Versuch und Rücktritt Flashcards
In welche Phasen lässt sich eine Straftat unterteilen?
Vorbereitungsphase, Versuchsphase, Vollendung
Wann setzt der Täter unmittelbar an?
wenn er die Schwelle zum “jetzt gehts los” überschreitet und objektiv Handlungen vornimmt, die ohne wesentliche Zwischenschritte unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung führen
Welche Theorien lassen sich in kritischen Fällen zur Ermittlung des unmittelbaren Ansetztens hinzuziehen?
- Gefährdungstheorie: fragt ob unmittelbare Gefährdung des tatbestandlich geschützten RG vorliegt
- Sphärentheorie: Einwirkung in Opfersphäre entscheidend
wann beginnt der Versuchsbeginn beim Stellen von Fallen?
M1: Beendigung Täterhandlung = Versuchsbeginn
(-) erfasst auch Konstellationen, in denen Täter noch Herrschaft über Geschehen hat
M2: Versuch erst wenn sich Opfer in Wirkungskreis begibt
(-) aus kriminalpolitischer Sicht zu eng
M3: Versuchsbeginn dann wenn Täter den Geschehensverlauf aus der Hand gibt
wie wird der grob unverständige Versuch behandelt?
normal geprüft aber nach § 23 III gemildert
Wann beginnt der Versuch bei Mittäterschaft?
h.M. Gesamtlösung: wenn ein Täter unmittelbar zur Tat ansetzt
(+) Umsetzung des Prinzips der gegenseitigen Zurechnung aus § 25 II
Einzellösung: jeder Mittäter ist getrennt zu betrachten
Wann beginnt der Versuch beim unechten Unterlassungsdelikt?
M1: wenn Garant die erste Rettungsmöglichkeit nicht ergreift
(-) mit §22 kaum vereinbare Vorverlagerung der Straftat
M2: bei Verstreichenlassen der letzten Rettungsmöglichkeit
(-) schlecht für Opfer wenn Strafbarkeit so weit nach hinten verlagert
M3: Garant muss dann Eingreifen, wenn unmittelbare Gefahr für tatbestandlich geschützte GR entsteht oder erhöht wird
Was ist der Rücktritt?
persönlicher Strafaufhebungsgrund
“Nichtvollendung des Versuchs ohne Zutun” - welche Fälle sind erfasst? => § 24 I 2
nicht kausale und nicht objektiv zurechenbare Vollendung
ausbleibende Vollendung
unmögliche Vollendung
Schließt ein fehlgeschlagener Versuch Rücktritt aus?
nach h.M. ja => wird am Anfang deshalb geprüft
Wann ist ein Versuch fehlgeschlagen?
Unmöglichkeit der Tatbestandserfüllung & die nach Tatplan sinnlose weitere Tatausführung
Wann ist ein Versuch unbeendet?
wenn der Täter glaubt, noch nicht alles zur tatbestandlichen Erfolgsherbeiführung Erforderliche getan zu haben
Wann ist der Versuch beendet?
wenn der Täter glaubt, alles zur tatbestandlichen Erfolgsherbeiführung Erforderliche getan zu haben
Worauf kommt es bei der Beurteilung des beendeten / unbeendeten Versuchs an?
früher: Tatplan
(-) bevorzugt Täter, die aufwendig geplante (böswillige) Pläne haben
heutige h.M: Rücktrittshorizont => Vorstellung nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung
Wann darf ein Täter nach der Einzelaktstheorie zurücktreten?
- betrachtet Tatgeschehen getrennt => fehlgeschlagener Versuch und keine Rücktrittsmöglichkeit bereits nach erster gescheiterer Tathandlung
(-) § 24 I 1 Var. 2 räumt jedoch auch bei beendetem erfolgstauglichen Versuch Rücktritt durch Erfolgsverhinderung ein
(-) bereits nach erstem fehlgeschlagenen Versuch keine Rücktrittsmöglichkeit mehr
Wann darf man nach Gesamtbetrachtungslehre (h.M.) zurücktreten?
mehrere Versuche sind ein einheitliches Geschehen => rücktrittsfreundlicher
(+) “Tat” iSd § 24 I 1
(+) Opferschutz
Wie behandelt man den Rücktritt trotz außertatbestandlicher Zielerreichung? (“Denkzettel-Fall”)
- e.A: kein Rücktritt, da Aufgeben der Tat bei außertatbestandlicher Zielerreichung unmöglich
- h.M: Rücktritt
(+) § 24 I 1 Var. 1 verlangt Aufgeben der “Tat” => dies ist erfüllt
(+) Opferschutz
Wo spricht man Streit Einzelaktstheorie / Gesamtbetrachtungslehre an?
verschiedene Handlungen am besten unter einem Obersatz prüfen => Rücktritt: kein fehlgeschlagener Versuch
Wann liegt ein aktives Verhindern beim Rücktritt vor?
Wenn der Täter eine Kausalreihe in Gang setzt, die für Nichtvollendung der Tat zumindest mutursächlich ist
Was beinhaltet das ernsthafte Bemühen i.S.d. §24 I 2 nicht?
unzureichende (“törichte”) Maßnahmen
Welche Rücktrittsmöglichkeiten bestehen für den Einzeltäter beim unbeendeten Versuch?
gem § 24 I 1 Var. 1: freiwilliges Aufgeben der weiteren Tatausführung
muss Aufgeben der Tat beim Rücktritt endgültig sein oder nur vorläufig?
h.M.: vorläufige Aufgabe reicht aus idS dass Täter auf Ausführung der Tat in dem Tatgeschehen verzichtet
(+) Begriff der “Tat” in § 24 I 1 Var. 1 bezieht sich auf das bestimmte einheitliche Tatgeschehen und nicht auf geplante Tatgeschehen in der Zukunft
a.A: endgültige Aufgabe der Tat wird verlangt
wer handelt freiwillig?
derjenige, der aufgrund der freien Willensbildung zurücktritt
Handelt derjenige freiwillig, der das hohe Risiko angezeigt zu werden erkennt?
nein - wenn das Risiko jedoch von vornherein einkalkuliert war dann schon
Welche Rücktrittsmöglichkeiten bestehen für den Einzeltäter beim beendeten Versuch?
gem. §24 I 1 Var.2: Verhinderung der Vollendung (da er bereits den zum Erfolg führenden Kausalverlauf in Gang gesetzt hat)
wie? durch In Gang setzen einer neuen Kausalkette (e.A: OZ wird verlangt) => kein Rücktritt wenn Rücktrittshandlung nicht (mit-)ursächlich für Ausbleiben des Erfolgs war
Was wird subjektiv beim Rücktritt verlangt?
Rücktrittsvorsatz
wie wird der halbherzige Rücktritt behandelt?
h.M: Rücktrittshandlung muss für Ausbleiben des Erfolgs mindestens kausal sein (und objektiv zurechenbar)
(+) Opferschutz: besser halbherziges Rücktrittsverhalten als gar keines
a.A: ernsthaftes Bemühen iS.d. § 24 I 2 wird gefordert, da halbherziger Rücktritt kein honorierbares Rücktrittsverhalten
(-) Gesetzeswortlaut und Systematik => ernsthaftes Bemühen kann nicht einfach in § 24 I 1 hineininterpretiert werden
Welche Fälle werden in § 24 I 2 behandelt?
beendete Versuche, die durch dem Täter nicht objektiv zurechenbare Gründe nicht zum Erfolg führen
=> Fall 1: Rettungshandlung nicht einmal iSd Bedingungstheorie ursächlich für Rettungserfolg
=> Fall 2: Rettungshandlung kann Täter nicht objektiv oder subjektiv zum Vorsatz zugerechnet werden
Welches Subjektive Element hat die Rücktrittsprüfung des § 24 I 2
Sichbemühen => nicht das ernsthaft! (objektiv)
wie wird ERNSTHAFTES Bemühen definiert?
Täter muss alles zur Erfolgsabwendung Erforderliche in seiner Macht Stehende tun
Welche Konstellationen werden von § 24 II erfasst?
Hintermann MT
Anstifter
Gehilfe
Mittäter
Was wird in der Vorprüfung des Versuchs geprüft?
Nichtvollendung bzw. mangelnde OZ und Strafbarkeit des Versuchs
Was bedeutet Sichbemühen i.S.d. § 24 I 2
Bewusstes und gewolltes auf Verhindern der Vollendung gerichtetes Tätig werden