Tatbestandsmäßigkeit Flashcards

1
Q

Nur wann ist Kausalität und Objektive Zurechnung zu Ermitteln?

A

Erfolgsdelikte

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2
Q

Kausal? T erschießt O der gerade Flugzeug das kurz darauf abgeschossen wird betritt

A

Ja, Erfolg in konkreter Gestalt entscheidend

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3
Q

Kausal für Tod? Auf Ertrinkende E treibt Schwimmreifen zu doch P nimmt ihn noch vor Erreichen weg

A

Ja - Abbruch rettender Kausalverläufe

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4
Q

X vergiftet O, welcher jedoch noch vor Giftwirkung durch Schuss des P getötet wird : Handlung des X kausal für Tod des O?

A

Nein, da abgebrochene Kausalität => Strafbarkeit nur wegen Versuch (Handlungsunrecht (+),Erfolgsunrecht (-) )

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5
Q

P erstickt die bereits durch T angeschossene F aus Mitleid - Handlung des T kausal?

A

Ja (fortwirkende Kausalität, da ohne Vortat des T der P nicht gehandelt hätte

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6
Q

A und B vergiften unabhängig gleichzeitig den C welcher stirbt, was war kausal?

A

unbefriedigendes Ergebnis, da beide nach csqn hinweggedacht werden könnten => modifizierte csqn: jede die Bedingung die zwar alternativ aber nicht kumulativ hinweggedacht werden kann ist für den Erfolg ursächlich
=> muss gleiches Gift sein, sonst haftet nur der Täter wo feststeht dass sein Tatbeitrag zum Tod geführt hat

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7
Q

A und B schießen C ins Herz, es ist aber unklar welcher Schuss der Tödliche war - Kausalität?

A

Es muss in dubios pro reo davon ausgegangen werden, dass der jeweils andere Schuss kausal für den Tod war
=> selbes wenn unklar ist wessen der tödliche Schuss war

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8
Q

Ist Erzeugung eines späteren Straftäters strafbar? (OZ)

A

Nein, da erlaubtes Risiko

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9
Q

A kann Schlag des T gegen Kopf des O abwenden, indem er ihn gegen Os Schulter lenkt - OZ?

A

Auf der einen Seite: keine OZ, da abschwächendes Verhalten nicht missbilligt werden kann
h.M: Schaden objektiv zurechenbar (evtl auch neue Gefahr begründet), aber auf evtl durch mutmaßliche Einwilligung / Notstand gerechtfertigt
(+) könnte ja auch sein, dass O Schlag gegen Schulter nicht lieber wäre und er daher nicht eingewilligt hätte

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10
Q

Was muss bei der objektiven Zurechnung gegeben sein?

A

Risikozusammenhang

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11
Q

B wollte A zum Spaß erschrecken, welcher vor Schreck stirbt. Objektive Zurechenbarkeit?

A

Nein, da atypischer Kausalverlauf

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12
Q

Welche Grundfrage sollte man sich bei der objektiven Zurechnung stellen?

A

Realisiert sich im Erfolg das vom Täter gesetzte Ausgangsrisiko oder eine andere Gefahr, die den Erfolg als Werk des Zufalls erscheinen lässt? => Liegt Erfolgseintritt im Verantwortungsbereich des Täters?

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13
Q

Ist im Bluter-Fall der Täter objektiv zurechenbar?

A

Nein, da nur wesentliche Einzelheiten des Kausalverlaufs von objektiver Vorhersehbarkeit umfasst werden müssen => Bluter sein ist so unwahrscheinlich, dass es nicht Verantwortungsbereich des Täters ist sondern allgemeines Lebensrisisko des Bluters, welches sich im Tod realisiert

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14
Q

Ist jemand Objektiv zurechenbar, wenn Opfer seine Schädigung sich selbst zufügt?

A

Nein, da freiverantwortliche Selbstgefährdung

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15
Q

Ist Erfolg dem Täter objektiv zurechenbar, wenn nachträglich ein Dritter diesen vorsätzlich herbeiführen will?

A

je nachdem ob sich Erfolg in Ausgangsgefahr realisiert

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16
Q

Wann muss Vorsatz vorhanden sein und wann ist er unbeachtlich?

A

gem. Koinzidenz- und Simultaneitätsprinzip muss Vorsatz zur Tatbegehung bestehen - unbeachtlich ist dolus Antecedens oder subsequens

17
Q

Wo wird der Tatbestandsirrtum geprüft?

A

Subjektiver Tatbestand

18
Q

T hält eine Schaufensterpuppe für eine freche Person und schlägt ihr ins Gesicht, so dass der Kopf abbricht - wie wird dies behandelt

A

Tatbestandsirrtum nach §16 I 1 (Tatsachenirrtum)
=> §303 I scheitert am Vorsatz
=> §223 I scheitert im objektiven TB
===> Versuchsstrafbarkeit §§223, 22

19
Q

T will O erschießen. In der Dunkelheit erschießt er jedoch P, den er für den O hält. => wie wird das behandelt?

A

error in persona:
wenn Objekte gleichwertig sind bleibt Vorsatz unberührt, da Vorsatz nur auf gesetzliche TBM beziehen muss; falsche Person ist unbeachtlicher Motivirrtum

20
Q

Wie wird die normale aberratio ictus behandelt?

A
  • Gleichwertigkeitstheorie: Vorsatz bleibt bestehen, wenn die angegriffenen Rechtsgüter formell gleichwertig sind
    (+) Wortlaut der Norm, wonach es auf die Tötung eines Menschen, nicht auf die Tötung eines bestimmten Menschen ankommt
    (-) Vorsatz bezieht sich in Realität nicht auf ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal sondern auf konkrete Wirklichkeit => unrechtmäßige Erweiterung des Vorsatzes
  • Adäquanztheorie: aberratio ictus dann unbeachtlich, wenn Fehlgehen der Tat bei gleichwertigem Tatobjekt vorhersehbar war => sonst nur Versuchsstrafbarkeit wenn nicht voraussehbar
    (-) dogmatisch unsauber, da Vorhersehbarkeit ist Begriff aus der Fahrlässigkeit, der hier im Rahmen des Vorsatzes angewendet wird
  • h.M. Konkretisierungstheorie: Vorsatz kann sich nur auf ein Tatobjekt beziehen und wird deshalb bzgl des getroffenen Objekts verneint (Versuch am einen und Fahrlässigkeit arm Anderen)
    (+) Täter hat den Vorsatz auf eine ganz bestimmte Person konkretisiert => alles andere wäre unzulässige Erweiterung des Vorsatzes
21
Q

Statt des T traf F das dahinterstehende Auto, wie wird bestraft?

A

versuchter Totschlag des O und evtl vollendete Sachbeschädigung falls Vorsatz besteht

22
Q

T will O töten, dem er auflauert. Als X erscheint, verwechselt T ihn mit O und schießt auf X mit Tötungsvorsatz. Der Schutz geht aber daneben und trifft den O tödlich, der kurz nach X aufgetaucht war.

A

Zusammenfallen von error in persona und Aberration ictus => nach Aberration ictus Regeln zu lösen
=> X: versuchter Totschlag
=> O: fahrlässige Tötung

23
Q

Wie wird der Fall behandelt: T möchte O töten und bringt an dessen PKW eine Bombe an, die beim Autofahren ausgelöst werden soll. Wider erwarten benutzt aber X das Fahrzeug, der durch die Explosion getötet wird.

A
  • Aberratio-Ictus-Lösung: anstelle einer sinnlichen Konkretisierung tritt geistige Identitätsvorstellung => Vorsatzausschluss bei falsch getroffener Person
    (-) alleine geistige Vorstellung kann nicht zu ausreichender Individualisierung führen
  • Error in persona-Lösung: sinnliche Wahrnehmung entscheidend - ohne diese keine Vorsatzkonkretisierung; Distanzfälle => error in persona
  • Individualisierungslösung (h.M.) Täter der Tatplan so konstruiert, dass auch andere getroffen werden können trägt Verwechslungsrisiko, welches ihm zum Vorsatz zugerechnet wird
24
Q

Wie wird der “klassische” dolus eventualis Fall gelöst? (Jauchegrube)

A

a. ) Versuchslösung: Teilakte werden getrennt betrachtet => 1. versuchter Mord; 2. fahrlässige Tötung
b. ) Vollendungslösung (h.M.): Bestrafung nach §§212, 211 angeknüpft an Tötungsvorsatz aus Ersthandlung; Zweithandlung ist Kausalfaktor, der nur unerheblich zum vorgestellten Kausalverlauf abweicht

25
Q

T will J durch Werfen aus dem Zug töten, J stirbt aber schon nach Verabreichung einer Giftspritze => Einfluss auf den Vorsatz?

A
  • Lehre der (un)wesentlichen Abweichung des Kausalverlaufs: Bestrafung aus vollendetem Tötungsdelikt
    (+) Erfolgsherbeiführung ist Täter unproblematisch objektiv zurechenbar
  • Gegenmeinung: vollendetes Delikt setzt tauglichen beendeten Versuch voraus => Aber hier ja unvprsätzlich
26
Q

B will A auf Brücke vermöbeln, A stürzt sich aus Sturz von der Brücke - Vorsatz B?

A

Problem: Vorsatz aufgrund wesentlicher Abweichung des tatsächlich vorgestellten Kausalverlauf?

  • Abweichung (+) => B hat sich nicht vorgestellt, dass sich A von der Brücke stürzen würde
  • “Wesentlich” (+) => Art und Intensität der gewolltem Verletzungen völlig anders als die der tatsächlich bewirkten Verletzung