Art. 2 l iVm Art. 1 l GG - APR Flashcards

1
Q

Allgemeines Persönlichkeitsrecht

A

Autonomer Bereich privater Lebensgestaltung, und em jeder Mensch die Möglichkeit zur persönlichen Lebensführung sowie Entwicklung und Wahrung seiner persönlichen Individualität erhält

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2
Q

Schutz der Individualität und Identität

A

Schützt die Findung und Entwicklung sowie den Ausdruck der eigenen Identität und Individualität

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3
Q

Schutz des Privatlebens

A

Sicherung eines Bereiches des privat Lebens, also einen Bereich “in dem er die Möglichkeit hat, frei von öffentlicher Beobachtung und damit der von ihr erzwungene Selbstkontrolle zu sein”. Dies gilt thematisch [ Vertraulichkeit des Tagebuchs, vertrauliche Kommunikation unter Eheleuten, ärztliche Aufzeichnungen übers en Gesundheitszustand] und räumlich [ Bereich frei von öffentlicher Beobachtung - in häuslicher Ansicht aber auch in den feiern, gleichwohl abgeschiedenen Natur oder an Örtlichkeiten, die von der breiten Öffentlichkeit deutlich abgeschieden sind ]

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4
Q

Schutz der Selbstdarstellung in der Öffentlichkeit

A

Befugnis des Einzelnen, selbst zu entscheiden, wie und wann persönliche Lebenssachverhalte öffentlich dargestellt werden, insbesondere in Form von bildlichen oder filmischen Darstellungen sowie von mündlich, schriftlich oder in sonstiger Weise getätigter Äußerungen

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5
Q

Schutz der informationellen Selbstbestimmung

A

Schutz der umfassenden Befugnis des Einzelnen, über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu verfügen

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6
Q

Schutz der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme

A

Umfassender Schutz des Einzelnen vor staatlichen Zugriffen auf seine informationstechnischer Systeme

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7
Q

Intimsphäre

A

Diese Sphäre meint den letzten unantastbaren Bereich menschlicher Freiheit - Kernbereich privater Lebensgestaltung , auf den der Staat nicht zugreifen darf. Sie umfasst den Schutz der inneren Gedanken- und Gefühlswelt sowie den Schutz des Sexualbereichs. Ein Eingriff in diesem ist keiner Rechtfertigung zugänglich.

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8
Q

Privatsphäre

A

Diese Sphäre ist der Bereich privater, nicht-öffentlicher Lebensgestaltung. Sie umfasst den Schutz des Privatlebens sowie des Lebens im häuslichen Bereich und im Familienkreis. Eingriffe in diesen lassen sich rechtfertigen, müssen allerdings unter strenger Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzip und zugunsten überwiegender Allgemeininteressen erfolgen.

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9
Q

Sozialsphäre

A

Ist die Soziale Lebenswelt außerhalb der Intim- und Pribatsphäre. Es ist der Bereich, in dem sich das Individuum bewusst in der Öffentlichkeit bewegt. Eingriffe in diesen können unter den allgemeinen Voraussetzungen gerechtfertigt sein.

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