Definitionen Flashcards
Ortsteil (§ 35 BauGB)
Bebauungskomplex, der nach der Anzahl seiner Gebäude Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist
im Zusammenhang bebaut (Ortsteil)
tatsächlich aufeinander folgende Bebauung, die trotz eventueller Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt
bauliche Anlage (iSd § 29 BauGB)
wenn das Vorhaben in einer auf Dauer gedachten Weise künstlich mit dem Erdboden verbunden ist und bodenrechtliche Relevant hat
Änderung (§ 59 BauGB)
Veränderung der baulichen Substanz einer baulichen Anlage
Nutzungsänderung (§ 59 BauGB)
wenn für neue Nutzung andere baurechtliche Anforderungen gelten als für die alte
Bestandsschutz iSd Art. 14 GG
Schutz der Existenz eines früher legalen Bauwerkes, welches aufgrund äußerer Umstände nunmehr illegal ist
drittschützende Norm/ Schutznormtheorie
wenn sie zumindest auch Individualinteressen schützt und der Antragsteller zum geschützten Kreis gehört
Regelung
rechtsverbindliche Anordnung, die auf die Setzung einer Rechtsfolge gerichtet ist
Einzelfall
konkreter Sachverhalt für bestimmte Person
Außenwirkung
Maßnahme ist final darauf gerichtet, Rechtswirkungen bei einer Person zu erzeugen die außerhalb des handelnden Verwaltungsträgers steht
Bekanntgabe (VA)
Eröffnung des VA mit Wissen und Wollen der Behörde
Inhaltsbestimmung (VA)
legen den Inhalt des VA fest und sind integraler Bestandteil
Nebenbestimmung (VA)
beziehen sich auf VA, aber regeln eigenständigen Sachverhalt
Unzuverlässig
fehlende hinreichende Gewähr, dass das Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß betrieben wird
Gewerbe
auf gewisse Dauer angelegte, selbstständige Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht
öffentlich-rechtliche Streitigkeit (mod. Subjektstheorie)
streitentscheidende Norm ist eine des öffentlichen Rechts, also einen Hoheitsträger verpflichtet/ermächtigt
nichtverfassungsrechtlicher Art
es streiten keine am Verfassungsleben Beteiligten über Verfassungsrecht im formellen Sinne
Möglichkeitstheorie
Kläger behauptet in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein
juristische Person
von der Rechtsordnung als selbstständige Rechtsträger anerkannten Personenvereinigungen und Vermögensmassen
Rechtsbehelf
jede Möglichkeit sich gegen einen Hoheitsakt zur Wehr zu setzen
Rechtsmittel
Rechtsbehelfe gegen gerichtliche Entscheidungen
öffentliche Ordnung
Gesamtheit aller ungeschriebenen Verhaltensregeln, deren Beachtung Voraussetzung für ein geordnetes Zusammenleben ist
öffentliche Sicherheit
Schutz der gesamten Rechtsordnung, aller Individualrechtsgüter sowie des Bestandes und der Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen
Anscheinsgefahr
hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass es in absehbarer Zeit zu einem Schaden für die öffentliche Sicherheit/ Ordnung kommt, aber im Nachhinein doch nicht
Theorie der unmittelbaren Verursachung
kausal für eine Gefahr ist derjenige, dessen Verhalten/ Sache unmittelbar die Gefahr setzt
konkrete Gefahr
hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass es in absehbarer Zeit zu einem Schaden für die öffentliche Sicherheit/ Ordnung kommt
Scheingefahr
Gefahr besteht nur in der irrigen Vorstellung des handelnden
Gefahrenverdacht
objektive Anhaltspunkte für eine Gefahr
Störung
Gefahr hat sich bereits realisiert und dauert noch an
Zweckveranlasser
wer das Verhalten des unmittelbaren Verantwortlichen hervorruft
latenter Störer
wer für eine Sache verantwortlich ist, die erst bei Hinzutreten weiterer Umstände eine Gefahr verursacht
Vollstreckung
zwangsweise Durchsetzung einer Pflicht, die der Adressat nicht erfüllt
Kernbereich exekutiver Eigenverantwortlichkeit
unausforschbarer Initiativ-, Beratung und Handlungsbereich der Bundesregierung
Rechtsstaatsprinzip
Bindung an Recht und Gesetz
Demokratieprinzip
alle Staatsgewalt geht vom Volk aus
Bundesstaatsprinzip
Staatsgewalt ist aufgeteilt in Bund und die Länder die jeweils Staatsqualität haben
Rückwirkung eines Gesetzes
gilt für Zeitraum vor seiner Verkündung
Legislative
gesetzgebende Gewalt
Judikative
rechtsprechende Gewalt
Exekutive
ausführende Gewalt
System kollektiver Sicherheit
Bündnis, das den Mitgliedern wechselseitige Hilfe bei Angriffen zusichert
Einsatz (Bundeswehr)
Nutzung des spezifischen Droh- und Einschüchterungspotenziales der Streitkräfte sowie Eingriffe in Rechte Dritter
Gericht
alle sachlich unabhängigen Spruchstellen, die in einem Gesetz mit Aufgaben eines Gerichts vertraut sind und als Gericht bezeichnet sind
Akt der öff. Gewalt
jedes Verhalten der Legislative, Exekutive und Judikative
klassischer Eingriff
jeder staatliche Rechtsakt der unmittelbar und final die Rechtssphäre des Bürgers verkürzt und mit Befehl und Zwang durchsetzbar ist
moderner Eingriff
jedes staatliche Handeln das dem Einzelnen ein Verhalten das in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt ganz oder teilweise unmöglich macht
Geeignetheit
wenn die Maßnahme zur Erreichung des verfolgten Zwecks dienlich bzw. förderlich sein kann
Erforderlichkeit
wenn es keine milderen, den Bürger weniger belastende Mittel gibt, die zur Erreichung des verfolgten Zwecks gleich geeignet sind
Angemessenheit
wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt
Intimsphäre
Kernbereich der privaten Lebensgestaltung
Privatsphäre
privater Lebensbereich außerhalb der Intimsphäre
Sozialsphäre
Verhalten in der Öffentlichkeit
Glaube
die Auffassung über die Stellung des Menschen in der Welt und seine Beziehung zu höheren Mächten und tieferen Seinsschichten
Gewissen
jede ernste und sittliche, an den Kategorien „Gut“ und „Böse“ orientiere Entscheidung, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, sodass er gegen diese nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte
Forum inernum
Recht, Glaube/Gewissen zu bilden und zu haben
forum externum
Recht, das Verhalten an dem Glauben/Gewissen auszurichten
Meinung
jedes Werturteil, das durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder des Meinens geprägt ist
Schmähkritik
nicht sachliche Auseinandersetzungen, sondern Diffamierung und Herabsetzung der Person steht im Vordergrund
Tatsachen
dem Beweis zugängliche Zustände oder Ereignisse
Wahrheitsgehalt der Äußerung steht bei der Tatsachenbehauptung im Vordergrund
Beleidigung
Angriff auf die Ehre eines anderen durch die Kundgabe eigener Missachtung oder Nichtachtung
Presse
alle Druckerzeugnisse, die unabhängig von der Anzahl ihrer Vervielfältigung zur allgemeinen Verbreitung geeignet und bestimmt sind
Rundfunk
jede an eine unbestimmte Vielzahl von Personen gerichtete, drahtlose oder drahtgebundene Übermittlung von Gedankeninhalten im Wege elektrischer Schwingungen
formeller Kunstbegriff
klassische Kunstrichtungen
materieller Kunstbegriff
Künstler bringt mit dem Kunstwerk Erfahrungen, Eindrücke oder Erlebnisse mittels einer Formsprache zur Anschauung
offener Kunstbegriff
Kunstwerk zeichnet sich dadurch aus, dass es der fortdauernden Interpretation zugänglich ist
Verfassungsimmanente Schranken
kollidierende Grundrechte Dritter sowie andere Rechtsgüter von Verfassungsrang
Versammlung
Zusammenkommen mehrerer Personen, zwischen denen eine gewisse innere Verbindung besteht, d.h. sie benötigen einander um das verfolgte Ziel zu erreichen
enger Versammlungsbegriff (h.M.)
Zweck: gemeinschaftliche Erörterung und Kundgebung mit dem Ziel der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung
erweiterter Versammlungsbegriff
Zweck: gemeinschaftliche Meinungsbildung und Meinungsäußerung
(muss nicht auf öffentliche Angelegenheiten gerichtet sein)
weiter Versammlungsbegriff
jeder gemeinsame Zweck begründeteine innere Verbindung
(jede Art von Verbundenheit der Teilnehmer reicht aus)
friedliche Versammlung
wenn sie keinen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf nimmt
Versammlung unter freiem Himmel
keine festen seitlichen Begrenzungen
Versammlung in geschlossenen Räumen
Seiten derart umschlossen, dass sie nur durch besondere Eingänge betreten werden kann
Verhinderungsblockade
Hauptzweck der Blockade ist die selbsthilfeähnliche Durchsetzung eigener Forderungen
demokratische Blockade
symbolische Wirkung der Blockade als Mittel zur Kommunikation
Vereinigung
jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat
Freizügigkeit
Recht, an jedem Ort innerhalb des Bundesgebietes Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen
Wohnsitz
ständige Niederlassung an einem Ort
Aufenthalt
vorübergehendes Verweilen
Beruf
jede auf Erwerb gerichtete Tätigigkeit, die auf Dauer angelegt ist und der Schaffung und Aufrechterhaltung einer Lebensgrundlage dient
Wohnung
jeder Raum, den der Einzelne der allgemeinen Zugänglichkeit entzieht und zum Mittelpunkt seines Lebens und Wirkens bestimmt
Durchsuchung
zweck- und zielgerichtetes Suchen staatlicher Organe nach Personen oder Sachen
Eigentum
alle vermögenswerten Rechte, die die Rechtsordnung dem Einzelnen dergestalt zuweist, dass dieser ausschließlich über das Recht verfügen kann
Enteignung
vollständige/teilweise Entziehung Eigentums zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben
(Enteignung beschränkt sich auf Vorgänge, bei denen Güter hoheitlich beschafft werden)
Ungleichbehandlung
wesentlich Gleiches wird ungleich oder wesentlich Ungleiches wird gleichbehandelt
mittelbare Diskriminierung
formal betrachtet werden alle gleichbehandelt, in den tatsächlichen Auswirkungen kommt es jedoch zu einer Ungleichbehandlung
Ware (AEUV)
jeder Gegenstand, der einen Handelswert hat und damit taugliches Objekt eines Handelsgeschäfts sein kann
Arbeitnehmer (AEUV)
wer weisungsgebunden Leistungen von einem gewissen wirtschaftlichen Wert für einen anderen erbringt und als Gegenleistung eine Vergütung erhält
Niederlassung (AEUV)
Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten, entgeltlich
Dienstleistung (AEUV)
selbstständig, regelmäßig entgeltlich, vorübergehend
Dassonville-Formel
Eingriff ist auch jede mitgliedstaatliche Maßnahme, die sich unmittelbar oder mittelbar, faktisch oder potentiell behindernd auf die Ausübung der Grundfreiheit ausübt
Keck-Formel
unterschiedslos wirkende Maßnahmen stellen keinen Eingriff dar, wenn sie nicht den Marktzugang als solchen behindern, sondern die Art und Weise der Ausübung der Grundfreiheit