Strafrechtliche Sanktionen Teil 2 Flashcards
1
Q
Zweispurigkeit des deutschen Strafrechts
A
Strafen - Maßregeln der Besserung & Sicherung
2
Q
Maßregeln der Besserung und Sicherung
A
→ Prävention, Gefahrenabwehr
3
Q
Bundeszentralregister
A
- nur richterliche Verurteilungen (nicht Einstellung)
- Etikettierung
- Führungszeugnis → Interessenkollision
- Tilgungsfristen hängen von Schwere des Delikts ab
- während Überliegefrist BVV
4
Q
Erziehungsregister, JGG
A
- alle jugenstrafrechtlichen Reaktionen, aber Löschung ab gewissem Alter
- teilweise doppelte Eintragung BZR und EZR
5
Q
Vermögensstrafe
A
- 1992 eingeführt, BVerfG: wegen Unbestimmtheit nichtig (enthielt keine Bemessungsgrundlage) → aufgehoben
- Ziele: Abschöpfung Vermögensvorteile, Kriminalität soll sich nicht lohnen, Kriminalität soll Grundlage genommen werden
- Unterschied zu Einziehung: egal, wo Geld herkommt
6
Q
Nichtverfolgungsermächtigungen §§ 153 ff., 374 StPO
A
= Ausdruck Opportunitätsprinzip
- hohe praktische Bedeutung
- Bagatelldelinquenz (→ Unzweckmäßigkeit von Strafverfolgung), Wirtschaftsdelikte
- Befugnis bei StA, weite Entscheidungskompetenz
- keine Rechtsmittel gegen §§ 153 ff. StPO
- Justizentlastung
- Korrektur von Überkriminalisierung
7
Q
TOA
A
- Aufarbeitung des Konflikts, Konfrontation Täter - Opfer
- Interaktion zwischen Geschädigtem und Beschuldigtem
(+) aktive Rolle des Opfers, Genugtuung, kann (anders als in Strafverfahren) mitwirken
(+) rechtspolitisch sinnvoll: Wiedereingliederung des Täters in Gesellschaft
(+) hohe Zufriedenheit der Beteiligten
(-) in Praxis in 4 von 5 Fällen schriftlicher Ausgleich → ungenügende Konfrontation
(-) Unrechtseinsicht? kommt Täter bei SZM zugute
(-) spezialpräventive Wirkung fraglich
→ TOA = Nischenphänomen, unzureichend erforscht, daher eingeschränkte Gültigkeit der Aussagen über Wirksamkeit