Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung, § 826 Flashcards
Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung, § 826
Generalklausel für vorsätzliche, sittenwidrige Rechtsgutverletzungen.Schützt Vermögen (“Schaden“ = Teil des haftungsbegründenden TB)
I. haftungsbegründender TB 1. Anwendbarkeit 2. Zurechenbare Schädigung 3. Sittenwidrigkeit 4. Rechtswidrigkeit 5. Verschulden Dolus Eventualis, auch bzüglich des Schaden und den die Sittenwidrigkeit begründenden Umständen
II. Haftungsausfüllender TB
Anwendbarkeit, § 826 BGB
§ 2287 BGB - lex speciales bei Beeinträchtigenden Schenkungen des
Erblassers
§ 839 BGB - lex speciales bei Amtspflichtverletzungen
Sonst Anspruchskonkurrenz (Nebeneinander!)
Zurechenbare Schädigung, § 826 BGB
Jeder Schaden, kein bestimmter Gesetzesverstoß oder Rechtsgutverletzung
- Schaden:
Jeder erlittene Nachteil (Vermögens- oder Nichtvermögensschaden) zB.: Ehrkränkung - Schadensstiftende Handlung
Jedes Tun/ bei Handlungspflicht Unterlassen des Anspruchsgegners, das adäquat Kaual und zurechenabr den Schaden herbeigeführt hat
- Äquivalenz nach c.s.q.n.
- Adäquanz
- Schutzzweck der Norm
Sittenwidrigkeit, § 826 BGB
Allgemein
Verstoß gegen Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden. Folgt aus Zweck, Mittel, der dabei gezeigten Gesinnung oder Folgen.
Auch Verstöße gegen Werteordnung des GG bzw. Wertentscheidung einfacher Gesetze. Unterlassen ist sittenwidrig, wenn gefordertes Tun einem sittlichen Gebot entsprach
Maßstab
- Maßgebend ist das Durchschnittsmaß von Anstand und Redlichkeit
zum Handlungszeitpunkt
- Bei begrenzten Personenkreisen (Kaufleute) ist deren Anschauung
maßgeblich, so der Durchschnittsmaßstab nicht stenger ist
Beispiel für Sittenwidrigkeit, § 826 BGB
- Arglistige Täuschung, Bedrohung bei Vertragsschluss (Relevant
ab Verjährung) - Falsche Auskünfte: leichtfertige unrichtige Auskünfte (ins blaue
hinein) trotz Kenntnis der Entscheidungserheblichkeit, Gefährdung
des Auskunftssuchenden und der eigenen Vertrauensposition - Verleitung zum Vertragsbruch/ von Vertragsbeziehungen bei
hinzutreten besonderen Umstände (zB.: kollusivers
Zusammenwirken mit einer Vertragspartei etc) - Ausnutzen wirtschaftlicher Machtstellung
- Falsches Zeugnis (Arbeitszeugnis etc.)
- Gläubigerbenachteiligung
Haftungsausfüllender TB, § 826 BGB
- Schadensersatz gem. § 249 ff. BGB
- Gegebenenfalls Kontrahierungszwang
- § 254 nur bei vorsätzlichem Mitverschulden!