Delikte Flashcards

1
Q

Was ist bei Heimtücke §211 Gr. 2 Var. 1 zu beachten?

A

Aufgrund der hohen absoluten Strafandrohung des § 211 werden bei der Heimtücke jedoch zusätzliche Restriktionen vorgeschlagen
=> tückisch-verschlagenes Vorgehen
=> besonders verwerflicher Vertrauensbruch
=> oder eine besondere Prüfung der Verhältnismäßigkeit der lebenslangen Freiheitsstrafe (Rechtsfolgenlösung; § 49 I Nr. 1 in Ana- logie zu §§ 13 II, 17 S. 2, 21)

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2
Q

Kann (Todes)angst unter körperliche Misshandlung (KV) subsumiert werden?

A

nein, nur wenn körperlich messbar

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3
Q

Kann Heimtücke bei Kleinkindern einschlägig sein?

A

Kleinkinder können nicht argwöhnisch sein außer wenn Schutzinstinkte ausgeschaltet werden (Gift in Brei) oder wenn schutzbereite Personen ausgeschaltet werden

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4
Q

Woraus setzt sich § 227 zusammen und wie wird er gelesen?

A

§ 223 und § 222

=> § 227 i.V.m.

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5
Q

Welche Mordgruppen werden im OTB und welche im STB geprüft?

A
  1. Gruppe => OTB

1. & 3. Gruppe => STB

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6
Q

kann man im Schlaf heimtückisch ermordet werden?

A

Problem: kann man arglos sein? => ja: man nimmt Arglosigkeit in den Schlaf mit

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7
Q

Definition “niedriger Beweggrund”

A

Beweggrund zur Tötung steht nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe und ist deshalb besonders verachtenswert.

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8
Q

Definition “Verdeckungsabsicht”

A

Tötung, um die Aufdeckung einer anderen Tat bzw. ein Aufdecken der Täterschaft zu verhindern

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9
Q

wer kann alles nicht heimtückisch getötet werden?

A

Kleinkinder, Geisteskranke, Besinnungslose => da nicht fähig Argwohn zu entwickeln, d.h. Angriffsabsicht des Täters zu erkennen

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10
Q

Was macht § 28 im Bezug auf Mordmerkmale problematisch?

A

Frage wie Teilnehmer (Anstiftung / Beihilfe) bestraft wird
=> SUBJEKTIVE Mordmerkmale sind besondere persönliche Merkmale, daher §28
=> Aber § 28 I (strafbegründend) oder § 28 II (strafschärfend)
=> Folgefrage Verhältnis § 211 zu § 212
==> Rspr: § 211 = eigener Tatbestand => Anwendung § 28 I => alle werden nach verwirklichten bpM bestraft aber ggf. Strafmilderung
==> Lit: § 211 = Qualifikation => Anwendung § 28 II => jeder wird nur nach den bpM bestraft die er verwirklicht hat

Aufbau im Gutachten:
nach Tatbestand : Akzessorietätslockerungen gem § 28

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11
Q

welche Argumente sprechen für die Rspr?

A
  • Systematische Stellung der Delikte, Qualifikation nie vor Grundtatbestand
  • Unterschiedliche gesetzliche Bezeichnung der verschiedenen Tötungstäter („Totschläger“ und „Mörder“)
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12
Q

welche Argumente sprechen für die Literatur (Mord)?

A
  • Begrifflichkeiten aus Zeit der Tätertypenlehre
  • Systematik von Rspr. bei Verhältnis §§ 249, 255 ebenfalls nicht beachtet
  • Stellung des § 211 StGB außerdem historisch bedingt; ändert nichts daran, dass Totschlagsunrecht vollständig in § 212 StGB enthalten ist
  • Oftmals widersprüchliche Ergebnisse bei Anwendung des § 28 I StGB
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13
Q

Was ist unter dem Begriff der gekreuzten Mordmerkmale zu verstehen?

A

Nach Rspr. greift § 28 I nicht ein, wenn Teilnehmer ein anderes täterbezogenes (subjektives) Mordmerkmal als Haupttäter verwirklicht und insoweit im Ergebnis beim Teilnehmer ein subjektives Mordmerkmal nicht fehlt
=> Haupttäter und Teilnehmer erfüllen beide ein subjektives Mordmerkmal, aber jeweils ein anderes = gekreuzte Mordmerkmale

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14
Q

Wie wird § 224 mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich charakterisiert?

A

e. A.: erforderlich ist mittäterschaftliches Handeln

h. M.: es genügen zwei Personen, die unmittelbar am Tatort zusammenwirken und dem Täter gegenüberstehen

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15
Q

Muss Täter Vorsatz bzgl Qualifikation lebensgefährliche Behandlung haben?

A
  • h.M. (Rspr.): Es genügt Kenntnis der Umstände, aus denen die Lebensgefährlichkeit resultiert
  • a.A.: Der Täter muss die Möglichkeit der Lebensgefahr erkannt und sich mit ihr abgefunden haben (Contra: kaum abzugrenzen vom Tötungsvorsatz)
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16
Q

Worauf muss man in der Prüfung von 226 und 227 achten?

A
  • Kausalität zwischen Grunddelikt und schwerer Folge
  • Gefahrverwirklichungszusammenhang: Realisierung der dem Grunddelikt anhaftenden spezifischen Gefahr in der schweren Folge