Grundrechte (Definitionen) Flashcards

1
Q

Eingriff

(klassisch)

A

jeder staatliche Akt, der final und unmittelbar die Rechtssphäre des Bürgers verkürzt und mit Befehl und Zwang durchsetzbar ist

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2
Q

Geeignetheit

A

wenn die Maßnahme zur Erreichung des verfolgten Zwecks dienlich bzw. förderlich sein kann

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3
Q

Erforderlichkeit

A

wenn es keine milderen, den Bürger weniger belastende Mittel gibt, die zur Erreichung des verfolgten Zwecks gleich geeignet sind

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4
Q

Angemessenheit

A

wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt

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5
Q

Verfassungsgemäße Ordnung iSv Art. 2

A

alle Rechtsnormen, die formell und materiell mit dem Grundgesetz vereinbar sind

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6
Q

Glaube

A

Die Auffassung über die Stellung des Menschen in der Welt und seine Beziehung zu höheren Mächten und tieferen Seinsschichten.

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7
Q

Gewissen

A

jede ernste und sittliche, an den Kategorien „Gut“ und „Böse“ orientiere Entscheidung, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, sodass er gegen diese nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte

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8
Q

Wissenschaft

A

Jeder ernsthafte, auf einem gewissen Kenntnisstand aufbauende Versuch zur Ermittlung der wahren Erkenntnisse durch methodisch geordnetes und kritisch reflektierendes Denken.

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9
Q

formeller Kunstbegriff

A

Danach sind Kunst nur solche Tätigkeiten, die einer traditionellen Kunstform zuzuordnen sind (Malerei, Theater, Dichtung etc.).

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10
Q

materieller Kunstbegriff

A

Werk ist das geformte Ergebnis einer freien, schöpferischen Gestaltung, in dem der Künstler seine Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse in einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung bringt und das auf kommunikative Sinnvermittlung nach Außen gerichtet ist

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11
Q

offener Kunstbegriff

A

Ein Kunstwerk liegt vor, wenn das Werk interpretationsfähig und -bedürftig sowie vielfältigen Interpretationen zugänglich ist.

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12
Q

Meinung

A

jedes Werturteil, das durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder des Meinens geprägt ist

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13
Q

Tatsache

A

dem Beweis zugängliche Zustände oder Ereignisse

Wahrheitsgehalt der Äußerung steht bei der Tatsachenbehauptung im Vordergrund

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14
Q

Allgemeine Gesetze

A

alle Gesetze, die sich nicht gegen die Meinungsfreiheit oder die Freiheit von Presse und Rundfunk an sich oder gegen die Äußerung einer bestimmten Meinung richten, sondern vielmehr dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen, welches in der Rechtsordnung allgemein geschützt wird.

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15
Q

Presse

A

alle Druckerzeugnisse, die unabhängig von der Anzahl ihrer Vervielfältigung zur allgemeinen Verbreitung geeignet und bestimmt sind

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16
Q

Rundfunk

A

jede an eine unbestimmte Vielzahl von Personen gerichtete, drahtlose oder drahtgebundene Übermittlung von Gedankeninhalten im Wege elektrischer Schwingungen

17
Q

enger Versammlungsbegriff

A

Zweck: gemeinschaftliche Erörterung und Kundgebung mit dem Ziel der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung

18
Q

erweiterter Versammlungsbegriff

A

Zweck: gemeinschaftliche Meinungsbildung und Meinungsäußerung

(muss nicht auf öffentliche Angelegenheiten gerichtet sein)

19
Q

weiter Versammlungsbegriff

A

jeder gemeinsame Zweck begründeteine innere Verbindung

(jede Art von Verbundenheit der Teilnehmer reicht aus)

20
Q

Verein

A

jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat

21
Q

Beruf

A

jede auf Erwerb gerichtete Tätigigkeit, die auf Dauer angelegt ist und der Schaffung und Aufrechterhaltung einer Lebensgrundlage dient

22
Q

Berufsausübungsregelung

A

Eine solche liegt vor, wenn der Gesetzgeber eine reine Ausübungsregelung trifft, die auf die Freiheit der Berufswahl nicht zurückwirkt, vielmehr nur bestimmt, in welcher Art und Weise die Berufsangehörigen ihre Berufstätigkeit im Einzelnen zu gestalten haben.

23
Q

subjektive Berufswahlregelung

A

persönliche Eigenschaften und Fähigkeiten, erworbene Abschlüsse oder erbrachte Leistungen, wobei es nicht auf den Einfluss des Betroffenen auf die Eigenschaften ankommt

24
Q

objektive Berufswahlregelung

A

Beschränkung der Berufsfreiheit anhand von objektiven Kriterien, die nicht in der Person des Betroffenen liegen und auf die der Betroffene keinen Einfluss hat

25
Q

Freizügigkeit

A

Freizügigkeit umfasst das Recht, an jedem Ort innerhalb des Bundesgebiets Aufenthalt und Wohnung zu nehmen. Hierzu gehört die Einreise nach Deutschland zum Zwecke der Wohnsitznahme und die Freizügigkeit zwischen Ländern, Gemeinden und innerhalb einer Gemeinde.

26
Q

Wohnung

A

räumliche Privatsphäre: jeden Raum, den der Einzelne der allgemeinen Zugänglichkeit entzieht und zum Mittelpunkt seines Lebens und Wirkens bestimmt

27
Q

Eigentum

A

alle vermögenswerten Rechte, die die Rechtsordnung dem Einzelnen dergestalt zuweist, dass dieser ausschließlich über das Recht verfügen kann

28
Q

Inhalts- und Schrankenbestimmung

A

Unter Inhalts- und Schrankenbestimmungen ist die generelle und abstrakte Festlegung von Rechten und Pflichten durch den Gesetzgeber hinsichtlich solcher Rechtsgüter, die als Eigentum geschützt werden, zu verstehen.

29
Q

Enteignung

A

vollständige/teilweise Entziehung Eigentums zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben

(Enteignung beschränkt sich auf Vorgänge, bei denen Güter hoheitlich beschafft werden)

30
Q

mittelbare Drittwirkung

A

Grundrechte entfalten mittelbar Wirkung in privaten Rechtsbeziehungen, indem Generalklausen und unbestimmte Rechtsbegriffe des Zivilrechts grundrechtskonform ausgelegt und angewendet werden („Ausstrahlungswirkung“).