Feststellungsklage, § 256 Flashcards
Def. Rechtsverhältnis
Rechtliche Beziehung von Personen untereinander oder zu einer Sache
Voraussetzungen
- Rechtsverhältnis,
- Gegenwärtigkeit des Rechtsverhältnisses,
- Rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung.
Def. rechtliches Interesse
Eigenes, nicht ausschließlich wirtschaftliches Interesse. Zustand der Ungewissheit, durch den der Kläger in seiner Rechtsposition beeinträchtigt wird.
Feststellungsinteresse als Ausprägung des Rechtsschutzbedürfnisses, so e.A.
Ausnahmen von der Subsidiarität der Feststellungsklage
Schäden noch nicht bezifferbar (Leistungsklage daher noch nicht möglich; Warten wäre unzumutbar wegen Verschlechterung der Beweislage/Verjährung).
Es kann erwartet werden, dass Beklagter dem Feststellungsurteil Folge leisten wird (Bsp.: Körperschaften des öffentlichen Rechts).
Feststellungsklage kann Streitstoff sinnvoller, einfacher, sachgemäßer und umfassender erledigen (Bsp.: Teil der Forderungen im Rechtsstreit kann noch nicht beziffert werden - hier ist Klage auch bzgl des bezifferten Teils zulässig, um gleich Gesamtstoff zu klären).