Versuch und Rücktritt Flashcards

1
Q

In welche Phasen lässt sich eine Straftat unterteilen?

A

Vorbereitungsphase, Versuchsphase, Vollendung

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2
Q

Wann setzt der Täter unmittelbar an?

A

wenn er die Schwelle zum “jetzt gehts los” überschreitet und objektiv Handlungen vornimmt, die ohne wesentliche Zwischenschritte unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung führen

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3
Q

Welche Theorien lassen sich in kritischen Fällen zur Ermittlung des unmittelbaren Ansetztens hinzuziehen?

A
  • Gefährdungstheorie: fragt ob unmittelbare Gefährdung des tatbestandlich geschützten RG vorliegt
  • Sphärentheorie: Einwirkung in Opfersphäre entscheidend
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4
Q

wann beginnt der Versuchsbeginn beim Stellen von Fallen?

A

M1: Beendigung Täterhandlung = Versuchsbeginn
(-) erfasst auch Konstellationen, in denen Täter noch Herrschaft über Geschehen hat
M2: Versuch erst wenn sich Opfer in Wirkungskreis begibt
(-) aus kriminalpolitischer Sicht zu eng
M3: Versuchsbeginn dann wenn Täter den Geschehensverlauf aus der Hand gibt

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5
Q

wie wird der grob unverständige Versuch behandelt?

A

normal geprüft aber nach § 23 III gemildert

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6
Q

Wann beginnt der Versuch bei Mittäterschaft?

A

h.M. Gesamtlösung: wenn ein Täter unmittelbar zur Tat ansetzt
(+) Umsetzung des Prinzips der gegenseitigen Zurechnung aus § 25 II
Einzellösung: jeder Mittäter ist getrennt zu betrachten

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7
Q

Wann beginnt der Versuch beim unechten Unterlassungsdelikt?

A

M1: wenn Garant die erste Rettungsmöglichkeit nicht ergreift
(-) mit §22 kaum vereinbare Vorverlagerung der Straftat
M2: bei Verstreichenlassen der letzten Rettungsmöglichkeit
(-) schlecht für Opfer wenn Strafbarkeit so weit nach hinten verlagert
M3: Garant muss dann Eingreifen, wenn unmittelbare Gefahr für tatbestandlich geschützte GR entsteht oder erhöht wird

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8
Q

Was ist der Rücktritt?

A

persönlicher Strafaufhebungsgrund

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9
Q

“Nichtvollendung des Versuchs ohne Zutun” - welche Fälle sind erfasst? => § 24 I 2

A

nicht kausale und nicht objektiv zurechenbare Vollendung
ausbleibende Vollendung
unmögliche Vollendung

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10
Q

Schließt ein fehlgeschlagener Versuch Rücktritt aus?

A

nach h.M. ja => wird am Anfang deshalb geprüft

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11
Q

Wann ist ein Versuch fehlgeschlagen?

A

Unmöglichkeit der Tatbestandserfüllung & die nach Tatplan sinnlose weitere Tatausführung

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12
Q

Wann ist ein Versuch unbeendet?

A

wenn der Täter glaubt, noch nicht alles zur tatbestandlichen Erfolgsherbeiführung Erforderliche getan zu haben

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13
Q

Wann ist der Versuch beendet?

A

wenn der Täter glaubt, alles zur tatbestandlichen Erfolgsherbeiführung Erforderliche getan zu haben

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14
Q

Worauf kommt es bei der Beurteilung des beendeten / unbeendeten Versuchs an?

A

früher: Tatplan
(-) bevorzugt Täter, die aufwendig geplante (böswillige) Pläne haben
heutige h.M: Rücktrittshorizont => Vorstellung nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung

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15
Q

Wann darf ein Täter nach der Einzelaktstheorie zurücktreten?

A
  • betrachtet Tatgeschehen getrennt => fehlgeschlagener Versuch und keine Rücktrittsmöglichkeit bereits nach erster gescheiterer Tathandlung
    (-) § 24 I 1 Var. 2 räumt jedoch auch bei beendetem erfolgstauglichen Versuch Rücktritt durch Erfolgsverhinderung ein
    (-) bereits nach erstem fehlgeschlagenen Versuch keine Rücktrittsmöglichkeit mehr
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16
Q

Wann darf man nach Gesamtbetrachtungslehre (h.M.) zurücktreten?

A

mehrere Versuche sind ein einheitliches Geschehen => rücktrittsfreundlicher
(+) “Tat” iSd § 24 I 1
(+) Opferschutz

17
Q

Wie behandelt man den Rücktritt trotz außertatbestandlicher Zielerreichung? (“Denkzettel-Fall”)

A
  • e.A: kein Rücktritt, da Aufgeben der Tat bei außertatbestandlicher Zielerreichung unmöglich
  • h.M: Rücktritt
    (+) § 24 I 1 Var. 1 verlangt Aufgeben der “Tat” => dies ist erfüllt
    (+) Opferschutz
18
Q

Wo spricht man Streit Einzelaktstheorie / Gesamtbetrachtungslehre an?

A

verschiedene Handlungen am besten unter einem Obersatz prüfen => Rücktritt: kein fehlgeschlagener Versuch

19
Q

Wann liegt ein aktives Verhindern beim Rücktritt vor?

A

Wenn der Täter eine Kausalreihe in Gang setzt, die für Nichtvollendung der Tat zumindest mutursächlich ist

20
Q

Was beinhaltet das ernsthafte Bemühen i.S.d. §24 I 2 nicht?

A

unzureichende (“törichte”) Maßnahmen

21
Q

Welche Rücktrittsmöglichkeiten bestehen für den Einzeltäter beim unbeendeten Versuch?

A

gem § 24 I 1 Var. 1: freiwilliges Aufgeben der weiteren Tatausführung

22
Q

muss Aufgeben der Tat beim Rücktritt endgültig sein oder nur vorläufig?

A

h.M.: vorläufige Aufgabe reicht aus idS dass Täter auf Ausführung der Tat in dem Tatgeschehen verzichtet
(+) Begriff der “Tat” in § 24 I 1 Var. 1 bezieht sich auf das bestimmte einheitliche Tatgeschehen und nicht auf geplante Tatgeschehen in der Zukunft
a.A: endgültige Aufgabe der Tat wird verlangt

23
Q

wer handelt freiwillig?

A

derjenige, der aufgrund der freien Willensbildung zurücktritt

24
Q

Handelt derjenige freiwillig, der das hohe Risiko angezeigt zu werden erkennt?

A

nein - wenn das Risiko jedoch von vornherein einkalkuliert war dann schon

25
Q

Welche Rücktrittsmöglichkeiten bestehen für den Einzeltäter beim beendeten Versuch?

A

gem. §24 I 1 Var.2: Verhinderung der Vollendung (da er bereits den zum Erfolg führenden Kausalverlauf in Gang gesetzt hat)
wie? durch In Gang setzen einer neuen Kausalkette (e.A: OZ wird verlangt) => kein Rücktritt wenn Rücktrittshandlung nicht (mit-)ursächlich für Ausbleiben des Erfolgs war

26
Q

Was wird subjektiv beim Rücktritt verlangt?

A

Rücktrittsvorsatz

27
Q

wie wird der halbherzige Rücktritt behandelt?

A

h.M: Rücktrittshandlung muss für Ausbleiben des Erfolgs mindestens kausal sein (und objektiv zurechenbar)
(+) Opferschutz: besser halbherziges Rücktrittsverhalten als gar keines
a.A: ernsthaftes Bemühen iS.d. § 24 I 2 wird gefordert, da halbherziger Rücktritt kein honorierbares Rücktrittsverhalten
(-) Gesetzeswortlaut und Systematik => ernsthaftes Bemühen kann nicht einfach in § 24 I 1 hineininterpretiert werden

28
Q

Welche Fälle werden in § 24 I 2 behandelt?

A

beendete Versuche, die durch dem Täter nicht objektiv zurechenbare Gründe nicht zum Erfolg führen
=> Fall 1: Rettungshandlung nicht einmal iSd Bedingungstheorie ursächlich für Rettungserfolg
=> Fall 2: Rettungshandlung kann Täter nicht objektiv oder subjektiv zum Vorsatz zugerechnet werden

29
Q

Welches Subjektive Element hat die Rücktrittsprüfung des § 24 I 2

A

Sichbemühen => nicht das ernsthaft! (objektiv)

30
Q

wie wird ERNSTHAFTES Bemühen definiert?

A

Täter muss alles zur Erfolgsabwendung Erforderliche in seiner Macht Stehende tun

31
Q

Welche Konstellationen werden von § 24 II erfasst?

A

Hintermann MT
Anstifter
Gehilfe
Mittäter

32
Q

Was wird in der Vorprüfung des Versuchs geprüft?

A

Nichtvollendung bzw. mangelnde OZ und Strafbarkeit des Versuchs

33
Q

Was bedeutet Sichbemühen i.S.d. § 24 I 2

A

Bewusstes und gewolltes auf Verhindern der Vollendung gerichtetes Tätig werden