Wichtige Meinungsstreite Flashcards
Inländische juristische Personen (Beschwerdefähgkeit; Prozessfähigkeit)
> Art. 19 lll GG
- eine juristische Person gilt als inländisch, wenn ihr Sitz - der tatsächliche Mittelpunkt ihrer Tätigkeit- in der BRD liegt
(P) Benachteiligung von juristischen Personen mit Sitz in der EU
- Verstoß gegen Art. 18 AEUV
- BVerfG: Europarechtlich erweiterte Anwendungserweiterung des Art. 19 lll GG - juristische Personen mit einem Sitz im EU-Ausland werden ebenso behandelt wie inländische juristische Personen
- Anwendungserweiterung wirkt sich ausschließlich zugunsten der ihren Sit im EU-Ausland habenden Grundrechtsträger aus
- Grundsatz des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrecht zwingt dazu, dass gegenläufige mitgliedstaatliche Normen bis zur Grenze der Identität des GG (Art. 23 l iVm Art. 79 lll GG) unangewendet bleiben müssen
–> Anwendungserweiterung verletzt die Identität des GG nicht, weswegen Art. 19 lll GG Europa Rechts konform auszulegen ist
Kritik: eindeutige Wortlaut des Art. 19 lll GG (inländisch meint das Staatsgebiet der BRD)
Wesensmäßige Anwendbarkeit
Ist das konkrete Grundrecht auf die jeweilige juristische person seinem Wesen nach anwendbar?
- Anknüpfung an natürliche Eigenschaften des Menschen
> nicht anwendbar, wenn es an natürliche Eigenschaften des Menschen anknüpft
- Menschenwürde (Art. 1 l GG), Recht auf leben und Gesundheit (Art. 2 ll S.1 GG), recht auf Schutz und Ehe (Art. 6 GG) - Durchgriff auf die hinter den juristischen Personen stehenden natürlichen Personen
Erfordernis eines persönlichen Substrats
- nur dann gerechtfertigt, wenn ihre Bildung und Betätigung Ausdruck der freien Entfaltung der natürlichen Personen sind, besonders wenn der Durchgriff auf die hinter den juristischen Personen stehenden Menschen dies als sinnvoll und erforderlich erscheinen lässt
- die Tätigkeit der juristischen Person im Hinblick auf das konkrete GR kann auf die Grund rechtlich geschützte Tätigkeit Einzelner zurückgeführt werden
(Unterscheidung zwischen privaten juristischen Personen und öffentlichen - dort das Konfusionsargument anwenden (weil eine juristische Person des öffentlichen rechts letztlich nur eine besondere Erscheinungsform, der einheitlichen Staatsgewalt Ei und kann nicht gleichzeitig Adressat und Berechtigter der GR sein)
Mittelbare Drittwirkung von Grundrechten
> im Gegensatz zum Staat, welcher unmittelbar an die Bewahrung der GR verpflichtet ist, verpflichten GR Private grundsätzlich nicht unmittelbar untereinander
Reichweite dessen richtet sich nach der praktischen Konkordanz
Praktische Konkordanz
> being schrankenlos gewährten Grundrechten
nach de Grundsatz der praktischen Konkordanz ist eine Einschränkung eines schrankenlos gewährten GR nur insoweit mgl, wie diese Einschränkung nötig ist, um einem anderen GR oder Verfassungsprinzip die Entfaltung zu gewährleisten
- Kollidierendes Verfassungsrecht
- Der Eingriff dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes entspricht
- gesetzliche Grundlage für den Eingriff
- Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes folgt aus Art.20 lll GG, dem aus Art. 2- l GG hergeleiteten rechtsstasprinzip - besagt, dass Eingriffe in besonders schützwürdige Verfassungswerte dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehaltlos bleiben
- auch durch die Wesentlichkeitstheorie bestätigt - Der Eingriff dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht
- Legitimer Zweck
- Geeignetheit
- Erforderlichkeit
- Angemessenheit