Delikte Flashcards
Was ist bei Heimtücke §211 Gr. 2 Var. 1 zu beachten?
Aufgrund der hohen absoluten Strafandrohung des § 211 werden bei der Heimtücke jedoch zusätzliche Restriktionen vorgeschlagen
=> tückisch-verschlagenes Vorgehen
=> besonders verwerflicher Vertrauensbruch
=> oder eine besondere Prüfung der Verhältnismäßigkeit der lebenslangen Freiheitsstrafe (Rechtsfolgenlösung; § 49 I Nr. 1 in Ana- logie zu §§ 13 II, 17 S. 2, 21)
Kann (Todes)angst unter körperliche Misshandlung (KV) subsumiert werden?
nein, nur wenn körperlich messbar
Kann Heimtücke bei Kleinkindern einschlägig sein?
Kleinkinder können nicht argwöhnisch sein außer wenn Schutzinstinkte ausgeschaltet werden (Gift in Brei) oder wenn schutzbereite Personen ausgeschaltet werden
Woraus setzt sich § 227 zusammen und wie wird er gelesen?
§ 223 und § 222
=> § 227 i.V.m.
Welche Mordgruppen werden im OTB und welche im STB geprüft?
- Gruppe => OTB
1. & 3. Gruppe => STB
kann man im Schlaf heimtückisch ermordet werden?
Problem: kann man arglos sein? => ja: man nimmt Arglosigkeit in den Schlaf mit
Definition “niedriger Beweggrund”
Beweggrund zur Tötung steht nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe und ist deshalb besonders verachtenswert.
Definition “Verdeckungsabsicht”
Tötung, um die Aufdeckung einer anderen Tat bzw. ein Aufdecken der Täterschaft zu verhindern
wer kann alles nicht heimtückisch getötet werden?
Kleinkinder, Geisteskranke, Besinnungslose => da nicht fähig Argwohn zu entwickeln, d.h. Angriffsabsicht des Täters zu erkennen
Was macht § 28 im Bezug auf Mordmerkmale problematisch?
Frage wie Teilnehmer (Anstiftung / Beihilfe) bestraft wird
=> SUBJEKTIVE Mordmerkmale sind besondere persönliche Merkmale, daher §28
=> Aber § 28 I (strafbegründend) oder § 28 II (strafschärfend)
=> Folgefrage Verhältnis § 211 zu § 212
==> Rspr: § 211 = eigener Tatbestand => Anwendung § 28 I => alle werden nach verwirklichten bpM bestraft aber ggf. Strafmilderung
==> Lit: § 211 = Qualifikation => Anwendung § 28 II => jeder wird nur nach den bpM bestraft die er verwirklicht hat
Aufbau im Gutachten:
nach Tatbestand : Akzessorietätslockerungen gem § 28
welche Argumente sprechen für die Rspr?
- Systematische Stellung der Delikte, Qualifikation nie vor Grundtatbestand
- Unterschiedliche gesetzliche Bezeichnung der verschiedenen Tötungstäter („Totschläger“ und „Mörder“)
welche Argumente sprechen für die Literatur (Mord)?
- Begrifflichkeiten aus Zeit der Tätertypenlehre
- Systematik von Rspr. bei Verhältnis §§ 249, 255 ebenfalls nicht beachtet
- Stellung des § 211 StGB außerdem historisch bedingt; ändert nichts daran, dass Totschlagsunrecht vollständig in § 212 StGB enthalten ist
- Oftmals widersprüchliche Ergebnisse bei Anwendung des § 28 I StGB
Was ist unter dem Begriff der gekreuzten Mordmerkmale zu verstehen?
Nach Rspr. greift § 28 I nicht ein, wenn Teilnehmer ein anderes täterbezogenes (subjektives) Mordmerkmal als Haupttäter verwirklicht und insoweit im Ergebnis beim Teilnehmer ein subjektives Mordmerkmal nicht fehlt
=> Haupttäter und Teilnehmer erfüllen beide ein subjektives Mordmerkmal, aber jeweils ein anderes = gekreuzte Mordmerkmale
Wie wird § 224 mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich charakterisiert?
e. A.: erforderlich ist mittäterschaftliches Handeln
h. M.: es genügen zwei Personen, die unmittelbar am Tatort zusammenwirken und dem Täter gegenüberstehen
Muss Täter Vorsatz bzgl Qualifikation lebensgefährliche Behandlung haben?
- h.M. (Rspr.): Es genügt Kenntnis der Umstände, aus denen die Lebensgefährlichkeit resultiert
- a.A.: Der Täter muss die Möglichkeit der Lebensgefahr erkannt und sich mit ihr abgefunden haben (Contra: kaum abzugrenzen vom Tötungsvorsatz)