
I. Entstanden?
—> wirksamer Kaufvertrag, § 433?
II. Untergegangen?
—> ?(1)?,§ 275 ?
III. Durchsetzbar?
Unmöglichkeit, § 275?
Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises § 433 II
I. Entstanden?
—> wirksamer Kaufvertrag, § 433
II. Untergegangen?
—> Anspruch auf Gegenleistung geht unter, wenn Leistungspflicht unmöglich ist, § ??
III. Durchsetzbar
§ 326 I
V verkauft dem K am Abend des 30.09. einen Oldtimer-Pkw, nämlich eine als unfallfrei bezeichnete Borgward Isabella Baujahr 1957 zum Preis von 15.000 €. Sie vereinbaren, dass V die Isabella am 01.10. um 15 Uhr am Hause des K abliefern soll; so lange befindet sich das Auto noch in der mit Grasbepflanzung bedeckten Garage des V.
Bei einem Zusammensturz des Garagendaches wird die Isabella komplett zerstört. V wusste, dass das Dach seit Monaten extrem brüchig ist. Am Vortag des 29.09. hatte er sogar entdeckt, dass bereits einzelne Deckenbalken angebrochen waren. Aus Geldmangel hatte er allerdings nichts unternommen. Er hatte beabsichtigt, die Reparatur mit dem Kaufpreis für die Isabella durchzuführen.
Das Dach stürzt am späten Nachmittag des 30.09. herunter.
Welche Ansprüche haben K und V?
—> Ansprüche A,B,C versuchen
(—> durchlesen)
—> Erst Primäransprüche, dann Sekundäransprüche
A.
K könnte gegen V die Lieferung des Autos gem. § 433 I BGB verlangen (= Primäranspruch)
I. Anspruch entstanden
a) Übereinstimmende WE (+)
b) Wirksamkeit des Vertrags?
- (P) Auto bei KV-Schluss bereits zerstört
—> beachte aber § 311a I: Die Tatsache, dass dem Schuldner die Leistungserbringung von Anfang an unmöglich war, beseitigt nicht die Wirksamkeit des Vertrags.
II. Anspruch erloschen
Erlöschen des Anspruchs gem. § 275 I 2.Var. BGB (anfängliche Unmöglichkeit)?
—> der Anspruch wäre erloschen, wenn V die Leistung dauerhaft nicht mehr erbringen könnte
- (P) Dies hängt davon ab, ob es sich um eine Gattungs- oder Stückschuld handelte
- Die Isabella wurde ihr so konkret und präzise beschrieben, dass man von einer Stückschuld ausgehen kann. Also ist dem V durch die Zerstörung des Wagens die Leistung gem. § 275 I 2.Var. BGB unmöglich geworden.
III. Ergebnis: Anspruch auf Übereignung/Übergabe Auto (-)
B.
V könnte gegen K einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung gem. § 433 II BGB haben. (Primäranspruch)
I. Anspruch entstanden
—> wirksamer Kaufvertrag (+) s.o.
II. Anspruch untergegangen?
—> gem. § 326 I 1?
1. Ausschluss der Leistungspflicht gem. § 275 I 2.Var. (+), s.o.
2. keine Ausnahme (z.B. § 326 II) (+)
III. Ergebnis: Kein Anspruch auf Zahlung des V
C.
K könnte von V Schadensersatz gem. §§ 311a II, 275 IV verlangen (=Sekundäranspruch)
I.Anspruch entstanden
1. Wirksamer Kaufvertrag
2. Ausschluss der Leistungspflicht gem. § 275 —> anfängliche Unmöglichkeit (+)
3. Ausschluss der Schadensersatzhaftung gem. § 311a II 2?
—> der Anspruch gem. § 311a II 1 ist ausgeschlossen, wenn V das Leistungshindernis nicht kannte und seine Unkenntnis auch nicht zu vertrete hatte
—> V wusste nicht, dass das Dach herabgestürzt war. Jedoch ist es fahrlässig(§ 276 II) vor Vertragsschluss nicht nochmal nachzusehen, ob man leistungsfähig ist, soweit dies zumutbar ist
—> Fahrlässige Unkenntnis daher (+)
4. Schaden
II. Anspruch erloschen (-)
III. Anspruch untergegangen(-)
Rechtsfolge:
V müsste K so stellen, als wäre Leistung ordnungsgemäß erbracht worden, ihm also einen aus der Nichtleistung entstandenen Schaden ersetzen. Soweit K keinen Schaden hat(wie hier) ist dieser Anspruch natürlich inhaltsleer.
V verkauft dem K am Abend des 30.09. einen Oldtimer-Pkw, nämlich eine als unfallfrei bezeichnete Borgward Isabella Baujahr 1957 zum Preis von 15.000 €. Sie vereinbaren, dass V die Isabella am 01.10. um 15 Uhr am Hause des K abliefern soll; so lange befindet sich das Auto noch in der mit Grasbepflanzung bedeckten Garage des V.
Bei einem Zusammensturz des Garagendaches wird die Isabella komplett zerstört. V wusste, dass das Dach seit Monaten extrem brüchig ist. Am Vortag des 29.09. hatte er sogar entdeckt, dass bereits einzelne Deckenbalken angebrochen waren. Aus Geldmangel hatte er allerdings nichts unternommen. Er hatte beabsichtigt, die Reparatur mit dem Kaufpreis für die Isabella durchzuführen.
Das Dach stürzt in der Nacht zum 01.10. herunter!!!!
Welche Ansprüche haben K und V gegeneinander in dieser Variante? (Durchlesen)
D.
K könnte gegen V die Lieferung des Autos gem. § 433 I BGB verlangen (= Primäranspruch)
I.Anspruch entstanden
—> wirksamer KV (+)
II. Anspruch erloschen
—> hier kommt § 275 I 2.Var. in Betracht
1. objektive Unmöglichkeit gem. § 275 I (+), s.o.
2. Nachträglich (+), s. Zeitangaben im SV
Ergebnis: Anspruch erloschen —> kein Anspruch auf Lieferung des Autos
E.
V könnte den Kaufpreis von K gem. § 433 II BGB verlangen (Primäranspruch)
Der entstandene Anspruch erlischt gem. §§ 326 I 1, 275 I 2.Var. BGB (vgl. den entsprechenden Anspruch in Variante 1a) )
F.
K könnte Schadensersatz von V gem. §§ 280 I,III, 283 iVm. § 275 IV (Sekundäranspruch) verlangen
I. Allgemeine Voraussetzungen des § 280 I
1. Schuldverhältnis (+) = KV
2. Pflichtverletzung bzgl. einer vertraglichen Pflicht (+), Nichterfüllung des KV wegen Unmöglichkeit
3. Vertretenmüssen des V
—> Grundsätzlich Verschuldensmaßstab: Vorsatz und Fahrlässigkeit, § 276 BGB
- Zudem in § 280 I 2: Beweislastumkehr („es sei denn“)
—> d.h., dass das Verschulden des V widerlegbar vermutet wird. V muss also den Gegenbeweis erbringen, was er hier nicht können wird.
- daher Vertretenmüssen des V (+)
4. Schaden
II. Besondere Voraussetzung des § 283
(In der Klausur hilfsgutachterlich weiter zu prüfen, da Voraussetzungen des § 280 I schon (-) !)
Ausschluss der Leistungspflicht gem. § 275 I - III (+)
Ergebnis: Anspruch auf Schadensersatz (-)
Die Unmöglichkeit kann an verschiedenen Punkten der Prüfung ins Spiel kommen.
Entweder beim Erlöschen des primären Anspruchs (z.B. aus § 433)
- oder als Tabestandsvoraussetzung eines sekundären Anspruchs (z.B. §§ ???(3) )
§§ 280 I,III, 283, 275 IV BGB
Es ist immer genau auf Zeitangaben im Sachverhalt zu achten. Liegt anfängliche (§ 311a iVm § 275) oder nachträglich (nur § 275) Unmöglichkeit vor?
Dies ist auch wichtig für die richtige Anspruchsgrundlage für den Schadensersatz!
Wahr/Falsch
Wahr
Der Anspruch auf die Leistung (§ 433 I 1 BGB) geht unter gem. § ??
§ 275 BGB
Der Anspruch auf die Gegenleistung (§ 433 II BGB) geht unter gem. §??
§ 326 I 1 BGB
Was versteht man unter der naturgesetzlichen Unmöglichkeit, § 275 I ?
Es ist dem Schuldner rein physisch nicht möglich, die Leistung zu erbringen
Was versteht man unter der faktischen Unmöglichkeit, § 275 II ?
Die Erbringung der Leistung ist nicht völlig ausgeschlossen, kann jedoch nur mit äußerst unverhältnismäßigem Aufwand überwunden werden
Was versteht man unter persönlicher Unmöglichkeit, § 275 III ?
Dem Schuldner ist die zu erbringende Leistung aus persönlichen Gründen unzumutbar.
Gattungsschuld, § 243 I
Wann liegt nur Unmöglichkeit vor?
Wenn entweder die gesamte Gattung untergeht oder bereits Konkretisierung (§ 243 II) eingetreten ist
Ist die Wandlung einer Gattungsschuld in eine Stückschuld. Sie tritt ein, sofern der Schuldner das §seinerseits Erforderliche“ getan hat, § 243 II.
Was dies beinhaltet, hängt wiederum davon ab, welche Art der Schuld die Parteien vereinbart haben (Holschuld, Bringschuld, Schickschuld, siehe unten)
Was wird beschrieben?
Konkretisierung (§ 243 II BGB)