Rechtsgüter Flashcards

1
Q

Verletzung des Lebens iSd § 823

A

Irreversible Beseitigung der Hirnfunktion (Hirntod).

  • Der Rechtsinhaber muss Rechtsfähig gewesen sein
  • § 1 BGB: Rechtsfähig mit Vollendung der Geburt
    • -> Verursachung einer Totgeburt ≠ Rechtsgutverletzung
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2
Q

Körperverletzung iSd § 823 I BGB

A

Jeder äußere Eingriff in die körperliche Integrität

  • Opfer muss grds. Rechtsfähigkeit gem. § 1 BGB sein
  • Schutz der Unantastbarkeit der persönlich-leiblichen Sphäre
  • Insbesondere Schutz vor äußerer Einwirkung auf die Unversehrtheit des Körpers durch Hervorrufen von nicht ganz unerheblichen Verletzung
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3
Q

Verletzung des Nasciturus

A

hM.: Die Verletzung der Leibesfrucht wird mit Vollendung der Geburt zur Gesundheitsbeschädigung „eines anderen“ iSd § 823 I

  • wegen der natürlichen Identität zwischen der Leibesfrucht und dem später lebend geborenen Kind
  • aufgrund einer nach Art. 2 I GG gebotenen Vorverlagerung des Schutzes
  • § 1 BGB regelt nur die Rechts, nicht aber die Verletzungsfähigkeit
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4
Q

Einteilung abgetrennter oder entnommener Körperteile während der Trennung iSd § 823 I BGB

A

Je nach Verwendungszweck:

  • Zur Wiedereinfügung beim Spender = durchgängig Teil des Körpers
  • Als Spende an einen anderen = „Sache“ für die Dauer der Trennung
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5
Q

Gesundheitsverletzung iSd § 823 I BGB

A

Jede aus medizinischer Hinsicht behandlungsbedürftige Störung der körperlichen oder seelischen Lebensvorgänge durch Hervorrufen oder Steigern eines vom Normalzustand abweichenden Zustandes (Verkehrsanschauung unter Berücksichtigung des Standes der medizinischen Erkenntnisse)

Psychische Belastungen stellen nur dann GV dar, wenn es zu medizinisch konstatierbaren Folgewirkungen kommt, die das Maß an Erregung, Bestürzung, Betroffenheit übersteigen, mit dem normalerweise gerechnet werden muss.
Verlangt werden daher Auswirkungen von gewisser Daher und Schwere, die nicht nur aus medizinsicher Sicht, sondern auch nach Verkehrsauffassung als GV einzustufen sind.

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6
Q

Freiheit iSd § 823 I BGB

A

hM.: Enge Auslegung: nur die körperliche Fortbewegungsfreiheit
- Nicht: allgemeine Entfaltungsmöglichkeiten/
wirtschaftliche Entscheidungsmöglichkeiten

Verletzung durch

  1. physische Einwirkung
  2. psychische Einwirkung
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7
Q

Sonstige Rechte iSv § 823 I BGB

A

Absoluten Rechte

 - Anwartschaftsrechte
 - beschränkt dingliche Rechte
 - Ehe/ Familie
 - Str.: Besitz
 - Namensrecht, § 12
 - Immaterialgüterrecht
 - Eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb
 - Allgemeines Persönlichkeitsrecht
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8
Q

Besitz als sonstiges Recht, § 823 I

A

hM: Da wo dem Besitz eine Eigentumsähnliche Position zukommt

 - die positive Zuweisungsfunktion = Nutzungs-Recht
 - die negative Ausschlussfunktion = Abwehr-Recht

Unterschieden werden:
I. Ansprüche bei nichtberechtigtem Besitz
II. Ansprüche bei berechtigtem Besitz

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9
Q

Ist der Besitz ein sonstiges Recht, iSd § 823 I BGB

A

eA.: sonstiges Recht (-)
- Besitz ist Sachherrschaftsverhältnis und somit
Zustand
- Ausreichender Schutz über § 861 BGB
- Als Recht würde Besitz gem. § 1922 auf den Erben
übergehen, §875 wäre überflüssig

aA.: Lastenzugentscheidung BGH - sonstiges Recht (+)
- Faktischer Stellenwert, der dem Eigentum
gleichkommt. Dies wird durch die Besitzansprüche
verdeutlicht. Bes. Inter Omnes Schutz
- §861 ist unzureichend, da er vor allem keinen SE in
Geld gewährt

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10
Q

Bestehen Ansprüche aus § 823 I BGB bei nichtberechtigtem Besitz

A

hM: generell ist der nichtberechtigte Besitz schon nicht geschützt: Gem. § 99I 1 BGB können nur bereits gezogene Nutzungen behalten werden, nicht aber künftige.
aA (Medicus): Auch der unmittelbare unrechtmäßige entgeltliche redliche Besitzer hat Ansprüche, die er ggü. dem Eigentümer geltend machen kann (§ 987, 988, 990, 993 I BGB).

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11
Q

Ansprüche aus § 823 I BGB bei berechtigtem Besitz

A
  1. Des Unmittelbaren Besitzers (+)
  2. des mittelbaren Besitzers
    • ggü. Dritten (+), § 868, 869 BGB
    • ggü. dem unmittelbaren Besitzer (-)
      Kein deliktischer Schutz (§ 861 I, 862 I BGB). Nur
      Schutz aus dem zugrundeliegenden
      Besitzmittlungsverhältnis.
  3. Des Mitbesitzers
    • ggü. Dritten (+)
    • ggü Mitbesitzer (+): Die Begrenzung des § 866 gilt
      nur für die possessorischen Besitzansprüche aus
      §861, 862 BGB
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12
Q

Besitzschutz zwischen Mitbesitzern über § 823 BGB

A

eM.: Nur Schutz vor Verlust nicht vor Störung: § 866 BGB schützt ggü. den anderen Mitbesitzern nur vor vollständigem Verlust des Besitzers. Der Schutz des Mitbesitzes über § 823 BGB kann nicht weitergehen!

hM.: Auch Schutz vor Störungen
- § 866 BGB soll lediglich verhindern, dass sich die
Parteien iRd possessorischen Besitzschutzes über
materielles Recht streiten
- IRv § 823 BGB muss aber immer auf das materielle
Recht zum Besitz abgestellt werden, da die
Entscheidung nicht nur vorübergehend ist
—> Wenn aber sowieso auf materielles Besitzrecht
zurückgegriffen werden muss, findet § 866 BGB
keine Anwendung

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13
Q

Schaden bei Besitzverlust

A

I. Grds. nur Nutzungsschaden
Besitz schützt den Gebrauch, nicht die Substant der Sache. Somit kann der Schaden für den Besitzer aber auch nur im Nutzungsverlust liegen!

II. Ausnahmsweise auch der Substanz
- Grds. wird der Substanzschaden dem Eigentümer
zugewiesen
- Anders nur, wenn der Besitzer dem Eigentümer zum
Ersatz des Substanzschadens verpflichtet ist

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14
Q

Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb - Entstehung und Aufbau

A

A. Anspruch Entstanden

II. Haftungsbegründender TB
1. Anwendbarkeit (Auffangtatbestand. Subsidiär ggü
UWG, GWB, § 824, 823 I BGB iVm speziellen
Eigentums- und Besitzrechten)
2. Eingriff in den Schutzbereich
3. Rechtswidrigkeit des Eingriffs
4. Verschulden

III. Haftungsausfüllender TB

 - Schadensersatz: Entgangene Gewinn
 - ggf. Unterlassung/ Beseitigung der Störung
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15
Q

Schutzbereich des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb

A

Alles was in Gesamtheit zu Entfaltung und Betätigung in der Wirtschaft befähigt.

  1. Gewerbe
    • Klassischer Gewerbebegriff und Freiberufler bei
      vergleichbarer Vertriebsstruktur (hM)
    • Bestand des Betriebs (Gebäude/ Grundstücke) und
      einzelne Erscheinungsformen
  2. eingerichtet und ausgeübt
    • auf Dauer angelegte Organisation vorhanden
    • Wirtschaftliche (nicht gewerbliche) Tätigkeit muss
      entfaltet sein
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16
Q

Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebn

A

Jede Betriebsbezogene Verkürzung des Schutzbereiches:
Spezifisch gegen den betrieblichen Organismus (auch Kundenstamm) oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit als solche und nicht nur gegen vom Betrieb ohne weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter.
- Unmittelbar und Betriebsspezifisch
- Mehr als bloße Belästigung oder sozial übliche
Behinderung, die den Betrieb nahezu unmöglich
macht, dh.: nicht nur bloße Beeinträchtigung der
Erwerbsaussicht

17
Q

Rechtswidrigkeit des Eingriffs (Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb)

A

I. Keine Indizierung der RWK (Rahmenrecht)

II. Umfassende Interessenabwägung im Einzelfall
1. Ist das Verhalten missbilligenswert/ Verstoß gegen
das Gebot der Rücksichtnahme
2. Indizien
- Motive und verfolgter Zweck des Schädigers
- Intensität des Eingriffs
- begünstigende Grundrechte
- Rechtfertigungsgründe
- Verhältnismäßigkeit

18
Q

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts - Entstehung und Aufbau

A

Sonstiges Recht iSd § 823 I BGB. Rahmenrecht aus verfassungskonformer Auslegung von Art. 1 und Art. 2 I GG

I. Haftungsbegründender TB
1. Anwendbarkeit (Auffangtatbestand ggü. speziellen
Regelungen des Persönlichkeitsrechts)
2. Eingriff in den Schutzbereich
3. Rechtswidirgkeit des Eingriffs
4. Verschulden
II. Haftungsausfüllender TB

19
Q

Schutzbereich (APR)

A
  1. Natürliche Personen: Beeinträchtigung der Ehre und des sozialen Geltungsanspruchs, Schutz des nichtöffentlich gesprochenen Wortes, von Bild und Namen etc.
  2. Parteien/ juristische Personen: Beschränkter Wirkungskreis bzgl. des sozialen Geltungsanspruchs, der durch ihr Wesen als Zweckschöpfung des Rechts ihrer satzungsmäßigen Funktion eingeschränkt wird.
  3. nach dem Tode: Postmortaler Pesönlichkeitsschutz
20
Q

Eingriff - Sphärentheorie (APR)

A
  1. Individualsphäre: sozialer Geltungsbereich
    Schutz des SelbstbestimmungsR und bewahrt die persönl. Eigenart des Menschen in seinen Beziehungen zu Umwelt und öffentlich., wirtschaftl., sowie berufl. Umfeld
  2. Privatsphäre: Schutz des Privaten Lebensbereichs zu dem andere Menschen nach der soz. Anschauung nur mit Zustimmung des Betroffenen Zugang haben.
  3. Intimsphäre: Kernbereich höchstpersönlicher Lebensgestaltung (innere Gefühls- und Gedankenwelt inkl. äußere Erscheinungsformen)
21
Q

Postmortaler Pesönlichkeitsschutz

A

Das Persönlichkeitsrecht ist höchstpersönlich und nicht vererbbar.
- Aber weiterhin Schutz vor ideellen
Beeinträchtigungen (Art. 1, Lebensleistung).
- idR für 1 Jahre, entspr. § 22 KunstUrhG
- Geltendmachung durch nahe Angehörige (Mephisto)

22
Q

Rechtswidrigkeit des Eingriffs (APR)

A

Umfassende Interessenabwägung im Einzelfall (Rahmenrecht)

  1. Auf Seiten des Verletzen
    • welche Sphäre ist betroffen
    • Intensität des Eingriffs
    • Veranlassung durch den Beeinträchtigten
    • Grundrechtsverletzung
  2. Auf Seiten des Schädigers
    • Art und Weise des Eingriffs
    • Motive, Zweck des Eingriffs
    • Grundrechtsausübung
    • berechtigt Interessen gem. § 193 StGB
23
Q

Haftungsausfüllender Tatbestand (APR)

A

I. Ersatz materieller Schäden
II. Rückgängigmachen von Äußerungen
1 Werturteile: grds (-)
- kein Zwang zur Meinungsäußerung/ Widerruf (Art. 5
GG)
- Anspruch auf Veröffentlichung des
Unterlassungsurteils, einer abgegebenen
Unterlassungserklärung

  1. Tatsachenbehauptungen: grds Widerruf
    • Wenn nicht erweislich unwahr und wahr,
      eingeschränkten Widerruf

III. Immaterielle Schäden
Ausnahmsweise aus § 823 I BGB in verfassungskonformer Auslegung mit Art. 1 und 2 I GG bei:
- Besonders schwerwiegenden Verletzungen
- Kein anderer Ausgleich (Gegendarstellung/ Widerruf)

24
Q

Anwartschaftsrecht als sonstiges Recht, § 823 I

A

Soweit eine dingliche Position besichert wird

 - EVB - Käufer (§ 449  BGB)
 - Auflassungsvormerkung (§ 883 BGB)

Nach hL: Forderungsgemeinschaft, § 432 o. 1282 BGB analog

25
Q

Ehe/ Familie als sonstiges Recht, § 823 I

A

ggü. dem Ehestörer
- geschützt wird aber nur der räumlich
gegenständliche Bereich (Kein Ehebrecher im
Ehebett)
- nicht geschützt ist der sog. Kernbereich der Ehe

Elterliche Sorge

 - Sorgerecht selbst
 - Nach hM auch ein Umgangsrecht!
26
Q

Weiterfressermangel

A

Wurde Eigentum mangelhaft erhalten liegt grds. keine Eigentumsverletzung iSd § 823 BGB vor.

Möglich ist aber der sog. „Weiterfresserschaden“: Ein funktional abgrenzbares mangelhaftes Teil der Sache beschädigt die mangelfreie Restsache (Schwimmschalterfall).
–> Geht der Rest unter, liegt eine Eigentumsschaden vor

27
Q

eA.: Weiterfressermangel existiert

A
  1. Rspr. Stell auf einen Mangelunwert der Sache ab.
    Mangelunwert des Sache bei Gefahrenübergang und Schadenseintritt müssen sich unterscheiden, bzw. dürfen nicht „stoffgleich“ ist.
  2. Stoffgleichheit liegt vor:
    a. Mangelbedingte Wertlosigkeit
    b. Mangel nicht in wirtschaftlich vertretbarer Weise
    behebbar
    c. Beschädigtes Teil so mit der Hauptsache
    verbunden, dass Trennung nur mit erheblicher
    Beschädigung der Hauptsache möglich ist
28
Q

aA.: Weiterfressermangel existiert nicht

A
  1. Auch der Weiterfressermangel verletzt nur das Äquivalenzinteresse des Käufers. § 823 ff. schützt aber lediglich das Integritätsinteresse.
  2. Der Weiterfresserschaden fällt unter den SE statt der Leistung nicht Neben der Leistung. Er schützt somit nur dass Erfüllungsinteresse nicht das Intigritätsinteresse.
  3. § 439 I BGB erfasst auch die Neulieferung einer durch einen Mangel beschädigten Sache. Die Mängelgewähr ist abschließend.
  4. Durch die Angleichung des Verjährungsrecht ist die Figur des Weiterfresserschadens weitgehend der Boden entzogen worden.
  5. Die Abgrenzung über die Stoffgleichheit ist ungenau
29
Q

Weiterfressermangel (streitentscheid)

A

Pro Weiterfresserschaden

  1. Geringeres Bedürfnis des Weiterfresserschadens macht diesen nicht unanwendbar
  2. Verjährungstechnisch unterscheiden sich die Fristen dadurch, dass im Deliktrecht 3 Jahre Verjährungsfrist ab Kenntnis des Mangels bestehen. (Nicht 2 ab Übergabe der Sache)
  3. Zwischen § 437 und § 823 besteht echte Anspruchskonkurrenz. Die Ansprüche sind nebeneinander und mit eigenen Voraussetzungen und Inhalten selbstständig zu beurteilen. Beschädigt die mangelhafte Sache andere Sachen greift auch § 823BGB
  4. Das Überschneiden der Kaufrechtlichen und Deliktsrechtlichen Ansprüche ist hinzunehmen
  5. Stoffgleicheit ist zwar ungenau. Unbestimmte Rechtsbegriffe bestehen aber nunmal
30
Q

Gutgläubiger Erwerb als rechtswidriger Besitzentzug gem. § 823 I BGB

A

Die Entgegennahme des Rings ist ein den Besitz entziehendes Tun

Aber: die Handlung ist nicht rechtswidrig

Wertung des § 932 BGB: Wer gutgläubig erwirbt handelt nicht gegen die Rechtsordnung