Grundrechte Flashcards
Welche Arten von Grundrechten werden unterschieden?
Freiheitsgrundrechte, Gleichheitsgundrechte, grundrechtsgleiche Rechte
Was sind Freiheitsgrundrechte?
Sie stellen Bereiche des Grundrechtsträgers dar, in die der Staat nicht willkürlich eingreifen kann, wie er will.
Was sind Gleichheitsgrundrechte?
Grundrechte, die die willkürliche Ungleichbehandlung von Personen/ Personengruppen oder Sachverhalten verhindern sollen.
Was sind grundrechtsgleiche Rechte?
Rechte, die die gleiche Stellung wie Grundrechte haben, allerdings außerhalb des Abschnittes “Grundrechte” stehen.
Können auch durch Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden
Welche Funktion haben Grundrechte?
- Abwehrfunktion (= Schutz privater Freiheitsbereiche vor staatlichen Eingriffen)
- Vornahmefunktion (= Grundrechtsgebrauch stets staatliches Handeln voraus, dh ohne staatliches Handeln kann der Bürger von seinen Grundrechten keinen Gebrauch machen)
- Mitwirkungsfunktion (= Teilhabe an staatlicher Willensbildung)
- Einrichtungsgarantien (= Garantie der Existenz bestimmter Einrichtungen)
- Ausstrahlungsfunktion der Grundrechte (= Auslegung und Anwendung des gesamten einfachen Rechtes im Lichte der GR)
Wer ist beschwerdefähig/ grundrechtsfähig?
Jeder, der Träger von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten sein kann.
Was ist die Prozessfähigkeit?
Fähigkeit, Prozesshandlungen selbst oder durch einen selbst bestimmten Vertreter vorzunehmen.
Dabei ist auf die Einsichtsfähigkeit (Reife) der Person abzustellen.
Was prüft man, sofern Ausländer sich auf Deutsche-Grundrechte berufen wollen?
Ausländer können sich nicht auf Deutsche-Grundrechte berufen.
Nach Ablehnung prüft man Auffangtatbestand Art. 2 I GG
Können sich EU-Ausländer auf Deutsche-Grundrechte berufen?
Ja, weil Diskriminierungsverbot aus Art. 18 AEUV
- str., ob Deutschen-Grundrecht direkt angewendet wird (wegen Europarechtsvorrang) oder durch europarechtskonforme Auslegung
Können sich juristische Personen des öffentlichen Rechts auf Grundrechte berufen?
grds. nicht
Arg.: sie handeln auf Grund von Zuständigkeiten, nicht in Ausübung menschlicher Freiheiten
Ausnahmen: zB Meinungsfreiheit bei Rundfunkanstalten, Universitäten etc., Kirche
Sind Verstorbene grundrechtsfähig?
Art. 1 schützt auch den Verstorbenen.
Was versteht man unter einem “Akt der öffentlichen Gewalt”?
Jedes Verhalten der Legislative, Exekutive und Judikative.
Wann ist der Beschwerdeführer beschwerdebefugt?
wenn er behauptet, durch einen Akt der öffentlichen Gewalt in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte selbst, gegenwärtig und unmittelbar verletzt zu sein
Was bedeutet “Das BVerfG ist keine Superrervisionsinstanz”?
Es kann nur Verstöße gegen Grundrechte prüfen, keine Verstöße gegen einfaches Recht.
Was besagt die Lehre vom besonderen Gewaltverhältnis?
Personen, die dem Staat besonders nahestehen und für ihn Hoheitsbefugnisse ausüben (zB Beamte, Richter), kommt im Dienst nur ein reduzierter Grundrechtsschutz zu.
Nach h.M. mit Hinweis auf Art. 1 III abgelehnt.
Was bedeutet Rechtswegerschöpfung?
der Beschwerdeführer muss alle prozessualen Möglichkeiten zur Beseitigung der Grundrechtsverletzung in Anspruch genommen haben
Was versteht man unter dem Begriff Subsidiarität im Zusammenhang mit der Rechtswegerschöpfung?
Der Beschwerdeführer muss über die Erschöpfung des Rechtsweges hinaus alle weiteren, zumutbaren Anstrengungen unternommen haben, um die Grundrechtsbeeinträchtigung zu beseitigen, bevor er VB erhebt.
Definition klassischer Eingriff
ein Eingriff liegt vor, wenn er final, unmittelbar, durch Rechtsakt sowie mit Befehl und Zwang gegenüber dem Einzelnen angeordnet bzw. durchgesetzt wird
Definition moderner Eingriff
jedes staatliche Handeln, das dem Einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, ganz oder teilweise unmöglich macht
Was ist ein einfacher Gesetzesvorbehalt?
Jedes Gesetz ist in der Lage, einen Eingriff in das Grundrecht zu legitimieren.
Was ist ein qualifizierter Gesetzesvorbehalt?
Das eingreifende Gesetz muss zusätzliche Anforderungen erfüllen, welche das jeweilige Grundrecht vorschreibt.
Was sind verfassungsunmittelbare Schranken?
Der Eingriff kann direkt auf die Grundgesetznorm gestützt werden.
Was sind verfassungsimmanente Schranken?
Bei grds. vorbehaltlos geschützten Grundrechten findet die Grundrechtsausübung ihre natürlichen Grenzen in kollidierenden Grundrechten Dritter sowie anderen Rechtsgütern von Verfassungsrang.
Was ist Sinn und Zweck des Prüfungspunktes “Schranken-Schranken” iRd Freiheitsgrundrechte?
es soll nur ein solches Gesetz in Grundrechte eingreifen dürfen, das selbst mit der Verfassung im Einklang steht
Prüfung formelle Verfassungsmäßigkeit eines eingreifenden formellen Gesetzes
a) Gesetzgebungskompetenz
b) Gesetzgebungsverfahren
c) Ausfertigung und Verkündung
Welche Prüfungspunkte sind im Rahmen der materiellen VMK eines eingreifenden formellen Gesetzes zu prüfen?
a) Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
b) Erlass von Rechtsverordnung (Kompetenz)
c) Zitiergebot
d) ggf. sonstige Verfassungsprinzipien (zB Wesentlichkeitstheorie, Demokratieprinzip)
Prüfungsaufbau Menschenwürde
I. Schutzbereich
1. persönlich
- jedermann
- auf juristische Personen nicht anwendbar
2. sachlich
- sozialer Wert- und Achtungsanspruch
II. Eingriff
- wenn der Mensch zum bloßen Objekt staatlichen Handelns gemacht wird
- Erniedrigung, Brandmarkung, Verfolgung oder Ächtung des Einzelnen
III. verfassungsrechtliche Rechtfertigung
- kein Gesetzesvorbehalt
- Eingriff niemals gerechtfertigt
(P): Ist Art. 1 I 1 GG überhaupt ein Grundrecht?
m.M.: (-), Wortlaut “nachfolgende Grundrechte”
h.M.: (+), Überschrift des 1. Abschnitts “Grundrechte”
Kann der Einzelne auf den Schutz des Art. 1 I 1 wirksam verzichten?
Nein, da unantastbar
Kann eine Beeinträchtigung der Menschenwürde auch durch Privatpersonen erfolgen?
ja, das Grundrecht bindet ausnahmsweise auch private unmittelbar
Prüfungsaufbau allgemeine Handlungsfreiheit
I. Schutzbereich
1. persönlich
- Jedermann
2. sachlich
- h.M.: Schutz eines jeden menschlichen Verhaltens
- Arg: Historischer Wille des Gesetzgebers, umfassender Grundrechtsschutz
II. Eingriff
- nach h.M. auch mittelbare Eingriffe möglich
III. verfassungsrechtliche Rechtfertigung
a) Festlegung der Schranke: Schrankentrias gem. Art. 2 I; einfacher Gesetzesvorbehalt
b) Schranken-Schranken
Prüfungsaufbau allgemeines Persönlichkeitsrecht (APR)
I. Schutzbereich
1. persönlich
- Jedermann
2. sachlich
- Schutz der persönlichen Lebenssphäre
- Umfang: Schutz der Privatheit und Selbstbestimmtheit des Einzelnen
II. Eingriff
- meist durch tatsächliche Einwirkungen
III. verfassungsrechtliche Rechtfertigung
a) Festlegung der Schranke (Schrankentrias)
b) Schranken-Schranken
- Sphärentheorie
Können sich juristische Personen des Privatrechts auf das APR berufen?
h.M. differenziert zwischen den Einzelausprägungen des APR; d.h. es ist zu prüfen, ob die konkreten EInzelausprägungen an die natürlichen Eigenschaften des Menschen anknüpfen oder auch für Personenvereinigungen gelten
zB Recht auf Gegendarstellung (+); Recht auf Umgang mit Angehörigen (-)
Beispiele für die Darstellung in der Öffentlichkeit
Recht am eigenen Bild/Wort; Recht auf informationelle Selbstbestimmung (=Datenschutz); Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme (sog. Computer-GR; Online-Durchsuchung)
Was bezeichnet die Schrankentrias?
Mit der Schrankentrias sind die verfassungsmäßige Ordnung, die Rechte anderer sowie das Sittengesetz gemeint
Verfassungsgemäße Ordnung = jedes Gesetz, d.h. umfassender einfacher Gesertesvorbehalt
Was ist die Sphärentheorie?
Die Sphärentheorie wird in der Angemessenheit des Gesetzes/ des Einzelakts angesprochen.
Je höher die Sphäre, desto eher ungerechtfertigt.
a) Intimsphäre = Kernbereich der privaten Lebensgestaltung. Eingriffe steht unzulässig
b) Privatsphäre = privater Lebensbereich außerhalb der Intimssphäre
c) Sozialssphäre = Verhalten in der Öffentlichkeit
Prüfungsaufbau Glaubens- und Gewissensfreiheit
I. Schutzbereich
1. persönlich
- Jedermann
- Glaubensgemeinschaften als juristische Personen des öff. Rechts
2. sachlich
- Glaube, Gewissen
II. Eingriff
- Verpflichtungen, Zwänge, Warnungen
III. verfassungsrechtliche Rechtfertigung
a) Festlegung der Schranke
aa) Verfassungsimmamente Schranken bzgl. der Glaubensfreiheit
bb) Art. 9 II bzgl. kollektiver Glaubensfreiheit
b) Schranken-Schranken
Definition Glaube iSd Art. 4 I, II GG
jede Überzeugung, die der Einzelne von der Stellung des Menschen in der Welt und seinen Beziehungen zu höheren Mächten und tieferen Seinsschichten hat
Definition Gewissen iSd Art. 4 I, II GG
jede ernste sittliche, d.h. an den Kategorien von “Gut” und “Böse” orientierende Entscheidung, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend erfährt, so dass er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte
Prüfungsaufbau Meinungsfreiheit
I. Schutzbereich
1. persönlich
- Jedermann
- inländische jur. Personen
2. sachlich
- Meinung (jede Form von Meinungsäußerung, auch Symbole oder Zeichen)
II. Eingriff
- Verbote, Sanktionen etc.
III. verfassungsrechtliche Rechtfertigung
- Schranken-Schranken
Definition Meinung
jedes Werturteil, also jede Äußerung, die durch Elemente der Stellungsnahme, des Dafürhaltens oder Meinen im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung geprägt ist