Erledigung der Hauptsache Flashcards

0
Q

Einseitige Erledigungserklärung - Vss. (gesetzlich nicht geregelt)

A

Widerspruch und Klageabweisungsantrag des Beklagten.

Rechtfsolgen str.

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1
Q

Beiderseitige Erledigungserklärung - Vss. Und Rechtsfolgen

A

Kläger erklärt Rechtsstreit für erledigt, Beklagte stimmt zu (Stellen des Kostenantrags/Schweigen gem. § 91a I 2 = Zustimmung).
Rechtsfolgen: § 91a I 1. Keine Sachentscheidung, keine Prüfung ob erledigendes Ereignis vorliegt. Nur noch Kostenentscheidung ergeht. Inhalt der Kostenentscheidung: summarische Prüfung - wie wäre der Prozess nach derzeitigem Stand voraussichtlich ausgegangen? Bei non liquet: Kosten werden je zur hälfte geteilt oder gegeneinander aufgehoben.

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2
Q

Einseitige Erledigungserklärungserklärung - Rechtsfolgen

A

e. A.: Privilegierte Klagerücknahme, § 269, ohne Einwilligung des Beklagten mgl und ohne Kostenfolge des § 269 III, falls tatsächlich Erledigung eingetreten.
h. M.: Klageänderung in Feststellungsklage auf Feststellung der Erledigung, § 263. Ohne Einwilligung des Beklagten mgl., Grund: Feststellungsantrag in jedem Leistungsantrag enthalten, § 264 Nr. 2. Feststellungsinteresse (§ 256) = Kosteninteresse. Prüfungsumfang: Klage war bis zur Erledigung zulässig und begründet und nach Klageerhebung ist Erledigung eingetreten. Feststellungsurteil + Kostenentscheidung gem § 91.

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3
Q

Erledigungserklärung durch Beklagten…

A

…nicht mgl, da keine Dispositionsbefugnis. Auch nicht nötig, da Klage abgewiesen würde.
Aber: Ggf antezipierte Zustimmung zur beiderseitigen Erledigungserklärung.

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4
Q

Problem: Erledigung der Hauptsache nach Anhängigkeit, aber vor Rechtshängigkeit (§ 261)

A
  1. Bei beiderseitiger Erledigungserklärung Erledigungszeitpunkt irrelevant.
  2. Bei einseitiger Erledigungserklärung str. BGH: Keine Erledigung vor Rechtshängigkeit mgl, Klage von Anfang an als unbegründet erhoben. Klageänderung gerichtet auf SE, § 264 Nr.3 (§ 280 I, II, 286 BGB).
    a.A.: Erledigung mgl. Arg.: Prozessökonomie, kein Einfluss des Klägers auf Ztpkt der Zustellung.
    Entschärfung des Problems durch § 269 III 3; trotzdem ggf noch Geltendmachung der Kosten erforderlich (§ 280 I, II, 286 BGB).
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5
Q

Erledigung vor Anhängigkeit…

A

…nicht mgl; von vornherein unbegründete Klage. BGH: § 269 III 3 anwendbar.

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6
Q

Erledigung durch Prozessaufrechnung - Problem: ex-tunc-Wirkung; Erledigung nach Rechtshängigkeit?

A

BGH: Anfechtungserklärung ist entscheidend. Erledigung nach Rechtshängigkeit. Rückwirkung als bloße Fiktion. Aber Möglichkeit, vorgerichtlich aufzurechnen kann in Kostenentscheidung berücksichtigt werden.
a.A.: Aufrechnungslage entscheidend, Arg.: § 389 BGB; auch Kläger kann schon vorher aufrechnen (Gegenargument: Kläger kann auf Verjährung der Gegenforderung hoffen). Erledigung vor Rechtshängigkeit, Klage von Anfang an unbegründet.

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7
Q

Begriff der Erledigung

A

Prozessuale oder sachliche Vss. der Klage fällt nachträglich weg (Zulässigkeit/Begründetheit).
Erledigungserklärung frei widerruflich, bis Beklagter sich angeschlossen hat oder Gericht Entscheidung getroffen hat.

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8
Q

Möglichkeit einer neuen Klage nach Beschluss iSd § 91a?

A

(-). Zwar steht Rechtskraft nicht entgegen (§ 322 I), aber: venire contra factum proprium (Zulässigkeitseinrede).

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