Art. 5 l S.2 Var.3 GG - Filmfreiheit Flashcards

1
Q

Film

A

Sind alle Übermittlungen von Gedankeninhalten durch Bilderreihen, die zur Projektion bestimmt sind, gleich welchen Gegenstand die übermittelten Inhalte haben

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Q

Schranken nach Art. 5 ll GG

A
  1. Allgemeinen Gesetze
    > qualifizierter Gesetzesvorbehalt
    - Beschränkung bedarf einer formell-gesetzlichen Grundlage
    (P) Meinungsstreit
    A) Sonderrechtslehre
    - ein Gesetz hebt sich von einem anderen dadurch ab, dass es nicht eine Meinung als solche verbietet, sich nicht gegen die Äußerung der Meinung als solcher richtet
    - das Gesetz darf hiermit nicht gegen eine bestimmte Meinung gerichtet sein
    B) Abwägungslehre
    - als allgemeine Gesetze gelten diejenigen, die de, Schutz eines gegenüber der Meinungsfreiheit gewichtigeren Rechtsguts dienen
    C) Kombinationsformel des BVerfG
    - Allgemeinen Gesetze sind diejenigen, die nicht eine Meinung als solche verbieten, die sich nicht gegen die Äußerung der Meinung als solche richten, die vielmehr, dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden Rechtsguts dienen, dem Schutz eines Gemeinschaftswerts, der gegenüber der Betätigung der Meinungsfreiheit den Vorrang hat
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3
Q

Schranke: allgemein Gesetze: Kombinationsformel des BVerfG

A

Prüfung der
1. Meinungsneutralität des Gesetzes
- Dient das Gesetz dem Schutz eines Rechtsguts, dessen Bestand in der Rechtsordnung allgemein und damit unabhängig davon geschützt ist, ob es durch Meinunsgäußerungen oder auf andere Weise verletzt werden kann?
- Richtet sich das Gesetz von vornherein nur gegen bestimmte Überzeugungen, Haltungen oder Ideologien?

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