Anspruch nach ProdHaftG Flashcards
§ 1 ProdHaftG - Zweck und Anspruchsaufbau
Das ProdHaftG soll eine verschuldensunabhängige Herstellerhaftung für durch fehlerhafte Produkte verursachte Folgeschäden begründen
I. Haftungsbegründender TB
- Anwendbar:
- Anspruchskonkurrenz zu § 823 ff. BGB
- Produkt nach dem 1.1.1990 in den Verkehr gebracht
- Rechtsgutverletzung
- Verursacht durch ein fehlerhaftes Produkt, § 2 ProdHaftG
- Anspruchsgegner iSv. § 4
- Kein Haftungsausschluss gem. § 1 II, III
II. Haftungsausfüllender TB
- Ersatzfähig sind Personen-/ Sachschäden an anderen Sachen
- Mitverschulden gem. § 6 ProdHaftG iVm § 254 BGB
III. Verjährung/ Erlöschen
Rechtsgutverletzung iSd § 1 ProdHaftG
- Leben
- Körper
- Gesundheit
- Sachbeschädigung (kumulativ)
- andere Sache als das fehlerhafte Produkt
- andere Sache wird gewöhnlich zum privaten Ge-/ Verbrauch benutzt
- und wurde vom Geschädigten auch hauptsächlich hierzu verwendet
–> Es soll gerade der private Endverbraucher geschützt werden!
Verursacht durch ein fehlerhaftes Produkt, § 2 ProdHaftG
Produkt iSv § 2 ProdHaftG
- jede bewegliche Sache (auch als Teil einer anderen Sache) und
Elektrizität
- auch (un-)verarbeitete landwirtscahftliche Erzeugnisse und
Jagderzeugnisse (aber nicht Arzneimittel - § 15 ProdHaftG
- Fehlerhaftigkeit des Produktes bei Inverkehrbringen
- § 3 ProdHaftG - sicherheitsrelevanter Fehlerbegriff - Kausalität
adäquate Kausalität zwischen Produktfehler und Rechtsgut
Anspruchsgegner gem § 4 ProdHaftG
- Endprodukthersteller, § 4 I 1
- Grundstoff- oder Teilprodukthersteller, § 4 I 1
- Quasihersteller, § 4 I 2
Wer sich durch Anbringen seines Namens, Marke oder sonstigen unterscheidenden Kennzeichen als Hersteller ausgibt - Importeur, § 4 II
- uU Lieferant, § 4 III (subsidiär)
Kein Haftungsausschluss, § I II, III ProdHaftG
- Abschließender Katalog in § 1 II, III ProdHaftG
- Haftung ist im Übrigen unabdingbar, § 14 ProdHaftG
- Beweislastverteilung gem. § 1 IV PrüdHaftG
- Fehler, Schaden und ursächlicher Zusammenhang muss der
Geschädigte beweisen
- Etwaige Haftungsausschlüsse muss der Hersteller beweisen
Ersatz von Personeschäden nach ProdHaftG
Tötung: §§ 7, 9 ProdHaftG
- Kosten der Versuchten Heilung, Erwerbsausgleich während der
Krankheit, Beerdigungskosten (§ 7 I)
- Ersatz entfallenen Unterhalts an Unterhaltsberechtigte (§ 7 II)
Verletzung: §§ 8, 9 ProdHaftG
- Heilungskosten
- Erwerbsausgleich und Mehraufwandskosten
- immaterieller Schaden nach § 8 2 ab dem 31.07.2002
§ 9 ProdHaftG - Geldrente
Höchstbetrag: § 10 ProdHaftG
Max. 85 Mio für alle Personenschädenn
Sachschäden bzgl. anderer Schäden
- Nur Schäden an Sachen, die nicht die fehlerhafte Sache selbst sind
- § 11 ProdHaftG - Mindestschäden
Schäden bis zu 500 € sind vom Geschädigten selbst zu tragen. Bei mehreren beschädigten Sachen gilt die 500 € Grenze für alle Sachen zusammnen.
Nur der darüberhinausgehende Schaden ist ersatzpflichtig, Die ersten 500 € werden nicht erstezt!
Verjährung/ Erlöschen eines anspruch nach § 1 ProdHaftG
Verjährung, § 12 ProdHaftG
- 3 Jahre nach Kenntnis der Anspruchsvoraussetzungen
- iÜ nach BGB (§ 194 ff BGB)
Erlöschen, § 13 ProdHaftG
- grds. 10 Jahre nach in Verkehrbringung der Sache
- Anhängigkeit des Schadensersatzanspruch hemmt das Erlöschen