Probleme Flashcards
Wie wird bei Fehlen des subjektiven Rechtfertigungselement vorgegangen? (G sprüht F Pfefferspray ins Gesicht, im Nachhinein stellt sich heraus, dass F den G gerade attackieren wollte)
M1: Bestrafung aus vollendetem Delikt, da Tatbestand (KV) erfüllt
=> Täter sollen Umstände, die seine Motivation nicht bestimmen nicht zugute kommen
M2: Versuchsstrafbarkeit
=> Erfolgsunwert (KV) wurde kompensiert durch obj Rechtfertigungselement, (Notwehrlage), Handlungsunwert entspricht Versuchsunrecht und kann nicht zu Bestrafung aus vollendetem Delikt führen => trotz Erfolgeintritt (KV) liegt wertungsmäßig Versuch vor
F wusste nichts von möglicher Rechtfertigung durch Notstand
M1: subj. Rechtfertigungselement nicht erforderlich
(+) Rechtsordnung wird durch Tat und nicht durch Gesinnung gestört
HM: mindestens Kenntnis der objektiven Umstände der Rechtfertigungsvoraussetzungen (dass L gerade angegriffen), andere fordern sogar Verteidigungsabsicht
(+) Gesamtunrecht muss getilgt werden => Handlungsunwert bleibt jedoch bestehen, da nur objektive Rechtfertigungselemente und nicht Subjektive
Erfüllt Vermeiden der Rückzahlung von Schulden das Mordmerkmal der Habgier?
M1: Diese Konstellation soll nicht unter das Merkmal der Habgier fallen, sondern allenfalls einen sonstigen niedrigen Beweggrund darstellen.
M2: Auch in Fällen des „Behalten-Wollens“ liege Habgier vor.
M3: Habgier liegt nur dann vor, wenn für den Täter nicht die Lästigkeit des Gläubigers, sondern die Vermeidung des Vermögensverlustes im Vordergrund steht. Dies war hier der Fall.
Wann wird bei Mittelbarer Täterschaft unmittelbar angesetzt?
M1: Gesamtlösung
Versuch soll erst beginnen, wenn das Werkzeug unmittelbar zur Tat ansetzt.
(-) unsachgerecht, dass versuchte Anstiftung strafbar ist und Losschicken eines Tatmittlers nicht
M2: Einzellösung
Der mittelbare Täter setzt dann unmittelbar an, wenn er auf den Tatmittler einwirkt. (z.B Überreichen der Suppe)
(-) unbegründet, dass Einwirkung auf Mittler der Beginn zur Tat selbst sein soll
M3
bei Gutgläubigkeit des Werkzeugs soll auf die Einwirkung, bei Bösgläubigkeit auf sein Ansetzen abgestellt werden
(-) Gesinnungsstrafrecht
M4
Der mittelbare Täter setzt dann unmittelbar zur Tat an, wenn er Herrschaft über das Geschehen aus der Hand gibt, wobei zusätzlich tlw. gefordert wird, dass nach dem Tatplan der Tatmittler in unmittel- barem Anschluss die Handlung vornehmen werde.
(+) praktikable Formel
Was spricht für und gegen die Gesamtlösung (Versuchsbeginn mittelbare Täterschaft)
(+) mittelbarer Täter handelt „durch“ den Tatmittler und es sollte deshalb auf dessen Ansetzen ankommen
(-) Tatherrschaft bei mittelbarer Täterschaft liegt allein bei mittelbaren Täter => der Gedanke der Zurechnung, wie sie bei der Mittäterschaft erfolgt, greift hier also nicht
(-) Zudem kann die Gesamtlösung nicht darlegen, wieso die versuchte Anstiftung strafbar, das Losschicken eines Tatmittlers aber straflos sein soll.
=> Die Gesamt- lösung ist damit abzulehnen.
Kann §30 Anwendung finden wenn mittelbare Täterschaft angestrebt war aber scheiterte?
M1: § 30 soll selbst dann Anwendung finden, wenn das Werkzeug (wie hier) unvorsätzlich handeln sollte.
M2: § 30 findet keine Anwendung; es fehlt an einem Tatentschluss hinsichtlich einer vorsätzlichen rechtswidrigen Tat eines anderen.
=> Wortlaut und Systematik sprechen klar für M2; M1 ist abzulehnen.
§224 Nr. 5 (das Leben gefährdende Behandlung) - we muss Vorsatz gestaltet sein?
h.M: Kenntnis der Umstände, aus denen sich die generelle Lebensgefährlichkeit ergibt, genügt
(+) Wortlaut: “lebensgefährdende Behandlung”
a.A: Bewusstsein bezüglich der konkreten Lebensgefährdung
§ 226 - wichtiges Glied?
e.A: nur Glieder, die für jeden Menschen wichtig eine
a.A: Beurteilungsgrundlage sind alle individuellen Umstände
=> (-) §226 schützt tatbestandlich nur die körperliche Integrität aber nicht individuelle Interessen an Sonderfähigkeiten
H.M: Individuelle Interessen werden geschützt, jedoch nur körperlicher Art (Linkshänder) und nicht individueller Art (Beruf)
ist Mittäterschaft möglich, wenn einer § 212, der andere täterbezogenes Merkmal des § 211 verwirklicht?
=> Rspr.: § 211 ggü. § 212 eigenständiges Delikt; eigentlich § 28 I anzuwenden, der nicht für Täter gilt
— Rspr. lässt trotzdem zu, einen Mittäter gem. § 211, den anderen gem. § 212 zu bestrafen
=> H.L.: § 211 Qualifikation des § 212 — Anwendung § 28 II
=> Im Ergebnis nach beiden Ansichten möglich, einen Mittäter gem. § 211, den anderen gem. § 212 zu bestrafen, obwohl dies Grundannahme der Rspr. widerspricht
Welche Frage ist sich bei der Notwehr u.A. zu stellen?
War die Notwehrhandlung geboten oder nicht z.B. durch Notwehrprovokation?
Welche Frage ist sich bei Konstellationen mit Gift / Drogen / Essen zu fragen?
Hat Täter selbst das Mittel an Opfer angewendet oder war es in mittelbarer Täterschaft?
Woran sollte man in der Objektiven Zurechnung denken?
war es eigenverantwortliche Selbstgefährdung?