Staatshaftungsrecht Flashcards
1
Q
Defintion Ausübung eines öffentlichen Amtes
A
Ausübung einer hoheitlichen Tätigkeit (haftungsrechtlicher Beamtenbegriff)
2
Q
Wann besteht eine Amtspflicht?
A
- im Verhältnis Beamter-Dienstherr
- zentrale Amtspflicht: Pflicht sich rechtmäßig zu verhalten
3
Q
Wann liegt ein Drittbezug bei einer Amtspflichtverletzung vor?
A
- die verletzte Amtspflicht muss zumindest auch dem Schutz des Geschädigten dienen
- durch Auslegung ermitteln
- unproblematisch, wenn ein Verwaltungsverfahren zugunsten des Bürgers durchgeführt wird
4
Q
Wann handelt ein Beamter schuldhaft?
A
- wenn er vorsätzlich oder fahrlässig handelt
- Sorgfaltsmaßstab: Durchschnitts-/Idealbeamter; d.h. der Beamte muss sich mit den erforderlichen Sach- und Rechtskenntnissen ausstatten; einschließlich Kenntnis der höchstrichterlichen Rechtsprechung
5
Q
Wie bestimmt sich die Kausalität zwischen Amtspflichtverletzung und Schaden?
A
- nach der Ädaquanztheorie
- Verwaltung kann Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens erheben, d.h. behaupten, der Schaden wäre bei einem rechtmäßigen Verhalten ebenfalls entstanden
6
Q
Wie bestimmt sich der Anspruchsgegner?
A
nach der sog. Anvertrauenstheorie:
es haftet die juristische Person des öff. Rechts, die dem Beamten das Amt anvertraut hat
7
Q
Defintion Merkmal “Unmittelbarkeit”
A
- der Eingriff in das subjektiv-öffentliche Recht muss dem Staat zurechenbar sein
- fehlt, wenn die eingetretene Folge auf einem eigenverantwortlichen Handeln des Anspruchsstellers oder einem Dritten beruht
8
Q
Ausschlussgründe Folgenbeseitigungsanspruch
A
- Mitverschulden
- Unzumutbarkeit der Wiederherstellung: wenn der Auswand für die Wiederherrstellung außer Verhältnis zu dem Vorteil für den Betroffenen steht; dann nur SE/ Entschädigungsanspruch
- Legalisierungsmöglichkeit: wenn die Verwaltung den bestehenden rechtswidrigen Zustand auch auf legale Weise erreichen kann (zB durch nachträglichen Erlass eines VA)
- tatsächliche/ rechtliche Unmöglichkeit der Wiederherstellung