Definitionen Flashcards
Beschädigen i.S.d. § 303 Abs. 1 StGB
Beschädigung ist jede Einwirkung auf die Sache, durch die ihre Substanz nicht unerheblich verletzt oder ihre bestimmungsmäßige Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt wird (vgl. Schönke/Schröder/Hecker StGB, 30. Aufl. 2019, § 303 Rn. 8).
Zerstören i.S.d. § 303 Abs. 1 StGB
Zerstört ist eine Sache, wenn sie infolge der körperlichen Einwirkung vernichtet oder so weitgehend beschädigt wird, dass ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit vollständig aufgehoben ist (vgl. Schönke/Schröder/Hecker StGB, 30. Aufl. 2019, § 303 Rn. 14).
Fremde Sache i.S.d. § 303 Abs. 1 StGB
Eine Sache ist jeder körperliche Gegenstand. Fremd ist eine Sache, wenn sie nicht herrenlos ist oder im Alleineigentum des Täters steht (vgl. Münchener Kommentar StGB/Wieck-Noodt, 3. Aufl. 2019, § 303 Rn. 7 ff.).
Körperliche Misshandlung i.S.d. § 223 Abs. 1 StGB
Eine körperliche Misshandlung ist jede üble unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt sind (vgl. Nomos Kommentar StGB/Paeffgen/Böse, 5. Aufl. 2017, § 223 Rn. 8).
Gesundheitsschädigung i.S.d. § 223 Abs. 1 StGB
Eine Gesundheitsschädigung bezeichnet das Hervorrufen oder die Steigerung eines krankhaften (= pathologischen) Zustandes. Krankhaft ist jeder Zustand, der nicht nur unerheblich vom Normalzustand negativ abweicht (vgl. Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT I, 41. Aufl. 2017, Rn. 281)
Kausalität
Im Sinne der conditio-sine-qua-non-Formel ist jede Bedingung (d.h. jede Handlung) kausal für einen Erfolg, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele (vgl. Rengier Strafrecht AT, 11. Aufl. 2019, § 13 Rn. 3)
Objektive Zurechnung
Ein tatbestandlicher Erfolg ist dem Täter objektiv zuzurechnen, wenn er eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen oder erhöht hat und sich gerade diese Gefahr (und keine andere) im tatbestandlichen Erfolg realisiert hat (Kühl Strafrecht AT, 8. Aufl. 2017, § 4 Rn. 43).
Gefährliches Werkzeug i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB
Gefährliches Werkzeug i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB ist jeder Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner Benutzung im konkreten Fall geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen (vgl. Rengier Strafrecht BT II, 21. Aufl. 2020, § 14 Rn. 27).
Hinterlistiger Überfall i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB
Ein hinterlistiger Überfall ist ein überraschender oder unerwarteter Angriff, bei dem der Täter planmäßig seine wahren Absichten verdeckt, um die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren
Vorsatz
Willen zur Tatbestandsverwirklichung in Kenntnis aller seiner objektiven Tatbestandsmerkmale; Kurzformel: Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung
§32: Erforderlichkeit
Nach §32 ist die Verteidigungshandlung erforderlich, die auf die schonendste Weise mit dem mildesten zur Verfügung stehenden Mittel den Angriff effektiv und endgültig abwehren kann, wobei sich der Angegriffene nicht auf das Risiko einer ungenügenden Abwehrhandlung einzulassen braucht.
Angriff
Ein Angriff ist jede von menschlichem Verhalten ausgehende Bedrohung rechtlich geschützter Güter und Interessen.
Gegenwärtigkeit des Angriffs
Gegenwärtig ist jeder Angriff, der unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert.
Drohende Gefahr (Notstand)
Eine drohende Gefahr liegt vor bei einer auf tatsächlichen Umständen gegründeten Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts.
gegenwärtige