HAftungsbgründende Kausalität Flashcards
Haftungsbegründende Kausaltität
- Verhalten des Schädigers
- Zurechenbarkeit
- Kausalität iSd Äquivalenz: conditio sine qua non
- Adäquanz
- Schutzzweck der Norm
Verhalten des Schädigers, Haftungsbegründende Kausalität 823 I BGB
Kann sowohl Tun als auch Unterlassen sein. Abzustellen ist nach dem sozialen Sinngehalt auf den Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit
Adäquanz, Haftungsbegründende Kausalität 823 I BGB
Verhalten muss im allg. und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet sein, einen Erfolg der eingetretenen Art herbeizuführen
- objektive nachträgliche Prognose. Berücksichtigt
werden alle dem optimalen Beobachter zur Zeit des
Erfolgseintritts erkennbaren Umstände, unter
Einbeziehung eines etwaigen Sonderwissens des
Schädigers.
- bei vorsätzlichem Handeln sind auch ungewöhnliche
Verletzungserfolge zurechenbar
Schutzzweck der Norm, Haftungsbegründende Kausalität 823 I BGB
Wertende Betrachtung:
Stammt der Verletzungserfolg aus dem Gefahrenbereich, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen wurde?
- Herausforderungs-, Verfolger, Nothilfefälle
- Schockschäden
- Schadensanlagen
Herausforderungs-, Verfolger und Nothilfefälle
Schaden beruht auf selbstständigen Entschluss des Geschädigten (sog. psychisch vermittelnde Kausalität: Schaden).
1. Herausforderung des Geschädigten oder Dritten zu
einem eigenen (schädigenden) Verhalten
2. Angemessenes Verhältnis zwischen dem verfolgten
Zweck und den damit verbundenen Risiken
3. gesteigertes Risiko des herausgeforderten
Verhaltens hat sich im Verletzungserfolg realisiert,
nicht nur das allgemeine Lebensrisiko
Schockschäden
Nachricht/ Benachrichtigung über den durch den Schädiger herbeigeführten tatsbestandsmäßigen Verletzungserfolg Erfolg führt zum Schock beim Empfänger/ Betrachter
- Medizinisch diagnostizierbarer Krankheitswert der
psychischen Beeinträchtigung
- Zurechnung nur bei innerer Bindung zwischen
unmittelbarem Verletzungsopfer und
Nachrichtenempfänger (nahe Verwandte)
- Bloße Betrachtung eines Unfalls/ Tiertötung durch
unbeteiligte Dritte genügt nicht!
Schadensanlagen
Eintritt des Verletzungserfolgs wurde durch zum Schaden neigende Konstitution des Geschädigten erst ermöglicht oder wesentlich erhöht
- grds. zurechenbar
- Ausnahmesweise nicht, wenn die Vorschädigung zu
einem völlig ungewöhnlich verlaufenden
Verletzungserfolg führt
- Vorschädigung evt. bei Bemessung des
Schmerzensgeldes zu berücksichtigen
Aufbau und Einordnung des Unterlassens iRd § 823 I BGB
Unterlassen wird nur bestraft wo eine Rechtspflicht zum Handeln bestand. Zu Prüfen im Rahmen der Haftungsbegründenden Kausalität unter Verhalten
I. Rechtspflicht zum Handeln
II. Geltung ggü. dem Anspruchssteller (Schutzbereich)
III. Verstoß gegen Garantenpflicht/ VSP
Rechtspflicht zum Handeln
- Beschützergarant (Rechtsgutbezogen)
Natürliche Verbundenheit, Tatsächliche Gewährübernahme, Rechtsgründe (§§ 1353, 1626 BGB, § 2 LPartG) - Überwachergarant (Gefahrenquellenbezogen)
Ingerenz (Vorverhalten), Zustandshaftung (Aufgrund von Sachbeherrschung), allgemeine VSPs - allgemeine Verkehrssicherungspflicht
Pflicht desjenigen, der eine Gefahrenquelle geschaffen hat, alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um Schäden Anderer zu vermeiden.
Geltung auch ggü. dem Anspruchssteller (Schutzbereich) (§ 823 I)
I. Anspruchssteller kam befugt mit Gefahrenquelle in Berührung
1. Die Garantenpflicht/ VSP gegenüber allen
2. Garantenpflicht/ VSP nur ggü bestimmten
Berechtigten
II. Anspruchsteller kam unbefugt mit Gefahrenquelle in Berührung
VSPs gegenüber unbefugt mit Gefahrenquelle in Berührung gekommenen
Grds. keine Garantenpflicht ggü. nicht zum Verkehr Berechtigten Personen die unbefugt mit der Gefahrenquelle in Berührung gekommen sind
Ausnahmsweise aber dann auch ggü. Unbefugten, wenn erfahrungsgem. mit dem Fehlverhalten Dritter zurechnen ist.
Verstoß gegen Garantenpflicht/ VSP
I. Primäre Einstandspflicht des Anspruchsgegners
Unterlassen des zumutbaren und erforderlichen Verhalten nach Verkehrsanschauung
II. Kausalität von Verstoßes und eingetretenem Verletzungserfolg
- Äquivalent nach umgekehrte c.s.q.n (an Sicherheit
grenzende Wahrscheinlichkeit)
- Adäquanz: Vornahme der Handlung ist als
typischerweise geeignete Bedingung für den
Nichteintritt des Erfolges anzusehen!
Erforderliches und zumutbares Verhalten, Garantenpflicht/ VSP § 823 I BGB
Erforderlich:
Was nach Grad der Gefahr, und deren Erkennbarkeit für den Bereich herrschender Verkehrsauffassung für erforderlich gehalten werden durfte
Zumutbar:
Abhängig von Verhältnismäßigkeit des Aufwandes zu Grad und Erkennbarkeit der Gefahr
Verstoß gegen Garantenpflicht/ VSP bei Übertragung der Garantenpflicht auf einen Dritten
I. Voraussetzung und Folgen einer Übertragung
1. Die Übertragung bedarf einer sicheren Absprache,
die die Sicherung der Gefahrenquelle garantiert
2. Die Übertragung begründet Kontroll- und
Überwachungspflichten des Übertragenden als
eigene VSP
II. Folgen eines Verstoßes gegen ie VSP durch den Übernehmer
1. Haftung des Übernehmers aus § 823 I BGB
2. Haftung des Übertragenden aus 3§ 823 / 831 BGB
bei Verstoß gegen Überwachungs-, Auswahl- und
Kontrollpflichten (§ 823)
Geltendmachung von Nutzungsausfallschäden
Lit.: Geltenmachung per. § 286 BGB = Ein Aquivalenzinteresse betreffender Mangelfolgeschaden!
- Schaden entsteht weil mangelfreie Sache zu spät
geliefert
- Umgehung des Mahnungserfordernisses durch §
280 I BGB
- Sonst haftete der schuldhaft schlecht Leistende
strenger als der schuldhaft Nicht-Leistende
BGH: § 280 I!
- Gesetztesbegründung: Nutzungsausfallschäden über
§ 280 I BGB
- Der Erst-Leistende kann die Säumnis durch Kalender
bestimmen, der schlecht Leistende nicht
- Keine haftungsrechtliche Überforderung des
Verkäufers