Strafrechtliche Sanktionen Teil 5 Flashcards

1
Q

Maßnahmen der Besserung & Sicherung

A
  • keine Strafen
  • schuldunabhängig, nicht an Schuldmaß gebunden bzw. dadurch limitiert
  • Gefährlichkeitsprognosen → Fehleranfälligkeit, daher enge Voraussetzungen
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2
Q

Legitimität schuldunabhängiger Sanktionen

A

→ Besserung / Sicherung durch Strafe nur bei vorliegender Schuld und in Grenzen des Schuldangemessenen → Gefährlichkeit des Täters dadurch u. U. nicht korrigierbar → Bedürfnis nach strafergänzenden / -ersetzenden Maßnahmen, die auf individuelle Gefahrenmerkmale abzielen
Schutzinteresse der Gesellschaft > Freiheitsinteresse des Individuums
→ Schutzbedürfnis der Gesellschaft kann über schuldangemessene Strafe hinausgehen

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3
Q

Entziehung der Fahrerlaubnis ↔︎ Fahrverbot

A
  • Entziehung der Fahrerlaubnis = Maßregel, Fahrerlaubnis erlischt
    → Gefahrenabwehr, Person ist Verkehrsgefährder
  • Fahrverbot = Nebenstrafe, § 44 StGB, Fahrerlaubnis bleibt bestehen
    → Denkzettel bei leichtsinnigen Verkehrsverstößen, aber keine Zweifel an prinzipieller Eignung für den Straßenverkehr
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4
Q

Berufsverbot, § 70 StGB

A

→ Personen, die in beruflicher Tätigkeit Gefahr darstellen, Ausnutzen berufsbedingter Möglichkeiten, Wiederholungsgefahr
→ spezialpräventiv kontraindiziert: raubt Adressaten wirtschaftliche Existenz

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5
Q

§ 20 StGB: krankhafte seelische Störung

A
  • exogene Psychosen: krankhafte psychische Abweichungen, die nachweisbar auf hirnorganischen Prozess beruhen
  • endogene Psychosen: körperliche bzw. somatische Ursache wird nur begründet behauptet
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6
Q

§ 20 StGB: tiefgreifende Bewusstseinsstörung

A

= nicht krankhafte Störung der normalen Wahrnehmungs- und Erlebnisfähigkeit

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7
Q

§ 20 StGB: Schwachsinn

A

angeborene Intelligenzschwäche ohne Erkrankungshintergrund

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8
Q

§ 20 StGB: massive andere seelische Abartigkeit

A

sonstige nicht krankhafte Normalitätsabweichungen, deren psychische Auswirkungen mit den anderen drei Varianten gleichwertig sind

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9
Q

§ 63 StGB: Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

A
  • wenn Vrss. (+), Anordnung der Unterbringung zwingend
  • bestimmte Dauer nicht vorgesehen, Unterbringung zu beenden, wenn Sicherungszweck wegfällt
  • 67d StGB: nach 6 Jahren jährliche Kontrolle
  • u. U. Erledigung aus VHMK-Gesichtspunkten
    → Sicherheitsaspekt im Vordergrund
    → lange Unterbringungsverläufe im Gegensatz zur Freiheitsstrafe
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10
Q

Sicherungsverwahrung, § 66 ff. StGB

A
  • bis vor kurzem bloßes Eingesperrtsein → EGMR 2009: Umgestaltung
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11
Q

obligatorische (primäre) Sicherungsverwahrung, § 66 I StGB

A

Hangtäter und Gefährlichkeitsprognose = intensive Neigung zu erheblichen Straftaten → Symptomtaten, Wahrscheinlichkeit, Erheblichkeit
→ Zweck ausschließlich Sicherung, Fälle von hochgefährlichen Tätern: nach Verbüßung der Strafe immer noch erhebliche Gefahr

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12
Q

fakultative (primäre) Sicherungsverwahrung, § 66 II StGB

A

→ hier geht es nicht um vorbestrafte Täter, sondern Mehrfachtäter, bei denen frühere Taten nicht abgeurteilt wurden
→ es muss zu früheren Taten gekommen sein, die, wenn sie entdeckt und abgeurteilt worden wären, mindestens ein Jahr FS zur Folge gehabt hätten

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13
Q

fakultative (primäre) Sicherungsverwahrung, § 66 III StGB

A

anders als bei I, II reicht Zweitdelikt aus, wenn besonders gravierend
→ deliktische Karriere nicht erforderlich, keine Serie / Entwicklung nötig, auch innerhalb eines einheitlichen Tatgeschehens möglich (Tatmehrheit)

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14
Q

nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung, § 66b StGB

A

Zweck: Fehlerkorrektur
EGMR: Doppelbestrafung, Empfinden des Gefangenen als 2. Sanktion, faktisch wie FS
→ aufgehoben?

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15
Q

vorbehaltene Sicherungsverwahrung, § 66a StGB

A

= nachträgliche Anordnung zum Strafende, aber in tatrichterlicher Entscheidung Vorbehalt, wenn Tatrichter über Prognose unsicher sind, es aber für möglich halten
→ Hang / Gefährlichkeit wahrscheinlich, aber nicht sicher feststellbar
→ Gefährlichkeit zum jetzigen Zeitpunkt entscheidend

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16
Q

BVerfG: Abstandsgebot

A
  • Gesetzgeber muss Sicherungsverwahrung anders als Strafvollzug ausgestalten → qualitative Unterscheidung zum Strafvollzug
  • Negativprognose = Sonderopfer zugunsten der Allgemeinheit → Staat muss alles Notwendige tun, um individuelle Notwendigkeit der Sicherungsverwahrung zu verhindern
    → Gesetzgeber: schon während Strafvollzug bei vorbehaltener / angeordneter SV besondere therapeutische Einwirkung