Strafrechtliche Sanktionen Teil 5 Flashcards
Maßnahmen der Besserung & Sicherung
- keine Strafen
- schuldunabhängig, nicht an Schuldmaß gebunden bzw. dadurch limitiert
- Gefährlichkeitsprognosen → Fehleranfälligkeit, daher enge Voraussetzungen
Legitimität schuldunabhängiger Sanktionen
→ Besserung / Sicherung durch Strafe nur bei vorliegender Schuld und in Grenzen des Schuldangemessenen → Gefährlichkeit des Täters dadurch u. U. nicht korrigierbar → Bedürfnis nach strafergänzenden / -ersetzenden Maßnahmen, die auf individuelle Gefahrenmerkmale abzielen
Schutzinteresse der Gesellschaft > Freiheitsinteresse des Individuums
→ Schutzbedürfnis der Gesellschaft kann über schuldangemessene Strafe hinausgehen
Entziehung der Fahrerlaubnis ↔︎ Fahrverbot
- Entziehung der Fahrerlaubnis = Maßregel, Fahrerlaubnis erlischt
→ Gefahrenabwehr, Person ist Verkehrsgefährder - Fahrverbot = Nebenstrafe, § 44 StGB, Fahrerlaubnis bleibt bestehen
→ Denkzettel bei leichtsinnigen Verkehrsverstößen, aber keine Zweifel an prinzipieller Eignung für den Straßenverkehr
Berufsverbot, § 70 StGB
→ Personen, die in beruflicher Tätigkeit Gefahr darstellen, Ausnutzen berufsbedingter Möglichkeiten, Wiederholungsgefahr
→ spezialpräventiv kontraindiziert: raubt Adressaten wirtschaftliche Existenz
§ 20 StGB: krankhafte seelische Störung
- exogene Psychosen: krankhafte psychische Abweichungen, die nachweisbar auf hirnorganischen Prozess beruhen
- endogene Psychosen: körperliche bzw. somatische Ursache wird nur begründet behauptet
§ 20 StGB: tiefgreifende Bewusstseinsstörung
= nicht krankhafte Störung der normalen Wahrnehmungs- und Erlebnisfähigkeit
§ 20 StGB: Schwachsinn
angeborene Intelligenzschwäche ohne Erkrankungshintergrund
§ 20 StGB: massive andere seelische Abartigkeit
sonstige nicht krankhafte Normalitätsabweichungen, deren psychische Auswirkungen mit den anderen drei Varianten gleichwertig sind
§ 63 StGB: Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
- wenn Vrss. (+), Anordnung der Unterbringung zwingend
- bestimmte Dauer nicht vorgesehen, Unterbringung zu beenden, wenn Sicherungszweck wegfällt
- 67d StGB: nach 6 Jahren jährliche Kontrolle
- u. U. Erledigung aus VHMK-Gesichtspunkten
→ Sicherheitsaspekt im Vordergrund
→ lange Unterbringungsverläufe im Gegensatz zur Freiheitsstrafe
Sicherungsverwahrung, § 66 ff. StGB
- bis vor kurzem bloßes Eingesperrtsein → EGMR 2009: Umgestaltung
obligatorische (primäre) Sicherungsverwahrung, § 66 I StGB
Hangtäter und Gefährlichkeitsprognose = intensive Neigung zu erheblichen Straftaten → Symptomtaten, Wahrscheinlichkeit, Erheblichkeit
→ Zweck ausschließlich Sicherung, Fälle von hochgefährlichen Tätern: nach Verbüßung der Strafe immer noch erhebliche Gefahr
fakultative (primäre) Sicherungsverwahrung, § 66 II StGB
→ hier geht es nicht um vorbestrafte Täter, sondern Mehrfachtäter, bei denen frühere Taten nicht abgeurteilt wurden
→ es muss zu früheren Taten gekommen sein, die, wenn sie entdeckt und abgeurteilt worden wären, mindestens ein Jahr FS zur Folge gehabt hätten
fakultative (primäre) Sicherungsverwahrung, § 66 III StGB
anders als bei I, II reicht Zweitdelikt aus, wenn besonders gravierend
→ deliktische Karriere nicht erforderlich, keine Serie / Entwicklung nötig, auch innerhalb eines einheitlichen Tatgeschehens möglich (Tatmehrheit)
nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung, § 66b StGB
Zweck: Fehlerkorrektur
EGMR: Doppelbestrafung, Empfinden des Gefangenen als 2. Sanktion, faktisch wie FS
→ aufgehoben?
vorbehaltene Sicherungsverwahrung, § 66a StGB
= nachträgliche Anordnung zum Strafende, aber in tatrichterlicher Entscheidung Vorbehalt, wenn Tatrichter über Prognose unsicher sind, es aber für möglich halten
→ Hang / Gefährlichkeit wahrscheinlich, aber nicht sicher feststellbar
→ Gefährlichkeit zum jetzigen Zeitpunkt entscheidend