Rechtsgüter Flashcards
Verletzung des Lebens iSd § 823
Irreversible Beseitigung der Hirnfunktion (Hirntod).
- Der Rechtsinhaber muss Rechtsfähig gewesen sein
- § 1 BGB: Rechtsfähig mit Vollendung der Geburt
- -> Verursachung einer Totgeburt ≠ Rechtsgutverletzung
Körperverletzung iSd § 823 I BGB
Jeder äußere Eingriff in die körperliche Integrität
- Opfer muss grds. Rechtsfähigkeit gem. § 1 BGB sein
- Schutz der Unantastbarkeit der persönlich-leiblichen Sphäre
- Insbesondere Schutz vor äußerer Einwirkung auf die Unversehrtheit des Körpers durch Hervorrufen von nicht ganz unerheblichen Verletzung
Verletzung des Nasciturus
hM.: Die Verletzung der Leibesfrucht wird mit Vollendung der Geburt zur Gesundheitsbeschädigung „eines anderen“ iSd § 823 I
- wegen der natürlichen Identität zwischen der Leibesfrucht und dem später lebend geborenen Kind
- aufgrund einer nach Art. 2 I GG gebotenen Vorverlagerung des Schutzes
- § 1 BGB regelt nur die Rechts, nicht aber die Verletzungsfähigkeit
Einteilung abgetrennter oder entnommener Körperteile während der Trennung iSd § 823 I BGB
Je nach Verwendungszweck:
- Zur Wiedereinfügung beim Spender = durchgängig Teil des Körpers
- Als Spende an einen anderen = „Sache“ für die Dauer der Trennung
Gesundheitsverletzung iSd § 823 I BGB
Jede aus medizinischer Hinsicht behandlungsbedürftige Störung der körperlichen oder seelischen Lebensvorgänge durch Hervorrufen oder Steigern eines vom Normalzustand abweichenden Zustandes (Verkehrsanschauung unter Berücksichtigung des Standes der medizinischen Erkenntnisse)
Psychische Belastungen stellen nur dann GV dar, wenn es zu medizinisch konstatierbaren Folgewirkungen kommt, die das Maß an Erregung, Bestürzung, Betroffenheit übersteigen, mit dem normalerweise gerechnet werden muss.
Verlangt werden daher Auswirkungen von gewisser Daher und Schwere, die nicht nur aus medizinsicher Sicht, sondern auch nach Verkehrsauffassung als GV einzustufen sind.
Freiheit iSd § 823 I BGB
hM.: Enge Auslegung: nur die körperliche Fortbewegungsfreiheit
- Nicht: allgemeine Entfaltungsmöglichkeiten/
wirtschaftliche Entscheidungsmöglichkeiten
Verletzung durch
1. physische Einwirkung 2. psychische Einwirkung
Sonstige Rechte iSv § 823 I BGB
Absoluten Rechte
- Anwartschaftsrechte - beschränkt dingliche Rechte - Ehe/ Familie - Str.: Besitz - Namensrecht, § 12 - Immaterialgüterrecht - Eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb - Allgemeines Persönlichkeitsrecht
Besitz als sonstiges Recht, § 823 I
hM: Da wo dem Besitz eine Eigentumsähnliche Position zukommt
- die positive Zuweisungsfunktion = Nutzungs-Recht - die negative Ausschlussfunktion = Abwehr-Recht
Unterschieden werden:
I. Ansprüche bei nichtberechtigtem Besitz
II. Ansprüche bei berechtigtem Besitz
Ist der Besitz ein sonstiges Recht, iSd § 823 I BGB
eA.: sonstiges Recht (-)
- Besitz ist Sachherrschaftsverhältnis und somit
Zustand
- Ausreichender Schutz über § 861 BGB
- Als Recht würde Besitz gem. § 1922 auf den Erben
übergehen, §875 wäre überflüssig
aA.: Lastenzugentscheidung BGH - sonstiges Recht (+)
- Faktischer Stellenwert, der dem Eigentum
gleichkommt. Dies wird durch die Besitzansprüche
verdeutlicht. Bes. Inter Omnes Schutz
- §861 ist unzureichend, da er vor allem keinen SE in
Geld gewährt
Bestehen Ansprüche aus § 823 I BGB bei nichtberechtigtem Besitz
hM: generell ist der nichtberechtigte Besitz schon nicht geschützt: Gem. § 99I 1 BGB können nur bereits gezogene Nutzungen behalten werden, nicht aber künftige.
aA (Medicus): Auch der unmittelbare unrechtmäßige entgeltliche redliche Besitzer hat Ansprüche, die er ggü. dem Eigentümer geltend machen kann (§ 987, 988, 990, 993 I BGB).
Ansprüche aus § 823 I BGB bei berechtigtem Besitz
- Des Unmittelbaren Besitzers (+)
- des mittelbaren Besitzers
- ggü. Dritten (+), § 868, 869 BGB
- ggü. dem unmittelbaren Besitzer (-)
Kein deliktischer Schutz (§ 861 I, 862 I BGB). Nur
Schutz aus dem zugrundeliegenden
Besitzmittlungsverhältnis.
- Des Mitbesitzers
- ggü. Dritten (+)
- ggü Mitbesitzer (+): Die Begrenzung des § 866 gilt
nur für die possessorischen Besitzansprüche aus
§861, 862 BGB
Besitzschutz zwischen Mitbesitzern über § 823 BGB
eM.: Nur Schutz vor Verlust nicht vor Störung: § 866 BGB schützt ggü. den anderen Mitbesitzern nur vor vollständigem Verlust des Besitzers. Der Schutz des Mitbesitzes über § 823 BGB kann nicht weitergehen!
hM.: Auch Schutz vor Störungen
- § 866 BGB soll lediglich verhindern, dass sich die
Parteien iRd possessorischen Besitzschutzes über
materielles Recht streiten
- IRv § 823 BGB muss aber immer auf das materielle
Recht zum Besitz abgestellt werden, da die
Entscheidung nicht nur vorübergehend ist
—> Wenn aber sowieso auf materielles Besitzrecht
zurückgegriffen werden muss, findet § 866 BGB
keine Anwendung
Schaden bei Besitzverlust
I. Grds. nur Nutzungsschaden
Besitz schützt den Gebrauch, nicht die Substant der Sache. Somit kann der Schaden für den Besitzer aber auch nur im Nutzungsverlust liegen!
II. Ausnahmsweise auch der Substanz
- Grds. wird der Substanzschaden dem Eigentümer
zugewiesen
- Anders nur, wenn der Besitzer dem Eigentümer zum
Ersatz des Substanzschadens verpflichtet ist
Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb - Entstehung und Aufbau
A. Anspruch Entstanden
II. Haftungsbegründender TB
1. Anwendbarkeit (Auffangtatbestand. Subsidiär ggü
UWG, GWB, § 824, 823 I BGB iVm speziellen
Eigentums- und Besitzrechten)
2. Eingriff in den Schutzbereich
3. Rechtswidrigkeit des Eingriffs
4. Verschulden
III. Haftungsausfüllender TB
- Schadensersatz: Entgangene Gewinn - ggf. Unterlassung/ Beseitigung der Störung
Schutzbereich des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
Alles was in Gesamtheit zu Entfaltung und Betätigung in der Wirtschaft befähigt.
- Gewerbe
- Klassischer Gewerbebegriff und Freiberufler bei
vergleichbarer Vertriebsstruktur (hM) - Bestand des Betriebs (Gebäude/ Grundstücke) und
einzelne Erscheinungsformen
- Klassischer Gewerbebegriff und Freiberufler bei
- eingerichtet und ausgeübt
- auf Dauer angelegte Organisation vorhanden
- Wirtschaftliche (nicht gewerbliche) Tätigkeit muss
entfaltet sein