mit Gesetz lernen Flashcards

1
Q

Abgrenzung § 49 II VwVfG zu § 49 III VwVfG
(Widerruf eines rechtmäßigen VA)

A

über die Rechtsfolge:
- ist der Widerruf ex tunc, ist nur § 49 III anwendbar, weil nur diese Vorschrift einen Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit gestattet.
- ist der Widerruf ex nunc, sind beide parallel anwendbar

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2
Q

Was ist der prozessuale Unterschied von § 79 I Nr. 2 und § 79 II 1 VwGO?
(Gegenstand der Anfechtungsklage)

A

Im Rahmen des § 79 I Nr. 2 ist der Kläger auf die Anfechtung des Widerspruchbescheides beschränkt, da der Ausgangsbescheid keine Belastung für ihn darstellt.
Im Rahmen des § 79 II 1 hat der Kläger dagegen die Wahl, ob er gegen den Ausgangs- und WSBescheid oder nur gegen den Widerspruchbescheid vorgehen will.

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3
Q

Wie ist nach h.M. das Verhältnis von §§ 48, 49 VwVfG?

(Widerruf und Rücknahme)

A

§ 49 ist stets auf die Aufhebung von VA anwendbar.
Ist der aufzuhebende VA rechtswidrig, tritt § 48 als zusätzliche EGL hinzu.

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4
Q

Was ist der Sinn und Zweck des § 50 VwVfG (Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren)

A

Solange ein Dritter einen begünstigenden VA anficht, kann dessen Adressat nicht darauf vertrauen, dass ihm dieser VA dauerhaft erhalten bleibt. Deshalb schließt § 50 die Vertrauensschutzregelungen der §§ 48, 49 aus, wenn die Behörde eine Drittanfechtung zum Anlass nimmt, den VA aufzuheben.

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5
Q

Wie unterscheiden sich § 36 I und § 36 II VwVfG?
(Nebenbestimmungen zum VA)

A

§ 36 I gilt bei gebundenem VA und § 36 II bei Ermessens-VA. Bei § 36 I sind die Voraussetzungen für den Erlass einer NB hoch.

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6
Q
A
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