Täterschaft und Teilnahme Flashcards

1
Q

Wie nennt man die agierenden Personen in der mittelbaren Täterschaft

A

Vordermann, Tatmittler, Werkzeug

Hintermann

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2
Q

was muss beim Tatmittler vorliegen?

A

deiktisches Minus => Strafbarkeitsmangel z.B.auf Ebene des Vorsatzes oder der Schuld

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3
Q

O schenkt T eine Weinflasche, die mit Gift verabreicht ist. T trinkt sie und stirbt. Wie macht sich O strafbar?

A

gem. §212, (211), 25 I Var. 2 => Mittelbare Täterschaft! (Selbsttötung des T aber gesteuert durch O)

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4
Q

Wie wird Hintermann bestraft bei Exzess des Vordermanns?

A

nur aus dem Delikt für das er Vorsatz hatte

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5
Q

Wie lautet die Definition der Mittäterschaft?

A

gemeinschaftliche Tatbegehung durch bewusstes und gewolltes Zusammenwirken

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6
Q

Wie lautet die Definition der mittelbaren Täterschaft gem. § 25 I Var. 2

A

Mittelbarer Täter ist, wer die Tat durch einen anderen begeht. Er übt kraft überlegenen Wissens und Wollens die Tatherrschaft aus.

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7
Q

Was passiert wenn ein Mittäter über den gemeinsamen Tatentschluss hinaus handelt?

A

Vorsatz des Mittäters geht nur so weit wie ursprünglich => Exzess wird nicht zugerechnet

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8
Q

Wie wird bestraft bei error in persona des Mittäters?

A

wie in Distanzfällen: Diskussion aberratio ictus / error in persona / Individualisierungslösung => letztere grds. vorzugswürdig und in dem Fall auch zutreffend, da Tatplan gemeinsam beschlossen wurde inkl Verwechslungsgefahr

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9
Q

Wie wird Error in Persona gegen einen Mittäter behandelt?

A

Muss sich zugerechnet werden z.B. wenn ausgemacht wurde gegen Verfolger zu schießen, wird jedoch durch Straflosigkeit von Selbstverletzung in Fällen der § 223, § 212 nicht bestraft

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10
Q

Muss von vornherein ein gemeinsamer Tatplan bestehen?

A

nein, kann auch erst im Laufe der Tatbestandsverwirklichung getroffen werden => sukzessive Mittäterschaft

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11
Q

was begründet die Mittäterschaft

A

Gemeinsame Tatausführung => jeder Beteiligte muss einen (wesentlichen) objektiven Tatbeitrag leisten

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12
Q

Wie lassen sich Mittäterschaft und Beihilfe abgrenzen?

A

Beihelfenden kommt nur unterstützende Funktion zu; wenn Tatausführung mit jemandem steht und fällt kommt eher Mittäterschaft in Frage
weitere Kriterien: Nähe zum Tatort, Maß an Beteiligung an Beute

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13
Q

Welcher Grundsatz ist bei Anstiftung und Beihilfe einschlägig

A

Grundsatz der “limitierten” Akzessorietät => Strafbarkeit ist abhängig von vorsätzlicher, rechtswidriger Haupttat: wenn diese nicht gegeben, dann keine Teilnahme

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14
Q

Was muss bei Teilnahme zuerst geprüft werden: Haupttat oder Teilnahmetat?

A

Haupttat

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15
Q

Kann man Teilnehmer sein, wenn der Haupttäter strafbefreiend zurücktritt?

A

ja

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16
Q

Definition Bestimmen §26 (Anstiftung)

A

Bestimmen bedeutet das zumindest mitursächliche Hervorrufen des Tatentschlusses beim Haupttäter. => Anstifter muss nach csqn-Formel Mitursache für Tatausführung gesetzt haben

17
Q

Wie muss Anstifter Tatentschluss hervorrufen?

A

Verursachungstheorie: jedes (mit-)kausale Hervorrufen ist ausreichend
Kommunikationstheorie: Bestimmungshandlung verlangt Kommunikation mit Täter
(+) hohe Hürden vorzugswürdig, da hohe Strafbarkeit für Anstifter “gleich einem Täter”

18
Q

Wie wird das Bestimmen eines schon zur Tat Entschlossenen bestraft? (omnimodo facturus)

A

Strafbarkeit entfällt, da Anstifterverhalten nicht kausal für Tatentschluss des Haupttäters war

19
Q

Wie geht man mit Aufstiftung um? (Anstiftung zu einer Qualifikation zu dessen Grunddelikt Täter schon entschlossen war)

A

e.A: Gedanke des omnimodo facturus wird aufgegriffen => keine Möglichkeit der Anstiftung zur Qualifikation
+ a.A: Anstiftung zum Tatganzen
(+) Qualifikation kann nicht von Unrecht isoliert werden sondern nimmt dessen Unrecht auf
=> jedoch zu weitgehend wenn jemand Täter zum Klauen von 200 statt 100 Euro verleitet, da keine Erweiterung des TB

20
Q

Was wenn ein Element im Anstiftervorsatz fehlt?

A

Tatbestandsirrtum nach § 16 I 1

21
Q

Was ist eine Hilfeleistung in der Beihilfe § 27?

A

jede Handlung, welche die Herbeiführen des Taterfolgs objektiv fördert oder erleichtert (ohne dass sie für den Erfolg selbst ursächlich sein muss)

22
Q

wann muss die Unterstützung in der Beihilfe stattfinden?

A

zur Tat oder auch im Vorbereitungsstadium

23
Q

muss Haupttäter von Hilfeleistung des Gehilfen Kenntnis haben?

A

nein, heimliche Beihilfe ist möglich

24
Q

welche Fallgruppen gibt es in der psychischen Beihilfe?

A
  • technische Rathilfe
  • Bestärkung des Tatentschlusses (auch Einwirkung auf omnimodo facturus, Lieferung von Tatmitteln die doch nicht genutzt werden, objektiv überflüssiges Schmiere stehen wenn HT davon weiß)
25
Q

macht sich neutraler Gehilfe mit dolus eventualis strafbar? (Taxifahrer)

A

e.A: ja, da kein Anlass Berufsgruppen zu schützen wenn sich Normalbürger als Gehilfe strafbar machen würde
h.M: nein - Einschränkung erforderlich
(+) wirtschaftliche Handlungsfreiheit sonst zu sehr eingeschränkt, außerdem Gefahr des radial profiling
=> objektive Ansätze: Herausnehmen von bestimmten Berufsgruppen von denen kein rechtlich missbilligtes Risiko ausgeht
(-) jedoch sind auch berufstypische Handlungen sind nicht immer neutral, da Teil des sozialen Lebens
=> subjektive Ansätze: Beihilfe bei dolus directus 2. Grades oder dolus eventualis + objektive Tatgeneigtheit des Täters
(+) Strafbarkeit da Solidarisierung mit Täter bei diesen Vorsatzformen

26
Q

worauf muss sich der Gehilfenvorsatz beziehen?

A

nicht auf Details aber auch wesentlichen Unrechtsgehalt => weniger konkret als Anstiftung

27
Q

wie wird error in persona des Haupttäters in der Beihilfe gelöst?

A

error in persona Lösung
aberratio ictus Lösung
Individualisierungslösung => aufpassen auf Vorsatzperspektive des Gehilfen (ggf. anders als die des Anstifters)

28
Q

wie wird die versuchte Anstiftung gem. § 30 I geprüft?

A

nach dem Versuchsschema
=> Tatentschluss: doppelter Vorsatz (rechtswidrige, vollendete Haupttat mit Verbrechenscharakter und Hervorrufend Tatvorsatz)
=> Unmittelbares Ansetzen zum Besimmen

29
Q

wann beginnt Unmittelbares Ansetzen nach § 30 I?

A

M1: Anstiftungsgespräch
M2: Zugang der Anstiftungserklärung iS einer möglichen Kenntnisnahme
(+) beugt Vorverlagerung der Strafbarkeit vor
hM: wenn Anstifter Kausalverlauf aus der Hand gibt
(+) Strafgrund des § 30 I: Aus der Hand geben eines Kausalverlaufs, der sich ohne weiteres Zutun in Vollendung einer Tat fortentwickeln kann

30
Q

Woran sollte man denken wenn sich zwei oder mehr zu einem mittäterschaftlichen Verbrechen verabreden?

A

Verbrechensverabredung gem. § 30 II

31
Q

wann ist die versuchte Anstiftung fehlgeschlagen und was ist die Folge daraus?

A

wenn Anstifter annimmt, dass er nicht mehr Tatentschluss beim Anzustiftenden erreichen kann
nicht rücktrittsfähig