Art. 12 l GG - Berufsfreiheit Flashcards
Beruf
Beruf ist jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit zu verstehen, die auf Dauer angelegt ist und der Schaffung und Aufrechterhaltung einer Lebensgrundlage dient und nicht verboten ist.
Berufsregelnde Tendenz (bei dem Eingriff ansprechen, falls der klassische Begriff abgelehnt wird)
Ist eine staatliche Maßnahme als Eingriff in die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG anzusehen?
1. Berufsregelnde Maßnahmen
- Maßnahmen, die direkt auf die Regelung der Berufswahl oder Ausübung abzielen. Diese Maßnahmen haben eine berufsregelnde Tendenz und unterliegen einer strengen verfassungsrechtlichen Prüfung.
- Maßnahmen ohne berufsregelnde Tendenz
- Maßnahmen, die sich nicht direkt auf die Berufswahl- oder Ausübung beziehen, aber dennoch indirekte Auswirkungen auf die Berufsfreiheit haben können. Hier muss geprüft werden, ob diese Maßnahmen tatsächliche eine berufsregelnde Wirkung enthalten und somit als Eingriff in die Berufsfreiheit gewertet werden können.
Drei-Stufen-Theorie
> BVerfG uterscheidet zwischen Berufswahl und Berufsausübung
–> drei verschiedene Arten von Beschränkungen der Berufsfreiheit
Drei-Stufen-Lehre
es its zu prüfen, welcher Aspekt, welche Stufe der Berufsfreiheit im konkreten Fall betroffen ist, danach ist eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs vorzunehmen
Prüfung der Drei-Stufen-lehre unter “legitimer Zweck”, dabei Prüfung, ob die sich nach der Drei-Stufen-Lehre ergebenden Anforderungen an das mit dem Eingriff verfolgte Gemeinwohlziel vorliegen
Bei Erforderlichkeit die “Regelungen nach Art. 12 l S.2 GG jeweils auf der Stufe, vornehmen, die den geringsten Eingriff in die Freiheit der Berufswahl mit sich bringt, und daf die nächste Stufe erst dann betreten, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit dargetan werden kann, dass die befürchteten Gefahren mit (verfassungsmäßigen) Mitteln der vorausgehenden Stufe, nicht wirksam bekämpft werden können
Bei Angemessenheit je nach Art bzw Stufe der Beschränkung unterschiedliche Intensität des Eingriffs besonders zu berücksichtigen und in die dort erforderliche Abwägung einzustellen
- Stufe - Berufsausübungsregelungen
eine Regelung der Berufsausübung liegt vor, wenn die Regelung auf die Freiheit der Berufswahl nicht zurückwirkt, vielmehr nur bestimmt, in welcher Art und Weise die Berufsangehörigen ihre Berufstätigkeit im Einzelnen zu gestalten haben
(Erst mit der Prüfung der beiden anderen Stufen anfangen)
(P) rechtmäßig, wenn vernünftige Erwägung des Gemeinwohls den Eingriff rechtfertigen (dem Einzelfall anpassen)
- Stufe - subjektive Berufswahlregelungen
Von einer subjektiven Berufswahlregelung spricht man, wenn die Berufswahlregelung a das Vorliegen bestimmter persönlicher Eigenschaften, Fähigkeiten, Fertigkeiten anknüpft z.B. an
1. Altersgrenzen (und andere körperlich-physischen Merkmale)
2. Die rechtliche Organisationsform
3. Befähigungs- und Leistungsnachweise
(P) nur dann rechtmäßig, wenn sie durch ein wichtiges Gemeinschaftsgut gerechtfertigt werden können
- Stufe - Objektive Berufswahlregelungen
Objektiv ist eine Berufswahlregelung, wenn die Erfüllung der a die Aufnahme der BErufstätigkeit geknüpften Voraussetzungen dem EInfluss des Einzelnen schlechthin entzogen ist. Diese sind beispielsweise:
1. Bedürfnisklauseln
- die eine Berufszulassung vom Bestehen eines bestimmten öffentlichen Bedürfnisses abhängig machen
2. Staatliche Monopole
- welche die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit der öffentlichen Hand vorbehalten, z.B. das staatliche Monopol für bestimmte Bereiche des Glücksspiels
(P) nur rechtmäßig, wenn zur Abwehr nachweisbarer und höchst wahrscheinlicher schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut erforderlich sind