Parteiänderung Flashcards

0
Q

Gewillkürte Parteiänderung (widerstreitende Interessen: Prozessökonomie/Schutz vor erneuter Inanspruchnahme) - vom BGH abweichende Auffassungen

A

RG, hL: Klageänderungstheorie, § 263 analog. Vorteil: Prozessökonomie; Anspruch des Beklagten auf Sachentscheidung ab mdl Verhandlung. Nachteil: Neue Partei an bisherige Prozessführung gebunden.

a. A.: Klagerücknahme und neue Klageerhebung.
w. A.: Analyse beteiligter Interessen.

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1
Q

Gesetzliche Parteiänderung

A

§ 239, 246, 240 ff., 856 III

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2
Q

Gewillkürte Parteiänderung (BGH - Beklagtenwechsel)

A
  1. Instanz: Bisheriger (Rechtsgedanke des § 269, Anspruch auf Sachentscheidung) und neuer (Sachdienlichkeit gem § 263 genügt) Beklagter müssen zustimmen.
  2. Instanz: Zustimmung des neuen Beklagten zwingend erforderlich (§ 263 gilt nicht), es sei denn Verweigerung ist rechtsmissbräuchlich. Arg.: neuer Beklagter würde sonst eine Instanz verlieren. Zusätzlich Zustimmung des alten Beklagten erforderlich, § 269 I. Entbehrlich, wenn Verweigerung der Zustimmung rechtsmissbräuchlich.
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3
Q

Gewillkürte Parteiänderung (BGH - Klägerwechsel)

A

In erster Instanz Anwendung von § 263. Zustimmung des Beklagten (oder Sachdienlichkeit) und des alten Klägers.
In zweiter Instanz § 533 Nr.2.

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4
Q

Parteiwechsel in der Revision

A

Unzulässig, Arg.: § 261; Parteiwechsel erfordert notwendig neuen Tatsachenvortrag, der in Revision ausgeschlossen ist.

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5
Q

Bindung des Neueintretenden an die bisherige Prozessführung?

A

Dispositionsakte können widerrufen werden, Beweisaufnahme kann ergänzt werden. Fristwahrung: Abstellen auf Neueintritt.

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6
Q

Parteibeitritt

A

Nach h.M. wie gewillkürte Parteiänderung zu behandeln.

a.A.: § 59, 60 als Maßstab für Parteierweiterung.

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7
Q

§ 265 II 2, 266

A

Gesetzl geregelter, aber vom Willen der Parteien abhängiger Parteiwechsel. Fehlende Zustimmung (§ 265 II 2) kann nicht durch Sachdienlichkeit ersetzt werden. h.M.: § 267 greift analog.
Ferner: Zustimmung des Veräußerers als ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung (er kann nicht aus Prozess gedrängt werden).
§ 266 als lex specialis (kein Zustimmungsbedürfnis).

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