Rechtsmittel/Rechtsbehelfe Flashcards
Instanzenzug
AG (§ 23 GVG) - LG (§ 72 GVG) - BGH (§ 133 GVG)
oder
LG (§ 71 GVG) - OLG (§ 119 I Nr. 2 GVG) - BGH (§ 133 GVG)
Familiensachen: AG (§ 23a GVG) - OLG (§ 119 I Nr. 1 GVG) - BGH (§ 133 GVG)
Rechtsmittel/Rechtsbehelfe: Beispiele, Unterschiede
Rechtsmittel als Unterform der Rechtsbehelfe haben Suspensiv- und Devolutiveffekt.
Rechtsmittel sind Berufung, Revision, Beschwerde.
Sonstige Rechtsbehelfe: Einspruch gegen VU, Anhörungsrüge, Erinnerung.
Zulässigkeit der Berufung
- Statthaftigkeit, § 511 I/280 II, 304 II/514 II
- Beschwer des Berufungsklägers (bei Kläger formelle Beschwer erforderlich, bei Beklagtem genügt nach str Auffassung des BGH materielle Beschwer)
- Beschwerdewert oder Zulassung, § 511 II (Nr. 1 = Wertberufung, Nr. 2 = Zulassungsberufung; bei fehlender Äußerung Nichtzulassung)
- Form- und fristgerechte Einlegung, § 517, 519
- Form- und fristgerechte Begründung, § 520 I, II, 513
- Kein Rechtsmittelverzicht, § 515 (zu unterscheiden von Rechtsmittelrücknahme)
Beschwer
Formelle: Vergleich des Antrags mit Ergebnis des Endurteils.
Materielle: Entscheidung materiell nachteilig, auch wenn dem Antrag entsprochen wurde; Bsp.: Anerkenntnisurteil, Abweisung des Urteils als unzulässig statt unbegründet).
Was ist “Wert des Beschwerdegegenstandes”, § 511 II Nr.1?
Unterscheide:
Wert des Beschwerdegegenstandes = Höhe der Beschwer, begrenzt durch Berufungsantrag.
Beschwer = Höhe des Unterliegens.
Streitwert = Ursprünglicher Klageantrag.
Folge unzulässiger Berufung
Verwerfung durch Beschluss/Urteil, § 522 I
Begründetheit der Berufung
Die Berufung ist begründet, wenn das angefochtene Urteil unrichtig ist.
Prüfung des Gerichts, ob Urteil auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546) oder ob Tatsachen, die nach § 529 zu berücksichtigen sind, eine andere Entscheidung rechtfertigen.
Folge unbegründeter Berufung: Zurückweisung durch Beschluss (unter Vss des § 522 II) oder Urteil.
Problem: Hätte der Richter die Berufung gem § 511 II Nr. 2 zulassen müssen?
Bei Vorliegen der Vss des § 511 IV 1 ist Zulassung obligatorisch.
“Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache”: Klärungsbedürftige (Vorliegen von Zweifeln über Auslegung von Normen, noch keine höchstrichterliche Rspr.) Rechtsfragen von allgemeiner (Rechtsfrage kann in Vielzahl von Fällen vorkommen) Bedeutung.
“Fortbildung des Rechts”: Neuere Entwicklungen, die Anlass geben für Neubeantwortung einer wichtigen Frage.
“Sicherung einheitlicher Rspr.”: Vorliegen divergierender Entscheidungen.
Rechtsbehelfe bei Nichtzulassung zur Berufung
- Nichtzulassungsbeschwerde? Für Berufung - anders als etwa iRd § 544 - nicht vorgesehen.
- Anhörungsrüge, § 321a
Zulässigkeit der Anhörungsrüge, § 321a
- Statthaftigkeit, § 321a I 1 (gegen alle unanfechtbaren Entscheidungen; Geltendmachung der Verletzung des Anspr auf rechtl Gehör in entscheidungserheblicher Weise)
- Form und Frist, § 321a II
Begründetheit der Anhörungsrüge, § 321a
(+), wenn das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
- Gehörsverletzung: Gerichtliche Entscheidung muss erkennen lassen, dass Richter die Anhörung der Parteien zur Kenntnis genommen und sich mit ihnen auseinandergesetzt hat.
- Entscheidungserheblichkeit: Nicht auszuschließen, dass das Gericht zu einer anderen Entscheidung (nicht zwingend in der Sache) gekommen wäre, die für den Betreffenden günstiger gewesen sein muss.
Rechtsfolgen: § 321a V.
Zulässigkeit der Revision
- Statthaftigkeit, § 542 I/566
- Beschwer des Revisionsklägers
- Zulassung der Revision, § 543
- Form- und fristgerechte Einlegung, § 549, 548
- Form- und fristgerechte Begründung, § 551 I, II (Revisionsgrund muss stets Rechtsverletzung sein, § 545 f.; Urteil muss auf Verletzung beruhen außer bei absoluten Revisionsgründen nach § 547)
- Kein Rechtsmittelverzicht, § 565, 515
Folge unzulässiger Revision
Verwerfung durch Beschluss/Urteil, § 552 I
Begründetheit der Revision
Begründetheit (+), wenn angefochtenes Urteil sachlich unrichtig ist.
Dies setzt voraus:
Rechtsverletzung des Berufungsgerichts, § 545 I, 546, die ursächlich für die angefochtene Entscheidung ist, § 547, 561; unwiderlegliche Vermutung für Ursächlichkeit bei absoluten Revisionsgründen gem § 547.
Prüfungsumfang der Revision
Grds Bindung des Revisionsgerichts an Revisionsanträge, § 557 I.
Bzgl der Normen des materiellen Rechts ist Revisionsgericht nicht an geltend gem Revisionsgründe gebunden, § 557 III 1.
Verfahrensmängel werden, abgesehen von den von Amts wegen zu berücksichtigenden, nur auf Rüge untersucht, § 557 III 2.
Kläger und Beklagter legen Berufung ein, aber nur eine davon ist zulässig
Umdeutung der unzulässigen Berufung in Anschlussberufung, § 524, da diese etwa Erreichen der Berufungssumme nicht voraussetzt.