Grundrechte Flashcards

1
Q

Welche Arten von Grundrechten werden unterschieden?

A

Freiheitsgrundrechte, Gleichheitsgundrechte, grundrechtsgleiche Rechte

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2
Q

Was sind Freiheitsgrundrechte?

A

Sie stellen Bereiche des Grundrechtsträgers dar, in die der Staat nicht willkürlich eingreifen kann, wie er will.

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3
Q

Was sind Gleichheitsgrundrechte?

A

Grundrechte, die die willkürliche Ungleichbehandlung von Personen/ Personengruppen oder Sachverhalten verhindern sollen.

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4
Q

Was sind grundrechtsgleiche Rechte?

A

Rechte, die die gleiche Stellung wie Grundrechte haben, allerdings außerhalb des Abschnittes “Grundrechte” stehen.
Können auch durch Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden

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5
Q

Welche Funktion haben Grundrechte?

A
  • Abwehrfunktion (= Schutz privater Freiheitsbereiche vor staatlichen Eingriffen)
  • Vornahmefunktion (= Grundrechtsgebrauch stets staatliches Handeln voraus, dh ohne staatliches Handeln kann der Bürger von seinen Grundrechten keinen Gebrauch machen)
  • Mitwirkungsfunktion (= Teilhabe an staatlicher Willensbildung)
  • Einrichtungsgarantien (= Garantie der Existenz bestimmter Einrichtungen)
  • Ausstrahlungsfunktion der Grundrechte (= Auslegung und Anwendung des gesamten einfachen Rechtes im Lichte der GR)
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6
Q

Wer ist beschwerdefähig/ grundrechtsfähig?

A

Jeder, der Träger von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten sein kann.

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7
Q

Was ist die Prozessfähigkeit?

A

Fähigkeit, Prozesshandlungen selbst oder durch einen selbst bestimmten Vertreter vorzunehmen.
Dabei ist auf die Einsichtsfähigkeit (Reife) der Person abzustellen.

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8
Q

Was prüft man, sofern Ausländer sich auf Deutsche-Grundrechte berufen wollen?

A

Ausländer können sich nicht auf Deutsche-Grundrechte berufen.
Nach Ablehnung prüft man Auffangtatbestand Art. 2 I GG

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9
Q

Können sich EU-Ausländer auf Deutsche-Grundrechte berufen?

A

Ja, weil Diskriminierungsverbot aus Art. 18 AEUV
- str., ob Deutschen-Grundrecht direkt angewendet wird (wegen Europarechtsvorrang) oder durch europarechtskonforme Auslegung

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10
Q

Können sich juristische Personen des öffentlichen Rechts auf Grundrechte berufen?

A

grds. nicht
Arg.: sie handeln auf Grund von Zuständigkeiten, nicht in Ausübung menschlicher Freiheiten
Ausnahmen: zB Meinungsfreiheit bei Rundfunkanstalten, Universitäten etc., Kirche

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11
Q

Sind Verstorbene grundrechtsfähig?

A

Art. 1 schützt auch den Verstorbenen.

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12
Q

Was versteht man unter einem “Akt der öffentlichen Gewalt”?

A

Jedes Verhalten der Legislative, Exekutive und Judikative.

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13
Q

Wann ist der Beschwerdeführer beschwerdebefugt?

A

wenn er behauptet, durch einen Akt der öffentlichen Gewalt in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte selbst, gegenwärtig und unmittelbar verletzt zu sein

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14
Q

Was bedeutet “Das BVerfG ist keine Superrervisionsinstanz”?

A

Es kann nur Verstöße gegen Grundrechte prüfen, keine Verstöße gegen einfaches Recht.

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15
Q

Was besagt die Lehre vom besonderen Gewaltverhältnis?

A

Personen, die dem Staat besonders nahestehen und für ihn Hoheitsbefugnisse ausüben (zB Beamte, Richter), kommt im Dienst nur ein reduzierter Grundrechtsschutz zu.
Nach h.M. mit Hinweis auf Art. 1 III abgelehnt.

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16
Q

Was bedeutet Rechtswegerschöpfung?

A

der Beschwerdeführer muss alle prozessualen Möglichkeiten zur Beseitigung der Grundrechtsverletzung in Anspruch genommen haben

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17
Q

Was versteht man unter dem Begriff Subsidiarität im Zusammenhang mit der Rechtswegerschöpfung?

A

Der Beschwerdeführer muss über die Erschöpfung des Rechtsweges hinaus alle weiteren, zumutbaren Anstrengungen unternommen haben, um die Grundrechtsbeeinträchtigung zu beseitigen, bevor er VB erhebt.

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18
Q

Definition klassischer Eingriff

A

ein Eingriff liegt vor, wenn er final, unmittelbar, durch Rechtsakt sowie mit Befehl und Zwang gegenüber dem Einzelnen angeordnet bzw. durchgesetzt wird

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19
Q

Definition moderner Eingriff

A

jedes staatliche Handeln, das dem Einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, ganz oder teilweise unmöglich macht

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20
Q

Was ist ein einfacher Gesetzesvorbehalt?

A

Jedes Gesetz ist in der Lage, einen Eingriff in das Grundrecht zu legitimieren.

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21
Q

Was ist ein qualifizierter Gesetzesvorbehalt?

A

Das eingreifende Gesetz muss zusätzliche Anforderungen erfüllen, welche das jeweilige Grundrecht vorschreibt.

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22
Q

Was sind verfassungsunmittelbare Schranken?

A

Der Eingriff kann direkt auf die Grundgesetznorm gestützt werden.

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23
Q

Was sind verfassungsimmanente Schranken?

A

Bei grds. vorbehaltlos geschützten Grundrechten findet die Grundrechtsausübung ihre natürlichen Grenzen in kollidierenden Grundrechten Dritter sowie anderen Rechtsgütern von Verfassungsrang.

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24
Q

Was ist Sinn und Zweck des Prüfungspunktes “Schranken-Schranken” iRd Freiheitsgrundrechte?

A

es soll nur ein solches Gesetz in Grundrechte eingreifen dürfen, das selbst mit der Verfassung im Einklang steht

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25
Prüfung formelle Verfassungsmäßigkeit eines eingreifenden formellen Gesetzes
a) Gesetzgebungskompetenz b) Gesetzgebungsverfahren c) Ausfertigung und Verkündung
26
Welche Prüfungspunkte sind im Rahmen der materiellen VMK eines eingreifenden formellen Gesetzes zu prüfen?
a) Grundsatz der Verhältnismäßigkeit b) Erlass von Rechtsverordnung (Kompetenz) c) Zitiergebot d) ggf. sonstige Verfassungsprinzipien (zB Wesentlichkeitstheorie, Demokratieprinzip)
27
Prüfungsaufbau Menschenwürde
I. Schutzbereich 1. persönlich - jedermann - auf juristische Personen nicht anwendbar 2. sachlich - sozialer Wert- und Achtungsanspruch II. Eingriff - wenn der Mensch zum bloßen Objekt staatlichen Handelns gemacht wird - Erniedrigung, Brandmarkung, Verfolgung oder Ächtung des Einzelnen III. verfassungsrechtliche Rechtfertigung - kein Gesetzesvorbehalt - Eingriff niemals gerechtfertigt
28
(P): Ist Art. 1 I 1 GG überhaupt ein Grundrecht?
m.M.: (-), Wortlaut "nachfolgende Grundrechte" h.M.: (+), Überschrift des 1. Abschnitts "Grundrechte"
29
Kann der Einzelne auf den Schutz des Art. 1 I 1 wirksam verzichten?
Nein, da unantastbar
30
Kann eine Beeinträchtigung der Menschenwürde auch durch Privatpersonen erfolgen?
ja, das Grundrecht bindet ausnahmsweise auch private unmittelbar
31
Prüfungsaufbau allgemeine Handlungsfreiheit
I. Schutzbereich 1. persönlich - Jedermann 2. sachlich - h.M.: Schutz eines jeden menschlichen Verhaltens - Arg: Historischer Wille des Gesetzgebers, umfassender Grundrechtsschutz II. Eingriff - nach h.M. auch mittelbare Eingriffe möglich III. verfassungsrechtliche Rechtfertigung a) Festlegung der Schranke: Schrankentrias gem. Art. 2 I; einfacher Gesetzesvorbehalt b) Schranken-Schranken
32
Prüfungsaufbau allgemeines Persönlichkeitsrecht (APR)
I. Schutzbereich 1. persönlich - Jedermann 2. sachlich - Schutz der persönlichen Lebenssphäre - Umfang: Schutz der Privatheit und Selbstbestimmtheit des Einzelnen II. Eingriff - meist durch tatsächliche Einwirkungen III. verfassungsrechtliche Rechtfertigung a) Festlegung der Schranke (Schrankentrias) b) Schranken-Schranken - Sphärentheorie
33
Können sich juristische Personen des Privatrechts auf das APR berufen?
h.M. differenziert zwischen den Einzelausprägungen des APR; d.h. es ist zu prüfen, ob die konkreten EInzelausprägungen an die natürlichen Eigenschaften des Menschen anknüpfen oder auch für Personenvereinigungen gelten zB Recht auf Gegendarstellung (+); Recht auf Umgang mit Angehörigen (-)
34
Beispiele für die Darstellung in der Öffentlichkeit
Recht am eigenen Bild/Wort; Recht auf informationelle Selbstbestimmung (=Datenschutz); Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme (sog. Computer-GR; Online-Durchsuchung)
35
Was bezeichnet die Schrankentrias?
Mit der Schrankentrias sind die verfassungsmäßige Ordnung, die Rechte anderer sowie das Sittengesetz gemeint Verfassungsgemäße Ordnung = jedes Gesetz, d.h. umfassender einfacher Gesertesvorbehalt
36
Was ist die Sphärentheorie?
Die Sphärentheorie wird in der Angemessenheit des Gesetzes/ des Einzelakts angesprochen. Je höher die Sphäre, desto eher ungerechtfertigt. a) Intimsphäre = Kernbereich der privaten Lebensgestaltung. Eingriffe steht unzulässig b) Privatsphäre = privater Lebensbereich außerhalb der Intimssphäre c) Sozialssphäre = Verhalten in der Öffentlichkeit
37
Prüfungsaufbau Glaubens- und Gewissensfreiheit
I. Schutzbereich 1. persönlich - Jedermann - Glaubensgemeinschaften als juristische Personen des öff. Rechts 2. sachlich - Glaube, Gewissen II. Eingriff - Verpflichtungen, Zwänge, Warnungen III. verfassungsrechtliche Rechtfertigung a) Festlegung der Schranke aa) Verfassungsimmamente Schranken bzgl. der Glaubensfreiheit bb) Art. 9 II bzgl. kollektiver Glaubensfreiheit b) Schranken-Schranken
38
Definition Glaube iSd Art. 4 I, II GG
jede Überzeugung, die der Einzelne von der Stellung des Menschen in der Welt und seinen Beziehungen zu höheren Mächten und tieferen Seinsschichten hat
39
Definition Gewissen iSd Art. 4 I, II GG
jede ernste sittliche, d.h. an den Kategorien von "Gut" und "Böse" orientierende Entscheidung, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend erfährt, so dass er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte
40
Prüfungsaufbau Meinungsfreiheit
I. Schutzbereich 1. persönlich - Jedermann - inländische jur. Personen 2. sachlich - Meinung (jede Form von Meinungsäußerung, auch Symbole oder Zeichen) II. Eingriff - Verbote, Sanktionen etc. III. verfassungsrechtliche Rechtfertigung - Schranken-Schranken
41
Definition Meinung
jedes Werturteil, also jede Äußerung, die durch Elemente der Stellungsnahme, des Dafürhaltens oder Meinen im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung geprägt ist
42
Definition Tatsachen
Vorgänge oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die dem Wahrheitsbeweis zugänglich sind
43
(P): Sind Tatsachenbehauptungen auch von Art. 5 geschützt?
nach h.M. ja, sofern sie Voraussetzung für die Bildung einer Meinung und weder bewusst noch erwiesen unwahr sind
44
Sind beleidigende Äußerungen von dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit erfasst?
Ja.
45
Definition allgemeines Gesetz iSd Art. 5 II GG
Bestimmungen, die sich nicht gegen eine bestimmte Meinung als solche richten, sondern dem Schutz eines höherrangigen Rechtsgutes dienen, also dem Schutz eines Gemeinschaftswertes, der gegenüber der Betätigung der Meinungsfreiheit vorrangig ist
46
Was versteht man unter der sog. Wechselwirkungslehre? Wo ist sie anzusprechen?
Gesetze, die die Meinungsfreiheit beschränken, haben ihrerseits die besondere Bedeutung der Meinungsfreiheit in einer Demokratie zu beachten Das eingreifenden Gesetz wird daher seinerseits beschränkt durch die hohe Wertigkeit des Art. 5 Sie wird in der Festlegung der Schranken angesprochen und in der Prüfung der Angemessenheit des Gesetzes und des Einzelakts
47
Prüfungsaufbau Pressefreiheit
I. Schutzbereich 1. persönlicher jedermann 2. sachlicher Gegenstand: Presse Umfang: Schutz reicht von der Beschaffung bis hin zur Verbreitung der Information II. Eingriff Verbote, Auflagen etc. III. Rechtfertigung 1. Schranke: Qualifizierter Gesetzesvorbehalt 2. Schranken-Schranken
48
Definition Presse
alle zur Verbreitung geeigneten und bestimmten Druckerzeugnisse, unerheblich ob sie einmalig oder periodisch wiederkehrend erscheinen
49
Wer ist Adressat von der Presse?
Adressat muss die Masse sein, nicht ein Individuum
50
Prüfungsaufbau Kunstfreiheit
I. Schutzbereich 1. persönlicher jedermann 2. sachlicher Gegenstand: Kunst Umfang: Werkbereich und Wirkbereich II. Eingriff Verbote, Auflagen etc. III. Rechtfertigung 1. Schranke: wegen der Systematik des Gesetzes nur verfassungsimmanente Schranken 2. Schranken-Schranken
51
Welche 3 Kunstbegriffe gibt es und was beinhalten sie?
Formeller Kunstbegriff Materieller Kunstbegriff Offener Kunstbegriff
52
Definition formeller Kunstbegriff
klassische Kunstrichtungen (zB Theater, Musik)
53
Definition materieller Kunstbegriff
Künstler bringt mit dem Kunstbegriff Eindrücke, Erfahrungen oder Erlebnisse mittels einer Formensprache zum Ausdruck
54
Definition offener Kunstbegriff
ein Kunstwerk zeichnet sich dadurch aus, dass es einer fortdauernden Interpretation zugänglich ist
55
Was sind verfassungsimmanente Schranken und wie werden sie dargestellt?
= kollidierende Grundrechte Dritter sowie andere Rechtsgüter von Verfassungsrang. Darstellung: - keine Schranke - kollidierendes GR nennen - Verhältnismäßigkeitsprüfung
56
Prüfungsaufbau Versammlungsfreiheit
I. Schutzbereich 1. persönlicher Deutsche 2. sachlicher a) Versammlung b) ohne Waffen c) friedlich Umfang: zB Organisation, Freie Wahl des Ortes, Zeitpunkt, Teilnahme II. Eingriff Verbote, Auflösungen, Sanktionen, Überwachung etc. III. Rechtfertigung 1. Schranke: zweiteiliges Grundrecht a) einfacher Gesetzesvorbehalt bei Versammlungen unter freiem Himmel b) Art. 17a Qualifizierter Gesetzesvorbehalt für angehörige der Streitkräfte c) verfassungsimmante Schranken bei Versammlungen in geschlossenen Räumen 2. Schranken-Schranken
57
Definition Versammlung iSd Art. 8 I GG
das Zusammenkommen mehrerer Personen, zwischen denen eine gewisse innere Verbindung besteht, d.h. sie benötigen einander, um das verfolgte Ziel zu erreichen
58
Welche Versammlungsbegriffe werden vertreten?
Enger Versammlungsbegriff (h.M.) = es muss um die Erörterung öffentlicher Angelegenheiten gehen Erweiterter Versammlungsbegriff = kollektive Meinungsbildung/-kundgabe, unabhängig vom Gegenstand der Meinung Weiter Versammlungsbegriff = jeder Zweck genügt
59
Definition Waffen iSd Art 8 I GG
alle technischen Waffen iSd § 1 Waffe sowie jeder andere Gegenstand, der zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet ist und auch zu diesem Zweck mitgeführt wird
60
Wann ist eine Versammlung als friedlich zu bezeichnen?
wenn sie keinen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf nimmt, bei der also Gewalttätigkeiten oder aggressive Ausschreitungen gegen Personen oder Sachen unmittelbar bevorstehen oder bereits stattfinden
61
(P): Ist die Versammlung unfriedlich, wenn Einzelne Teilnehmer unfriedlich sind?
durch einzelne unfriedliche Versammlungsteilnehmer wird die Versammlung nicht per se unfriedlich; erst, wenn die Unfriedlichkeit auf die Versammlung übergreift
62
Definition Versammlung unter freiem Himmel
wenn sie keine feste seitliche Begrenzung aufweist, wobei die Seiten derart umschlossen sein muss, dass sie nur durch besondere Eingänge betreten werden kann
63
Definition öffentliche Versammlung
wenn Jedermann Zutritt zu ihr hat Ist eine Versammlung nicht öffentlich, findet sie auch nicht unter freiem Himmel statt, weil eine Zutrittsbegrenzung nur möglich ist, wenn die Versammlung in einem geschlossenen Raum stattfindet
64
Was ist iRd Verhältnismäßigkeit des Einzelaktes immer zu berücksichtigen? (bei Versammlungsfreheit)
Art. 8 I ist ein Wesensmerkmal einer Demokratie, weil die Versammlungsfreiheit den Bürgern zwischen den Wahlterminen die Möglichkeit bietet, auf die politische Willensbildung des Parlaments und der Regierung Einfluss zu nehmen. -> hohe Anforderungen an die Gefahrensprognosen ; bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen nicht aus, um einen Eingriff zu legitimieren
65
Was ist eine Spontanversammlung?
Eine Versammlung, die sich aus einem momentanen Anlass entwickelt und keinen Veranstalter hat. Bei ihnen gilt die Anzeigepflicht nicht
66
Was ist eine Eilversammlung?
Versammlungen, die einen Veranstalter haben, deren Zweck jedoch vereitelt würde, wenn sie die Anzeigefrist von 48h beachten müssten. Hier gilt die Anzeigefrist nicht, sie sind stattdessen mit der Einladung anzuzeigen.
67
Wie muss die Behörde beim Auftreten einer unfriedlichen Gegendemonstration reagieren?
Die Behörde muss gegen sie einschreiten und die friedliche Ausgangsdemo mit maximalem Kräfteeinsatz schützen. Nur wenn dies nicht mehr möglich ist, kann sich eine behördliche Maßnahme gegen die friedliche Ausgangsversammlung richten.
68
Prüfungsaufbau Vereinigungsfreiheit
I. Schutzbereich 1. persönlicher Deutsche 2. sachlicher Gegenstand: Vereinigung als Oberbegriff von Vereinen und Gesellschaften Umfang: Gründung, Festlegung von Zweck, Rechtsform, Name, Satzung, Sitz (Vereinsautonomie), Recht zum Fernbleiben und Austritt II. Eingriff klassischer und mittelbarer Eingriffsbegriff III. Rechtfertigung 1. Schranke a) Qualifizierter Gesetzesvorbehalt, Art. 9 II b) verfassungsimmanente Schranken, wenn Art. 9 II nicht greift 2. Schranken-Schranken
69
Definition Vereinigung
Zusammenschlüsse, zu denen sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen haben
70
Prüfungsaufbau Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis, Art. 10 I
I. Schutzbereich 1. persönlicher Jedermann 2. sachlicher Gegenstand: Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis Umfang: gesamter Kommunikationsvorgang, vom Absenden bis hin zum Empfang II. Eingriff jede Erfassung, Speicherung und Weitergabe der Inhalte KEIN Eingriff: Verhindern der Kommunikation III. Rechtfertigung 1. Schranke: einfacher Gesetzesvorbehalt 2. Schranken-Schranken
71
Definition Briefgeheimnis
Das Briefgeheimnis schützt alle erkennbar individuellen schriftlichen Mitteilungen davor, dass öffentliche Gewalt von ihrem Inhalt Kenntnis erlangt. Auch Postkarten sind umfasst
72
Definition Postgeheimnis
Das Postgeheimnis schützt die körperliche Übermittlung von Informationen und Kleingütern durch Postdienstleister. Geschützt: Briefe, Pakete, Päckchen
73
Definition Fernmeldegeheimnis
Das Fernmeldegeheimnis schützt die gesamte individuelle Kommunikation über das Medium drahtloser und drahtgebundener elektromagnetischer Wellen, wobei es weder auf die konkrete Übermittlungsart noch auf die Ausdrucksform ankommt. Geschützt: Telefon, Telegramm, Internet
74
Prüfungsaufbau Freizügigkeit, Art. 11
I. Schutzbereich 1. persönlicher Deutsche 2. sachlicher Gegenstand: Freizügigkeit Umfang: Fortbewegung zwecks Wohnsitz- und Aufenthaltsnahme, Einreise, Einwanderung II. Eingriff klassischer und mittelbarer Eingriffsbegriff III. Rechtfertigung 1. Schranke a) Qualifizierter Gesetzesvorbehalt, Art. 11 II, 17a II b) verfassungsimmanente Schranken, wenn Art. 11 II, 17a II nicht greift 2. Schranken-Schranken
75
Definition Freizügigkeit
das Recht, an jedem Ort innerhalb des Bundesgebiets Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen
76
Definition Wohnsitz
die ständige Niederlassung an einem Ort
77
Definition Aufenthalt
das vorübergehende Verweilen
78
Schützt Art. 11 (Freizügigkeit) auch die Ausreise/ Auswanderung?
(-), Wortlaut: Bundesgebiet
79
Was bedeutet es, wenn die Lebensgrundlage nicht vorhanden ist?
der Betroffene kann seinen Lebensmindestbedarf nicht selbst verdienen und verursacht dadurch in besonderem Maße eine Belastung der öffentlichen Hand
80
Prüfungsaufbau Berufsfreiheit, Art. 12 I
I. Schutzbereich 1. persönlicher Deutsche 2. sachlicher Gegenstand: Beruf Umfang: Berufswahl, Berufsausübung sowie das Recht, keinen Beruf zu wählen oder auszuüben II. Eingriff sowohl in die Berufsausübung als auch in die Berufswahl denkbar (3-Stufen-Theorie) III. Rechtfertigung 1. Schranke: einfacher Gesetzesvorbehalt 2. Schranken-Schranken
81
Defintion Beruf
jede auf Dauer angelegte Tätigkeit, die der Schaffung und Erhaltung der Lebensgrundlage dient
82
Welche Stufen werden iRd 3-Stufen-Theorie unterschieden?
1. Stufe: Berufsausübungsregeln "wie" = Ausübung (zB LadenschlussG) 2. Stufe: subj. Berufswahlregeln "ob" = persönliche Eigenschaften oder Fähigkeiten der Betroffenen (zB Alter, NC) 3. Stufe: obj. Berufswahlregeln "ob" = Eigenschaften außerhalb der Person (zB staatliches Glücksspielmonopol)
83
Prüfungsaufbau Unverletzlichkeit der Wohnung, Art. 13 I
I. Schutzbereich 1. persönlicher Wohnungsinhaber 2. sachlicher Gegenstand: Wohnung Umfang: Freie Entfaltung der Persönlichkeit in räumlicher Sicht (= Bereich des Rückzugs des Einzelnen) II. Eingriff a) Durchsuchung b) Akustische und optische Wohnraumüberwachung c) sonstige Eingriffe und Beschränkungen III. Rechtfertigung 1. Schranke a) Qualifizierte Gesetzesvorbehalte, Art. 13 II, III-V, VII 2. Fall; Art. 17a II b) verfassungsunmittelbare Schranke, Art. 13 VI 1. Fall 2. Schranken-Schranken
84
Defintion Wohnung
alle Räume, die der allgemeinen Zugänglichkeit durch eine räumliche Abschottung entzogen und zur Stätte privaten Lebens und Wirkens gemacht sind Auch Nebenräume (Keller, Vereinsräume,..) sind umfasst
85
Fallen auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume unter den Schutzbereich von Art. 13 I?
nach h.M. ja Arg.: freie Entfaltung der Persönlichkeit in räumlicher Hinsicht findet auch am Arbeitsplatz statt
86
Definition Durchsuchung
ziel- und zweckgerichtetes Suchen staatlicher Organe nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhaltes, um etwas aufzuspüren, was der Inhaber des Raumes von sich aus nicht offenlegen oder herausgeben will Körperliches Eindringen des Staates in die Wohnung ist erforderlich.
87
Wann ist der Eingriff in den Schutzbereich des Art. 13 bei Betreten von Betriebs- und Geschäftsräumen ausgeschlossen?
- wenn eine besondere gesetzliche Vorschrift zum Betreten der Räume ermächtigt - das Betreten der Räume ist nur in Zeiten statthaft, in denen die Räume normalerweise für die jeweilige geschäftliche oder betriebliche Nutzung Tür Verfügung stehen - das Betreten muss einem erlaubten Zweck dienen und für dessen Erreichung erforderlich sein - das Gesetz muss den Zweck des Betretens deutlich erkennen lassen Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen!
88
Prüfungsaufbau Eigentumsfreiheit
I. Schutzbereich 1. persönlicher Jedermann 2. sachlicher Gegenstand: Eigentum Umfang: Bestand des Eigentums und seine Nutzung sowie die Veräußerung bzw. Verfügung über das Eigentum, nicht der Erwerb II. Eingriff klassischer und mittelbarer Eingriffsbegriff III. Rechtfertigung 1. Schranke a) Einfacher Gesetzesvorbehalt bei Inhalts- und Schrankenbestimung, Art. 14 I 2 b) Qualifizierter Gesetzesvorbehalt bei Enteignung, Art. 14 III 2. Schranken-Schranken
89
Definition Eigentum
Summe aller vermögenswerten Rechte, die dem Einzelnen durch die Gesetze zugewiesen sind und ihm eine private Nutzungs- oder Verfügungsbefugnis einräumen
90
Fällt das Vermögen als solches unter Eigentum iSd Art. 14?
nach h.M. nein, da der Gesamtbestand des Vermögens dem Einzelnen gerade nicht durch Gesetze zugewiesen wird , sondern nur die Einzelnen Vermögensgegenstände
91
Definition Enteignung
wenn eine Eigentumsposition im öffentlichen Interesse vollständig oder teilweise entziehen und auf den Staat oder eine dritte Person übertragen wird
92
Definition Ungleichbehandlung
wesentlich Gleiches wird ungleich oder wesentlich Ungleiches wird gleichbehandelt
93
Prüfungsaufbau Rechtfertigung der Ungleichbehandlung
Ungleichbehandlung ist gerechtfertigt, sofern für sie ein sachlicher Grund besteht I. Verfassungsmäßigkeit des formellen Gesetzes 1. formelle VMK 2. materielle VMK (ins. Verhältnismäßigkeit) II. ggfs. Verfassungsmäßigkeit des materiellen Gesetzes III. ggfs Verfassungsmäßigkeit des Einzelaktes
94
Was versteht man unter einer mittelbaren Diskriminierung?
formal betrachtet werden alle gleichbehandelt, in den tatsächlichen Auswirkungen kommt es jedoch zu einer Ungleichbehandlung, ins. aufgrund des Geschlechts
95
Wann beginnt die Grundrechtsfähigkeit?
BVerfG: mit der Einnistung der Eizelle in der Gebärmutter
96
Wann endet die Grundrechtsfähigkeit?
mit dem Hirntod
97
Was umfasst der Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit?
jedes beliebige menschliche Tun oder Unterlassen
98
Definition Werturteil
jede Äußerung, die durch ein subjektives Element der Stellungnahme oder des Dafürhaltens gekennzeichnet ist, ohne dass es auf die Qualität oder Richtigkeit der Äußerung ankommt
99
Definition Tatsachenbehauptung
jede Äußerung, die durch eine objektive Beziehung zur Realität gekennzeichnet ist, wodurch sie dem Beweis zugänglich ist
100
Sind Tatsachenbehauptungen vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit umfasst?
Ja, wenn sie geeignet sind, zur Meinungsbildung beizutragen.
101
Genügt ein Telefax der Schriftform bei einer Verfassungsbeschwerde?
Sinn der Schriftform nicht genauer definiert; BGB: Beweis- und Warnfunktion BVerfG: eher Zuordenbarkeit; also genügt Telefax!
102
Was ist wichtig zu sagen bei der Begründetheit? (Superrevisions...)
Das BVerfG ist keine Superrevisionsinstanz. Es überprüft kein einfaches Recht sondern lediglich Verstöße gegen Verfassungsrecht.
103
Bedeutung Versammlung-/Meinungsfreiheit für BRD
Die Versammlungs-/Meinungsfreiheit ist schlechthin konstituierend für die freiheitlich demokratische Grundordnung.