Tatbestandsmäßigkeit Flashcards
Nur wann ist Kausalität und Objektive Zurechnung zu Ermitteln?
Erfolgsdelikte
Kausal? T erschießt O der gerade Flugzeug das kurz darauf abgeschossen wird betritt
Ja, Erfolg in konkreter Gestalt entscheidend
Kausal für Tod? Auf Ertrinkende E treibt Schwimmreifen zu doch P nimmt ihn noch vor Erreichen weg
Ja - Abbruch rettender Kausalverläufe
X vergiftet O, welcher jedoch noch vor Giftwirkung durch Schuss des P getötet wird : Handlung des X kausal für Tod des O?
Nein, da abgebrochene Kausalität => Strafbarkeit nur wegen Versuch (Handlungsunrecht (+),Erfolgsunrecht (-) )
P erstickt die bereits durch T angeschossene F aus Mitleid - Handlung des T kausal?
Ja (fortwirkende Kausalität, da ohne Vortat des T der P nicht gehandelt hätte
A und B vergiften unabhängig gleichzeitig den C welcher stirbt, was war kausal?
unbefriedigendes Ergebnis, da beide nach csqn hinweggedacht werden könnten => modifizierte csqn: jede die Bedingung die zwar alternativ aber nicht kumulativ hinweggedacht werden kann ist für den Erfolg ursächlich
=> muss gleiches Gift sein, sonst haftet nur der Täter wo feststeht dass sein Tatbeitrag zum Tod geführt hat
A und B schießen C ins Herz, es ist aber unklar welcher Schuss der Tödliche war - Kausalität?
Es muss in dubios pro reo davon ausgegangen werden, dass der jeweils andere Schuss kausal für den Tod war
=> selbes wenn unklar ist wessen der tödliche Schuss war
Ist Erzeugung eines späteren Straftäters strafbar? (OZ)
Nein, da erlaubtes Risiko
A kann Schlag des T gegen Kopf des O abwenden, indem er ihn gegen Os Schulter lenkt - OZ?
Auf der einen Seite: keine OZ, da abschwächendes Verhalten nicht missbilligt werden kann
h.M: Schaden objektiv zurechenbar (evtl auch neue Gefahr begründet), aber auf evtl durch mutmaßliche Einwilligung / Notstand gerechtfertigt
(+) könnte ja auch sein, dass O Schlag gegen Schulter nicht lieber wäre und er daher nicht eingewilligt hätte
Was muss bei der objektiven Zurechnung gegeben sein?
Risikozusammenhang
B wollte A zum Spaß erschrecken, welcher vor Schreck stirbt. Objektive Zurechenbarkeit?
Nein, da atypischer Kausalverlauf
Welche Grundfrage sollte man sich bei der objektiven Zurechnung stellen?
Realisiert sich im Erfolg das vom Täter gesetzte Ausgangsrisiko oder eine andere Gefahr, die den Erfolg als Werk des Zufalls erscheinen lässt? => Liegt Erfolgseintritt im Verantwortungsbereich des Täters?
Ist im Bluter-Fall der Täter objektiv zurechenbar?
Nein, da nur wesentliche Einzelheiten des Kausalverlaufs von objektiver Vorhersehbarkeit umfasst werden müssen => Bluter sein ist so unwahrscheinlich, dass es nicht Verantwortungsbereich des Täters ist sondern allgemeines Lebensrisisko des Bluters, welches sich im Tod realisiert
Ist jemand Objektiv zurechenbar, wenn Opfer seine Schädigung sich selbst zufügt?
Nein, da freiverantwortliche Selbstgefährdung
Ist Erfolg dem Täter objektiv zurechenbar, wenn nachträglich ein Dritter diesen vorsätzlich herbeiführen will?
je nachdem ob sich Erfolg in Ausgangsgefahr realisiert
Wann muss Vorsatz vorhanden sein und wann ist er unbeachtlich?
gem. Koinzidenz- und Simultaneitätsprinzip muss Vorsatz zur Tatbegehung bestehen - unbeachtlich ist dolus Antecedens oder subsequens
Wo wird der Tatbestandsirrtum geprüft?
Subjektiver Tatbestand
T hält eine Schaufensterpuppe für eine freche Person und schlägt ihr ins Gesicht, so dass der Kopf abbricht - wie wird dies behandelt
Tatbestandsirrtum nach §16 I 1 (Tatsachenirrtum)
=> §303 I scheitert am Vorsatz
=> §223 I scheitert im objektiven TB
===> Versuchsstrafbarkeit §§223, 22
T will O erschießen. In der Dunkelheit erschießt er jedoch P, den er für den O hält. => wie wird das behandelt?
error in persona:
wenn Objekte gleichwertig sind bleibt Vorsatz unberührt, da Vorsatz nur auf gesetzliche TBM beziehen muss; falsche Person ist unbeachtlicher Motivirrtum
Wie wird die normale aberratio ictus behandelt?
- Gleichwertigkeitstheorie: Vorsatz bleibt bestehen, wenn die angegriffenen Rechtsgüter formell gleichwertig sind
(+) Wortlaut der Norm, wonach es auf die Tötung eines Menschen, nicht auf die Tötung eines bestimmten Menschen ankommt
(-) Vorsatz bezieht sich in Realität nicht auf ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal sondern auf konkrete Wirklichkeit => unrechtmäßige Erweiterung des Vorsatzes - Adäquanztheorie: aberratio ictus dann unbeachtlich, wenn Fehlgehen der Tat bei gleichwertigem Tatobjekt vorhersehbar war => sonst nur Versuchsstrafbarkeit wenn nicht voraussehbar
(-) dogmatisch unsauber, da Vorhersehbarkeit ist Begriff aus der Fahrlässigkeit, der hier im Rahmen des Vorsatzes angewendet wird - h.M. Konkretisierungstheorie: Vorsatz kann sich nur auf ein Tatobjekt beziehen und wird deshalb bzgl des getroffenen Objekts verneint (Versuch am einen und Fahrlässigkeit arm Anderen)
(+) Täter hat den Vorsatz auf eine ganz bestimmte Person konkretisiert => alles andere wäre unzulässige Erweiterung des Vorsatzes
Statt des T traf F das dahinterstehende Auto, wie wird bestraft?
versuchter Totschlag des O und evtl vollendete Sachbeschädigung falls Vorsatz besteht
T will O töten, dem er auflauert. Als X erscheint, verwechselt T ihn mit O und schießt auf X mit Tötungsvorsatz. Der Schutz geht aber daneben und trifft den O tödlich, der kurz nach X aufgetaucht war.
Zusammenfallen von error in persona und Aberration ictus => nach Aberration ictus Regeln zu lösen
=> X: versuchter Totschlag
=> O: fahrlässige Tötung
Wie wird der Fall behandelt: T möchte O töten und bringt an dessen PKW eine Bombe an, die beim Autofahren ausgelöst werden soll. Wider erwarten benutzt aber X das Fahrzeug, der durch die Explosion getötet wird.
- Aberratio-Ictus-Lösung: anstelle einer sinnlichen Konkretisierung tritt geistige Identitätsvorstellung => Vorsatzausschluss bei falsch getroffener Person
(-) alleine geistige Vorstellung kann nicht zu ausreichender Individualisierung führen - Error in persona-Lösung: sinnliche Wahrnehmung entscheidend - ohne diese keine Vorsatzkonkretisierung; Distanzfälle => error in persona
- Individualisierungslösung (h.M.) Täter der Tatplan so konstruiert, dass auch andere getroffen werden können trägt Verwechslungsrisiko, welches ihm zum Vorsatz zugerechnet wird
Wie wird der “klassische” dolus eventualis Fall gelöst? (Jauchegrube)
a. ) Versuchslösung: Teilakte werden getrennt betrachtet => 1. versuchter Mord; 2. fahrlässige Tötung
b. ) Vollendungslösung (h.M.): Bestrafung nach §§212, 211 angeknüpft an Tötungsvorsatz aus Ersthandlung; Zweithandlung ist Kausalfaktor, der nur unerheblich zum vorgestellten Kausalverlauf abweicht
T will J durch Werfen aus dem Zug töten, J stirbt aber schon nach Verabreichung einer Giftspritze => Einfluss auf den Vorsatz?
- Lehre der (un)wesentlichen Abweichung des Kausalverlaufs: Bestrafung aus vollendetem Tötungsdelikt
(+) Erfolgsherbeiführung ist Täter unproblematisch objektiv zurechenbar - Gegenmeinung: vollendetes Delikt setzt tauglichen beendeten Versuch voraus => Aber hier ja unvprsätzlich
B will A auf Brücke vermöbeln, A stürzt sich aus Sturz von der Brücke - Vorsatz B?
Problem: Vorsatz aufgrund wesentlicher Abweichung des tatsächlich vorgestellten Kausalverlauf?
- Abweichung (+) => B hat sich nicht vorgestellt, dass sich A von der Brücke stürzen würde
- “Wesentlich” (+) => Art und Intensität der gewolltem Verletzungen völlig anders als die der tatsächlich bewirkten Verletzung