VU Flashcards
Prüfungsumfang vor 2. VU
BGH: erneute Prüfung von Zulässigkeit und Schlüssigkeit; Arg.: Zurückversetzung nach § 342, § 331 II gilt auch hier (echtes VU).
BAG: keine erneute Prüfung erforderlich; Arg: Umkehrschluss aus § 700 VI, Sanktionscharakter, § 345 geht dem § 342 als lex specialis vor.
Wird bei Berufung gegen 2. VU die Gesetzmäßigkeit des 1. VU geprüft, § 345, 514 II 1?
BGH, h.M.: Nein, nur Prüfung, ob 2. VU gesetzmäßig ergangen ist, ob also im Einspruchstermin Säumnis vorlag.
Alternativen zum VU gegen den Beklagten
§ 331a (Vorteil: kein Einspruch, sondern allg. Rechtsmittel mgl.)
§ 227
§ 251a III
Vss.: VU gegen den Beklagten, § 331
- Säumnis (§ 331 I 1/333/331 III).
- Antrag auf Erlass d. VU, § 331 I 1.
- Termin zur mdl. Verhandlung (bzw schriftliches Vorverfahren, § 331 III, 272 II, 276, inkl gerichtlicher Aufforderung zur Verteidigungsanzeige und Belehrung).
- Kein Versagungsgrund (insbes. § 335, 337).
- Zulässigkeit der Klage (VU als Sachurteil!).
- Schlüssigkeit, § 331 II (Vorbringen muss, wenn man es als wahr unterstellt, den Klageantrag rechtfertigen).
Vss.: VU gegen den Kläger, § 330
- Säumnis des Klägers.
- Antrag auf Erlass eines VU.
- Termin zur mdl. Verhandlung.
- Kein Versagungsgrund, § 335, 337 (§ 335 I Nr. 3 gilt hier nicht).
- Zulässigkeit der Klage.
(Keine Schlüssigkeitsprüfung - Beklagtenschutz!)
Schlüssigkeitsprüfung iRd § 331
§ 331 II. Kläger muss Entstehen und Fälligkeit d. Anspruchs schlüssig darlegen. Beklagtenvorbringen aus Schriftsatz bleibt unberücksichtigt, aber: inkorporiertes Vorbringen.
Vss.: Zweites VU gegen den Beklagten
- Vorliegen eines ersten VU.
- Zulässiger Einspruch, § 341 I 1 (Statthaftigkeit, Form, Frist).
- Erneute Säumnis gerade im Einspruchstermin, § 341a.
- Antrag auf Verwerfung des Einspruchs durch 2. VU.
- Kein Versagungsgrund, § 335, 337.
- Problem: Prüfungsumfang (str.)
Präklusion nach § 340 III 3; Vss.
Unentschuldigte Verzögerung muss vorliegen.
BGH: Absoluter Verzögerungsbegriff (Rechtsstreit würde bei Zulassung des verspäteten Vorbringens länger dauern, als bei Zurückweisung).
a.A.: Relativer Verzögerungsbegriff (Berücksichtigung des rechtmäßigen Alternativverhaltens).
Besonderheit: 2. VU nach Vollstreckungsbescheid
Vollstreckungsbescheid steht VU gleich, § 700 I.
Schlüssigkeitsprüfung vor 2. VU durchzuführen, § 700 VI, Grund: § 692 I Nr. 2 (vor Erlass des Mahn- und Vollstreckungsbescheids erfolgt keine Schlüssigkeitsprüfung).
Keine Anwendung des § 340 III (Präklusion), Grund: §700 III 2, 697 I.
Nichterscheinen (§ 331 I 1) (-), wenn § 67 oder § 62 greift. Vss. des § 62?
Sachentscheidung muss ggü allen Streitgenossen einheitlich ausfallen.
Notwendige Streitgenossenschaft aus prozessrechtl. Gründen: Rechtskrafterstreckung/Gestaltungswirkung ggü allen Streitgenossen.
Notw. S. aus materiellrechtl. Gründen: Nur mehrere können zusammen ein Recht verwalten/darüber verfügen.
Bei Gesamtschuldnerschaft (-), weder aus prozessrechtl (§ 425 II), noch aus materiellrechtl (§ 421) Gründen.
Problem: Rechtskraft des VU, § 322 I, wenn Klägervortrag zzT der Entscheidung unschlüssig war (etwa mangels Fälligkeit)?
Säumnis des Beklagten: Mangels Schlüssigkeit VU (-), klageabweisendes Endurteil. Späteres Eintreten der Fälligkeit als neuer SV, Klage zulässig, Rechtskraft steht nicht entgegen.
Säumnis des Klägers: VU (+), da Schlüssigkeit nicht geprüft wird, BGH: erneute Klage bei Fälligkeit unzulässig, da VU wegen Säumnis und nicht aus materiellrechtl Gründen erging. H.L.: Neue Klage zulässig, § 322 I stellt auf damaligen Anspruch ab.
Erkläre “Flucht in die Säumnis”
Ggf sinnvoll, bewusst VU gegen sich ergehen zu lassen und Verteidigungsmittel in Einspruchstermin vorzubringen, wenn Zurückweisung gem § 296 droht. Dann keine Zurückweisung nach § 296 denkbar, da neuer Termin ohnehin notwendig (§ 341a). Nachteil: Kosten, § 344.