Strafrechtliche Sanktionen Teil 4: Strafzumessung Flashcards
Strafzumessung
= Festlegung der Höhe der Strafe, Strafart und sonstigen Rechtsfolgen
§ 46 StGB
I 1: Grundlage für SZM = Schuld des Täters
I 2: individuelle Wirkung der Strafe auf Leben des Täters zu berücksichtigen
→ Schuld - Resozialisierung
Antinomie der Strafzwecke
Schuld - Resozialisierung
Schritte der Strafzumessung
- Festlegung des gesetzlichen Strafrahmens durch Ermittlung des Regel- und Sonderstrafrahmens
- Festlegung des Schuldrahmens
- Präventive Überlegungen innerhalb des Schuldrahmens
- evtl. Bildung einer Gesamtstrafe
- Bestimmung des gesetzlichen Strafrahmens
→ Strafandrohung des TB für den Regelfall = Regelstrafrahmen
gleichartige Tateinheit
mehrmalige Verletzung derselben Norm
→ Strafrahmen allein aus verletzter Vorschrift zu bestimmen
ungleichartige Tateinheit
verschiedene Normen verletzt
→ Kombinationsstrafrahmen bestimmen, § 52 II StGB
Strafobergrenze: TB mit schwerster Strafandrohung
Untergrenze: höchstens angedrohtes Mindestmaß
→ mglw. Strafrahmenänderungen (→ Sonderstrafrahmen)
Sonderstrafrahmen
→ wenn Strafschärfungs- / -milderungsgründe gegeben
Bsp.: minder/besonders schwere Fälle, Regelbeispiele, gesetzliche Milderungsgründe in § 49 StGB
Doppelverwertungsverbot § 50 StGB
Umstand, der einen minder schweren Fall begründet und zugleich zu einem gesetzlichen Milderungsgrund nach § 49 StGB führt, darf nur einmal berücksichtigt werden
- Festlegung des Schuldrahmens anhand der schon und noch schuldangemessenen Strafe
= Würdigung der Tat anhand des Unrechtsgehaltes
→ Spielraumtheorie: Ober- und Untergrenze der schuldangemessenen Strafe
→ in Praxis Orientierung am gesetzlichen Regelfall, Strafe im unteren Drittel der gesetzlich angeordneten Strafe anzusiedeln
Spielraumtheorie (BGH)
innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ist Schuldrahmen der schon und noch angemessenen Strafe zu bestimmen
→ Tatschuld
→ innerhalb des Schuldrahmens Berücksichtigung präventiver Strafzwecke (nur insoweit, dass schuldangemessene Strafe weder unter- noch überschritten wird)
→ § 46 II StGB
Doppelverwertungsverbot § 46 III StGB
gesetzliche Tatbestandsmerkmale dürfen nicht noch einmal bei der SZM berücksichtigt werden
Fehlen von strafmildernden Umständen darf nicht strafschärfend und Fehlen von strafschärfenden Umständen nicht strafmildernd wirken
§ 46 II StGB: Was wird strafschärfend/ -mildernd berücksichtigt?
Bsp.: uneigennütziges Handeln, Fehlen von Unrechtseinsicht / Reue
- Beweggründe und Tatziele (Umstände der Tat)
- Nachtatverhalten, insbesondere Prozessverhalten (Umstände außerhalb der Tat)
→ darf nur strafschärfend berücksichtigt werden, wenn es kein zulässiges Verteidigerverhalten darstellt, sondern Ausdruck einer rechtsfeindlichen Gesinnung darstellt
- Präventive Überlegungen innerhalb des Schuldrahmens
→ Was schreckt Täter am meisten ab? Was wirkt am positivsten auf Täter?
→ §§ 46 II, 47, 56, 59 StGB: generalpräventive Überlegungen können in SZM mit einfließen
str.: Wie weit über Anwendungsbereich der Normen hinaus?
str.: Wie weit sind generalpräventive Überlegungen über den Anwendungsbereich der §§ 46 II, 47, 56, 59 StGB hinaus berücksichtigungsfähig?
(-) Straftäter wird zum Objekt des Staates instrumentalisiert
(-) Wirkung angezweifelt
(-) Wortlaut § 46 StGB keine Berücksichtigung zu entnehmen
(+) Gedanke des § 47 I StGB strahlt auf gesamten SZM-Vorgang aus → Rspr.: gemeinschaftsgefährdende Zunahme muss gerichtlich festgestellt worden sein, bevor aus generalpräventiven Aspekten eine Strafschärfung erfolgen darf
→ im JSR nach h. M. ausgeschlossen
- Bildung einer Gesamtstrafe
bei Verletzung mehrerer TB in Tatmehrheit nach den Grundsätzen der §§ 53 - 55 StGB
Alkoholisierung → Strafmilderung?
Intoxikationspsychose, krankhafte seelische Störung i. S. d. § 20 StGB
→ ab 3,0 ‰: § 20 StGB
→ ab 2,0 ‰: § 21 StGB
→ Gesamtwürdigung sämtlicher für eine verminderte Schuldfähigkeit zur Tatzeit in Betracht kommenden Umstände, insb. psychodiagnostische Kriterien (Alkoholgewöhnung, Ausfallerscheinungen)