Strafrechtliche Sanktionen Teil 3 Flashcards
1
Q
Funktionen Tagessatzsystem
A
- Transparenz, Klarheit: Gewicht der Tat soll erkennbar sein, wie Höhe der GS zustande kommt
- Gerechtigkeit: Belastungswirkung soll bei allen relativ gleich sein, Bestrafung entsprechend der Leistungsfähigkeit
2
Q
Bemessung Geldstrafe
A
- Festlegung der Anzahl von Zahlungseinheiten (“Tagessätzen”)
- Festlegung der Höhe eines Tagessatzes (= Geldbetrag pro Zahlungseinheit)
3
Q
- Festlegung der Anzahl von Zahlungseinheiten (“Tagessätzen”)
A
- § 40 StGB: 5 - 360 TS möglich (720 bei Tatmehrheit)
- konkrete Anzahl nach Schuldschwere und präventiven Erwägungen
4
Q
- Festlegung der Höhe eines Tagessatzes (= Geldbetrag pro Zahlungseinheit)
A
- 1€ - 30.000€ möglich
- individuelle Bemessung anhand der persönlichen / wirtschaftlichen Verhältnisse → § 40 II StGB
monatliches Nettoeinkommen / 30 = Höhe der Tagessätze
5
Q
Kritik an der Geldstrafe
A
- strukturelle Schwäche, fehlende Zielgenauigkeit
- nicht gewährleistet, dass bestrafte Person GS selbst bezahlt
- soziale Ungleichheit: wenn Vermögen berücksichtigt, sind diejenigen schlechter gestellt, die Vermögen angespart haben
- Benachteiligung sozial Schwacher: keine Grenze vor Sozialhilfeniveau → strukturelle Ungleichheit, geht zu Lasten der Armen; Vermögende spüren Geldstrafe kaum, während bei vermögenslosen Personen nach Bezahlung der GS nichts mehr übrig bleibt
(Abmilderung durch Pauschalisierung, § 40 III StGB, aber nicht möglich bei Rentnern / Arbeitslosen)
6
Q
Verwarnung mit Strafvorbehalt, § 59 StGB
A
- gerade keine Strafe, faktisch “Geldstrafe auf Bewährung”
7
Q
Ersatzfreiheitsstrafe, § 43 StGB
A
= echte umgewandelte Strafe, keine Beugemaßnahme, tritt an Stelle der GS
- pro TS ein Tag ErsatzFS
- i. d. R. sozial schwache, unorganisierte Personen
- spezialpräventiv kontraindiziert: kurze FS (kriminalpolitisch kontraproduktiv)
- muss verbüßt werden, obwohl Tat eigentlich keine FS wert → Umrechnungsmaßstab müsste anders sein
8
Q
Praxis FS
A
- über 90 % bis zu 2 Jahren (→ bewährungsfähig)
- geringe Vollstreckungsrate
- Konkurrenzregel, § 47 I StGB: FS unter 6 Monaten → i. Z. Geldstrafe
9
Q
lebenslange FS
A
- darf nicht zu irreparablen Schäden führen, sonst Verstoß gegen Art. 1 I GG → darf nicht persönlichkeitsvernichtend sein
- Gewöhnungseffekte, Hospitalisierungseffekte
- lebenslange FS muss geeignet sein, diese Effekte zu verhindern → realistische Aussicht auf Freikommen muss bestehen, § 57a StGB (Strafrestaussetzung)
- Systemwidrigkeit: keine Punktstrafe, Sanktionssprung, kein Ermessen bei SZM
10
Q
BVerfG zu lebenslanger FS
A
- mit GG vereinbar
- es kann nicht festgestellt werden, dass der Vollzug zwangsläufig zu irreparablen Schäden psychischer oder physischer Art führt
- den Verurteilten muss aber grds. die Chance verbleiben, je wieder in Freiheit zu kommen, Möglichkeit der Begnadigung allein nicht ausreichend
11
Q
Sinn & Zweck: 2/3-Aussetzung, § 57 I StGB
A
- bei Vollverbüßung entstehen i. d. R. größere Schwierigkeiten der (Re-)Integration als bei früherer Entlassung
- Anreiz für Häftling, im Strafvollzug an seiner Behandlung und dem Erreichen des Vollzugszieles mitzuwirken
- Bewährungsdruck vermittelt nach Entlassung einen “Integrationsdruck” (Anschlusskontrolle)
→ je länger Vollzug, desto fortschreitender Verlust an Lebensführungskompetenzen
→ bei voller Verbüßung keine Nachsorge