Rechtswidrigkeit Flashcards

1
Q

Welcher Paragraph greift bei Verteidigung gegen Tiere?

A

§228 BGB

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2
Q

Ist das Erwidern einer Ohrfeige mit einer Ohrfeige durch Notwehr gerechtfertigt?

A

Nein, da Angriff auf Rechtsgut (körperliche Unversehrtheit) schon vor Notwehrhandlung beendet => (-) Gegenwärtigkeit des Angriffs

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3
Q

Gestattet §32 Eingriffe in Rechtsgüter unbeteiligter Dritter?

A

Nein

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4
Q

Muss die Notwehrhandlung zur Beendigung des Angriffs geeignet sein?

A

Nein, eine Abschwächung reicht

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5
Q

Wie prüft man, ob antizipierte Notwehr erforderlich und geboten ist? (z.B. Selbstschussanlage)

A

indem man überlegt, ob das, was die Verteidigungsvorrichtung ohne menschliche Steuerung macht, erforderlich und geboten wäre, wenn statt der Anlage der Angegriffene agierte

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6
Q

Kann man aus Art. 2 EMRK ein Tötungsverbot zugunsten Sachwerten ableiten?

A

Nein, da sich Artikel nicht auf bürgerliche Verhältnisse bezieht => Art. 2 EMRK schränkt Notwehrverbot zur Rettung von Sachwerten nicht ein

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7
Q

Wie sollte gegenüber einem Schuldlosen Notwehr geübt werden?

A

Dreistufig: Flucht, Schutzwehr, Trutzwehr

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8
Q

Was ist wenn eine Fallgruppe in der Gebotenheit einschlägig ist?

A

Der Notwehrende hat nur ein eingeschränktes Notwehrrecht (bei Absichtsprovokation komplett ausgeschlossen)
=> Prüfung: Ausweichen, Schutzwehr, Trutzwehr (wenn in der Reihenfolge angewendet dann auch geboten)

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9
Q

Welche sind Gruppen in der Gebotenheit?

A

Absichtsprovokation, fahrlässig / schuldhaft herbeigeführte Notwehrlage, krasses Missverhältnis zwischen verletztem und verteidigtem Rechtsgut, Unfugabwehr von Bagatellangriffen, enge persönliche Beziehungen

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10
Q

Was wird beim subjektiven Rechtfertigungselement der Notwehr verlangt?

A
e.A: Verteidigungsabsicht
(+) Wortlaut "um ... zu"
(-) Gesinnungsstrafrecht
a.A: schlichter Verteidigungsvorsatz (+)
(+) genügt um Handlungsunrecht zu begleichen
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11
Q

Welchen Notstand prüft man zuerst?

A

§§228, 904 BGB => §34 nur wenn lex Specials nicht greift

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12
Q

Worin unterscheiden sich Notstand und Notwehr?

A

Interessenabwägung beim Notstand, Gefahr ist ausreichend bei Notstand anstelle eines Angriffs, Gefahr muss nicht durch menschliches Verhalten entstehen und auch nicht rechtswidrig sein, Eingriff in Rechtsgüter Dritter ist bei Notstand möglich (Rechtsgüter der Allgemeinheit)

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13
Q

A wird in einem Gasthaus angegriffen und wehrt sich mit einem Bierkrug - wie ist er gerechtfertigt?

A

§§223, 224 sind über §32
§303 I über §904 BGB
=> alle Eingriffe in Rechtsgüter durch Notwehrhandlung müssen (u.U. durch verschiedene Paragraphen) gerechtfertigt sein

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14
Q

Muss der Notwehrende fliehen?

A

Nein, das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen => wenn geboten, dann darf auch direkt Trutzwehr geübt werden (die für den Angreifer mildeste mögliche Trutzwehr)

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15
Q

Wie ist bei Notwehr mittels Schusswaffen vorzugehen und wo wird dies geprüft?

A
  1. Warnruf, 2. Warnschuss, 3. tatsächlicher Schuss (nur wenn Fehlschlag der Drohung noch erfolgreiche Abwehr zulässt, sonst auch direkter Schuss)
    => milderes Mittel
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16
Q

Aus wessen Sicht wird Erforderlichkeit beurteilt?

A

objektiv ex-ante(Unbeteiligter Dritter während des Geschehens mit etwaigem Sonderwissen über Angegriffenen)
=> ob Notwehrender von Notwehrlage wusste wird im subj. Rechtfertigungselement geprüft

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17
Q

Ab wann ist die Provokation der Notwehrmaßnahme schuldhaft und wo wird das geprüft?

A

Gebotenheit
e.A: nur rechtswidrige Provokation
(+) sonst Gefahr dass alle störenden Verhaltensweisen als hinreichend provozierend ausreichen => keine Rechtssicherheit mehr
a.A: auch sozial-ethisch zu missbilligendes Verhalten
(+) Frage der Rechtswidrigkeit spielt für realen Provokationseffekt keine Rolle

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18
Q

Hat der aus Absicht Provozierende ein Notwehrrecht?

A

h.M: nein, da das Verhalten rechtsmissbräuchlich war + kein Verteidigungswille, da er eigentlich angreifen wollte
=> kann sich nur auf einkalkulierte Verletzungen und nicht auf über Provokation hinausgehendes beziehen
a.A: ja - keine besonderen Regeln bei Absichtsprovokation
(+) ist ja schon durch Dreischritt der Gebotenheit eingeschränkt

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19
Q

Wann scheidet Nothilfe aus?

A

Wenn sich Verteidigter nicht verteidigen lassen will

20
Q

Wann ist die Gefahr gegenwärtig?

A

Wenn sich aus objektiver ex-ante Sicht die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts verdichtet hat, so dass Eintritt sicher oder sehr wahrscheinlich ist => auch Dauergefahr

21
Q

Ist Präventivnotwehr erlaubt?

A

nach §32 nein mangels Gegenwärtigkeit des Angriffs, bei §34 schon da bevorstehende Gefahr

22
Q

Wie muss sich die Eignung der Notstandshandlung charakterisiert sein?

A

sie muss zumindest eine geringe Rettungschance versprechen

23
Q

was bedeutet “nicht anders anwendbar” in §34?

A

es müssen Ausweichmöglichkeiten wahrgenommen werden

24
Q

Weshalb bekommt Inanspruchnahme staatlicher Hilfe bei § 34 größere Bedeutung als bei § 32 ?

A

da bei Gefahrenlage mehr Zeit zur Abwendung des drohenden Schadens als bei bevorstehendem Angriff bleibt

25
Q

wie nennt man das rechtlich geschützte Interesse dem Gefahren drohen

A

Erhaltungsgut

26
Q

Wie nennt man die Interessen in die durch die Notstandshandlung eingegriffen wird?

A

Eingriffsgut

27
Q

Nach welchen Kriterien wird bei § 34 abgewogen?

A

Strafandrohung, Grad der drohenden Gefahren (konkret oder abstrakt), Ausmaß der drohenden Rechtsgutsverletzungen, schuldhafte Herbeiführen der Notstandslage, Gefahrtragungspflichten (Berufsgruppen)
=> niemals Leben gegen Leben!

28
Q

Wie muss das eine Rechtsgut in § 34 überwiegen?

A

=> “wesentlich” § 34 , d.h. nicht nur einfach sondern qualifiziert
=> Gegenmeinung: reicht wenn Überwiegen eindeutig ist

29
Q

Wie und wo wird der Nötigungsnotstand behandelt?

A

Angemessenheit => Bedrohung von Zeugen zum Eingriff in RG Dritter) => Folge: durch eventuellen Notstand kein Notwehrrecht für Dritten

=> Rechtfertigungslösung: uneingeschränkte Anwendung § 34 => Wortlaut lässt keine Einschränkungen erkennen
(-) Verzicht auf Notwehrrecht nicht immer zumutbar
=> Entschuldigungslösung: nur Entschuldigung möglich => sonst wird Drittem zu Unrecht Notwehrrecht genommen
(-) § 35 ist zu eng und erfasst nicht alle Formen der Nötigung
=> differenzierende Lösung: im Ergebnis ist wie bei Entschuldigungslösung, wenn Verzicht auf Notwehrrecht nicht zumutbar ist, Rechtfertigung zu verneinen

30
Q

Wie ist Blutspendefall (jemandem wird gegen dessen Wille Blut abgenommen für Blutspende) zu behandeln)?

A

Notstand nach § 34? => obwohl Interesse des Gespendeten (Leben) dem des Spenders (KV) überwiegt, ist nach h.M. Angemessenheit zu verneinen, da Verstoß gegen Menschenwürde und Freiheitsrecht
=> evtl bei Garanten gerechtfertigt, da evtl Unterlassen bei Nichtvornahme der Blutspende z.B. durch enge Verwandte

31
Q

Welche Straftaten werden von § 127 I 1 StPO erfasst?

A

h.M.: alle

32
Q

welcher Streit leitet sich aus § 127 I 1 “auf frischer Tat betroffen” ab?

A
  • ob Straftat tatsächlich begangen worden sein muss (materiellrechtliche Lösung)
    (+) Wortlaut: da für §127 II dringender Tatverdacht genügt, muss für §127 I etwas anderes gelten
  • oder ob dringender Tatverdacht genügt (prozessuale Lösung) h.M.
    (+) interessengerechter, da sonst hohes Risiko des Falschliegens für Zivilbevölkerung
    (+) sonst zu lange in der Schwebe (bis Straftat aufgeklärt wurde) ob Festnahme rechtmäßig oder nicht
33
Q

Welche Mittel sind bei § 127 StPO erlaubt?

A

Grds. mildestes Mittel (Gem. § 230 BGB gilt Festnahme auch unter Zufügung geringer körperlicher Verletzungen
als erlaubt)
=> jedoch keine Mittel die Leben des Festzunehmenden beeinträchtigen z.B. Schusswaffen => a.A: auch gefährliche Mittel wie lebensgefährliches Würgen zur Verhinderung der Flucht legitim

34
Q

Was wird im subjektiven Rechtfertigungselement bei § 127 I 1 StPO verlangt?

A

Wissen und Absicht (dolus directus 1. Grades) den Festgenommenen der Strafverfolgung zuzuführen

35
Q

Wo sind Einwilligung und Einverständnis geregelt?

A

nirgends, da Gewohnheitsrecht

36
Q

Wo liegt der Unterschied zwischen Einwilligung und Einverständnis?

A
Einwilligung = rechtfertigend
Einverständnis = tatbestandsausschließend (z.B. Einverständnis zur Wegnahme bei Diebstahl)
37
Q

wo wird rechtfertigende Einwilligung geprüft?

A

Rechtfertigung, vor §§ 32, 34

38
Q

Welche Rechtsgüter sind verfügbar und welche nicht? (Einwilligung)

A

verfügbar: höchstpersönliche Individualrechtsgüter z.B. Körperl. Unversehrtheit
nicht verfügbar: Rechtsgüter der Allgemeinheit ==> Eingriff nicht einwilligungsfähig

39
Q

Wer kann verfügungsbefugt bei Einwilligung in Rechtsgutseingriffe sein?

A

Inhaber des Rechtsguts oder gesetzlicher Vertreter

40
Q

Wie wird die Einwilligungsfähigkeit beurteilt?

A

kommt auf tatsächliche Einsicht- und Urteilsfähigkeit des Rechtsgutsinhabers an => Einwilligender muss Wesen, Bedeutung und Tragweite des Eingriffs erkennen und beurteilen
je näher an 18 Jahren, desto eher einwilligungsfähig

41
Q

Was ist der Bezugspunkt von Einwilligungen?

A

Eingriffshandlung und Erfolg, dessen Eintritt mit dolus eventualis gebilligt werden muss

42
Q

Wie kann Einwilligung kundgegeben werden?

A

ausdrücklich oder konkludent

nachträglich genügt nicht

43
Q

wann kann Einwilligung unwirksam sein?

A

bei Willensmängeln z.B. wegen Drohung / Gewalt, Irrtum

44
Q

Was verlangt das Subjektive Rechtfertigungselement der Einwilligung?

A

Kenntnis der objektiven Rechtfertigungslage und Handeln aufgrund der Einwilligung

45
Q

Welche Einschränkung gibt es in der Festnahmehandlung nach §127 I StPO?

A

Angewendetes Mittel muss zum Festnahmezweck in einem angemessenen Verhältnis stehen