wichtig Flashcards

1
Q

Körperliche Misshandlung i.S.d. § 223 Abs. 1 StGB

A

Eine körperliche Misshandlung ist jede üble unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt sind (vgl. Nomos Kommentar StGB/Paeffgen/Böse, 5. Aufl. 2017, § 223 Rn. 8).

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2
Q

Gesundheitsschädigung i.S.d. § 223 Abs. 1 StGB

A

Eine Gesundheitsschädigung bezeichnet das Hervorrufen oder die Steigerung eines krankhaften (= pathologischen) Zustandes. Krankhaft ist jeder Zustand, der nicht nur unerheblich vom Normalzustand negativ abweicht (vgl. Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT I, 41. Aufl. 2017, Rn. 281)

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3
Q

Gefährliches Werkzeug i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB

A

Gefährliches Werkzeug i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB ist jeder Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner Benutzung im konkreten Fall geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen (vgl. Rengier Strafrecht BT II, 21. Aufl. 2020, § 14 Rn. 27).

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4
Q

Hinterlistiger Überfall i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB

A

Ein hinterlistiger Überfall ist ein überraschender oder unerwarteter Angriff, bei dem der Täter planmäßig seine wahren Absichten verdeckt, um die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren

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5
Q

Angriff

A

Ein Angriff ist jede von menschlichem Verhalten ausgehende Bedrohung rechtlich geschützter Güter und Interessen.

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6
Q

Gegenwärtigkeit des Angriffs

A

Gegenwärtig ist jeder Angriff, der unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert.

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7
Q

Drohende Gefahr (Notstand)

A

Eine drohende Gefahr liegt vor bei einer auf tatsächlichen Umständen gegründeten Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts.

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8
Q

Definition “Heimtücke”

A

Heimtücke ist das bewusste Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit
=> Arglos ist, wer sich keines Angriffs versieht
=> Wehrlos ist, wer aufgrund seiner Arglosigkeit in seinen Verteidigungsmöglichkeiten beschränkt ist

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9
Q

Definition “Habgier”

A

Habgier ist das ungezügelte und rücksichtslose Streben nach Gewinn um jeden Preis.

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10
Q

Definition “Gemeingefährliches Mittel”

A

liegt vor, wenn das Tatwerkzeug in der konkreten Tatsituation geeignet ist, eine Mehrzahl von Menschen an Leib oder Leben zu gefährden, weil der Täter die Ausdehnung der Gefahr nicht beherrschen kann.

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11
Q

Wie wird bei Fehlen des subjektiven Rechtfertigungselement vorgegangen? (G sprüht F Pfefferspray ins Gesicht, im Nachhinein stellt sich heraus, dass F den G gerade attackieren wollte)

A

M1: Bestrafung aus vollendetem Delikt, da Tatbestand (KV) erfüllt
=> Täter sollen Umstände, die seine Motivation nicht bestimmen nicht zugute kommen

M2: Versuchsstrafbarkeit
=> Erfolgsunwert (KV) wurde kompensiert durch obj Rechtfertigungselement, (Notwehrlage), Handlungsunwert entspricht Versuchsunrecht und kann nicht zu Bestrafung aus vollendetem Delikt führen => trotz Erfolgeintritt (KV) liegt wertungsmäßig Versuch vor

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12
Q

F wusste nichts von möglicher Rechtfertigung durch Notstand

A

M1: subj. Rechtfertigungselement nicht erforderlich
(+) Rechtsordnung wird durch Tat und nicht durch Gesinnung gestört

HM: mindestens Kenntnis der objektiven Umstände der Rechtfertigungsvoraussetzungen (dass L gerade angegriffen), andere fordern sogar Verteidigungsabsicht
(+) Gesamtunrecht muss getilgt werden => Handlungsunwert bleibt jedoch bestehen, da nur objektive Rechtfertigungselemente und nicht Subjektive

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13
Q

Wann wird bei Mittelbarer Täterschaft unmittelbar angesetzt?

A

M1: Gesamtlösung
Versuch soll erst beginnen, wenn das Werkzeug unmittelbar zur Tat ansetzt.
(-) unsachgerecht, dass versuchte Anstiftung strafbar ist und Losschicken eines Tatmittlers nicht
M2: Einzellösung
Der mittelbare Täter setzt dann unmittelbar an, wenn er auf den Tatmittler einwirkt. (z.B Überreichen der Suppe)
(-) unbegründet, dass Einwirkung auf Mittler der Beginn zur Tat selbst sein soll
M3
bei Gutgläubigkeit des Werkzeugs soll auf die Einwirkung, bei Bösgläubigkeit auf sein Ansetzen abgestellt werden
(-) Gesinnungsstrafrecht
M4
Der mittelbare Täter setzt dann unmittelbar zur Tat an, wenn er Herrschaft über das Geschehen aus der Hand gibt, wobei zusätzlich tlw. gefordert wird, dass nach dem Tatplan der Tatmittler in unmittel- barem Anschluss die Handlung vornehmen werde.
(+) praktikable Formel

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14
Q

Was spricht für und gegen die Gesamtlösung (Versuchsbeginn mittelbare Täterschaft)

A

(+) mittelbarer Täter handelt „durch“ den Tatmittler und es sollte deshalb auf dessen Ansetzen ankommen
(-) Tatherrschaft bei mittelbarer Täterschaft liegt allein bei mittelbaren Täter => der Gedanke der Zurechnung, wie sie bei der Mittäterschaft erfolgt, greift hier also nicht
(-) Zudem kann die Gesamtlösung nicht darlegen, wieso die versuchte Anstiftung strafbar, das Losschicken eines Tatmittlers aber straflos sein soll.
=> Die Gesamt- lösung ist damit abzulehnen.

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15
Q

Kann §30 Anwendung finden wenn mittelbare Täterschaft angestrebt war aber scheiterte?

A

M1: § 30 soll selbst dann Anwendung finden, wenn das Werkzeug (wie hier) unvorsätzlich handeln sollte.
M2: § 30 findet keine Anwendung; es fehlt an einem Tatentschluss hinsichtlich einer vorsätzlichen rechtswidrigen Tat eines anderen.
=> Wortlaut und Systematik sprechen klar für M2; M1 ist abzulehnen.

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16
Q

§224 Nr. 5 (das Leben gefährdende Behandlung) - we muss Vorsatz gestaltet sein?

A

h.M: Kenntnis der Umstände, aus denen sich die generelle Lebensgefährlichkeit ergibt, genügt
(+) Wortlaut: “lebensgefährdende Behandlung”
a.A: Bewusstsein bezüglich der konkreten Lebensgefährdung

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17
Q

Welche Frage ist sich bei der Notwehr u.A. zu stellen?

A

War die Notwehrhandlung geboten oder nicht z.B. durch Notwehrprovokation?

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18
Q

Was ist bei Heimtücke §211 Gr. 2 Var. 1 zu beachten?

A

Aufgrund der hohen absoluten Strafandrohung des § 211 werden bei der Heimtücke jedoch zusätzliche Restriktionen vorgeschlagen
=> tückisch-verschlagenes Vorgehen
=> besonders verwerflicher Vertrauensbruch
=> oder eine besondere Prüfung der Verhältnismäßigkeit der lebenslangen Freiheitsstrafe (Rechtsfolgenlösung; § 49 I Nr. 1 in Ana- logie zu §§ 13 II, 17 S. 2, 21)

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19
Q

Kann Heimtücke bei Kleinkindern einschlägig sein?

A

Kleinkinder können nicht argwöhnisch sein außer wenn Schutzinstinkte ausgeschaltet werden (Gift in Brei) oder wenn schutzbereite Personen ausgeschaltet werden

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20
Q

Welche Mordgruppen werden im OTB und welche im STB geprüft?

A
  1. Gruppe => OTB

1. & 3. Gruppe => STB

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21
Q

kann man im Schlaf heimtückisch ermordet werden?

A

Problem: kann man arglos sein? => ja: man nimmt Arglosigkeit in den Schlaf mit

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22
Q

Definition “niedriger Beweggrund”

A

Beweggrund zur Tötung steht nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe und ist deshalb besonders verachtenswert.

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23
Q

Definition “Verdeckungsabsicht”

A

Tötung, um die Aufdeckung einer anderen Tat bzw. ein Aufdecken der Täterschaft zu verhindern

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24
Q

Was macht § 28 im Bezug auf Mordmerkmale problematisch?

A

Frage wie Teilnehmer (Anstiftung / Beihilfe) bestraft wird
=> SUBJEKTIVE Mordmerkmale sind besondere persönliche Merkmale, daher §28
=> Aber § 28 I (strafbegründend) oder § 28 II (strafschärfend)
=> Folgefrage Verhältnis § 211 zu § 212
==> Rspr: § 211 = eigener Tatbestand => Anwendung § 28 I => alle werden nach verwirklichten bpM bestraft aber ggf. Strafmilderung
==> Lit: § 211 = Qualifikation => Anwendung § 28 II => jeder wird nur nach den bpM bestraft die er verwirklicht hat

Aufbau im Gutachten:
nach Tatbestand : Akzessorietätslockerungen gem § 28

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25
Q

welche Argumente sprechen für die Rspr?

A
  • Systematische Stellung der Delikte, Qualifikation nie vor Grundtatbestand
  • Unterschiedliche gesetzliche Bezeichnung der verschiedenen Tötungstäter („Totschläger“ und „Mörder“)
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26
Q

welche Argumente sprechen für die Literatur (Mord)?

A
  • Begrifflichkeiten aus Zeit der Tätertypenlehre
  • Systematik von Rspr. bei Verhältnis §§ 249, 255 ebenfalls nicht beachtet
  • Stellung des § 211 StGB außerdem historisch bedingt; ändert nichts daran, dass Totschlagsunrecht vollständig in § 212 StGB enthalten ist
  • Oftmals widersprüchliche Ergebnisse bei Anwendung des § 28 I StGB
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27
Q

Was ist unter dem Begriff der gekreuzten Mordmerkmale zu verstehen?

A

Nach Rspr. greift § 28 I nicht ein, wenn Teilnehmer ein anderes täterbezogenes (subjektives) Mordmerkmal als Haupttäter verwirklicht und insoweit im Ergebnis beim Teilnehmer ein subjektives Mordmerkmal nicht fehlt
=> Haupttäter und Teilnehmer erfüllen beide ein subjektives Mordmerkmal, aber jeweils ein anderes = gekreuzte Mordmerkmale

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28
Q

Wie wird § 224 mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich charakterisiert?

A

e. A.: erforderlich ist mittäterschaftliches Handeln

h. M.: es genügen zwei Personen, die unmittelbar am Tatort zusammenwirken und dem Täter gegenüberstehen

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29
Q

Muss Täter Vorsatz bzgl Qualifikation lebensgefährliche Behandlung haben?

A
  • h.M. (Rspr.): Es genügt Kenntnis der Umstände, aus denen die Lebensgefährlichkeit resultiert
  • a.A.: Der Täter muss die Möglichkeit der Lebensgefahr erkannt und sich mit ihr abgefunden haben (Contra: kaum abzugrenzen vom Tötungsvorsatz)
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30
Q

Worauf muss man in der Prüfung von 226 und 227 achten?

A
  • Kausalität zwischen Grunddelikt und schwerer Folge
  • Gefahrverwirklichungszusammenhang: Realisierung der dem Grunddelikt anhaftenden spezifischen Gefahr in der schweren Folge
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31
Q

Ist im Bluter-Fall der Täter objektiv zurechenbar?

A

Nein, da nur wesentliche Einzelheiten des Kausalverlaufs von objektiver Vorhersehbarkeit umfasst werden müssen => Bluter sein ist so unwahrscheinlich, dass es nicht Verantwortungsbereich des Täters ist sondern allgemeines Lebensrisisko des Bluters, welches sich im Tod realisiert

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32
Q

Wann muss Vorsatz vorhanden sein und wann ist er unbeachtlich?

A

gem. Koinzidenz- und Simultaneitätsprinzip muss Vorsatz zur Tatbegehung bestehen - unbeachtlich ist dolus Antecedens oder subsequens

33
Q

Wo wird der Tatbestandsirrtum geprüft?

A

Subjektiver Tatbestand

34
Q

Wie wird die normale aberratio ictus behandelt?

A
  • Gleichwertigkeitstheorie: Vorsatz bleibt bestehen, wenn die angegriffenen Rechtsgüter formell gleichwertig sind
    (+) Wortlaut der Norm, wonach es auf die Tötung eines Menschen, nicht auf die Tötung eines bestimmten Menschen ankommt
    (-) Vorsatz bezieht sich in Realität nicht auf ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal sondern auf konkrete Wirklichkeit => unrechtmäßige Erweiterung des Vorsatzes
  • Adäquanztheorie: aberratio ictus dann unbeachtlich, wenn Fehlgehen der Tat bei gleichwertigem Tatobjekt vorhersehbar war => sonst nur Versuchsstrafbarkeit wenn nicht voraussehbar
    (-) dogmatisch unsauber, da Vorhersehbarkeit ist Begriff aus der Fahrlässigkeit, der hier im Rahmen des Vorsatzes angewendet wird
  • h.M. Konkretisierungstheorie: Vorsatz kann sich nur auf ein Tatobjekt beziehen und wird deshalb bzgl des getroffenen Objekts verneint (Versuch am einen und Fahrlässigkeit arm Anderen)
    (+) Täter hat den Vorsatz auf eine ganz bestimmte Person konkretisiert => alles andere wäre unzulässige Erweiterung des Vorsatzes
35
Q

T will O töten, dem er auflauert. Als X erscheint, verwechselt T ihn mit O und schießt auf X mit Tötungsvorsatz. Der Schutz geht aber daneben und trifft den O tödlich, der kurz nach X aufgetaucht war.

A

Zusammenfallen von error in persona und Aberration ictus => nach Aberration ictus Regeln zu lösen
=> X: versuchter Totschlag
=> O: fahrlässige Tötung

36
Q

Wie wird der Fall behandelt: T möchte O töten und bringt an dessen PKW eine Bombe an, die beim Autofahren ausgelöst werden soll. Wider erwarten benutzt aber X das Fahrzeug, der durch die Explosion getötet wird.

A
  • Aberratio-Ictus-Lösung: anstelle einer sinnlichen Konkretisierung tritt geistige Identitätsvorstellung => Vorsatzausschluss bei falsch getroffener Person
    (-) alleine geistige Vorstellung kann nicht zu ausreichender Individualisierung führen
  • Error in persona-Lösung: sinnliche Wahrnehmung entscheidend - ohne diese keine Vorsatzkonkretisierung; Distanzfälle => error in persona
  • Individualisierungslösung (h.M.) Täter der Tatplan so konstruiert, dass auch andere getroffen werden können trägt Verwechslungsrisiko, welches ihm zum Vorsatz zugerechnet wird
37
Q

Wie wird der “klassische” dolus eventualis Fall gelöst? (Jauchegrube)

A

a. ) Versuchslösung: Teilakte werden getrennt betrachtet => 1. versuchter Mord; 2. fahrlässige Tötung
b. ) Vollendungslösung (h.M.): Bestrafung nach §§212, 211 angeknüpft an Tötungsvorsatz aus Ersthandlung; Zweithandlung ist Kausalfaktor, der nur unerheblich zum vorgestellten Kausalverlauf abweicht

38
Q

T will J durch Werfen aus dem Zug töten, J stirbt aber schon nach Verabreichung einer Giftspritze => Einfluss auf den Vorsatz?

A
  • Lehre der (un)wesentlichen Abweichung des Kausalverlaufs: Bestrafung aus vollendetem Tötungsdelikt
    (+) Erfolgsherbeiführung ist Täter unproblematisch objektiv zurechenbar
  • Gegenmeinung: vollendetes Delikt setzt tauglichen beendeten Versuch voraus => Aber hier ja unvprsätzlich
39
Q

B will A auf Brücke vermöbeln, A stürzt sich aus Sturz von der Brücke - Vorsatz B?

A

Problem: Vorsatz aufgrund wesentlicher Abweichung des tatsächlich vorgestellten Kausalverlauf?

  • Abweichung (+) => B hat sich nicht vorgestellt, dass sich A von der Brücke stürzen würde
  • “Wesentlich” (+) => Art und Intensität der gewolltem Verletzungen völlig anders als die der tatsächlich bewirkten Verletzung
40
Q

Wie prüft man, ob antizipierte Notwehr erforderlich und geboten ist? (z.B. Selbstschussanlage)

A

indem man überlegt, ob das, was die Verteidigungsvorrichtung ohne menschliche Steuerung macht, erforderlich und geboten wäre, wenn statt der Anlage der Angegriffene agierte

41
Q

Wie sollte gegenüber einem Schuldlosen Notwehr geübt werden?

A

Dreistufig: Flucht, Schutzwehr, Trutzwehr

42
Q

Was ist wenn eine Fallgruppe in der Gebotenheit einschlägig ist?

A

Der Notwehrende hat nur ein eingeschränktes Notwehrrecht (bei Absichtsprovokation komplett ausgeschlossen)
=> Prüfung: Ausweichen, Schutzwehr, Trutzwehr (wenn in der Reihenfolge angewendet dann auch geboten)

43
Q

Was wird beim subjektiven Rechtfertigungselement der Notwehr verlangt?

A
e.A: Verteidigungsabsicht
(+) Wortlaut "um ... zu"
(-) Gesinnungsstrafrecht
a.A: schlichter Verteidigungsvorsatz (+)
(+) genügt um Handlungsunrecht zu begleichen
44
Q

Was wird im subjektiven Rechtfertigungselement bei § 127 I 1 StPO verlangt?

A

Wissen und Absicht (dolus directus 1. Grades) den Festgenommenen der Strafverfolgung zuzuführen

45
Q

Was besagt das Ausnahmemodell?

A

knüpft an das tatbestandsmäßige Verhalten im Rauschzustand an und macht Ausnahme vom Koinzidenzprinzip wonach Schuld eigentlich zum Tatzeitpunkt vorliegen müsste => fehlende Schuld zum Tatzeitpunkt wird durch schuldhaftes Vorverhalten ausgeglichen
(-) nicht mit Art. 103 II GG vereinbar

46
Q

Was besagt das Ausdehnungsmodell?

A

Begriff der “Tat” wird neu definiert: bezieht schuldhaftes Vorverhalten mit ein
(-) nicht einleuchtend, dass Begriff der Tat in § 20 anders als in den §§ 16, 17 verstanden werden soll

47
Q

Was besagt das Tatbestandsmodell? (h.M.)

A

knüpft an das Berauschen im Schuldfähigen Zustand an und wertet dies als tatbestandsrelevant
(+) es reicht aus, dass der Täter bei Versuchsbeginn schuldfähig war (“bei Begehung der Tat”)
(+) Vergleich zur mittelbaren Täterschaft: Täter benutzt sich selber als schuldlos handelndes Werkzeug => Sonderfall der MT

48
Q

wo wird § 33 Notwehrexzess geprüft?

A

Schuld

49
Q

was ist der intensive Notwehrexzess?

A

angegriffenes Rechtsgut wird mehr als erforderlich oder geboten ( => zu intensiv) verteidigt + asthenischer Affekt
=> wenn man in Eignungsprüfung des § 32 rausfliegt kann man § 33 in Schuld prüfen

50
Q

extensiver Notwehrexzess

A

zeitliche Grenzen der Notwehr werden überschritten

=> nach h.M. ist § 33 extensiver Notwehrexzess nicht erfasst

51
Q

Was besagt die strenge Schuldtheorie

A

Irrtum im Unrechtsbewusstsein und nicht im Bezug auf Tatbestand, dadurch Anwendung von § 17 Verbotsirrtum
(-) Irrtum liegt im tatsächlichen Bereich => daher näher an Tatbestandsirrtum nach § 16 I 1
(-) Wertung des § 17 nicht sachgerecht, da sich Irrender ja rechtstreu verhalten wollte im Gegensatz wie es § 17 S.2 mit Verwendbarkeit impliziert
(-) dehnt nicht die von der Rechtsordnung gestatteten Eingriffsmöglichkeiten zu seinen Gunsten aus, sondern wird auf tatsächlicher Ebene nicht von Appellfunktion des Tatbestandes nicht erreicht

=> ggf. subsumieren ob Irrtum vermeidbar war und daher auf den Fall bezogen auch nach § 17 behandelt werden kann

52
Q

was besagt die Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen?

A

fehlende Rechtfertigungsgründe sind Teil des objektiven Tatbestands => Vorsatz muss sich auf Gesamtunrechtstatbestand (Tatbestand und Rechtswidrigkeit) erstrecken
=> Irrtum über Rechtfertigung = Irrtum über Tatbestand = Anwendung § 16 I 1 => Vorsatz wird verneint
(-) dreistufiger Deliktsaufbau wird missachtet

53
Q

(+) rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie

A

geht von Doppelfunktion des Vorsatzes aus => Vorsatzschuld entfällt bei ETI => Analoge Anwendung des § 16 I 1 => nur Schuld entfällt
(+) bei Wegfall des Schuldvorsatzes liegt dennoch vorsätzliche rechtswidrige Haupttat vor => Bestrafung bösgläubiger Teilnehmer bleibt möglich

=> da (Haupttäter) nicht aus Vorsatztatbestand bestrafbar, anschließend Fahrlässigkeit prüfen

54
Q

Wann setzt der Täter unmittelbar an?

A

wenn er die Schwelle zum “jetzt gehts los” überschreitet und objektiv Handlungen vornimmt, die ohne wesentliche Zwischenschritte unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung führen

55
Q

wann beginnt der Versuchsbeginn beim Stellen von Fallen?

A

M1: Beendigung Täterhandlung = Versuchsbeginn
(-) erfasst auch Konstellationen, in denen Täter noch Herrschaft über Geschehen hat
M2: Versuch erst wenn sich Opfer in Wirkungskreis begibt
(-) aus kriminalpolitischer Sicht zu eng
M3: Versuchsbeginn dann wenn Täter den Geschehensverlauf aus der Hand gibt

56
Q

Wann beginnt der Versuch bei Mittäterschaft?

A

h.M. Gesamtlösung: wenn ein Täter unmittelbar zur Tat ansetzt
(+) Umsetzung des Prinzips der gegenseitigen Zurechnung aus § 25 II
Einzellösung: jeder Mittäter ist getrennt zu betrachten

57
Q

Wann beginnt der Versuch beim unechten Unterlassungsdelikt?

A

M1: wenn Garant die erste Rettungsmöglichkeit nicht ergreift
(-) mit §22 kaum vereinbare Vorverlagerung der Straftat
M2: bei Verstreichenlassen der letzten Rettungsmöglichkeit
(-) schlecht für Opfer wenn Strafbarkeit so weit nach hinten verlagert
M3: Garant muss dann Eingreifen, wenn unmittelbare Gefahr für tatbestandlich geschützte GR entsteht oder erhöht wird

58
Q

Wann ist ein Versuch fehlgeschlagen?

A

Unmöglichkeit der Tatbestandserfüllung & die nach Tatplan sinnlose weitere Tatausführung

59
Q

Worauf kommt es bei der Beurteilung des beendeten / unbeendeten Versuchs an?

A

früher: Tatplan
(-) bevorzugt Täter, die aufwendig geplante (böswillige) Pläne haben
heutige h.M: Rücktrittshorizont => Vorstellung nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung

60
Q

Wann darf man nach Gesamtbetrachtungslehre (h.M.) zurücktreten?

A

mehrere Versuche sind ein einheitliches Geschehen => rücktrittsfreundlicher
(+) “Tat” iSd § 24 I 1
(+) Opferschutz

61
Q

Wie behandelt man den Rücktritt trotz außertatbestandlicher Zielerreichung? (“Denkzettel-Fall”)

A
  • e.A: kein Rücktritt, da Aufgeben der Tat bei außertatbestandlicher Zielerreichung unmöglich
  • h.M: Rücktritt
    (+) § 24 I 1 Var. 1 verlangt Aufgeben der “Tat” => dies ist erfüllt
    (+) Opferschutz
62
Q

Wo spricht man Streit Einzelaktstheorie / Gesamtbetrachtungslehre an?

A

verschiedene Handlungen am besten unter einem Obersatz prüfen => Rücktritt: kein fehlgeschlagener Versuch

63
Q

Wie lassen sich Mittäterschaft und Beihilfe abgrenzen?

A

Beihelfenden kommt nur unterstützende Funktion zu; wenn Tatausführung mit jemandem steht und fällt kommt eher Mittäterschaft in Frage
weitere Kriterien: Nähe zum Tatort, Maß an Beteiligung an Beute

64
Q

Definition Bestimmen §26 (Anstiftung)

A

Bestimmen bedeutet das zumindest mitursächliche Hervorrufen des Tatentschlusses beim Haupttäter. => Anstifter muss nach csqn-Formel Mitursache für Tatausführung gesetzt haben

65
Q

Wie muss Anstifter Tatentschluss hervorrufen?

A

Verursachungstheorie: jedes (mit-)kausale Hervorrufen ist ausreichend
Kommunikationstheorie: Bestimmungshandlung verlangt Kommunikation mit Täter
(+) hohe Hürden vorzugswürdig, da hohe Strafbarkeit für Anstifter “gleich einem Täter”

66
Q

Wie wird das Bestimmen eines schon zur Tat Entschlossenen bestraft? (omnimodo facturus)

A

Strafbarkeit entfällt, da Anstifterverhalten nicht kausal für Tatentschluss des Haupttäters war

67
Q

Was wenn ein Element im Anstiftervorsatz fehlt?

A

Tatbestandsirrtum nach § 16 I 1

68
Q

Was ist eine Hilfeleistung in der Beihilfe § 27?

A

jede Handlung, welche die Herbeiführen des Taterfolgs objektiv fördert oder erleichtert (ohne dass sie für den Erfolg selbst ursächlich sein muss)

69
Q

welche Fallgruppen gibt es in der psychischen Beihilfe?

A
  • technische Rathilfe
  • Bestärkung des Tatentschlusses (auch Einwirkung auf omnimodo facturus, Lieferung von Tatmitteln die doch nicht genutzt werden, objektiv überflüssiges Schmiere stehen wenn HT davon weiß)
70
Q

macht sich neutraler Gehilfe mit dolus eventualis strafbar? (Taxifahrer)

A

e.A: ja, da kein Anlass Berufsgruppen zu schützen wenn sich Normalbürger als Gehilfe strafbar machen würde
h.M: nein - Einschränkung erforderlich
(+) wirtschaftliche Handlungsfreiheit sonst zu sehr eingeschränkt, außerdem Gefahr des radial profiling
=> objektive Ansätze: Herausnehmen von bestimmten Berufsgruppen von denen kein rechtlich missbilligtes Risiko ausgeht
(-) jedoch sind auch berufstypische Handlungen sind nicht immer neutral, da Teil des sozialen Lebens
=> subjektive Ansätze: Beihilfe bei dolus directus 2. Grades oder dolus eventualis + objektive Tatgeneigtheit des Täters
(+) Strafbarkeit da Solidarisierung mit Täter bei diesen Vorsatzformen

71
Q

wann beginnt Unmittelbares Ansetzen nach § 30 I?

A

M1: Anstiftungsgespräch
M2: Zugang der Anstiftungserklärung iS einer möglichen Kenntnisnahme
(+) beugt Vorverlagerung der Strafbarkeit vor
hM: wenn Anstifter Kausalverlauf aus der Hand gibt
(+) Strafgrund des § 30 I: Aus der Hand geben eines Kausalverlaufs, der sich ohne weiteres Zutun in Vollendung einer Tat fortentwickeln kann

72
Q

wann ist die versuchte Anstiftung fehlgeschlagen und was ist die Folge daraus?

A

wenn Anstifter annimmt, dass er nicht mehr Tatentschluss beim Anzustiftenden erreichen kann
nicht rücktrittsfähig

73
Q

Ist Abbruch eigener Rettungsbemühen Tun oder Unterlassen?

A

e. A: so lange Unterlassen bis Rettungsbemühung Opfer erreicht hat - ab dann aktives Tun
a. A: aktives Tun bereits bei Abbruch des rettenden Kausalverlaufs

74
Q

Was ist wenn Täter über Umstände aus denen seine Garanten- bzw Handlungspflicht erwächst irrt?

A

Tatbestandsirrtum nach § 16 I 1

75
Q

welcher Rücktritt kommt beim Unterlassen ausschließlich in Frage?

A

vom beendeten Versuch

76
Q

welche Meinungen gibt es in der Abgrenzung zwischen Täterschaft und Beihilfe durch Unterlassen?

A

M1: Garant stets nur Gehilfe, da keine Tatherrschaft
(-) widerspricht Wertung des § 13, der Unterlassungshaftung nicht an Herrschaft über Geschehen anknüpft
M2 (Pflichtdeliktslehre): Garant ist Täter durch Verletzung seiner Erfolgabwendungspflicht
(-) beseitigt Unterschied zwischen Täterschaft und Beihilfe
M3: Beschützergarant = Täter; Überwachungsgarant = Gehilfe
(-) beide Garantentypen lassen sich nur schwer voneinander unterscheiden und sind sonst ja auch gleichwertig
M4: Anwendung der allgemeinen Abgrenzungskriterien: prüfen ob Tatherrschaft vorliegt => Grad der tatsächlichen Beherrschung des Geschehensablaufs (wie leicht oder schwer ist Erfolg abzuwenden); Nähe zum Tatgeschehen, Mitwirkung an Tatplanung

77
Q

Definition Fahrlässigkeit

A

Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den konkreten Umständen und nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und imstande ist und deshalb

  • Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung nicht erkennt
  • darauf vertraut, dass Tatbestandsverwirklichung nicht eintreten werde (bewusste Fahrlässigkeit)
78
Q

was ist eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung?

A

Objektiv Pflichtwidrig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt
=> Maßstab: wie sich normaler Mensch in dieser Situation verhalten hätte (besonnener und gewissenhafter Normalmensch) z.B. Regeln der ärztlichen Kunst
=> Geschriebene Regeln: z.B: FIS-Regeln für Skifahrer

79
Q

was ist der Pflichtwidrigkeitszusammenhang?

A

im Erfolgseintritt muss sich gerade die durch die Pflichtwidrigkeit gesetzte Gefahr verwirklichen
=> h.M: muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen
=> Risikoerhöhungstheorie: Pflichtwidrigkeitszusammenhang bereits dann wenn Verhalten gegenüber rechtmäßigen Alternativverhalten das Risiko eines Erfolgseintritts deutlich erhöht hat
(-) verstößt gegen in dubio pro reo Grundsatz Täter Erfolg zuzurechnen den er auch bei pflichtgemäßen Verhalten herbeigeführt hätte