Rechtsmittel/Rechtsbehelfe Flashcards

0
Q

Instanzenzug

A

AG (§ 23 GVG) - LG (§ 72 GVG) - BGH (§ 133 GVG)

oder

LG (§ 71 GVG) - OLG (§ 119 I Nr. 2 GVG) - BGH (§ 133 GVG)

Familiensachen: AG (§ 23a GVG) - OLG (§ 119 I Nr. 1 GVG) - BGH (§ 133 GVG)

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1
Q

Rechtsmittel/Rechtsbehelfe: Beispiele, Unterschiede

A

Rechtsmittel als Unterform der Rechtsbehelfe haben Suspensiv- und Devolutiveffekt.
Rechtsmittel sind Berufung, Revision, Beschwerde.
Sonstige Rechtsbehelfe: Einspruch gegen VU, Anhörungsrüge, Erinnerung.

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2
Q

Zulässigkeit der Berufung

A
  1. Statthaftigkeit, § 511 I/280 II, 304 II/514 II
  2. Beschwer des Berufungsklägers (bei Kläger formelle Beschwer erforderlich, bei Beklagtem genügt nach str Auffassung des BGH materielle Beschwer)
  3. Beschwerdewert oder Zulassung, § 511 II (Nr. 1 = Wertberufung, Nr. 2 = Zulassungsberufung; bei fehlender Äußerung Nichtzulassung)
  4. Form- und fristgerechte Einlegung, § 517, 519
  5. Form- und fristgerechte Begründung, § 520 I, II, 513
  6. Kein Rechtsmittelverzicht, § 515 (zu unterscheiden von Rechtsmittelrücknahme)
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3
Q

Beschwer

A

Formelle: Vergleich des Antrags mit Ergebnis des Endurteils.
Materielle: Entscheidung materiell nachteilig, auch wenn dem Antrag entsprochen wurde; Bsp.: Anerkenntnisurteil, Abweisung des Urteils als unzulässig statt unbegründet).

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4
Q

Was ist “Wert des Beschwerdegegenstandes”, § 511 II Nr.1?

A

Unterscheide:

Wert des Beschwerdegegenstandes = Höhe der Beschwer, begrenzt durch Berufungsantrag.

Beschwer = Höhe des Unterliegens.

Streitwert = Ursprünglicher Klageantrag.

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5
Q

Folge unzulässiger Berufung

A

Verwerfung durch Beschluss/Urteil, § 522 I

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6
Q

Begründetheit der Berufung

A

Die Berufung ist begründet, wenn das angefochtene Urteil unrichtig ist.
Prüfung des Gerichts, ob Urteil auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546) oder ob Tatsachen, die nach § 529 zu berücksichtigen sind, eine andere Entscheidung rechtfertigen.
Folge unbegründeter Berufung: Zurückweisung durch Beschluss (unter Vss des § 522 II) oder Urteil.

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7
Q

Problem: Hätte der Richter die Berufung gem § 511 II Nr. 2 zulassen müssen?

A

Bei Vorliegen der Vss des § 511 IV 1 ist Zulassung obligatorisch.

“Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache”: Klärungsbedürftige (Vorliegen von Zweifeln über Auslegung von Normen, noch keine höchstrichterliche Rspr.) Rechtsfragen von allgemeiner (Rechtsfrage kann in Vielzahl von Fällen vorkommen) Bedeutung.

“Fortbildung des Rechts”: Neuere Entwicklungen, die Anlass geben für Neubeantwortung einer wichtigen Frage.

“Sicherung einheitlicher Rspr.”: Vorliegen divergierender Entscheidungen.

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8
Q

Rechtsbehelfe bei Nichtzulassung zur Berufung

A
  1. Nichtzulassungsbeschwerde? Für Berufung - anders als etwa iRd § 544 - nicht vorgesehen.
  2. Anhörungsrüge, § 321a
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9
Q

Zulässigkeit der Anhörungsrüge, § 321a

A
  1. Statthaftigkeit, § 321a I 1 (gegen alle unanfechtbaren Entscheidungen; Geltendmachung der Verletzung des Anspr auf rechtl Gehör in entscheidungserheblicher Weise)
  2. Form und Frist, § 321a II
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10
Q

Begründetheit der Anhörungsrüge, § 321a

A

(+), wenn das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

  1. Gehörsverletzung: Gerichtliche Entscheidung muss erkennen lassen, dass Richter die Anhörung der Parteien zur Kenntnis genommen und sich mit ihnen auseinandergesetzt hat.
  2. Entscheidungserheblichkeit: Nicht auszuschließen, dass das Gericht zu einer anderen Entscheidung (nicht zwingend in der Sache) gekommen wäre, die für den Betreffenden günstiger gewesen sein muss.

Rechtsfolgen: § 321a V.

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11
Q

Zulässigkeit der Revision

A
  1. Statthaftigkeit, § 542 I/566
  2. Beschwer des Revisionsklägers
  3. Zulassung der Revision, § 543
  4. Form- und fristgerechte Einlegung, § 549, 548
  5. Form- und fristgerechte Begründung, § 551 I, II (Revisionsgrund muss stets Rechtsverletzung sein, § 545 f.; Urteil muss auf Verletzung beruhen außer bei absoluten Revisionsgründen nach § 547)
  6. Kein Rechtsmittelverzicht, § 565, 515
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12
Q

Folge unzulässiger Revision

A

Verwerfung durch Beschluss/Urteil, § 552 I

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13
Q

Begründetheit der Revision

A

Begründetheit (+), wenn angefochtenes Urteil sachlich unrichtig ist.
Dies setzt voraus:
Rechtsverletzung des Berufungsgerichts, § 545 I, 546, die ursächlich für die angefochtene Entscheidung ist, § 547, 561; unwiderlegliche Vermutung für Ursächlichkeit bei absoluten Revisionsgründen gem § 547.

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14
Q

Prüfungsumfang der Revision

A

Grds Bindung des Revisionsgerichts an Revisionsanträge, § 557 I.
Bzgl der Normen des materiellen Rechts ist Revisionsgericht nicht an geltend gem Revisionsgründe gebunden, § 557 III 1.
Verfahrensmängel werden, abgesehen von den von Amts wegen zu berücksichtigenden, nur auf Rüge untersucht, § 557 III 2.

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15
Q

Kläger und Beklagter legen Berufung ein, aber nur eine davon ist zulässig

A

Umdeutung der unzulässigen Berufung in Anschlussberufung, § 524, da diese etwa Erreichen der Berufungssumme nicht voraussetzt.