Mehrheit von Schädigern, § 830 BGB Flashcards

1
Q

Anspruch bei Mehrheit von Schädigern, § 830 BGB

A

Eigene Anspruchsgrundlage, nicht nur Zurechnungsnorm.

Unterschieden werden:
I. § 830 I 1, II BGB.
- Bewusstes, gewolltes Zusammenwirkung (Mittäter/ Teilnehmer),
- Gesamtverantwortlichkeit gem. § 830 I 1 BGB

II. Verantwortlichkeit von Kumulativtätern, § 830 I 2 BGB

  • Geschädigter soll Urheberzweifel bei Alterantivtätern nicht tragen
  • Geschädigter soll Anteilszweifel kumulativer Kausalität nicht tragen
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2
Q

Gesamtverantwortlichkeit gem. § 830 I 1 BGB

A

Bezieht sich nur auf § 830 I 1 und II (Mittäter/ Teilnehmer)

§ 830 I 1 BGB ordnet hier die Gesamtverantwortlichkeit vom Mittätern/ Teilnehmer an.

Notwendig, da der zivilrechtliche Nachweis des jeweiligen Schadensanteils nur schwer beweisbar ist

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3
Q

§ 830 I 1, II BGB - Haftungsberündender TB

A
  1. Unerlaubte Handlung
    • Alle Vorsätzliche Handlungen nach § 823
    • § 833 wenn sich die verwirklichte konkret schadensverursachende Tiergefahr nur eines Tiere ausgewirkt hat, aber nicht Feststellbar ist, bei welchem mehrerer Halter
  2. Mittäterschaft/ Teilnahme iSd Strafrechts
    • Mangels Vorsatz keine Haftung für Exzesse
    • Dolus Eventualis auch bzgl. der Rechtsgutverletzung
  3. Rechtswidrigkeit separat nach den allgemeinen Regeln
  4. Verschulden
    - separat nach den allgemeinen Regeln
    - Irrelevanz der Schuldunfähigkeit irrelevant wenn 829 (+)
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4
Q

§ 830 I 1, II BGB - Haftungsausfüllender TB

A

Schadensersatz nach § 249 BGB

Haftung

  • Jedes Mittäter/ Teilnehmer haftet für den ganzen Schaden separat
  • Keine Entlastung gem. § 830 II BGB
  • Gesamtschuldnerische Haftung, § 840 BGB
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5
Q

Aufbau § 830 I 2 BGB

A

Haftungsbegründender TB
1. Unerlaubte Handlung
- alle voll verwirklichten Delikte iSd § 823 ff BGB (bis auf c.s.q.n.)
- Analog bei Gefährdungstatbeständen außerhalb des BGB sowie bei
vertraglichen/ vorvertraglichen Schadensersatzansprüchen

  1. Mehrere Beteiligte
  2. Urheber- oder Anteilszweifel
  3. Rechtswidrigkeit und Verschulden
    Mängel eines Beteiligten lässt Haftung aller entfallen. Ausn. § 829

II Haftungsausfüllender TB
- Jeder Beteiligte haftet für gesamten Schaden, Gegenbeweis
mangelnder Kauslaität möglich
- Schadensersatz gesamtschuldnerisch (§ 840) nach § 249 BGB ff.

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6
Q

Mehrere Beteiligte iSd § 830 I 1 BGB

A

Mehrere:
- Mindestens zwei verantwortliche Täter (kein Mmittäterschaftliches/
teilnehmerschaftliches Zusammenwirken, da sonst schon 830 I 1/ II)
- Verletzte und Schuldunfähige, Gerechtfertigte zählen nicht (Ausn. §
829 BGB)

Beteiligte:
1. Zusammenhang zwischen verantwortlichen Schädigern
2. hM: Wenn Handlungen nach Anschauung des praktischen Lebens
ein zusammenhängender Vorgang sind. Inbesondere bei
- räumlicher und zeitlicher Zusammenhang (Verkehrsanschauung)
- Gleichartigkeit der Gefährdung

zB.: Passant verunglückt auf Gehwegsgrenze weil nicht gestreite war, beide Grundstückseigentümer waren Streupflichtig

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7
Q

Urheber- und Anteilszweifel iSd § 830 I 2 BGB

A

Urheberzweifel:
- Gewiss, dass einer der Beteiligten den Schaden verursacht hat,
welcher es war ist ungewiss.
- Gilt nicht, wenn Verursachung Einem nachgewiesen werden kann.
Es genügt wenn Gericht den Verursachungs-Umfang schätzen kann.
- nach hM: Auch nicht bei Zuammenfall mit möglicher zufälliger/
selbstverschuldeter Schädigung.
- Keine Analogie bei nicht auffindbaren/ vermögenslosen Beteiligten

Anteilszweifel:
Jeder der Beteiligten hat den Schaden selbstständig verursacht; unklar ist der jeweilige Schadensanteil

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