ne bis in idem Flashcards
ne bis in idem
= Grundsatz des Verbots der Doppelbestrafung
→ Art. 54 ff. SDÜ (Schengener Durchführungsübereinkommen), Art. 50 GRC
→ Prozesshindernis in Gestalt eines grenzüberschreitenden Strafklageverbrauchs
Voraussetzungen ne bis in idem Grundsatz
1) rechtskräftige Aburteilung
2) Identität der Tat (dieselbe Tat)
3) Vollstreckungselement (str.)
Identität der Tat
EuGH: Identität der materiellen Tat, d. h. das Vorhandensein eines Komplexes konkreter, unlösbar miteinander verbundener Umstände
Art. 54 SDÜ: Vollstreckungselement
Sanktion bereits vollstreckt, wird gerade vollstreckt oder kann nach dem Recht des Urteilsstaates nicht mehr vollstreckt werden
Verhältnis Art. 50 GRC - Art. 54 SDÜ
e. A.: Art. 50 GRC vorrangig, Einschränkung in Art. 54 SDÜ nicht anwendbar
(+) Normenhierarchie: Art. 6 I EUV → GRC = Primärrecht, Schengen-Besitzstand = Sekundärrecht (Rechtsgrundlage für Art. 54 SDÜ: Art. 34 EUV)
(+) Rechtsakte der gegenseitigen Anerkennung (Eur. Haftbefehl / Eur. Vollstreckungsanordnung): verurteilter Straftäter kann sich Vollstreckung der Strafe nicht mehr durch Flucht in anderen Mitgliedsstaat entziehen
(+) Union als einheitlicher Rechtsraum konzipiert, dem würde Einschränkung des Doppelbestrafungsverbots zuwiderlaufen
Verhältnis Art. 50 GRC - Art. 54 SDÜ
a. A. (u. a. BGH): Art. 54 SDÜ gilt weiter
(+) Rechtsakte bzgl. der gegenseitigen Anerkennung gelten nicht für alle Straftaten, z. B. Mindesthöchststrafe 1 Jahr, Erfordernis beiderseitiger Strafbarkeit → Risiko bleibt, dass Straftäter nicht in Aburteilungsstaat zurückgeschickt werden kann
(+) Art. 52 II GRC: Rechte der Charta können eingeschränkt werden solange VHMK und Wesensgehalt gewahrt
(+) Vollstreckungsklausel steht Strafe nur im Weg, wenn Verurteilter das Strafübel tatsächlich als solches empfunden hat
(+) EuGH: Erläuterungen zur GRC
Vollstreckungserfordernis erfüllt, wenn nur eine von zwei verhängten Hauptstrafen vollstreckt wurde?
Art. 54 SDÜ: “eine” Sanktion → Singular
aber Möglichkeit von zwei Sanktionen gar nicht bedacht?
→ Parallele zum Fall, dass eine einheitliche Sanktion erst teilweise vollstreckt ist: nach Art. 54 SDÜ erneute Aburteilung möglich
rechtskräftige Aburteilung
EuGH:
- jede verfahrensbeendende Entscheidung einer zur Mitwirkung an der Strafrechtspflege berufenen Behörde, der eine Ahndungswirkung zukommt und zu einem endgültigen Strafklageverbrauch führt
→ Vertrauen in Ausbleiben erneuter Strafverfolgung
dieselbe Tat - Rspr. EuGH
- einheitlicher Vorsatz allein genügt nicht, um verschiedene, örtlich und zeitlich voneinander getrennte Akte zu einer Tat i. S. d. Art. 54 SDÜ zusammenzuschweißen
- nicht darauf abzustellen, ob das gleiche rechtliche Interesse betroffen ist
- zeitliche, räumliche Trennung? Unterschiedliche Zweckrichtungen?
EuGH: Anwendbarkeit Art. 50 GRC
Art. 50 GRC bereits dann anwendbar, wenn eine Vorschrift im Raum steht, die einem Ziel der Union dient und im Unionsrecht eine Schutzverpflichtung der Mitgliedstaaten im Hinblick auf dieses Ziel zu finden ist