wichtig Flashcards
Körperliche Misshandlung i.S.d. § 223 Abs. 1 StGB
Eine körperliche Misshandlung ist jede üble unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt sind (vgl. Nomos Kommentar StGB/Paeffgen/Böse, 5. Aufl. 2017, § 223 Rn. 8).
Gesundheitsschädigung i.S.d. § 223 Abs. 1 StGB
Eine Gesundheitsschädigung bezeichnet das Hervorrufen oder die Steigerung eines krankhaften (= pathologischen) Zustandes. Krankhaft ist jeder Zustand, der nicht nur unerheblich vom Normalzustand negativ abweicht (vgl. Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT I, 41. Aufl. 2017, Rn. 281)
Gefährliches Werkzeug i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB
Gefährliches Werkzeug i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB ist jeder Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner Benutzung im konkreten Fall geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen (vgl. Rengier Strafrecht BT II, 21. Aufl. 2020, § 14 Rn. 27).
Hinterlistiger Überfall i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB
Ein hinterlistiger Überfall ist ein überraschender oder unerwarteter Angriff, bei dem der Täter planmäßig seine wahren Absichten verdeckt, um die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren
Angriff
Ein Angriff ist jede von menschlichem Verhalten ausgehende Bedrohung rechtlich geschützter Güter und Interessen.
Gegenwärtigkeit des Angriffs
Gegenwärtig ist jeder Angriff, der unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert.
Drohende Gefahr (Notstand)
Eine drohende Gefahr liegt vor bei einer auf tatsächlichen Umständen gegründeten Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts.
Definition “Heimtücke”
Heimtücke ist das bewusste Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit
=> Arglos ist, wer sich keines Angriffs versieht
=> Wehrlos ist, wer aufgrund seiner Arglosigkeit in seinen Verteidigungsmöglichkeiten beschränkt ist
Definition “Habgier”
Habgier ist das ungezügelte und rücksichtslose Streben nach Gewinn um jeden Preis.
Definition “Gemeingefährliches Mittel”
liegt vor, wenn das Tatwerkzeug in der konkreten Tatsituation geeignet ist, eine Mehrzahl von Menschen an Leib oder Leben zu gefährden, weil der Täter die Ausdehnung der Gefahr nicht beherrschen kann.
Wie wird bei Fehlen des subjektiven Rechtfertigungselement vorgegangen? (G sprüht F Pfefferspray ins Gesicht, im Nachhinein stellt sich heraus, dass F den G gerade attackieren wollte)
M1: Bestrafung aus vollendetem Delikt, da Tatbestand (KV) erfüllt
=> Täter sollen Umstände, die seine Motivation nicht bestimmen nicht zugute kommen
M2: Versuchsstrafbarkeit
=> Erfolgsunwert (KV) wurde kompensiert durch obj Rechtfertigungselement, (Notwehrlage), Handlungsunwert entspricht Versuchsunrecht und kann nicht zu Bestrafung aus vollendetem Delikt führen => trotz Erfolgeintritt (KV) liegt wertungsmäßig Versuch vor
F wusste nichts von möglicher Rechtfertigung durch Notstand
M1: subj. Rechtfertigungselement nicht erforderlich
(+) Rechtsordnung wird durch Tat und nicht durch Gesinnung gestört
HM: mindestens Kenntnis der objektiven Umstände der Rechtfertigungsvoraussetzungen (dass L gerade angegriffen), andere fordern sogar Verteidigungsabsicht
(+) Gesamtunrecht muss getilgt werden => Handlungsunwert bleibt jedoch bestehen, da nur objektive Rechtfertigungselemente und nicht Subjektive
Wann wird bei Mittelbarer Täterschaft unmittelbar angesetzt?
M1: Gesamtlösung
Versuch soll erst beginnen, wenn das Werkzeug unmittelbar zur Tat ansetzt.
(-) unsachgerecht, dass versuchte Anstiftung strafbar ist und Losschicken eines Tatmittlers nicht
M2: Einzellösung
Der mittelbare Täter setzt dann unmittelbar an, wenn er auf den Tatmittler einwirkt. (z.B Überreichen der Suppe)
(-) unbegründet, dass Einwirkung auf Mittler der Beginn zur Tat selbst sein soll
M3
bei Gutgläubigkeit des Werkzeugs soll auf die Einwirkung, bei Bösgläubigkeit auf sein Ansetzen abgestellt werden
(-) Gesinnungsstrafrecht
M4
Der mittelbare Täter setzt dann unmittelbar zur Tat an, wenn er Herrschaft über das Geschehen aus der Hand gibt, wobei zusätzlich tlw. gefordert wird, dass nach dem Tatplan der Tatmittler in unmittel- barem Anschluss die Handlung vornehmen werde.
(+) praktikable Formel
Was spricht für und gegen die Gesamtlösung (Versuchsbeginn mittelbare Täterschaft)
(+) mittelbarer Täter handelt „durch“ den Tatmittler und es sollte deshalb auf dessen Ansetzen ankommen
(-) Tatherrschaft bei mittelbarer Täterschaft liegt allein bei mittelbaren Täter => der Gedanke der Zurechnung, wie sie bei der Mittäterschaft erfolgt, greift hier also nicht
(-) Zudem kann die Gesamtlösung nicht darlegen, wieso die versuchte Anstiftung strafbar, das Losschicken eines Tatmittlers aber straflos sein soll.
=> Die Gesamt- lösung ist damit abzulehnen.
Kann §30 Anwendung finden wenn mittelbare Täterschaft angestrebt war aber scheiterte?
M1: § 30 soll selbst dann Anwendung finden, wenn das Werkzeug (wie hier) unvorsätzlich handeln sollte.
M2: § 30 findet keine Anwendung; es fehlt an einem Tatentschluss hinsichtlich einer vorsätzlichen rechtswidrigen Tat eines anderen.
=> Wortlaut und Systematik sprechen klar für M2; M1 ist abzulehnen.
§224 Nr. 5 (das Leben gefährdende Behandlung) - we muss Vorsatz gestaltet sein?
h.M: Kenntnis der Umstände, aus denen sich die generelle Lebensgefährlichkeit ergibt, genügt
(+) Wortlaut: “lebensgefährdende Behandlung”
a.A: Bewusstsein bezüglich der konkreten Lebensgefährdung
Welche Frage ist sich bei der Notwehr u.A. zu stellen?
War die Notwehrhandlung geboten oder nicht z.B. durch Notwehrprovokation?
Was ist bei Heimtücke §211 Gr. 2 Var. 1 zu beachten?
Aufgrund der hohen absoluten Strafandrohung des § 211 werden bei der Heimtücke jedoch zusätzliche Restriktionen vorgeschlagen
=> tückisch-verschlagenes Vorgehen
=> besonders verwerflicher Vertrauensbruch
=> oder eine besondere Prüfung der Verhältnismäßigkeit der lebenslangen Freiheitsstrafe (Rechtsfolgenlösung; § 49 I Nr. 1 in Ana- logie zu §§ 13 II, 17 S. 2, 21)
Kann Heimtücke bei Kleinkindern einschlägig sein?
Kleinkinder können nicht argwöhnisch sein außer wenn Schutzinstinkte ausgeschaltet werden (Gift in Brei) oder wenn schutzbereite Personen ausgeschaltet werden
Welche Mordgruppen werden im OTB und welche im STB geprüft?
- Gruppe => OTB
1. & 3. Gruppe => STB
kann man im Schlaf heimtückisch ermordet werden?
Problem: kann man arglos sein? => ja: man nimmt Arglosigkeit in den Schlaf mit
Definition “niedriger Beweggrund”
Beweggrund zur Tötung steht nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe und ist deshalb besonders verachtenswert.
Definition “Verdeckungsabsicht”
Tötung, um die Aufdeckung einer anderen Tat bzw. ein Aufdecken der Täterschaft zu verhindern
Was macht § 28 im Bezug auf Mordmerkmale problematisch?
Frage wie Teilnehmer (Anstiftung / Beihilfe) bestraft wird
=> SUBJEKTIVE Mordmerkmale sind besondere persönliche Merkmale, daher §28
=> Aber § 28 I (strafbegründend) oder § 28 II (strafschärfend)
=> Folgefrage Verhältnis § 211 zu § 212
==> Rspr: § 211 = eigener Tatbestand => Anwendung § 28 I => alle werden nach verwirklichten bpM bestraft aber ggf. Strafmilderung
==> Lit: § 211 = Qualifikation => Anwendung § 28 II => jeder wird nur nach den bpM bestraft die er verwirklicht hat
Aufbau im Gutachten:
nach Tatbestand : Akzessorietätslockerungen gem § 28
welche Argumente sprechen für die Rspr?
- Systematische Stellung der Delikte, Qualifikation nie vor Grundtatbestand
- Unterschiedliche gesetzliche Bezeichnung der verschiedenen Tötungstäter („Totschläger“ und „Mörder“)
welche Argumente sprechen für die Literatur (Mord)?
- Begrifflichkeiten aus Zeit der Tätertypenlehre
- Systematik von Rspr. bei Verhältnis §§ 249, 255 ebenfalls nicht beachtet
- Stellung des § 211 StGB außerdem historisch bedingt; ändert nichts daran, dass Totschlagsunrecht vollständig in § 212 StGB enthalten ist
- Oftmals widersprüchliche Ergebnisse bei Anwendung des § 28 I StGB
Was ist unter dem Begriff der gekreuzten Mordmerkmale zu verstehen?
Nach Rspr. greift § 28 I nicht ein, wenn Teilnehmer ein anderes täterbezogenes (subjektives) Mordmerkmal als Haupttäter verwirklicht und insoweit im Ergebnis beim Teilnehmer ein subjektives Mordmerkmal nicht fehlt
=> Haupttäter und Teilnehmer erfüllen beide ein subjektives Mordmerkmal, aber jeweils ein anderes = gekreuzte Mordmerkmale
Wie wird § 224 mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich charakterisiert?
e. A.: erforderlich ist mittäterschaftliches Handeln
h. M.: es genügen zwei Personen, die unmittelbar am Tatort zusammenwirken und dem Täter gegenüberstehen
Muss Täter Vorsatz bzgl Qualifikation lebensgefährliche Behandlung haben?
- h.M. (Rspr.): Es genügt Kenntnis der Umstände, aus denen die Lebensgefährlichkeit resultiert
- a.A.: Der Täter muss die Möglichkeit der Lebensgefahr erkannt und sich mit ihr abgefunden haben (Contra: kaum abzugrenzen vom Tötungsvorsatz)
Worauf muss man in der Prüfung von 226 und 227 achten?
- Kausalität zwischen Grunddelikt und schwerer Folge
- Gefahrverwirklichungszusammenhang: Realisierung der dem Grunddelikt anhaftenden spezifischen Gefahr in der schweren Folge
Ist im Bluter-Fall der Täter objektiv zurechenbar?
Nein, da nur wesentliche Einzelheiten des Kausalverlaufs von objektiver Vorhersehbarkeit umfasst werden müssen => Bluter sein ist so unwahrscheinlich, dass es nicht Verantwortungsbereich des Täters ist sondern allgemeines Lebensrisisko des Bluters, welches sich im Tod realisiert