Grundrechte Flashcards

1
Q

Welche Arten von Grundrechten werden unterschieden?

A

Freiheitsgrundrechte, Gleichheitsgundrechte, grundrechtsgleiche Rechte

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2
Q

Was sind Freiheitsgrundrechte?

A

Sie stellen Bereiche des Grundrechtsträgers dar, in die der Staat nicht willkürlich eingreifen kann, wie er will.

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3
Q

Was sind Gleichheitsgrundrechte?

A

Grundrechte, die die willkürliche Ungleichbehandlung von Personen/ Personengruppen oder Sachverhalten verhindern sollen.

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4
Q

Was sind grundrechtsgleiche Rechte?

A

Rechte, die die gleiche Stellung wie Grundrechte haben, allerdings außerhalb des Abschnittes “Grundrechte” stehen.
Können auch durch Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden

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5
Q

Welche Funktion haben Grundrechte?

A
  • Abwehrfunktion (= Schutz privater Freiheitsbereiche vor staatlichen Eingriffen)
  • Vornahmefunktion (= Grundrechtsgebrauch stets staatliches Handeln voraus, dh ohne staatliches Handeln kann der Bürger von seinen Grundrechten keinen Gebrauch machen)
  • Mitwirkungsfunktion (= Teilhabe an staatlicher Willensbildung)
  • Einrichtungsgarantien (= Garantie der Existenz bestimmter Einrichtungen)
  • Ausstrahlungsfunktion der Grundrechte (= Auslegung und Anwendung des gesamten einfachen Rechtes im Lichte der GR)
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6
Q

Wer ist beschwerdefähig/ grundrechtsfähig?

A

Jeder, der Träger von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten sein kann.

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7
Q

Was ist die Prozessfähigkeit?

A

Fähigkeit, Prozesshandlungen selbst oder durch einen selbst bestimmten Vertreter vorzunehmen.
Dabei ist auf die Einsichtsfähigkeit (Reife) der Person abzustellen.

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8
Q

Was prüft man, sofern Ausländer sich auf Deutsche-Grundrechte berufen wollen?

A

Ausländer können sich nicht auf Deutsche-Grundrechte berufen.
Nach Ablehnung prüft man Auffangtatbestand Art. 2 I GG

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9
Q

Können sich EU-Ausländer auf Deutsche-Grundrechte berufen?

A

Ja, weil Diskriminierungsverbot aus Art. 18 AEUV
- str., ob Deutschen-Grundrecht direkt angewendet wird (wegen Europarechtsvorrang) oder durch europarechtskonforme Auslegung

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10
Q

Können sich juristische Personen des öffentlichen Rechts auf Grundrechte berufen?

A

grds. nicht
Arg.: sie handeln auf Grund von Zuständigkeiten, nicht in Ausübung menschlicher Freiheiten
Ausnahmen: zB Meinungsfreiheit bei Rundfunkanstalten, Universitäten etc., Kirche

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11
Q

Sind Verstorbene grundrechtsfähig?

A

Art. 1 schützt auch den Verstorbenen.

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12
Q

Was versteht man unter einem “Akt der öffentlichen Gewalt”?

A

Jedes Verhalten der Legislative, Exekutive und Judikative.

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13
Q

Wann ist der Beschwerdeführer beschwerdebefugt?

A

wenn er behauptet, durch einen Akt der öffentlichen Gewalt in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte selbst, gegenwärtig und unmittelbar verletzt zu sein

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14
Q

Was bedeutet “Das BVerfG ist keine Superrervisionsinstanz”?

A

Es kann nur Verstöße gegen Grundrechte prüfen, keine Verstöße gegen einfaches Recht.

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15
Q

Was besagt die Lehre vom besonderen Gewaltverhältnis?

A

Personen, die dem Staat besonders nahestehen und für ihn Hoheitsbefugnisse ausüben (zB Beamte, Richter), kommt im Dienst nur ein reduzierter Grundrechtsschutz zu.
Nach h.M. mit Hinweis auf Art. 1 III abgelehnt.

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16
Q

Was bedeutet Rechtswegerschöpfung?

A

der Beschwerdeführer muss alle prozessualen Möglichkeiten zur Beseitigung der Grundrechtsverletzung in Anspruch genommen haben

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17
Q

Was versteht man unter dem Begriff Subsidiarität im Zusammenhang mit der Rechtswegerschöpfung?

A

Der Beschwerdeführer muss über die Erschöpfung des Rechtsweges hinaus alle weiteren, zumutbaren Anstrengungen unternommen haben, um die Grundrechtsbeeinträchtigung zu beseitigen, bevor er VB erhebt.

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18
Q

Definition klassischer Eingriff

A

ein Eingriff liegt vor, wenn er final, unmittelbar, durch Rechtsakt sowie mit Befehl und Zwang gegenüber dem Einzelnen angeordnet bzw. durchgesetzt wird

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19
Q

Definition moderner Eingriff

A

jedes staatliche Handeln, das dem Einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, ganz oder teilweise unmöglich macht

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20
Q

Was ist ein einfacher Gesetzesvorbehalt?

A

Jedes Gesetz ist in der Lage, einen Eingriff in das Grundrecht zu legitimieren.

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21
Q

Was ist ein qualifizierter Gesetzesvorbehalt?

A

Das eingreifende Gesetz muss zusätzliche Anforderungen erfüllen, welche das jeweilige Grundrecht vorschreibt.

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22
Q

Was sind verfassungsunmittelbare Schranken?

A

Der Eingriff kann direkt auf die Grundgesetznorm gestützt werden.

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23
Q

Was sind verfassungsimmanente Schranken?

A

Bei grds. vorbehaltlos geschützten Grundrechten findet die Grundrechtsausübung ihre natürlichen Grenzen in kollidierenden Grundrechten Dritter sowie anderen Rechtsgütern von Verfassungsrang.

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24
Q

Was ist Sinn und Zweck des Prüfungspunktes “Schranken-Schranken” iRd Freiheitsgrundrechte?

A

es soll nur ein solches Gesetz in Grundrechte eingreifen dürfen, das selbst mit der Verfassung im Einklang steht

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25
Q

Prüfung formelle Verfassungsmäßigkeit eines eingreifenden formellen Gesetzes

A

a) Gesetzgebungskompetenz
b) Gesetzgebungsverfahren
c) Ausfertigung und Verkündung

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26
Q

Welche Prüfungspunkte sind im Rahmen der materiellen VMK eines eingreifenden formellen Gesetzes zu prüfen?

A

a) Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
b) Erlass von Rechtsverordnung (Kompetenz)
c) Zitiergebot
d) ggf. sonstige Verfassungsprinzipien (zB Wesentlichkeitstheorie, Demokratieprinzip)

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27
Q

Prüfungsaufbau Menschenwürde

A

I. Schutzbereich
1. persönlich
- jedermann
- auf juristische Personen nicht anwendbar
2. sachlich
- sozialer Wert- und Achtungsanspruch
II. Eingriff
- wenn der Mensch zum bloßen Objekt staatlichen Handelns gemacht wird
- Erniedrigung, Brandmarkung, Verfolgung oder Ächtung des Einzelnen
III. verfassungsrechtliche Rechtfertigung
- kein Gesetzesvorbehalt
- Eingriff niemals gerechtfertigt

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28
Q

(P): Ist Art. 1 I 1 GG überhaupt ein Grundrecht?

A

m.M.: (-), Wortlaut “nachfolgende Grundrechte”
h.M.: (+), Überschrift des 1. Abschnitts “Grundrechte”

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29
Q

Kann der Einzelne auf den Schutz des Art. 1 I 1 wirksam verzichten?

A

Nein, da unantastbar

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30
Q

Kann eine Beeinträchtigung der Menschenwürde auch durch Privatpersonen erfolgen?

A

ja, das Grundrecht bindet ausnahmsweise auch private unmittelbar

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31
Q

Prüfungsaufbau allgemeine Handlungsfreiheit

A

I. Schutzbereich
1. persönlich
- Jedermann
2. sachlich
- h.M.: Schutz eines jeden menschlichen Verhaltens
- Arg: Historischer Wille des Gesetzgebers, umfassender Grundrechtsschutz
II. Eingriff
- nach h.M. auch mittelbare Eingriffe möglich
III. verfassungsrechtliche Rechtfertigung
a) Festlegung der Schranke: Schrankentrias gem. Art. 2 I; einfacher Gesetzesvorbehalt
b) Schranken-Schranken

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32
Q

Prüfungsaufbau allgemeines Persönlichkeitsrecht (APR)

A

I. Schutzbereich
1. persönlich
- Jedermann
2. sachlich
- Schutz der persönlichen Lebenssphäre
- Umfang: Schutz der Privatheit und Selbstbestimmtheit des Einzelnen
II. Eingriff
- meist durch tatsächliche Einwirkungen
III. verfassungsrechtliche Rechtfertigung
a) Festlegung der Schranke (Schrankentrias)
b) Schranken-Schranken
- Sphärentheorie

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33
Q

Können sich juristische Personen des Privatrechts auf das APR berufen?

A

h.M. differenziert zwischen den Einzelausprägungen des APR; d.h. es ist zu prüfen, ob die konkreten EInzelausprägungen an die natürlichen Eigenschaften des Menschen anknüpfen oder auch für Personenvereinigungen gelten
zB Recht auf Gegendarstellung (+); Recht auf Umgang mit Angehörigen (-)

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34
Q

Beispiele für die Darstellung in der Öffentlichkeit

A

Recht am eigenen Bild/Wort; Recht auf informationelle Selbstbestimmung (=Datenschutz); Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme (sog. Computer-GR; Online-Durchsuchung)

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35
Q

Was bezeichnet die Schrankentrias?

A

Mit der Schrankentrias sind die verfassungsmäßige Ordnung, die Rechte anderer sowie das Sittengesetz gemeint

Verfassungsgemäße Ordnung = jedes Gesetz, d.h. umfassender einfacher Gesertesvorbehalt

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36
Q

Was ist die Sphärentheorie?

A

Die Sphärentheorie wird in der Angemessenheit des Gesetzes/ des Einzelakts angesprochen.
Je höher die Sphäre, desto eher ungerechtfertigt.

a) Intimsphäre = Kernbereich der privaten Lebensgestaltung. Eingriffe steht unzulässig
b) Privatsphäre = privater Lebensbereich außerhalb der Intimssphäre
c) Sozialssphäre = Verhalten in der Öffentlichkeit

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37
Q

Prüfungsaufbau Glaubens- und Gewissensfreiheit

A

I. Schutzbereich
1. persönlich
- Jedermann
- Glaubensgemeinschaften als juristische Personen des öff. Rechts
2. sachlich
- Glaube, Gewissen
II. Eingriff
- Verpflichtungen, Zwänge, Warnungen
III. verfassungsrechtliche Rechtfertigung
a) Festlegung der Schranke
aa) Verfassungsimmamente Schranken bzgl. der Glaubensfreiheit
bb) Art. 9 II bzgl. kollektiver Glaubensfreiheit
b) Schranken-Schranken

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38
Q

Definition Glaube iSd Art. 4 I, II GG

A

jede Überzeugung, die der Einzelne von der Stellung des Menschen in der Welt und seinen Beziehungen zu höheren Mächten und tieferen Seinsschichten hat

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39
Q

Definition Gewissen iSd Art. 4 I, II GG

A

jede ernste sittliche, d.h. an den Kategorien von “Gut” und “Böse” orientierende Entscheidung, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend erfährt, so dass er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte

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40
Q

Prüfungsaufbau Meinungsfreiheit

A

I. Schutzbereich
1. persönlich
- Jedermann
- inländische jur. Personen
2. sachlich
- Meinung (jede Form von Meinungsäußerung, auch Symbole oder Zeichen)
II. Eingriff
- Verbote, Sanktionen etc.
III. verfassungsrechtliche Rechtfertigung
- Schranken-Schranken

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41
Q

Definition Meinung

A

jedes Werturteil, also jede Äußerung, die durch Elemente der Stellungsnahme, des Dafürhaltens oder Meinen im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung geprägt ist

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42
Q

Definition Tatsachen

A

Vorgänge oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die dem Wahrheitsbeweis zugänglich sind

43
Q

(P): Sind Tatsachenbehauptungen auch von Art. 5 geschützt?

A

nach h.M. ja, sofern sie Voraussetzung für die Bildung einer Meinung und weder bewusst noch erwiesen unwahr sind

44
Q

Sind beleidigende Äußerungen von dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit erfasst?

A

Ja.

45
Q

Definition allgemeines Gesetz iSd Art. 5 II GG

A

Bestimmungen, die sich nicht gegen eine bestimmte Meinung als solche richten, sondern dem Schutz eines höherrangigen Rechtsgutes dienen, also dem Schutz eines Gemeinschaftswertes, der gegenüber der Betätigung der Meinungsfreiheit vorrangig ist

46
Q

Was versteht man unter der sog. Wechselwirkungslehre? Wo ist sie anzusprechen?

A

Gesetze, die die Meinungsfreiheit beschränken, haben ihrerseits die besondere Bedeutung der Meinungsfreiheit in einer Demokratie zu beachten
Das eingreifenden Gesetz wird daher seinerseits beschränkt durch die hohe Wertigkeit des Art. 5
Sie wird in der Festlegung der Schranken angesprochen und in der Prüfung der Angemessenheit des Gesetzes und des Einzelakts

47
Q

Prüfungsaufbau Pressefreiheit

A

I. Schutzbereich
1. persönlicher
jedermann
2. sachlicher
Gegenstand: Presse
Umfang: Schutz reicht von der Beschaffung bis hin zur Verbreitung der Information
II. Eingriff
Verbote, Auflagen etc.
III. Rechtfertigung
1. Schranke: Qualifizierter Gesetzesvorbehalt
2. Schranken-Schranken

48
Q

Definition Presse

A

alle zur Verbreitung geeigneten und bestimmten Druckerzeugnisse, unerheblich ob sie einmalig oder periodisch wiederkehrend erscheinen

49
Q

Wer ist Adressat von der Presse?

A

Adressat muss die Masse sein, nicht ein Individuum

50
Q

Prüfungsaufbau Kunstfreiheit

A

I. Schutzbereich
1. persönlicher
jedermann
2. sachlicher
Gegenstand: Kunst
Umfang: Werkbereich und Wirkbereich
II. Eingriff
Verbote, Auflagen etc.
III. Rechtfertigung
1. Schranke: wegen der Systematik des Gesetzes nur verfassungsimmanente Schranken
2. Schranken-Schranken

51
Q

Welche 3 Kunstbegriffe gibt es und was beinhalten sie?

A

Formeller Kunstbegriff
Materieller Kunstbegriff
Offener Kunstbegriff

52
Q

Definition formeller Kunstbegriff

A

klassische Kunstrichtungen (zB Theater, Musik)

53
Q

Definition materieller Kunstbegriff

A

Künstler bringt mit dem Kunstbegriff Eindrücke, Erfahrungen oder Erlebnisse mittels einer Formensprache zum Ausdruck

54
Q

Definition offener Kunstbegriff

A

ein Kunstwerk zeichnet sich dadurch aus, dass es einer fortdauernden Interpretation zugänglich ist

55
Q

Was sind verfassungsimmanente Schranken und wie werden sie dargestellt?

A

= kollidierende Grundrechte Dritter sowie andere Rechtsgüter von Verfassungsrang.

Darstellung:
- keine Schranke
- kollidierendes GR nennen
- Verhältnismäßigkeitsprüfung

56
Q

Prüfungsaufbau Versammlungsfreiheit

A

I. Schutzbereich
1. persönlicher
Deutsche
2. sachlicher
a) Versammlung
b) ohne Waffen
c) friedlich
Umfang: zB Organisation, Freie Wahl des Ortes, Zeitpunkt, Teilnahme
II. Eingriff
Verbote, Auflösungen, Sanktionen, Überwachung etc.
III. Rechtfertigung
1. Schranke: zweiteiliges Grundrecht
a) einfacher Gesetzesvorbehalt bei Versammlungen unter freiem Himmel
b) Art. 17a Qualifizierter Gesetzesvorbehalt für angehörige der Streitkräfte
c) verfassungsimmante Schranken bei Versammlungen in geschlossenen Räumen
2. Schranken-Schranken

57
Q

Definition Versammlung iSd Art. 8 I GG

A

das Zusammenkommen mehrerer Personen, zwischen denen eine gewisse innere Verbindung besteht, d.h. sie benötigen einander, um das verfolgte Ziel zu erreichen

58
Q

Welche Versammlungsbegriffe werden vertreten?

A

Enger Versammlungsbegriff (h.M.) = es muss um die Erörterung öffentlicher Angelegenheiten gehen
Erweiterter Versammlungsbegriff = kollektive Meinungsbildung/-kundgabe, unabhängig vom Gegenstand der Meinung
Weiter Versammlungsbegriff = jeder Zweck genügt

59
Q

Definition Waffen iSd Art 8 I GG

A

alle technischen Waffen iSd § 1 Waffe sowie jeder andere Gegenstand, der zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet ist und auch zu diesem Zweck mitgeführt wird

60
Q

Wann ist eine Versammlung als friedlich zu bezeichnen?

A

wenn sie keinen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf nimmt, bei der also Gewalttätigkeiten oder aggressive Ausschreitungen gegen Personen oder Sachen unmittelbar bevorstehen oder bereits stattfinden

61
Q

(P): Ist die Versammlung unfriedlich, wenn Einzelne Teilnehmer unfriedlich sind?

A

durch einzelne unfriedliche Versammlungsteilnehmer wird die Versammlung nicht per se unfriedlich; erst, wenn die Unfriedlichkeit auf die Versammlung übergreift

62
Q

Definition Versammlung unter freiem Himmel

A

wenn sie keine feste seitliche Begrenzung aufweist, wobei die Seiten derart umschlossen sein muss, dass sie nur durch besondere Eingänge betreten werden kann

63
Q

Definition öffentliche Versammlung

A

wenn Jedermann Zutritt zu ihr hat

Ist eine Versammlung nicht öffentlich, findet sie auch nicht unter freiem Himmel statt, weil eine Zutrittsbegrenzung nur möglich ist, wenn die Versammlung in einem geschlossenen Raum stattfindet

64
Q

Was ist iRd Verhältnismäßigkeit des Einzelaktes immer zu berücksichtigen? (bei Versammlungsfreheit)

A

Art. 8 I ist ein Wesensmerkmal einer Demokratie, weil die Versammlungsfreiheit den Bürgern zwischen den Wahlterminen die Möglichkeit bietet, auf die politische Willensbildung des Parlaments und der Regierung Einfluss zu nehmen.
-> hohe Anforderungen an die Gefahrensprognosen ; bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen nicht aus, um einen Eingriff zu legitimieren

65
Q

Was ist eine Spontanversammlung?

A

Eine Versammlung, die sich aus einem momentanen Anlass entwickelt und keinen Veranstalter hat.
Bei ihnen gilt die Anzeigepflicht nicht

66
Q

Was ist eine Eilversammlung?

A

Versammlungen, die einen Veranstalter haben, deren Zweck jedoch vereitelt würde, wenn sie die Anzeigefrist von 48h beachten müssten.
Hier gilt die Anzeigefrist nicht, sie sind stattdessen mit der Einladung anzuzeigen.

67
Q

Wie muss die Behörde beim Auftreten einer unfriedlichen Gegendemonstration reagieren?

A

Die Behörde muss gegen sie einschreiten und die friedliche Ausgangsdemo mit maximalem Kräfteeinsatz schützen.
Nur wenn dies nicht mehr möglich ist, kann sich eine behördliche Maßnahme gegen die friedliche Ausgangsversammlung richten.

68
Q

Prüfungsaufbau Vereinigungsfreiheit

A

I. Schutzbereich
1. persönlicher
Deutsche
2. sachlicher
Gegenstand: Vereinigung als Oberbegriff von Vereinen und Gesellschaften
Umfang: Gründung, Festlegung von Zweck, Rechtsform, Name, Satzung, Sitz (Vereinsautonomie), Recht zum Fernbleiben und Austritt
II. Eingriff
klassischer und mittelbarer Eingriffsbegriff
III. Rechtfertigung
1. Schranke
a) Qualifizierter Gesetzesvorbehalt, Art. 9 II
b) verfassungsimmanente Schranken, wenn Art. 9 II nicht greift
2. Schranken-Schranken

69
Q

Definition Vereinigung

A

Zusammenschlüsse, zu denen sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen haben

70
Q

Prüfungsaufbau Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis, Art. 10 I

A

I. Schutzbereich
1. persönlicher
Jedermann
2. sachlicher
Gegenstand: Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis
Umfang: gesamter Kommunikationsvorgang, vom Absenden bis hin zum Empfang
II. Eingriff
jede Erfassung, Speicherung und Weitergabe der Inhalte
KEIN Eingriff: Verhindern der Kommunikation
III. Rechtfertigung
1. Schranke: einfacher Gesetzesvorbehalt
2. Schranken-Schranken

71
Q

Definition Briefgeheimnis

A

Das Briefgeheimnis schützt alle erkennbar individuellen schriftlichen Mitteilungen davor, dass öffentliche Gewalt von ihrem Inhalt Kenntnis erlangt.
Auch Postkarten sind umfasst

72
Q

Definition Postgeheimnis

A

Das Postgeheimnis schützt die körperliche Übermittlung von Informationen und Kleingütern durch Postdienstleister.
Geschützt: Briefe, Pakete, Päckchen

73
Q

Definition Fernmeldegeheimnis

A

Das Fernmeldegeheimnis schützt die gesamte individuelle Kommunikation über das Medium drahtloser und drahtgebundener elektromagnetischer Wellen, wobei es weder auf die konkrete Übermittlungsart noch auf die Ausdrucksform ankommt.
Geschützt: Telefon, Telegramm, Internet

74
Q

Prüfungsaufbau Freizügigkeit, Art. 11

A

I. Schutzbereich
1. persönlicher
Deutsche
2. sachlicher
Gegenstand: Freizügigkeit
Umfang: Fortbewegung zwecks Wohnsitz- und Aufenthaltsnahme, Einreise, Einwanderung
II. Eingriff
klassischer und mittelbarer Eingriffsbegriff
III. Rechtfertigung
1. Schranke
a) Qualifizierter Gesetzesvorbehalt, Art. 11 II, 17a II
b) verfassungsimmanente Schranken, wenn Art. 11 II, 17a II nicht greift
2. Schranken-Schranken

75
Q

Definition Freizügigkeit

A

das Recht, an jedem Ort innerhalb des Bundesgebiets Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen

76
Q

Definition Wohnsitz

A

die ständige Niederlassung an einem Ort

77
Q

Definition Aufenthalt

A

das vorübergehende Verweilen

78
Q

Schützt Art. 11 (Freizügigkeit) auch die Ausreise/ Auswanderung?

A

(-), Wortlaut: Bundesgebiet

79
Q

Was bedeutet es, wenn die Lebensgrundlage nicht vorhanden ist?

A

der Betroffene kann seinen Lebensmindestbedarf nicht selbst verdienen und verursacht dadurch in besonderem Maße eine Belastung der öffentlichen Hand

80
Q

Prüfungsaufbau Berufsfreiheit, Art. 12 I

A

I. Schutzbereich
1. persönlicher
Deutsche
2. sachlicher
Gegenstand: Beruf
Umfang: Berufswahl, Berufsausübung sowie das Recht, keinen Beruf zu wählen oder auszuüben
II. Eingriff
sowohl in die Berufsausübung als auch in die Berufswahl denkbar (3-Stufen-Theorie)
III. Rechtfertigung
1. Schranke: einfacher Gesetzesvorbehalt
2. Schranken-Schranken

81
Q

Defintion Beruf

A

jede auf Dauer angelegte Tätigkeit, die der Schaffung und Erhaltung der Lebensgrundlage dient

82
Q

Welche Stufen werden iRd 3-Stufen-Theorie unterschieden?

A
  1. Stufe: Berufsausübungsregeln “wie”
    = Ausübung (zB LadenschlussG)
  2. Stufe: subj. Berufswahlregeln “ob”
    = persönliche Eigenschaften oder Fähigkeiten der Betroffenen (zB Alter, NC)
  3. Stufe: obj. Berufswahlregeln “ob”
    = Eigenschaften außerhalb der Person (zB staatliches Glücksspielmonopol)
83
Q

Prüfungsaufbau Unverletzlichkeit der Wohnung, Art. 13 I

A

I. Schutzbereich
1. persönlicher
Wohnungsinhaber
2. sachlicher
Gegenstand: Wohnung
Umfang: Freie Entfaltung der Persönlichkeit in räumlicher Sicht (= Bereich des Rückzugs des Einzelnen)
II. Eingriff
a) Durchsuchung
b) Akustische und optische Wohnraumüberwachung
c) sonstige Eingriffe und Beschränkungen
III. Rechtfertigung
1. Schranke
a) Qualifizierte Gesetzesvorbehalte, Art. 13 II, III-V, VII 2. Fall; Art. 17a II
b) verfassungsunmittelbare Schranke, Art. 13 VI 1. Fall
2. Schranken-Schranken

84
Q

Defintion Wohnung

A

alle Räume, die der allgemeinen Zugänglichkeit durch eine räumliche Abschottung entzogen und zur Stätte privaten Lebens und Wirkens gemacht sind
Auch Nebenräume (Keller, Vereinsräume,..) sind umfasst

85
Q

Fallen auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume unter den Schutzbereich von Art. 13 I?

A

nach h.M. ja
Arg.: freie Entfaltung der Persönlichkeit in räumlicher Hinsicht findet auch am Arbeitsplatz statt

86
Q

Definition Durchsuchung

A

ziel- und zweckgerichtetes Suchen staatlicher Organe nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhaltes, um etwas aufzuspüren, was der Inhaber des Raumes von sich aus nicht offenlegen oder herausgeben will

Körperliches Eindringen des Staates in die Wohnung ist erforderlich.

87
Q

Wann ist der Eingriff in den Schutzbereich des Art. 13 bei Betreten von Betriebs- und Geschäftsräumen ausgeschlossen?

A
  • wenn eine besondere gesetzliche Vorschrift zum Betreten der Räume ermächtigt
  • das Betreten der Räume ist nur in Zeiten statthaft, in denen die Räume normalerweise für die jeweilige geschäftliche oder betriebliche Nutzung Tür Verfügung stehen
  • das Betreten muss einem erlaubten Zweck dienen und für dessen Erreichung erforderlich sein
  • das Gesetz muss den Zweck des Betretens deutlich erkennen lassen

Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen!

88
Q

Prüfungsaufbau Eigentumsfreiheit

A

I. Schutzbereich
1. persönlicher
Jedermann
2. sachlicher
Gegenstand: Eigentum
Umfang: Bestand des Eigentums und seine Nutzung sowie die Veräußerung bzw. Verfügung über das Eigentum, nicht der Erwerb
II. Eingriff
klassischer und mittelbarer Eingriffsbegriff
III. Rechtfertigung
1. Schranke
a) Einfacher Gesetzesvorbehalt bei Inhalts- und Schrankenbestimung, Art. 14 I 2
b) Qualifizierter Gesetzesvorbehalt bei Enteignung, Art. 14 III
2. Schranken-Schranken

89
Q

Definition Eigentum

A

Summe aller vermögenswerten Rechte, die dem Einzelnen durch die Gesetze zugewiesen sind und ihm eine private Nutzungs- oder Verfügungsbefugnis einräumen

90
Q

Fällt das Vermögen als solches unter Eigentum iSd Art. 14?

A

nach h.M. nein, da der Gesamtbestand des Vermögens dem Einzelnen gerade nicht durch Gesetze zugewiesen wird , sondern nur die Einzelnen Vermögensgegenstände

91
Q

Definition Enteignung

A

wenn eine Eigentumsposition im öffentlichen Interesse vollständig oder teilweise entziehen und auf den Staat oder eine dritte Person übertragen wird

92
Q

Definition Ungleichbehandlung

A

wesentlich Gleiches wird ungleich oder wesentlich Ungleiches wird gleichbehandelt

93
Q

Prüfungsaufbau Rechtfertigung der Ungleichbehandlung

A

Ungleichbehandlung ist gerechtfertigt, sofern für sie ein sachlicher Grund besteht

I. Verfassungsmäßigkeit des formellen Gesetzes
1. formelle VMK
2. materielle VMK (ins. Verhältnismäßigkeit)
II. ggfs. Verfassungsmäßigkeit des materiellen Gesetzes
III. ggfs Verfassungsmäßigkeit des Einzelaktes

94
Q

Was versteht man unter einer mittelbaren Diskriminierung?

A

formal betrachtet werden alle gleichbehandelt, in den tatsächlichen Auswirkungen kommt es jedoch zu einer Ungleichbehandlung, ins. aufgrund des Geschlechts

95
Q

Wann beginnt die Grundrechtsfähigkeit?

A

BVerfG: mit der Einnistung der Eizelle in der Gebärmutter

96
Q

Wann endet die Grundrechtsfähigkeit?

A

mit dem Hirntod

97
Q

Was umfasst der Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit?

A

jedes beliebige menschliche Tun oder Unterlassen

98
Q

Definition Werturteil

A

jede Äußerung, die durch ein subjektives Element der Stellungnahme oder des Dafürhaltens gekennzeichnet ist, ohne dass es auf die Qualität oder Richtigkeit der Äußerung ankommt

99
Q

Definition Tatsachenbehauptung

A

jede Äußerung, die durch eine objektive Beziehung zur Realität gekennzeichnet ist, wodurch sie dem Beweis zugänglich ist

100
Q

Sind Tatsachenbehauptungen vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit umfasst?

A

Ja, wenn sie geeignet sind, zur Meinungsbildung beizutragen.

101
Q

Genügt ein Telefax der Schriftform bei einer Verfassungsbeschwerde?

A

Sinn der Schriftform nicht genauer definiert;
BGB: Beweis- und Warnfunktion
BVerfG: eher Zuordenbarkeit; also genügt Telefax!

102
Q

Was ist wichtig zu sagen bei der Begründetheit?
(Superrevisions…)

A

Das BVerfG ist keine Superrevisionsinstanz. Es überprüft kein einfaches Recht sondern lediglich Verstöße gegen Verfassungsrecht.

103
Q

Bedeutung Versammlung-/Meinungsfreiheit für BRD

A

Die Versammlungs-/Meinungsfreiheit ist schlechthin konstituierend für die freiheitlich demokratische Grundordnung.