Haftungsausfüllender Tatbestand Flashcards
Haftungsausfüllender Tatbestand
I. Schaden
II. Kausalität
III. Ersatzfähigkeit
IV. Minderung/ Ausschluss
Schaden im Haftungsausfüllenden Tatbestand
Jede unfreiwillige Einbuße an Lebens- und Rechtsgütern unabhängig davon ob es sich hierbei um vermögenswerte oder rein ideelle Interessen handelt
Differenzhypothese
Höhe des Schadens entspricht der Differenz von:
- der durch das schädigende Ereignis geschaffenen
reellen Lage und
- der hypothetischen Lage die ohne das schädigende
Ereignis bestehen würde
Kausalität im Haftungsausfüllenden Tatbestand
I. Äquivalent Kausal II. Adäquat Kausal - Adäquanz - Schutzzweck der Norm - Zurechenbarkeit (Dazwischentreten Dritter etc.)
Zurechenbarkeit von Schäden durch ärztlichen Heileingriff
Der durch ärztlichen Eingriff entstandenen Schaden wird grds. dem Erstschädiger zugerechnet
Ausnahme: Arzt handelt gegen jede ärztliche Erfahrung
- zumindest nicht bei leicht fahrlässigen Kunstfehlern
Auch Interessengerecht:
- Kein Eingriff ohne Erstschädigung
- Schädiger rechnet sich die Ärztliche Rettung zu.
Dann muss er sich auch dessen Risiken zurechnen
Dogmatische Einordnung des Widerbeschaffungsaufwands (Frage im Rahmen der Ersetzbarkeit. Kosten sind unfraglich = Schaden)
eA.: Naturalrestitutaion gem. § 249 BGB
Naturalrestitution beschränkt sich nicht auf die Wiederherstellung der beschädigten Sache sondern auf Wiederherstellung der Lage ohne Schadenseintritt.
–> Ersatz der Sache = Herstellung der vergleichbaren
Lage
aA.: Schadenskompensation gem. § 251 I Fall 1 BGB
Nie im Fall der Zerstörung (somit auch technischer Totalschaden). § 249 BGB setzt eine Beschädigung voraus, hier liegt aber ein Untergang vor. Ist die Wiederherstellung der Sache nicht möglich, wird Schadenskompensation geleistet.
Ersatzfähigkeit des Verlustes der Nutzungsfähigkeit bei Sachuntergang (Haftungsausfüllender Tatbestand)
I. Schaden
II. Kausalität
III. Ersatzfähigkeit gem. § 249 ff BGB
1. Naturalrestitution gem. § 249 BGB bei Anmietung
eines Wagens!
2. Wenn kein Mietwagen: Schadenskompensation
gem. § 251 BGB
Gem. § 253 BGB bedarf die Schadenskompensation in Geld gem. § 251 I Fall 1 BGB eines tatsächlichen Vermögensschadens!
Nutzungsausfall eines Kfz als ersatzfähiger Vermögensschaden iSv § 253 BGB (Kein Mietwagen!)
I. Nutzungsausfall als Vermögensschaden
Dann wenn es sich um einen Gegenstand handelt, auf dessen ständige Verfügbarkeit der Berechtigte für seine eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise angewiesen ist.
II. Ersatzfähigkeit
Wenn die Einbuße fühlbar ist!
Immer ausgeschlossen wenn die Nutzung aus anderen Gründen sowieso ausgeschlossen ist (zB. stationärer Krankenhaus aufenthalt während des Nutzungsverlustes)
Berechnung Entgangenen Gewinns gem. § 252 BGB als Vermögensschaden iSv § 251 I Fall 1 BGB
Kommt darauf an welcher Gewinn bei gewöhnlichem Verlauf hätte erwartet werden können!
Beweiserleichterung gem. § 252 2 BGB (Ergänzung zu § 287 ZPO)
An der Wahrscheilichkeit orientierte Schätzung
–> bei Umsatzausfall iRd Selbstständigkeit: Anhand der letzten 3 Jahre!