Prozessaufrechnung Flashcards

0
Q

Wirksamkeitsvoraussetzungen

A
I. Materiellrechtl Wirksamkeit
1. Aufrechnungserklärung
2. Aufrechnungslage (fällige, durchsetzbare Gegenforderung, Gegenseitigkeit und Gleichartigkeit der Forderungen)
II. Prozessuale Beachtlichkeit
1. Wirksamkeit als Prozesshandlung
2. Entscheidungskompetenz des Gerichts
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1
Q

Rechtsnatur

A

Doppeltatbestand. Unwirksamkeit als Prozesshandlung tangiert materielle Aufrechnung nicht.

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2
Q

Bedingungsfeindlichkeit von Gestaltungserklärungen/Prozesshandlungen - Ausnahmen

A

Innerprozessuale Bedingungen (Arg.: § 45 III GKG)
Potestativbedingungen
Rechtsbedingungen

Arg.: teleologische Reduktion

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3
Q

Entscheidungskompetenz des Gerichts bei rechtswegfremder Gegenforderung - str.

A

e. A.: Entscheidungskompetenz (+), § 17 II 1 GVG (Wortlaut und Zweck, Prozessökonomie).
a. A.: Entscheidungskompetenz (-), § 148 analog. Bei erfolglosem Ablauf der Frist zur Klageerhebung im zulässigen Rechtsweg § 296. Aufrechnung ist nicht “rechtl. Gesichtspunkt” iSd § 17 II 1 GVG, sondern selbstständiges Gegenrecht. Ausnahme: Entscheidungskompetenz (+), wenn Gegenforderung unstreitig oder rechtskräftig festgestellt.

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4
Q

Entscheidungskompetenz des Gerichts bei anderer örtlichen Zuständigkeit für Gegenforderung?

A

(+), Prozessvss. müssen für Entscheidung über Gegenforderung unstreitig nicht vorliegen. Prozessaufrechnung ist Verteidigungsmittel und führt nicht zur Rechtshängigkeit der Gegenforderung.

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5
Q

Problem: umfangreiche, zeitaufwendige Beweisaufnahme in Bezug auf die Gegenforderung notwendig

A

§ 302 I. Vorbehaltsurteil = auflösend bedingtes Endurteil. Sog. Nachverfahren: Erklärung des Vorbehaltsurteil für vorbehaltslos oder Aufhebung des Vorbehaltsurteils und Klageabweisung. In letzterem Fall: § 302 IV 3 als verschuldensunabhängiger SE-Anspruch (eigene materielle Anspruchsgrundlage).
Weitere Gefährdungshaftungstatbestände in der ZPO neben § 302 IV 3: § 717 II, 945

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6
Q

Problem: Gegenforderung ist unstreitig, jedoch kann bzgl der Gegenforderung nur nach umfangreicher Beweisaufnahme entschieden werden.

A

e. A.: Klageabweisungstheorie. Klage ist ohnehin abzuweisen, also ist keine Beweiserhebung mehr durchzuführen (Prozessökonomie).
h. M.: Beweiserhebungstheorie. Klärung, aus welchem Grund abgewiesen wird (wegen Nichtbestehens der Klageforderung oder wegen Aufrechnung). Prozessökonomie.

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7
Q

Kann eine Gegenforderung, die im vorherigen Prozess als Prozessaufrechnung geltend gemacht und als verspätet zurückgewiesen wurde, in einem zweiten Prozess erfolgreich eingeklagt werden?

A

Entgegenstehende Rechtskraft? Rechtskraft erfasst nur den Entscheidungstenor und nicht die Gründe/Vorfragen, Ausnahme: § 322 II. § 322 II umfasst entgegen dem Wortlaut sowohl die positive, als auch die negative Entscheidung (Gegenforderung besteht/nicht). Im Falle des § 296 jedoch Rechtskraft (-).
Begründetheit? Forderung durch Aufrechnung im ersten Prozess grds erloschen (Doppeltatbestand!). Aber gilt evtl etwas anderes, da Aufrechnung nicht zugelassen wurde (Ausnahme aus Billigkeit). e.A.: Aufrechnung steht unter Bedingung, dass sie prozessual zulässig ist.
a.A.: § 139 BGB - prozessuale Zurückweisung führt zur Unwirksamkeit des materiellen Rechtsgeschäfts.
-> Nach BGH und hL kann Forderung also noch eingeklagt werden.

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8
Q

Prozessuale Möglichkeiten, Gegenforderung im Prozess einzubringen, ohne Zurückweisung nach § 296 befürchten zu müssen

A

Widerklage (kein Angriffs-/Verteidigungsmittel, also keine Anwendung des § 296).
Flucht in die Säumnis.

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