Strafrechtliche Sanktionen Teil 2 Flashcards

1
Q

Zweispurigkeit des deutschen Strafrechts

A

Strafen - Maßregeln der Besserung & Sicherung

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2
Q

Maßregeln der Besserung und Sicherung

A

→ Prävention, Gefahrenabwehr

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3
Q

Bundeszentralregister

A
  • nur richterliche Verurteilungen (nicht Einstellung)
  • Etikettierung
  • Führungszeugnis → Interessenkollision
  • Tilgungsfristen hängen von Schwere des Delikts ab
  • während Überliegefrist BVV
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4
Q

Erziehungsregister, JGG

A
  • alle jugenstrafrechtlichen Reaktionen, aber Löschung ab gewissem Alter
  • teilweise doppelte Eintragung BZR und EZR
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5
Q

Vermögensstrafe

A
  • 1992 eingeführt, BVerfG: wegen Unbestimmtheit nichtig (enthielt keine Bemessungsgrundlage) → aufgehoben
  • Ziele: Abschöpfung Vermögensvorteile, Kriminalität soll sich nicht lohnen, Kriminalität soll Grundlage genommen werden
  • Unterschied zu Einziehung: egal, wo Geld herkommt
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6
Q

Nichtverfolgungsermächtigungen §§ 153 ff., 374 StPO

A

= Ausdruck Opportunitätsprinzip

  • hohe praktische Bedeutung
  • Bagatelldelinquenz (→ Unzweckmäßigkeit von Strafverfolgung), Wirtschaftsdelikte
  • Befugnis bei StA, weite Entscheidungskompetenz
  • keine Rechtsmittel gegen §§ 153 ff. StPO
  • Justizentlastung
  • Korrektur von Überkriminalisierung
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7
Q

TOA

A
  • Aufarbeitung des Konflikts, Konfrontation Täter - Opfer
  • Interaktion zwischen Geschädigtem und Beschuldigtem
    (+) aktive Rolle des Opfers, Genugtuung, kann (anders als in Strafverfahren) mitwirken
    (+) rechtspolitisch sinnvoll: Wiedereingliederung des Täters in Gesellschaft
    (+) hohe Zufriedenheit der Beteiligten
    (-) in Praxis in 4 von 5 Fällen schriftlicher Ausgleich → ungenügende Konfrontation
    (-) Unrechtseinsicht? kommt Täter bei SZM zugute
    (-) spezialpräventive Wirkung fraglich
    → TOA = Nischenphänomen, unzureichend erforscht, daher eingeschränkte Gültigkeit der Aussagen über Wirksamkeit
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