Völkerstrafrecht Flashcards

1
Q

Völkermord, § 6 VStGB

A

Völkermordabsicht: Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder ethnische Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören

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2
Q

Verbrechen gegen die Menschlichkeit, § 7 StGB

A

Gesamttat: systematischer oder ausgedehnter Angriff auf die Zivilbevölkerung (Kontextelement)
→ Art. 7 II a IStGH-Statut

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3
Q

Kriegsverbrechen, §§ 8 - 12 VStGB

→ Kontext: (nicht) internationaler bewaffneter Konflikt

A
  • internationaler bewaffneter Konflikt: Auseinandersetzung zwischen Staaten unter Einsatz bewaffneter Kräfte
  • nicht - internationaler bewaffneter Konflikt = lang anhaltende bewaffnete Gewalt innerhalb eines Staates zwischen Regierungskräften und/oder organisierten Gruppen (Rebellen)
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4
Q

Verbrechen der Aggression, § 13 VStGB

A

Angriffskrieg oder Angriffshandlung, d. h. eine gegen die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit der Charta der Vereinten Nationen unvereinbare Anwendung von Waffengewalt durch einen Staat

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5
Q

StGB neben VStGB anwendbar?

A

e. A.: VStGB ist lex specialis, verdrängt StGB von vornherein → wenn bewaffneter Konflikt (+), Anwendbarkeit StGB (-)
h. M.: prinzipiell nebeneinander anwendbar

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6
Q

StA Kempten ermittlungsbefugt

A

§ 143 I 1 GVG → § 11a StPO: besonderer Gerichtsstand

§ 142 GVG

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7
Q

Völkerstrafrecht

A

Querschnittsmaterie Strafrecht + Völkerrecht
→ strafrechtliche Verantwortlichkeit des Einzelnen, richtet sich an Individuum, nicht Staaten
→ Rechtsquelle = Völkerrecht (völkerrechtliche Verträge, allgemeine Rechtsgrundsätze, Völkergewohnheitsrecht)

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8
Q

Völkerstrafrecht im weiten Sinn

A

Normen des nationalen Strafrechts, die spezifisch der Umsetzung des Völkerstrafrechts in die nationale Rechtsordnung dienen

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9
Q

Funktion Völkerstrafrecht

A
  • Schutz bestimmter Rechtsgüter der internationalen Gemeinschaft als Ganzer → genuine link nicht erforderlich, da solche TB erfasst, die auf der ganzen Welt (universal) als strafbar anerkannt sind → Täter soll nirgendwo mehr sicher vor Strafverfolgung sein
  • Bekämpfung von Makrokriminalität
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10
Q

direct enforcement model

A

Durchsetzung des Völkerstrafrechts durch ein internationales Organ, das nach Völker(straf)recht urteilt
Bsp.: IMG, ICTY, ICTR, IStGH
(+) objektiver, einheitlicher, sicherer
(-) Einmischung in Angelegenheiten eines Staates

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11
Q

indirect enforcement model

A

Durchsetzung des Völkerstrafrecht durch nationale Strafgerichtsbarkeit, die nach nationalem Recht, das inhaltlich Völkerrecht entspricht, urteilt
Bsp.: Eichmann in Israel
(-) unterschiedliche materiell-rechtliche und prozessuale Regelungen

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12
Q

hybrid / mixed / internationalised tribunals

A

sowohl international als auch national besetze Gerichte, die nach nationalem Recht und / oder Völkerrecht urteilen und ihren Sitz teilweise in dem Land haben, in dem die Taten begangen wurden
Bsp.: Sondergerichtshof für Sierra Leone

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13
Q

Geschichte

A
  • nach dt. - frz. Krieg 1871: erste Idee, bestimmte Verbrechen gegen Kriegsregeln unter Strafe zu stellen
  • Versailler Vertrag: erster internationaler Versuch eines Sprungs vom völkerrechtlichen Verbot zur völkerrechtlichen Strafbarkeit eines Individuums und zur Aburteilung durch ein internationales Strafgericht
  • IMG: “Geburtsstunde” des Völkerstrafrechts, erstmalige Anwendung von Völkerstrafrecht anstelle nationalen Rechts und erstmalige Realisierung eines international besetzten Tribunals
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14
Q

IStGH

A
  • Hintergrund: Bestreben nach ständiger internationaler Gerichtsbarkeit, Idee eines Weltgerichtshofes
    → Schaffung eines ständigen internationalen Gerichtshofes durch internationalen Vertrag (kein Organ der UN, komplett eigenständig )
    → zugrundeliegendes Entscheidungsgremium ist die Vertragsstaatenversammlung
  • internationaler Vertrag → kein weltweiter Geltungsanspruch
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15
Q

Trigger - mechanisms, Art. 13 IStGH-Statut

A

= Auslösemechanismus, Tätigwerden des Gerichts wird nicht schon automatisch durch Zuständigkeit ausgelöst → Abfederung Souveränitätsverlust
vom Willen der beteiligten Organe abhängig → politische Komponente

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16
Q

3 trigger-mechanisms:

A

1) Staatenbeschwerde, Art. 13 lit. a, 14 IStGH-Statut
2) eigenständige Ermittlung des Chefanklägers (proprio motu - Ermittlungen), Art. 13 lit. c, 15 I IStGH-Statut
3) Beschluss des UN-Sicherheitsrates, Art. 13 lit. b IStGH-Statut

17
Q

Grundsatz der Komplementarität

A

Grundsatz: Vorrang der nationalen Gerichtsbarkeit
→ nur wenn keine nationalen Strafverfolgungen stattfinden, soll IStGH tätig werden (↔ ad - hoc Tribunale durften Verfahren an sich ziehen)
→ Souveränitätsverzicht des IStGH: soll Souveränitätsbedenken der nationalen Staaten vorbeugen
P: Umgehung durch Scheinprozesse
→ Schutzmechanismus in Art. 17 I IStGH-Statut

18
Q

Art. 17 II IStGH-Statut: fehlender Wille (subjektiv)

A
  • Staat führt Verfahren nur zum Schein durch (“sham proceedings”), bezweckt nicht Verurteilung des Täters, sondern Schutz vor internationaler Strafverfolgung
    → Scheinverfahren soll nur verhindern, dass Fall zum IStGH kommt
  • kann auch bei unzureichender Bestrafung gegeben sein (deutlich unangemessene zu niedrige Strafe)
19
Q

Art. 17 II IStGH-Statut: mangelnde Fähigkeit (objektiv)

A
  • failed states = solche Staaten, in denen keine Staatsgewalt mehr besteht
  • auch mangelnde Ausgestaltung des nationalen Strafrechts, sodass Taten, die in die Zuständigkeit des IStGH fallen, nicht bestraft werden können → Druck auf MS zur Anpassung der nationalen Rechtsordnung an das Niveau des IStGH-Statuts
20
Q

Schutzmechanismus in Art. 17 I IStGH-Statut

A
  • nicht willens oder nicht in der Lage

- Entscheidung über die Voraussetzungen obliegt dem IStGH selbst → Kompetenz-.Kompetenz also beim IStGH

21
Q

Aufbau der Völkerstraftat

A
  1. Material Element = bestimmtes individuelles Verhalten, das zu einer bestimmten Folge geführt hat, Kausalität
  2. Mental Element, Art. 30 IStGH-Statut: entspricht in etwa subj. TB und Unrechtsbewusstsein, deutlich engerer Vorsatzbegriff, hohe Anforderungen
22
Q

Genfer Recht (Genfer Konvention 1949)

A

Schutz der Kriegsopfer (z. B. Verwundete)

23
Q

Haager Recht (Haager Landkriegsordnung 1899)

A

Schutz der Soldaten vor grausamen Mitteln und Methoden der Kriegsführung