Ersatzzustellung, § 178 Flashcards
1
Q
Wann ist man “erwachsen”?
A
e.A.: Volljährigkeit.
BGH: Erwachsen ist, wer erkennbar in der Lage ist, den Zweck der Zustellung und die Verpflichtung zur Aushändigung zu erkennen.
Wann ist man “erwachsen”?
e.A.: Volljährigkeit.
BGH: Erwachsen ist, wer erkennbar in der Lage ist, den Zweck der Zustellung und die Verpflichtung zur Aushändigung zu erkennen.