Schuld Flashcards

1
Q

Ab wann ist man schuldfähig?

A

Ab 14 Jahren => bis 18 kommt es jedoch auf Reifegrad an

=> alle anderen sind schuldfähig es sei denn Einschränkungen des § 20 sind einschlägig

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2
Q

Wie wird § 20 geprüft?

A
  1. biologisch - psychologischer Mangel

2. war Einsichtsfähigkeit aufgrund des Mangels nicht möglich?

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3
Q

Ist Alkohol nach § 20 einschlägig?

A

Ja, bei den krankhaften seelischen Störungen

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4
Q

Wieviel Promille haben Einfluss auf Schuldfähigkeit?

A

verminderte Schuldfähigkeit: circa 2,0 Promille
keine Schuldfähigkeit: ab 3,0 Promille
=> bei Gewalttaten gegen Leib und Leben jeweils auf 2,2 und 3,3 erhöht aufgrund höherer Hemmschwelle

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5
Q

Was sind die Voraussetzungen der vorsätzlichen Actio liberal in causa?

A
  • Begehung eines Vorsatzdelikts
  • Zustand der (alkoholbedingten) Schuldunfäigkeit
  • Doppelvorsatz: vorsätzliche Herbeiführung der Schuldunfähigkeit, Vorsatz auf die im Defekt begangene Tat
    => nur dann über Zulassung der A.l.i.c. diskutieren
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6
Q

Welche Theorien gibt es bei der a.l.i.c. und wozu dienen sie?

A

Ausnahmemodell, Ausdehnungsmodell, Tatbestandsmodell
=> wollen Strafbarkeit trotz schuldlosem Zustand begründen
eine Meinung erkennt Alic auch gar nicht an => (-) da sonst Strafbarkeitslücke

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7
Q

Was besagt das Ausnahmemodell?

A

knüpft an das tatbestandsmäßige Verhalten im Rauschzustand an und macht Ausnahme vom Koinzidenzprinzip wonach Schuld eigentlich zum Tatzeitpunkt vorliegen müsste => fehlende Schuld zum Tatzeitpunkt wird durch schuldhaftes Vorverhalten ausgeglichen
(-) nicht mit Art. 103 II GG vereinbar

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8
Q

Was besagt das Ausdehnungsmodell?

A

Begriff der “Tat” wird neu definiert: bezieht schuldhaftes Vorverhalten mit ein
(-) nicht einleuchtend, dass Begriff der Tat in § 20 anders als in den §§ 16, 17 verstanden werden soll

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9
Q

Was besagt das Tatbestandsmodell? (h.M.)

A

knüpft an das Berauschen im Schuldfähigen Zustand an und wertet dies als tatbestandsrelevant
(+) es reicht aus, dass der Täter bei Versuchsbeginn schuldfähig war (“bei Begehung der Tat”)
(+) Vergleich zur mittelbaren Täterschaft: Täter benutzt sich selber als schuldlos handelndes Werkzeug => Sonderfall der MT

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10
Q

Was ist beim Vorsatz in der Alic zu beachten?

A

“Doppelvorsatz”: Herbeiführen des schuldlosen Zustands & Ausführung einer bestimmten Straftat
=> pures Wissen im alkoholisierten Zustand zu Straftaten zu neigen genügt nicht

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11
Q

gibt es die fahrlässige Alic?

A

es braucht sie nicht, da im Rahmen des objektiv pflichtwidrigen Verhaltens in der Fahrlässigkeitsprüfung an das sich Betrinken angeknüpft werden kann

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12
Q

Was prüft man wenn die Alic Prüfung (z.B. am mangelnden Vorsatz) scheitert?

A

Alic (-) => Fahrlässigkeit => §323a

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13
Q

Was ist hinsichtlich Notwehr unterschiedlich zwischen § 34 und § 35?

A

gegen durch § 35 entschuldigte Angriffe darf Notwehr geübt werden, gegen § 34 nicht

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14
Q

Inwieweit ist die Notstandslage des § 35 enger als die des § 34 und der Entschuldigungsgrund aber weiter?

A
  • entschuldigte Rechtsgüter können nur Leben, Leib oder Freiheit sein
  • Notstandshilfe kommt nur zugunsten Angehörigen oder nahstehenden Personen in Betracht
  • es wird keine Interessenabwägung verlangt
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15
Q

wie ist die Erforderlichkeit bei § 35 zu verstehen?

A

Eignung und mildestes Mittel

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16
Q

unter welchen Umständen ist die Gefahr zumutbar (§ 35 I 2)

A
  • Selbstverursachung der Gefahr
    => e.A.: schuldhaft (vorsätzlich / fahrlässig)
    => h.M.: objektiv zurechenbar
  • besondere Rechtsverhältnisse: Schutzpflichten ggü der Allgemeinheit => stößt jedoch auch auf Zumutbarkeitsgrenzen
  • gesetzliche Duldungspflichten (z.B. Untersuchungshaft)
  • Beschützergaranten
17
Q

wie wird § 35 II behandelt?

A

wie Verbotsirrtum

18
Q

wo wird § 33 Notwehrexzess geprüft?

A

Schuld

19
Q

was ist der intensive Notwehrexzess?

A

angegriffenes Rechtsgut wird mehr als erforderlich oder geboten ( => zu intensiv) verteidigt + asthenischer Affekt
=> wenn man in Eignungsprüfung des § 32 rausfliegt kann man § 33 in Schuld prüfen

20
Q

extensiver Notwehrexzess

A

zeitliche Grenzen der Notwehr werden überschritten

=> nach h.M. ist § 33 extensiver Notwehrexzess nicht erfasst

21
Q

Welcher Streit ist beim Verteidigungswille bei § 33 zu führen?

A

ob Verteidigungsvorsatz genügt oder ob Absicht zu Verlangen ist

22
Q

Kommt das Hinnehmen einer selbstverursachten Gefahr auch in Betracht für Nothilfe zugunsten eines Anderen?

A

=> M1: Wortlaut stellt nur auf den Täter ab, § 35 I 2 greift und es kommt lediglich eine Milderung gem. § 35 I 2 Hs. 2 iVm § 49 I in Betracht.
(+) Täter verdient keine Nachsicht
===> M2: § 35 I 2 soll in Notstandshilfefällen nicht angewendet werden, da der Motivationsdruck in diesen Fällen sogar noch höher ist als sonst.
(+) Gefahrenhinnahme kann Notstandsübenden nicht zugemutet werde

23
Q

wieso greift § 20 bei Alkohol?

A

der durch Alkohol verursachte biologisch-psychologische Effekt ist eine krankhaft seelische Störung

24
Q

greift die Alice bei verhaltensgebundenen Delikten z.B. § 316?

A

Im Sich-Betrinken kann noch nicht das unmittelbare Ansetzen zum späteren Führen des Kfz gesehen werden
(+) gesetzliche Umschreibung des „Führens eines Fahrzeugs“ lasse die Vorverlagerung der Tathandlung nicht zu
(+) mittelbare Täterschaft müsse bei verhaltensgebundenen Delikten generell ausscheiden