Anspruchsaufbau § 824 BGB Flashcards

1
Q

Anspruch wegen Kreditgefährdung, § 824 BGB

A

Schutz des wirtschftl. Rufs vor unmittelb. unwahren T-Behauptungen

I. Haftungsbegründender TB

  1. Behaupten oder Verbreiten unwahrer Tatsachen
    - Tatsache
    - Unwahrheit
    - Behaupten/ Verbreiten
  2. Eignung zur Benachteiligung
  3. Rechtswidrigkeit
  4. Verschulden

II. Haftungsausfüllender TB
III. Verjährung, § 194 ff BGB (allgemeine Regeln)

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2
Q

Tatsache, § 824 BGB

A

Jeder dem Beweis zugängliche Umstand aus Gegenwart oder Vergangenheit

  • Zukünftig: Dem Beweis grds. unzugänglich. Außer die Behauptung
    beinhaltet Aussagen über die Gegenwart (bald Insolvent oÄ.)
  • Werturteil: Artikulation des Verständnisses des Urteilenden zu
    Tatsachen. Kann nicht wahr oder unwahr sein
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3
Q

Unwahrheit, § 824 BGB

A

Vergleich des obj. Aussagehaltes der Behauptung und der Realität.

Maßgeblich ist, ob die Aussage nach dem Verständnis des unbefangenen Dritten unwahr ist (Verständnishorizont des jeweiligen Kreises).

–> Übertreibungen, Teilwahrheiten oder Entstellungen von Tatsachen können genügen

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4
Q

Behauptung/ Verbreitung, § 824 BGB

A

An einen Dritten gerichtet, wobei dies kein „größerer“ Personenkreis sein muss

Behaupten: Kundgabe eigener Wahrnehmung

Verbreiten: Weitergabe fremder Behauptungen an Dritte, ohne sich
diese zu Eigen zu machen

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5
Q

Eignung zur Benachteiligung eines anderen, § 824 BGB

A

I. Eignung
Wenn die Entscheidung gegenwärtiger oder zukünftiger Geschäftspartner beeinflusst werden könnte

II. Benachteiligung
1. Kreditgefährdung
Minderung des Vertrauens Dritter bzgl. der Erfüllbarkeit gegenwärtiger/ zukünftiger Verbindlichkeiten
2. oder sonstige Nachteile bzgl. Erwerb und Fortkommen
- Erwerb = gegenwärtige wirtschaftliche Stellung
- Fortkommen = Zukunftsaussichten

III. eines Anderen
Anderer ist wer in unmittelbarem Bezug zur Behauptung steht. (Schutz des allgemeinen Kommunikationsverkehrs)

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6
Q

Rechtswidrigkeit, § 824 BGB

A

Grds: RWK wird bei Tatbestandsmäßigkeit indiziert

Aber: § 824 II BGB -
1. Unkenntnis der Unwahrheit der Behauptung
Aber, Teleologische Reduktion: Sorgfaltspflicht zB. Überprüfen

  1. Berechtigtes Interesse des Behauptenden oder Empfängers an
    Behauptung oder Verbreitung
    –> Abwägung Opferinteresse zu Kommunikationsinteresse
    (praktische Konkordanz)

Rechtsfolge des § 824 BGB (str)

  • hM.: Rechtfertigungsgrund
  • aA. :Tatbestandsausschließend
  • eA.: Entschuldigend
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7
Q

Verschulden, § 824 BGB

A

Verschulden, § 824 BGB

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8
Q

Haftungsausfüllender TB, § 824 BGB

A
  1. Schadensersatz gem §§ 249 ff BGB
  2. Schadensbeseitigung
    - Widerruf/ Gegendarstellung, § 249 I BGB
    - Ersatz der Kosten für Reparation des Rufes, § 249 II BGB
    - entgangene Gewinne, § 252 BGB
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