Verwaltungsprozessrecht Flashcards

1
Q

Definition öffentlich-rechtliche Streitigkeit

A

wenn das Rechtsverhältnis, aus dem der Klageanspruch abgeleitet wird öffentlich-rechtlich ist

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2
Q

Definition nichtverfassungsrechtlicher Art

A

es dürfen keine am Verfassungsleben beteiligten über Verfassungsrecht im formellen Sinne streiten

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3
Q

Definition abdrängende Sonderzuweisung

A

eine Norm verweist die öffentlich-rechtliche Streitigkeit an ein Gericht außerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit

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4
Q

Was besagt die Modifizierte Subjektstheorie?

A

streitentscheidende Norm muss eine solche des öffentlichen Rechts sein, d.h. sie muss einen Hoheitsträger berechtigen oder verpflichten

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5
Q

Was besagt die Subordinationstheorie?

A

öffentliches Recht ist durch ein Über-/Unterordnungsverhältnis gekennzeichnet, in dem der Staat einseitig gegenüber dem Bürger verbindliche Regelungen trifft

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6
Q

Was besagt die 2 Stufen Theorie?

A

Ob der Vergabe stets öff.-rechtlich
Wie kann öff.-rechtlich oder zivilrechtlich sein

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7
Q

Was besagt der Sachzusammenhang?

A

kommt drauf an, ob die umstrittene Maßnahme in einem engen Zusammenhang mit einer öffentlich-rechtlichen Tätigkeit oder mit einem privatrechtlichen Handeln steht

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8
Q

Für welche Klagearten ist ein VA zwingende Voraussetzung?

A

Anfechtungsklage und Verpflichtungsklage
FFK (aber dann bereits erledigt)

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9
Q

Was besagt die Möglichkeitstheorie? (Klagebefugnis)

A

Der Kläger muss substanziiert behaupten, in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein

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10
Q

Wie leitet man subjektive Rechte her?

A

Mit der Schutznormtheorie

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11
Q

Was besagt die Schutznormtheorie?

A

Norm vermittelt subjektives Recht wenn sie zumindest auch zum Schutz von Individualinteressen dient und der Kläger zum geschützten Personenkreis gehört

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12
Q

Was besagt die Adressatentheorie? (Klagebefugnis)

A

Adressat eines belastenden VA immer klagebefugt, weil stets Beeinträchtigung von Art. 2 I GG

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13
Q

Wann ist die Durchführung eines Vorverfahrens zwingend notwendig?

A

Anfechtungsklage und Verpflichtungsklage
FFK (str.)

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14
Q

Wer ist in Berlin Klagegegner?

A

Rechtsträger der Ausgangsbehörde

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15
Q

Definition juristische Person

A

von der Rechtsordnung als selbstständige Rechtsträger anerkannten Personenvereinigungen oder Vermögensmassen

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16
Q

Defintion Bekanntgabe

A

amtlich veranlasste Möglichkeit der Kenntnisnahme

17
Q

Definition Spruchreife

A

wenn das Gericht abschließend über die Verpflichtung der Verwaltung zum Erlass eines VA entscheiden kann

18
Q

Ist bei einer FFK (direkte Anwendung) die Frist notwendig?

A

ja

19
Q

Ist bei einer FFK (analoge Anwendung) die Frist notwendig?

A

nein
Arg.: wegen Erledigung keine Gefahr der Bestandskraft mehr

20
Q

Ist bei einer FFK (direkte Anwendung) ein Vorverfahren notwendig?

A

ja

21
Q

Ist bei einer FFK (analoge Anwendung) ein Vorverfahren notwendig?

A

nein
Arg.: Zweck der Selbstkontrolle noch Erfüllbar bei Erledigung

22
Q

Defintion Wiederholungsgefahr

A

hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass in absehbarer Zeit unter im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger VA ergehen wird

23
Q

Definition Rehabilitationsinteresse

A

Wiederherstellung des Guten Rufs

24
Q

Subsidiarität der Feststellungsklage

A

FK grds. unzulässig, wenn der Kläger seine Rechte auch durch Gestaltungsklage oder Leistungsklage geltend machen kann

25
Q

Definition objektive Klagehäufung

A

wenn ein Kläger mehrere Begehren in einer Klage verfolgt

26
Q

Definiton subjektive Klagehäufung

A

mehrere Kläger

27
Q

Definition Rechtsbehelf

A

jede Möglichkeit, sich gegen einen Hoheitsakt zur Wehr zu setzen

28
Q

Definition Rechtsmittel

A

Rechtsbehelfe gegen gerichtliche Entscheidungen

29
Q

Obersatz Begründetheit § 80 V 1 1. Alt VwGO

(ganze Wiederherstellung der aufschiebenden Bedingung)

A

wenn nach einer vom Gericht selbstständig durchzuführenden Interessenabwägung das Aussetzunginteresse des Antragstellers das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin überwiegt

30
Q

Obersatz Begründetheit § 80 V 1 2. Alt VwGO

(teilweise Wiederherstellung der aufschiebenden Bedingung)

A

wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtswidrig ist und/oder nach einer vom Gericht selbstständig durchzuführenden Interessenabwägung das Aussetzunginteresse des Antragstellers das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin überwiegt

31
Q

Obersatz Begründetheit § 123 I VwGO

A

Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches sowie eines Anordnungsgrundes

32
Q

Wann kommt eine Sicherungsanordnung in Betracht?

A

wenn ein bestehender Zustand gesichert werden soll

33
Q

Wann kommt eine Regelungsanordnung in Betracht?

A

wenn eine Erweiterung einer Rechtsposition gewünscht ist

34
Q

Was ist der Anordnungsanspruch?

A

der materiell-rechtliche Anspruch, der auch im Hauptsacheverfahren durchgesetzt werden soll

35
Q

Was ist der Anordnungsgrund?

A

verdeutlicht die Dringlichkeit der Entscheidung: Interessenabwägung, in der die Vorteile und Nachteile im Falle einer Ablehnung bzw. des Erlasses der einstweiligen Anordnung zu berücksichtigen sind