Rechtswidrigkeit & Verschulden Flashcards
Aufbau Rechtswidrigkeit, § 823 I BGB
I. Vermutung
1. Tatbestandsmäßigkeit indiziert die Rechtswidrigkeit
2. Ausnahme bei den Rahmenrechten.
II. Rechtfertigungsgründe
Vermutung bzgl. der Rechtswidrigkeit, § 823 I BGB
hL: Lehre vom Erfolgsunwert - Rwk wird indiziert
- Bei Verwirklichung des TBs durch positives Tun kann
von einer durch die Rechtsordnung ungedeckte RV
ausgegangen werden
- Bei Verwirklichung des TBs durch Unterlassen
begründet Verletzung einer bestehenden Pflicht RW
aA: Lehre vom Handlungsunwert - positive Feststellung nötig
- Fahrlässiges Verhalten braucht Verstoß gegen die
spezielle Verhaltensregel der Rechtsordnung oder
der generellen Sorgfalt
- Aber Berücksichtigt die gesetzliche Wertung
(nebeneinander vonFahrlässigkeit und
Widerrechtlichkeit) nicht.
aA: vermittelnde Auffassung
Bei fahrlässiger mittelbarer RV oder subjektiv redlichem Verhalten keine Indizierung. Feststellung obj. Pflichtverletzung iRd Zurechnung
Rechtfertigungsgründe, § 823 I
- Notwehr, § 227 BGB
- Verteidigungsnotstand, § 228 BGB
- Aggressiver Notstand, § 904 BGB
- Selbsthilfe, § 229 ff BGB
- Wahrnehmung berechtigter Interessen (Grundgedanke
§ 193 StGB) - Einwilligung in ärztlichen Heileingriff, § 630 ff BGB
- Grundrechtlich geschützte Positionen )
- Handeln auf eigene Gefahr
- Bei Einwirkung durch Emissionen, evt. Duldungspflicht (§ 906 )
Notwehr, § 227 BGB
- Notwehrlage (gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff)
- obj. erforderliche Verteidigungshandlung
- keine Putativnotwehr (ETBI) (Ausn. Fahrlässigkeit)
- keine Notwehrüberschreitung
Verteidigungsnotstand, § 228 BGB
- Notstandslage = Drohende Gefahr die von einer Sache selbst ausgeht.
- obj. Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Beschädigung
- keine geringeres gleichgeeignetes Mittel
- Verhältnismäßigkeit bzgl. des Abwehrmittels
- Subj. TB - Verteidigungswille
- Rechtsfolge - Bei Schuldhafter Herbeiführung, SEA gem. § 228 2 BGB
Aggressiver Notstand, § 904
- Notstandslage = Eine Drohende Gefahr durch eine Sache aufgrund ihrer Verwendung.
- Notstandshandlung
- Einwirkung zur Gefahrenabwehr
- drohender Schaden im Verhältnis zum verursachten
Schaden unverhältnismäßig hoch
- Subj. TB - Verteidigungswillen
- Rechtsfolge - SE-Pflicht gem. § 904 2 BGB
Selbsthilfe, §§ 229 ff. BGB
- Eigener gerichtlich durchsetzbarer Anspruch
- staatliche Hilfe nicht rechtzeitig
- Vereitelung/ Erschwerung der Anspruchsverwirklichung
- Selbsthilfe iSv § 229, soweit erforderlich, § 230 BGB
- Rechtsfolge - Bei Irrtum über das Vorliegen der Bedingungen des § 229 BGB SE gem. § 231 BGB
Einwilligung in ärztlichen Heileingriff
Die lege artis vorgenommene Heilbehandlung ist eine tatbestandliche KV und bedarf der rechtfertigenden Einwilligung, § 630 ff BGB
- umfassende Aufklärung über Art und Schwere des
Eingriffs und die zu erwartenden Risiken
- rechtzeitig, dh nicht erst kurz vor der OP
- bei Minderjährigen ist die Einsichts- und
Urteilsfähigkeit des Minderjährigen mageblich
Handeln auf eigene Gefahr
Kann ausnahmsweise eine rechtfertigende Einwilligung darstellen wenn:
- Das Verhalten kann ohne künstliches Unterstellen als Einwilligung in den für möglich gehaltenen Verletzungserfolg aufgefasst werden (bloßes Vertrauen in den guten Ausgang genügt nicht)
- Dispositionsbefugnis bzgl. des Rechtsguts und notwendige Einsichtsfähigkeit
Sonderfall: Sportverletzungen
- Grds. ist keine Einwilligung in die Verletzung anzunehmen
- Ausnahme bei besonders Körperbetonten Sportarten. RWK dann bei besonders schwerer Regelwidrigkeit
Verschulden, § 823 I BGB
- Verschuldensfähigkeit, §§827 ff. BGB
- Verschuldensmaßstab
- Haftungsbeschränkung
Einsichtsfähigkeit, Verschulden bzgl, § 823 I BGB
Fähigkeit auf Grund der geistigen Entwicklung das Unrecht und die Verpflichtung, für die Folgen seines Verhaltens einstehen zu müssen, erkennen zu können
Problem: fahrlässige Großschäden
Trotz Einsichtsfähigkeit des beschränkt geschäftsfähigen , kann § 242 einer Haftung wegen drohender Existenzvernichtung entgegenstehen, was vom Tatgericht selbst geprüft werden kann (muss), da es sich um vorkonstitutionelles Recht handelt.
Fahrlässigkeit iSd Deliktsrechts
§ 276 BGB: Außerachtlassung der im Verkehr üblichen Sorgfalt
- Vorhersehbarkeit des tatbestandsmäßigen Erfolges und dessen Vermeidbarkeit
- Objektiver Fahrlässigkeitsmaßstab
- Grds. der Sorgfaltsmaßstab, der von einem
Angehörigen des betreffenden Verkehrskreises in
der konkreten Situation erwartet wird - Spezialkenntnisse sind zu berücksichtigen.
- Kein persönlicher Schuldvorwurf notwendig
- Grds. der Sorgfaltsmaßstab, der von einem
Grobe Fahrlässigkeit iSd Deliktsrechts
Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in besonders hohem Maße. Verlangt objektiv ein grob fehlerhaftes Verhalten und subjektiv ein erheblich gesteigertes Verschulden.