Anspruch gegen den Geschäftsherrn, § 831 BGB Flashcards
Anspruch gegen den Geschäftsherrn, § 831 BGB
Eigene Anspruchsgrundlage gegen den Geschäftsherren wegen vermutetem eigene Auswahl-/ Aufsichtsverschulden. Bei Verletzung von Betriebsorganisationspflichten evt. Zusammenfall mit § 823
I. Haftungsbegründender Tatbestand
- Verrichtungsgehilfe
- widerrechtliche Schadenszufügung
- in Ausübung der Verrichtung
- Verschulden des Geschäftsherrn
II. Haftungssausfüllender Tatbestand
- Schadensersatz nach allg. Regeln, § 249 ff/ 842 ff BGB
- Mitverschulden des Geschädigten nach § 254 BGB
III. Verjährung, § 194 - allg. Regeln
Verrichtungsgehilfe, § 831 BGB
Wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherren in dessen Interessenkreis tätig und von dessen Weisungen abhängig ist. (hM.: keine soziale Abhängigkeit nötig)
Geschäftsherr: Derjenige der die Tätigkeit des Handeln jederzeit beschränken, entziehen oder konkretisieren. Bei mehreren Zuständigkeiten entscheidet das höhere Direktionsrecht.
Beispiele (+) und (-)
- Arbeiter, Angestellte, Overärzte, Generalvertreter etc. (+)
- Freiberufliche generell (-), mangelnde Abhängigkeit
- Vorstand + verfassungsmäßige Vertreter einer jur. Person (-)
(Haftung über § 823, 31 BGB - Organtheorie)
- Konzerntöchter mit zur selbstständigen Erfüllung übertragenen
Aufgaben gen. (-), der Konzern sollte hier gerade entlastet werden
Widerrechtliche Schadenszufügung, § 831 BGB
Tatbestandsmäßige, rechtswidrige, unerlaubte Handlung des Verrichtungsgehilfen
–> Begangene Handlung gem. § 823 BGB
- Zuordnung fremden deliktischen Verhaltens
- Keine Verschuldensfähigkeit oder tatsächliches Verschulden
- Bei Verwirklichung des § 823 II BGB iVm § 263 StGB oder § 826
BGB ist auch iRd § 831 reiner Vermögensschaden ersatzpflichtig
In Ausübung der Verrichtung, § 831 BGB
Haftung nur für das Fehlverhalten, bzgl. dessen die Einschaltung des VG eine typische Risikoerhöhung geschaffen hat
Zurechenbar:
- unmittelbarer sachlicher/ zeitlicher innerer Zusammenhang von Art
und Zweck der übertragenen Verrichtung zur Verletzungshandlung
- die vorsätzliche Tat des Verrichtungsgehilfen unterbricht den
Zurechnungszusammenhang nicht
Nicht Zurechenbar:
Das unerlaubte Handeln erfolgte nur „bei Gelegenheit“
Verschulden des Geschäftsherrn
Aufgrund der widerrechtlichen Schadenszufügung indiziert
§ 831 I 2: Exkulpation durch Widerlegen der Verschuldens-/
Kausalvermutung
- Ordnungsgem. Auswahl + Überwachung zZ der Handlung
- Beschaffung der Gerätschaften
- Fehlende Kausalität von Sorgfaltspflichtverletzung und
Schadenseintritt. (Schaden auch bei ordentlicher Sorgfalt)
der dezentralisierte Entlastungsbeweis
Problem iRd Exkulpation wegen ordnungsgem. Auswahl und Überwachung in der Konstellation der zwischengeschalteten Aufsichtsperson
Rspr.: Ordnungsgem. Auswahl und Überwachung der Zwischenperson genügt
Lit.: Die Zwischenperson muss ordentlich ausgewählt und überwacht worden sein, und ordnungsgem. ausgewählt und überwacht haben
Aber:
uU eigene Haftung des Geschäftsherren aus § 823 I wegen eigenem Organisationsverschulden als Verstoß gegen eigene VSP. (Überlastete Kontrollperson, mangelhafte Organisation der Kontrolle)
Haftung gem. § 831 II BGB
Haftung desjenigen, der für den Geschäftsherren die Besorgung eines in § 831 I 2 BGB genanten Geschäfts durch Vertrag übernommen hat
Voraussetzungen:
- Widerrechtliche Schadenszufügung durch den Verrichtungsgehilfen
- in Ausübung der Verrichtung
- Übernahme der Pflicht
- Eigenes Verschulden des Übernehmers
Beachte:
- Organ-Anstellungsvertrag ist reglm. kein Übernahmevertrag
- Geschäftsherr kann weiterhin wegen eigenem Verschulden (831 I ) oder Verletzung eigener VSPs (§ 823) haften