Anspruchsaufbau § 823 II BGB Flashcards
Schutzgesetz iSd § 823 II BGB
I. Gesetz - Jede Rechtsnorm (Art. 2 EGBGB)
Formelles und materielles Recht (RechtsVO, Satzung, Gewohnheitsrecht, aber mehr als VSPs)
- Charakter als Schutzgesetz
Mit Befehlsqualität, also eine Verbots- oder Gebotsnorm, mehr als eine bloße Formvorschrift - Persönlicher und sachlicher Individualschutz
Ersatzpflicht des Schädigers nach persönlichem und sachlichem Schutzbereich im konkreten Fall
Persönlicher und sachlicher Individualschutz, § 823 II BGB
Das Gesetz sieht eine Ersatzpflicht des Schädigers nach persönlichem und sachlichem Schutzbereich im konkreten Fall vor!
- Individualschutz
Das Gesetz soll (neben der Allgemeinheit) auch den Einzelnen oder einen bestimmten Personenkreis schützen - persönlicher Schutzbereich
Anspruchssteller gehört zur von der Norm geschützten Personenkreis - sachlicher Schutzbereich
Das geltend gemachtes Interesse soll von der Norm auch geschützt werden. Gegenstand der Norm war Vermeidung dieses Schaden.
Schutzgesetzverletzung, § 823 II
Beurteilung nach den für das Schutzgesetz geltenden Regeln
1. bei Strafgesetzten = TBM, RWK, Schuld
2. bei den übrigen Normen = uU reicht schon der obj.
Pflichtverstoß gegen das Schutzgesetz
Rechtswidrigkeit der Schutzgesetzverletzung
- bei Strafgesetzen
Prüfung iRd Schutzgesetzverletzung
- komplette vorgezogene Rechtswidrigkeitsprüfung
- keine Indizierung! - bei den übrigen Normen
- Rechtswidrigkeit wird Indiziert
- keine Rechtfertigungsgründe
Verschulden, § 823 II BGB
Das Verschulden muss sich auf das verletzte Schutzgesetz beziehen, nicht auf das geschädigte Rechtsgut
1. Verschuldensfähigkeit
Bestimmt sich nach dem Zivilrecht (§ 827 ff BGB) nicht dem Rechtsgebiet der Schutznorm
2. Verschuldensmaßstab (zumindest Fahrlässigkeit, § 276 II BGB)
- Erfordert das Schutzgesetz selbst Verschulden, dann
Prüfung nach den Regeln des Schutzgesetztes
- Erfordert das Schutzgesetz selbst kein Verschulden,
Verschulden gem. § 823 BGB, das bei obj. Verstoß
widerlegbar vermutet wird