Irrtümer Flashcards
Was wird nach dem Erlaubnistatbestandsirrtum geprüft?
Fahrlässigkeitsdelikt
Was sollte man nicht mit dem ETI verwechseln?
Verbotsirrtum
zwischen welchen Theorien wird beim ETI unterschieden?
strenge Schuldtheorie und eingeschränkte Schuldtheorien
Was besagt die strenge Schuldtheorie
Irrtum im Unrechtsbewusstsein und nicht im Bezug auf Tatbestand, dadurch Anwendung von § 17 Verbotsirrtum
(-) Irrtum liegt im tatsächlichen Bereich => daher näher an Tatbestandsirrtum nach § 16 I 1
(-) Wertung des § 17 nicht sachgerecht, da sich Irrender ja rechtstreu verhalten wollte im Gegensatz wie es § 17 S.2 mit Verwendbarkeit impliziert
(-) dehnt nicht die von der Rechtsordnung gestatteten Eingriffsmöglichkeiten zu seinen Gunsten aus, sondern wird auf tatsächlicher Ebene nicht von Appellfunktion des Tatbestandes nicht erreicht
=> ggf. subsumieren ob Irrtum vermeidbar war und daher auf den Fall bezogen auch nach § 17 behandelt werden kann
worüber sind sich eingeschränkte Schuldtheorien einig und was ist die Konsequenz für die Fallbearbeitung?
es wird nicht aus Vorsatzdelikt sondern Fahrlässigkeit bestraft => welche Theorie unter den Eingeschränkten die Richtige ist ist u.U. nicht zu entscheiden
was besagt die Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen?
fehlende Rechtfertigungsgründe sind Teil des objektiven Tatbestands => Vorsatz muss sich auf Gesamtunrechtstatbestand (Tatbestand und Rechtswidrigkeit) erstrecken
=> Irrtum über Rechtfertigung = Irrtum über Tatbestand = Anwendung § 16 I 1 => Vorsatz wird verneint
(-) dreistufiger Deliktsaufbau wird missachtet
vorsatzausschließende eingeschränkte Schuldtheorie
Tatbestandsvorsatz entfällt, da Unrecht vorsätzlichen Handelns nicht verwirklicht wurde und Irrtum im tatsächlichen Bereich liegt => Anwendung § 16 I 1 => Vorsatz entfällt
(-) Teilnehmer kann nicht aus Vorsatzdelikt bestraft werden da Vorsatz des Haupttäters entfällt und daher keine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat
(+) rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie
geht von Doppelfunktion des Vorsatzes aus => Vorsatzschuld entfällt bei ETI => Analoge Anwendung des § 16 I 1 => nur Schuld entfällt
(+) bei Wegfall des Schuldvorsatzes liegt dennoch vorsätzliche rechtswidrige Haupttat vor => Bestrafung bösgläubiger Teilnehmer bleibt möglich
=> da (Haupttäter) nicht aus Vorsatztatbestand bestrafbar, anschließend Fahrlässigkeit prüfen
Wo wird ein Verbotsirrtum angesprochen?
Schuld, hinter §§33, 35
Wie definiert man das in § 17 verlangte Unrechtsbewusstsein?
Der Täter weiß, dass das was er tut rechtlich nicht erlaubt, sondern verboten ist.
Wann ist ein Verbotsirrtum unvermeidbar?
Wenn jemand sich Auskunft bei offiziellen Behörden oder Rechtsanwälten holt
Was ist das Ergebnis des ETI-Streits?
Nach allen drei eingeschränkten Schuldtheorien kann X nicht aus Vorsatzdelikt bestraft werden => es muss sich nur bei Teilnahme zwischen den Theorien entschieden werden