§ 265 Flashcards

0
Q

Voraussetzungen des § 265 II 1 (Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft)

A
  1. Streitbefangenheit (extensive Auslegung, Sache muss nicht unmittelbarer Gegenstand des Rechtsstreits sein)
  2. Veräußerung oder Abtretung (beides umfasst rechtsgeschäftlichen, gesetzlichen und hoheitlichen Übergang)
  3. Veräußerung nach Rechtshängigkeit
  4. Ausnahme nach § 265 III iVm § 325 II führt zur fehlenden Aktivlegitimation (Vss.: Doppelte Gutgläubigkeit, nämlich bzgl des Rechts und der fehlenden Rechtshängigkeit; bei Erwerb von Berechtigten nur bzgl fehlender Rechtshängigkeit)
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1
Q

Wann ist eine Sache streitbefangen iSd § 265?

A

Streitbefangen ist eine Sache, wenn auf der rechtlichen Beziehung zu ihr die Aktivlegitimation beruht.

(Anspr. aus § 985, 861, 1004; nicht hingegen pers. Anspr., etwa auf Übereignung aus § 433 I 1 BGB)

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2
Q

Veräußerung auf Klägerseite - Rechtsnachfolger ist aktivlegitimiert. Muss iRd Begründetheit Klageantrag an veränderte Rechtslage angepasst werden?

A

Relevanztheorie; Klageantrag muss umgestellt werden. Sonst Abweisung als unbegründet. Ausnahmsweise Umstellung des Antrags nicht nötig/möglich, weil Klageantrag nicht auf Leistung an bestimmte Person gerichtet ist (Grundstücksbezogenheit, Gestaltungsklagen). Zulässigkeit der Antragsumstellung: Nach eA § 264 Nr.2, aA § 264 Nr.3, wA §§ 263, 267.

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3
Q

Veräußerung auf Beklagtenseite - Rechtsnachfolger ist passivlegitimiert. Muss Klageantrag umgestellt werden?

A

Nein; Irrelevanztheorie. Klage gegen Beklagten bleibt zulässig und begründet, § 265 II 1. Materielles Recht wird als fortbestehend fingiert und Beklagter wird entgegen materieller Rechtslage verurteilt. § 727 möglich, soweit sich Rechtskraft gem § 325 I auf Rechtsnachfolger erstreckt. Bei doppelter Gutgläubigkeit, § 325 II, Umstellung des Antrags auf SE-Antrag, §§ 280 I, III, 283 oder 989 BGB, oder Surrogatherausgabe, §§ 285, 816 BGB, ratsam, § 264 Nr.3. § 269 I möglich. Einseitige Erledigungserklärung wäre erfolglos (§ 265 II 1, Klage wird durch Veräußerung grade nicht unzulässig/unbegründet).

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4
Q

Prozessvergleich zwischen Rechtsvorgänger iSd § 265 II 1 und Gegenpartei möglich?

A

Einerseits: Prozessführungsbefugnis (+), § 265 II 1; andererseits ist Rechtsvorgänger nicht mehr materiell berechtigt (Doppelnatur des Prozessvergleichs). BGH und hM: Dies ist unschädlich, soweit verfügende Inhalt auch Urteilsergebnis sein könnte. Dies ist der Fall, wenn sich verfügender Inhalt des Vergleichs auf Streitgegenstand beschränkt.

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5
Q

Kann Prozessvergleich zugunsten des Rechtsnachfolgers geschlossen werden, sodass dieser direkt vollstrecken kann, § 794 I Nr. 1?

A

Man kann Dritten zwar im Prozessvgl materielle Rechte zuwenden (§ 328 BGB). Nach hM kann Prozessvergleich nur für Parteien selbst und nicht für Dritte Titel sein; Streitentscheid zwischen hM und MM nicht nötig, da Umschreibung möglich, § 727 (vgl § 795).

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6
Q

Ausgangspunkt des § 265

A

Maßgeblicher Ztpkt für Vorliegen der Prozessvss ist Ztpkt der letzten mdl Verhandlung. Daher sind Änderungen nach Klageerhebung zu berücksichtigen (Veräußerung/Abtretung). Bei Veräußerung der streitbefangenen Sache fehlt Prozessführungsbefugnis, es sei denn es liegt ein Fall der Prozessstandschaft vor. § 265 II 1 ist Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft.

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7
Q

§ 266

A

Geht dem § 265 als Sondervorschrift vor. § 266 gilt in Prozessen über dingl Rechte/Belastungen, greift nach neuer Rspr auch in nachbarrechtl Streitigkeiten (Vss.: Beruhen auf bestimmter Nutzung des Nachbargrundstücks).

Unterschied zu § 265: Rechtsnachfolger ist ohne Zustimmung des Gegners berechtigt und auf Antrag sogar verpflichtet, den Prozess zu übernehmen. Übernimmt er nicht den Prozess, so bleibt es bei § 265 II.

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8
Q

Abtretung der streitbefangenen Sache zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit

A

Verlust der Prozessführungsbefugnis und der Aktivlegitimation, da § 265 II 1 nicht greift. Auch § 167 wird nicht analog angewandt. § 269 I möglich.

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