Anspruchsaufbau § 823 II BGB Flashcards

1
Q

Schutzgesetz iSd § 823 II BGB

A

I. Gesetz - Jede Rechtsnorm (Art. 2 EGBGB)
Formelles und materielles Recht (RechtsVO, Satzung, Gewohnheitsrecht, aber mehr als VSPs)

  1. Charakter als Schutzgesetz
    Mit Befehlsqualität, also eine Verbots- oder Gebotsnorm, mehr als eine bloße Formvorschrift
  2. Persönlicher und sachlicher Individualschutz
    Ersatzpflicht des Schädigers nach persönlichem und sachlichem Schutzbereich im konkreten Fall
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2
Q

Persönlicher und sachlicher Individualschutz, § 823 II BGB

A

Das Gesetz sieht eine Ersatzpflicht des Schädigers nach persönlichem und sachlichem Schutzbereich im konkreten Fall vor!

  1. Individualschutz
    Das Gesetz soll (neben der Allgemeinheit) auch den Einzelnen oder einen bestimmten Personenkreis schützen
  2. persönlicher Schutzbereich
    Anspruchssteller gehört zur von der Norm geschützten Personenkreis
  3. sachlicher Schutzbereich
    Das geltend gemachtes Interesse soll von der Norm auch geschützt werden. Gegenstand der Norm war Vermeidung dieses Schaden.
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3
Q

Schutzgesetzverletzung, § 823 II

A

Beurteilung nach den für das Schutzgesetz geltenden Regeln
1. bei Strafgesetzten = TBM, RWK, Schuld
2. bei den übrigen Normen = uU reicht schon der obj.
Pflichtverstoß gegen das Schutzgesetz

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4
Q

Rechtswidrigkeit der Schutzgesetzverletzung

A
  1. bei Strafgesetzen
    Prüfung iRd Schutzgesetzverletzung
    - komplette vorgezogene Rechtswidrigkeitsprüfung
    - keine Indizierung!
  2. bei den übrigen Normen
    - Rechtswidrigkeit wird Indiziert
    - keine Rechtfertigungsgründe
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5
Q

Verschulden, § 823 II BGB

A

Das Verschulden muss sich auf das verletzte Schutzgesetz beziehen, nicht auf das geschädigte Rechtsgut
1. Verschuldensfähigkeit
Bestimmt sich nach dem Zivilrecht (§ 827 ff BGB) nicht dem Rechtsgebiet der Schutznorm
2. Verschuldensmaßstab (zumindest Fahrlässigkeit, § 276 II BGB)
- Erfordert das Schutzgesetz selbst Verschulden, dann
Prüfung nach den Regeln des Schutzgesetztes
- Erfordert das Schutzgesetz selbst kein Verschulden,
Verschulden gem. § 823 BGB, das bei obj. Verstoß
widerlegbar vermutet wird

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