Haftung aus StVG Flashcards

1
Q

Halterhaftung, § 7 StVG

A

I. Haftungsbegründender TB

 1. Halter des KFZ/ Anhänger als Anspruchsgegner
 2. Rechtsgutverletzung bei Betrieb
 3. kein Haftungsausschluss

II. Haftungsausfüllender TB

 1. Kein Haftungsausschluss gem. § 17 III
 2. Schadensersatz
 3. Mitverschulden/Verursachung Mehrerer
 4. kein Anspruchsausschluss
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2
Q

Halter des Kfz oder des Anhängers

als Anspruchsgegner, § 7 StVG

A

KFZ: § 1 II StVG, Anhänger: Dazu bestimmt von einem KFZ mitgeführt zu werden

Halter ist wer das KFZ/ Anhänger zur Unfallzeit (1) für eigene Rechnung in Gebrauch hat und (2) die Verfügungsgewalt darüber besitzt.
- Bei Auseinanderfallen von (1) und (2), wertende
Betrachtung was wichtiger ist

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3
Q

Rechtsgutverletzung beim Betrieb des KFZ oder Anhängers

A

I. Rechtsgutverletzung

  • Tötung eines Menschen
  • Körper- oder Gesundheitsverletzung
  • Sachbeschädigung (keine Eigentumsverletzung notwendig)

II. Bei Betrieb des KfZ

 1. Kausalität
 2. Realisierung der typischen Betriebsgefahr
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4
Q

Die Betriebstypische Gefahr eines KFZ

A

hM.: verkehrstechnische Betriebsauffassung
Alle KFZ sind im öffentlichen Verkehrsbereich in Betrieb, die sich darin bewegen oder in verkehrsbeeinflussender Weise ruhen.

MA.: maschinentechnische Betriebsauffassung
Für die Realisierung der Betriebsgefahr ist entscheidend, dass der Motor des KFZ noch läuft oder es wenigstens als Nachwirkung des motorischen Antriebs noch in Bewegung ist.

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5
Q

kein Haftungsausschluss, § 7 StVG

A

§ 8 StVG: KFZ unter 20 km/h; Verletzter beim Betrieb tätig, Sache durch das KFZ befördert (Aus. an sich selbst getragen)

§ 7 II StVG: durch höhere Gewalt

§ 7 III 1 1. HS: Fahrzeug durch Dritten ohne Wissen und Wollen des Halters benutzt. (Beachte Gegenausnahmen in § 7 III)

§ 8a StVG: Ausschlussmöglichkeit bei Personenbeförderung
Personenschäden seit dem 1.8.2002 nur aufgrund von Vereinbarung bei unentgeltlicher nicht geschäftsmäßiger Beförderung

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6
Q

Haftungsausschluss gem § 7 II StVG

A

durch höhere Gewalt

  • betriebsfremdes von außen herbeigeführtes Ereignis
  • so außergewöhnlich, dass nach menschl. Einsicht + Erfahrung nicht vorhersehbar
  • durch größte Sorgfalt nicht abwendbar
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7
Q

Fahrerhaftung, § 18 StVG

A

Begründet keinen Anspruch des Halters ggü dem Führer

I. Haftungsbegründender TB
1. Führer des KFZ/ Anhängers als Anspruchsgegner
2. Rechtsgutverletzung bei Betrieb des KFZ
3. kein Haftungsausschluss
4. Rechtswidrigkeit
5. Verschulden
II. Haftungsausfüllender TB

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8
Q

Führer des KFZ/ Anhängers

A

Wer bei Betrieb die tatsächliche Herrschaft über das Kfz ausübt.

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9
Q

kein Haftungsausschluss, § 18 StVG

A

§ 7 II StVG: höhere Gewalt ist nicht anwendbar
§ 7 III StVG: ist nicht anwendbar

§ 8 StVG:

  • KFZ unter 20 km/h
  • Verletzter beim Betrieb tätig
  • Sache durch das KFZ befördert (Aus. an sich selbst getragen)

§ 8a StVG: Ausschlussmöglichkeit bei Personenbeförderung
Personenschäden seit dem 1.8.2002 nur aufgrund von Vereinbarung bei unentgeltlicher nicht geschäftsmäßiger Beförderung

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10
Q

Verschulden, § 18 StVG

A

§ 18 I 2: Verschulden wird vermutet (Beweislastumkehr)

Exkulpation: Einhaltung der gewöhnlichen, verkehrserforderlichen Sorgfalt

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11
Q

Haftungsausfüllender TB iRd StVG

A
  1. Kein Haftungsausschluss gem. § 17 III: unabwendbare Ereignisse
  2. Schadensersatz
  3. Mitverschulden/ Verursachung mehrere Halter
  4. kein Anspruchsausschluss
    - Verjährung gem. § 14 StVG iVm § 194 ff BGB 3 Jahre ab Kenntnis/ Max. 30 Jahre nach Schadensereignis
    - Verwirkung gem. § 15 StVG (Anzeigeobliegenheit)
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12
Q

Haftungsausschluss gem. § 17 III StVG

A

Unabwendbare Ereignis
Auch ein durchschnittlich guter Fahrer hätte bei Anwendung äußerst möglicher Sorgfalt den Unfall nicht vermeiden können

§ 17 III StVG gilt nur zwischen mehreren mit Kfz am Unfall Beteiligten, also nicht gegenüber Fußgängern

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13
Q

Ersatzfähiger Schaden in der StVG

A

I. Am Fahrzeug (10)
Reparatur-/ Wiederbeschaffungskosten, Merkantiler Minderwert, Umsatzsteuer bei tatsächlicher Reparatur, Mietwagenkosten, Nutzungsentschädigung, Sachverständigenkosten, Finanzierungskosten, Verlust des Schadensfreiheitsrabatts in der Kaskoversicherung, Auslagenpausschale, Zinsen

II. Personenschäden
Verletzung: Mehrbedarfsschaden, Begleitkosten, Besuchskosten, , Erwerbsschaden, Schmerzensgeld, Haushaltsführungskosten, Behandlungskosten

Tötung: Unterhaltsschaden, Beerdigungskosten, Schmerzensgeld der Hinterbliebenen

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14
Q

Tatsächliche Reparaturkosten, § 249 II

A

Die Kosten, die für eine standesgemäße Reparatur aufgewendet werden müssen.

Kfz bis 3 Jahre: Markengebundene Fachwerkstatt wegen späterer Gewährleistungsansprüche und Herstellergarantien

Kfz ab 3 Jahren: Grds. freie Fachwerkstatt (§ 254 II) bei entsprech. Qualitätswert. Ausn.: Besonderes Interesse an markengebundenen Fachwerkstatt (zB.: weil bisher auch immer)

Obergrenze:
130 % des Wiederbeschaffungswertes (nach hM ohne Restwertabzug)
- Reparaturkosten iRr Grenze (aus ex ante Sicht/ Schädigerrisiko)
- Reparatur die mehr als bloße Fahrbereitschaft wieder herstellt
- Kfz soll weiterbenutzt werden, und wirds auch für mind. 6 Monate

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15
Q

Fiktive Reparaturkosten, § 249 II BGB

A

Auszahlung der fiktiven Reparaturkosten anstatt Kfz-Reparatur, bei Anrechnung evt. Rabatte als Werkstattangehöriger etc. Bei Reparatur des KFZ gem. SVG, Reduzierung auf die tatsächlichen Kosten.

Kfz bis 3 Jahre: Markengebundene Fachwerkstatt wegen später Gewährleistungsansprüche und Herstellergarantien
Kfz ab 3 Jahren: Grds. freie Fachwerkstatt (§ 254 II) bei entsprech. Qualitätswert. Ausn.: Besonderes Interesse an markengebundenen Fachwerkstatt (zB.: weil bisher auch immer)

Obergrenze
tatsächlicher Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert
- kein Anspruch auf Intigritätszuschlag, da mangels Reparatur kein
Intigritätsinteresse nachgewiesen wurde

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16
Q

Wiederbeschaffungskosten, § 249 II bzw. § 251 II BGB

A

Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes

Wiederbeschaffungswert
Betrag der bei einem seriösen Gebrauchtwagenhändelr für ein vom Geschädigten für ein vergleichbares Fahrzeug gezahlt werden müsste

Restwert
Preis, den der Geschädigte durch Inzahlunggabe des beschädigten Pkws bei seriösen Gebrauchtwagenhändler im örtlichen Bereich erzielen kann
- keine Mehrerlöse bei Kauf eines Neuwagens
- Grds. Restwert nach Sachverständigen Gutachten, Gegenseite muss
aber Chance haben einen Höheren Restwert zu beweisen

17
Q

Abrechnung auf Neuwertbasis

A

Ausnahme im Rahmen der Wiederbeschaffungskosten von Kfz

  • Laufleistung bis 1000 km (bei Sicherheitsrisiko uU 3000 km)
  • Zulassungsdauer von unter einem Monat
  • erhebliche Beschädigung des Wagens

–> Es können dann die Wiederbeschaffungskosten für einen
entsprechenden Neuwagen vom Schädiger verlangt werden!

18
Q

Merkantiler Minderwert, § 251 I 2. Fall BGB

A
  • Wertminderung des Fahrzeugs (aber auch anderer Sachen) trotz
    ordnungsgemäßer Reparatur
  • Wertminderung beruht auf der „Unfallwagen“-Eigenschaft die im
    Verkehr uU wertmindernd angesehen wird (bei massiven Schäden)
  • Gilt auch, wenn der Wagen in Eigennutzung bleibt
19
Q

Ersatz der Umsatzsteuer bei Kfz-Reparatur, § 249 II 2 BGB

A

Nur bei tatsächlich vorgenommener Umsatzsteuerpflichtger Reparatur

Nachträgliche Reparatur
Bei nachträgliche Reparatur nach vorheriger Zahlung auf Basis des Gutachtens kann die auf die Reparatur tatsächlich angefallene Umsatzsteuer auch nachträglich noch verlangt werden.

Fiktive Abrechnung des Fahrzeugschadens auf Grundlage des Wiederbeschaffungswertes (Bei Inzahlunggabe)
Vom sachverständlich ermittelten Händlerverkaufswert ist die Umsatzsteuer grds. nur iHv 2 % abzuziehen. Gem. § 25 UStG versteuert der Händler nur seine Marge die durchschnittlich 10 - 20 % beträgt.

20
Q

Mietwagenkosten, § 249 II 1 BGB

A

Teil des gem. § 249 II 1 BGB zu ersetzenden Herstellungsaufwand

Grenze: „Erforderlichkeit“
Nur Aufwendungen, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde.
- mehr als geringer Fahrbedarf
- nur für die zur Reparatur/ Wiederbeschaffung notwendige Zeit
- Ersatzfähig ist nur der Normaltarif (nicht der Unfallersatztarif)

Beachte:
Anrechnung eigener ersparte Aufwendungen des Geschädigten
- kleineres Fahrzeug (eine Wagenklasse unter dem Eigenen)
- hM: 15 - 20%, aA 10% der Mietwagenkosten bei gleicher Klasse

21
Q

Nutzungsentschädigung, wenn kein Mietwagen genommen wurde, § 251 I BGB

A

Benutzbarkeit eines privaten Kfz ist selbstständiger Vermögenswert iSd § 251 I BGB (hM: Gewohnheitsrechtlich anerkannt)

Einschränkung:
Verlust der Nutzungsmöglichkeit muss für den Geschädigten fühlbar sein. Notwendig sind hypothetischer Nutzungswille und -Möglichkeit. (Kein Ersatz wenn sowieso im Krankenhaus!)

Höhe:
Gewerblich genutzte Kfz:
- idR. entgangener Gewinn (§ 252)
- Vorhaltekosten eines Reserve-Kfz/ Mietkosten eines Ersatz-Kfz

Private Kfz:
Sanden/Danner/Küppersbusch Tabelle: je nach Fahrzeug!

22
Q

Sachverständigenkosten, § 249 II 1 BGB

A

Alle Kosten der Rechtsverfolgung, § 249 II 1 BGB, so sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren.

Bei fehlerhaftem Gutachten, trägt der Geschädigte die Kosten nur bei eigenem Auswahl/ Informationsverschulden des Gutachters

23
Q

Finanzierungskosten, § 249 II 1 BGB

A

War zur Schadensbeseitigung die Aufnahme eines Kredits erforderlich, sind auch die entsprechenden Finanzierungskosten erstattungsfähig, § 249 II 1 BGB

Der Schädiger muss aber von der Notwendigkeit unterrichtet werden, um selbst eine Vorschusszahlung tätigen zu können

24
Q

Verlust des Schadensfreiheitsrabatts in der Kaskoversicherung, § 249 II 1 BGB

A

Geschädigter muss die eigene Kaskoversicherung in Anspruch nehmen, da Schädigers/ dessen Haftplflicht nicht regulierungsbereit sind.

Als Folge der Inanspruchnahme wird der „hochgestuft“.
Dieser sog. „Rückstufungsschaden“ ist ersatzpflichtig.

25
Q

Auslagenpauschale und Zinsen, § 249 II 1 BGB

A

Auslagenpauschale:
Für Telefon, Porto, Fahrtkosten idR 20 - 30 € ohne nähere Spezifizierung. Höhere Kosten sind substantiiert vorzutragen.

Zinsen

  • ganz normal über § 249 II 1 BGB
  • aber bzgl. der Entstehung ist § 849 BGB zu beachten.

Bei Wertersatzpflicht wegen Entzug oder Wertminderung durch Beschädigung können Zinsen ab dem Zeitpunkt verlangt werden, der der Bestimmung des Wertes zugrundeliegt.

26
Q

Ersatz von Besuchskosten bei Gesundheitsschädigung, § 11 StVG

A

Ersatzfähig als ein eigener Schaden des Verletzten.

Ersatzfähig insb. Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Verpflegungsmehraufwand, Babysitterkosten, uU Verdienstausfall des besuchenden Ehegatten/ der Eltern

Ersatz nur wenn
- Besucher naher Verwandter/ Angehöriger ist (str.)
- Besuch zur Erreichung des Heilerfolges notwendig und förderlich
- Aufwendungen stehen mit dem Heilungsaufwand in einem engen
inneren Zusammenhang und sind unvermeidbar

27
Q

Übergang der Ansprüche bei Gesundheitsschädigung an den Versicherer

A

§ 116 SGB X - Sozialversicherungsträger
- Anspruchsübergang bzgl. Behandlungskosten auf Sozialversicherer
- Zeitpunkt: bei Eintritt des schädigenden Ereignisses
- Besonderheit: Übergang unabhängig davon, ob tatsächlich
Ersatzanspruch ggü. dem Sozialversicherungsträger besteht, die
entfernte Möglichkeit genügt

Aber: §§ 31 I, III, 39 IV SGB V - Evt. Aktivlegitimation des Geschädigten bzgl. Arzneimittel und Krankenhauskosten, da Ausschluss der Ersatzpflicht

§§ 194, 86 VVG - private Krankenversicherung
Zeitpunkt des Anspruchsübergangs erst bei tatsächlicher Leistung

28
Q

Mehrbedarfsschaden, § 11 StVG

A

Ersatz konkreter verletzungsbedingter Mehraufwendungen des Verletzten im Vergleich zu einem gesunden Menschen

zB.: Anschaffung/ Reparatur von Körperersatzstücken, Kur- und Massagekosten, Wohnungsumbau, Pflegepersonal

Achtung: Evt. cessio legis an Versicherer!

29
Q

Erwerbsschaden

A

Ausgleich der Beeinträchtigungen aus der Beschränkung der Arbeitskraft infolge der Verletzung (nicht oder nicht voll Nutzbar). Ersatzfähig nur tatsächl. Auswirkung im Vermögen des Verletzten.

  1. entgangener Verdienst aus abhängiger Tätigkeit
    - Während der Gehaltsfortzahlung Bruttolohn inkl. Arbeitgeberanteil
    für Sozialversicherung, anteiliges Urlaubs/ Weihnachtsgeld
    - Nach Ende der Gehaltsfortzahlung Brutto oder Nettolohn (str.)
  2. entgangener Verdienst aus selbstständiger Tätigkeit
    Nicht Kosten einer Ersatzkraft sondern Ersatz der feststellbaren Gewinnminderung. Beweiserleichterung: § 252, 276 BGB
  3. Schädigung vor Eintritt ins Berufsleben/ Beschäftigungsloser
    Schätzung, wie der berufliche Weg des Verletzten nach seinen pers. Eigenschaften und Fähigkeiten wahrscheinlich verlaufen wäre
30
Q

Haushaltsführungskosten, § 11 StVG

A

Schaden des Verletzten wegen der Beeinträchtigung bei der Hausarbeit

31
Q

Schmerzensgeld des Geschädigten

A

Anspruch auch iRd Gefährdungshaftung, § 11 2 StVG

Bemessungsfaktoren

  • Schwere der Verletzung
  • Die aus der Verletzung bedingten Leiden und ihre Dauer
  • Schwere der psychischen Belastung/ Störung
  • Ausmaß in dem der Verletzte die Beeinträchtigung wahrnimmt
  • Grad des Verschuldens des Schädigers/ Mitverschuldens
  • wirtschaftliche Verhältnisse der Beteiligten

Funktionen

  • Ausgleichsfunktion
  • Genugtuungsfunktion
32
Q

Unterhaltsschaden bei Tötung

A

Ersatzanspruch des gesetzlich Unterhaltsberechtigten für den Verlust der von der getöteten Person familienrechtlich geschuldeten Leistung

  1. Barunterhaltsschaden
    Ersatzanspruch für ausfallende Unterhaltsleistungen in Geld
    - Der Unterhaltspflichtige muss leistungsfähig und der Anspruch
    realisierbar sein (beides zu beweisen!)
    - Neue Erwerbseinkünfte sind anzurechnen, Erbschaften uÄ. nicht
  2. Betreuungsunterhaltsschaden
    Ersatzanspruch für ausfallende Unterhaltsleistungen, die nicht in Geld, sondern als Betreuungspflicht iSv Pflege, freie Kost, Unterbringung, Erziehung erbracht wurden.
33
Q

Beerdigungskosten

A

Aufwendungen zur Beisetzung und damit eng verbundene Kosten

Anspruchsinhaber ist Träger der Beerdigungskosten (idR Erbe)

Ersatzfähig sind die der Lebensstellung des Verstorbenen angemessenen Kosten

  • Blumen, Traueranzeige, Danksagung, Bestattungsfeier, Beerdigung
  • nicht aber: Anreisekosten Verwandter, Grabpflege, Instandsetzung

Die Ersattungsfähigkeit besteht unabhängig davon, dass diese Kosten zu einem anderen Zeitpunkt auch anfallen würden/ angefallen wären

34
Q

Schmerzensgeld der Hinterbliebenen

A

Nur bei nahen Familienangehörigen und nur bei einer Gesundheitsverletzung mit Krankheitswert, dh. die seelische Beeinträchtigung muss psycho-pathologisch fassbar sein

35
Q

Mitverschulden bei Schadensentstheung, § 254 I BGB

A

I. Anwendungsbereich:
- grds. ggü. allen Schadensersatzansprüchen
- entspr. Anwendung auf Ansprüche aus §§ 906 II 2, 1004 BGB,
667, 670 BGB
- auch bei Kfz-Unfall mit Fußgängern
- Zwischen Kfz aber vorrangig § 17 StVG

II. Voraussetzungen:

  1. Adäquate Kausalität: Herbeiführung des haftungsbegründenden TB
  2. Verschulden des Anspruchstellers
    - § 254 stellt das „Verschulden gegen sich selbst“ dar
    - Außerachtlassen der Sorgfalt zur Vermeidung eigener Schäden
  3. Schuldfähigkeit und grds. Vorsatz/ Fahrlässigkeit bzgl. der
    Pflichtverletzung, aber auch bei eigener VSP des Geschädigten