Versuch und Rücktritt Flashcards

1
Q

Prüfungsschema Versuch

A
  1. Vorprüfung:
    - Nichtvollendung des Delikts (mangels Erfolgs oder Kausalität/Zurechnung)
    - Strafbarkeit des Versuchs (Verbrechen: §§ 212 I, 22, 23 I Var. 1, 12 I; Vergehen: §§ 223 I, II, 22, 23 I Var. 2, 12 II)
  2. Tatentschluss
    - Vorsatz und evtl erforderliche Absichten
    - hier werden die objektiven Tbmerkmale geprüft: “war Tatentschluss auf Wegnahme gerichtet….Def…As Tatentschluss war daher auf eine Wegnahme gerichtet” –> perfekte Formulierung
  3. Unmittelbares Ansetzen zur Verwirklichung des Tatbestands nach der Vorstellung des Täters
  4. Rechtswidrigkeit
  5. Schuld
  6. Rücktritt vom Versuch als persönlicher Strafaufhebungsgrund (aA Schuldausschließungsgrund)
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2
Q

Strafgrund des Versuchs

A
  • die Erschütterung des Rechtsfriedens in der Allgemeinheit
  • Roxin: beim tauglichen Versuch ist es die Gefährdung des Rechtsguts; beim untauglichen Versuch ist es der rechtserschütternde Eindruck
  • hM: objektiv-subjektive Theorie

–> Inhalt der Versuchsstrafbarkeit ist die Vollständigkeit im subjektiven Bereich, und das Defizit im objektiven Bereich (rechtsfeindliche Gesinnung, die betätigt wird), arg. §§ 22, 23 III

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3
Q

Der vorbehaltlose Tatentschluss

A

= der unbedingte Handlungswille

  • wird angenommen, wenn der Täter keine inneren Vorbehalte mehr hinsichtlich der Tatausführung hat
  • der unbedingte Handlungswille ist anzunehmen, wenn er subjektiv vollständig entschlossen ist, wenn auch die objektive Ausführung (willensunabhängig) noch von bestimmten objektiven Bedingungen abhängt
  • -> Tatentschluss auf bewusst unsicherer Tatsachengrundlage genügt

Roxin verlangt eine “überwiegende Deliktsbegehungsgeneigtheit”, weil sich nie vollends sagen lässt, ob der Täter bei Vorfeldhandlungen vollends entschlossen war

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4
Q

Der untaugliche Versuch bei abergläubischem und grob unverständigem Versuch

A
  • in Vorprüfung prüfen am besten
  • mit untauglichen Mitteln, am untauglichen Objekt oder durch das untaugliche Subjekt
  • der untaugliche Versuch ist grundsätzlich strafbar, es sei denn, § 23 III greift ein. (Strafbefreiung nur für grob unverständigen Versuch, daher in Vorprüfung Strafbarkeit ex 23 III erwähnen)
  • der abergläubische Versuch (religiös-weltanschauliche Bereich) fällt nicht unter § 23 III, sondern war schon davor straflos: dadurch wird der Rechtsfrieden nicht erschüttert, keine Bestrafungsnotwendigkeit
  • der grob unsinnige Versuch (naturwissenschaftlicher Bereich) fällt unter § 23 III, bei dem der Täter gemeinhin anerkannte Denkregeln außer Acht lässt –> hier wird Bestrafungsnotwendigkeit in Ermessen des Richters gestellt
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5
Q

Abgrenzung untauglicher Versuch und Wahndelikt

–> Irrtümer beim Versuch!

A
  • strafbarer untauglicher Versuch und strafloses Wahndelikt in Tatentschluss prüfen (naja, geht auch schon bei Vorprüfung, da dann Strafbarkeit e § 23 III erwähnen, besser sogar)

untauglicher Versuch ist umgekehrter Tatbestandsirrtum, bei dem der Täter irrig Umstände annimmt, bei deren Gegebensein der deliktische Tatbestand verwirklicht wäre

Wahndelikt ist umgekehrter Verbotsirrtum, bei dem der Täter sein Handeln irrtümlich für strafbar hält. (Rechtsirrtum)

Besonders schwierig bei normativen Tatbestandsmerkmalen (eher § 16) und bei Irrtümern im Vorfeld der Strafnorm: Abgrenzung probieren, aber schwierig (?): nach hM ist es bei normativen Tatbestandsmerkmalen (fremd, rechtswidrig, va bei § 242) ein Tatbestandsirrtum nach § 16, also untauglicher Versuch, wäre dann anderer Prüfungsstandort

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6
Q

Abgrenzung Vorbereitungshandlung - Versuch

Die Theorien beim unmittelbaren Ansetzen

A
  • bei Unmittelbarem Ansetzen prüfen
  • Zwischenaktstheorie: Der Versuchsbeginn ist gegeben, wenn nach der Vorstellung des Täters zwischen dem Verhalten des Täters und der Tatbestandsverwirklichung kein wesentlicher Zwischenakt mehr liegt; Kritik: Was genau bedeutet wesentlich?
  • Jetzt-gehts-los-Formel: Versuch dann, wenn nach der Vorstellung des Täters die Schwelle zum Jetzt-gehts-los überschritten ist; Kritik: dann hängt Versuchsbeginn nur von Täter ab
  • Gefährdungstheorie: Versuch beginnt dann, wenn nach der Vorstellung des Täters das Rechtsgut konkret und unmittelbar gefährdet ist; Kritik: kein Rechtssicherheitsgewinn
  • Sphärentheorie: Versuch beginnt, wenn Täter in die Schutzsphäre des Opfers eingedrungen ist und nach seiner Vorstellung zwischen Handlung und Erfolgseintritt ein enger zeitlich-räumlicher Zusammenhang besteht (Schutzminderung genügt)

–> in der Klausur: Jetzt-gehts-los und Zwischenaktsformel verwenden;
= der Täter hat dann unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt, wenn er subjektiv die Schwelle zum Jetzt gehts los überschritten hat und objektiv aus seiner Sicht keine wesentlichen Zwischenakte mehr zur Tatbestandsverwirklichung benötigt werden; seine Tathandlung also unmittelbar in die Tatbestandsverwirklichung einmündet und aus seiner Sicht das Rechtsgut konkret und unmittelbar gefährdet ist; dann ggf. noch Sphärentheorie
–> einzelne Handlungen des Täters durchprüfen
–> wenn letzter Teilakt vor Verwirklichung, dann meistens gegeben +
–> Diebstahl ist anders als Raub zu qualifizieren: Diebstahl beginnt später bei Türklingelfällen, weil Dieb noch Sachen suchen muss; Raub beginnt mit Gewalthandlung

  • -> SonderP: unmittelbar angesetzt, wenn zum Regelbeispiel angesetzt? Nur Indiz, ist nicht maßgeblich, also nach obigen Theorien gehen. (kurz erwähnen)
  • -> anderes SonderP: Versuch des Regelbeispiels möglich? hL: nein, Strafzumessungsregeln, Analogie zulasten des Täters, Gg absichtlich von Quali zu Strafzumessung; BGH: tatbestandsähnlich, § 242 II wirkt dafür, Indizwirkung ausgelöst für Strafzumessung
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7
Q

Sonderproblem 1: Teilverwirklichungslehre

A
  • wenn bereits Tatbestandsnähe vorliegt und ein TBmerkmal teilweise erfüllt ist, dann liegt regelmäßig unmittelbares Ansetzen vor
  • problematisch eigentlich nur bei Betrug, wenn Täuschungshandlung noch keine Tatbestandsnähe aufweist und nicht unmittelbar zur Schädigung führt, sondern erst spätere Handlung; dann noch kein unmittelbares Ansetzen, weil Betrug Vermögensdelikt ist und Vermögensschaden noch nicht in zeitlicher Nähe liegt (in einem Fall mal gemacht): muss unmittelbar zur Vermögensverfügung führen
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8
Q

Sonderproblem 2: Versuchsbeginn beim Unterlassungsdelikt

A

A1: Versuchsbeginn bereits, wenn der Täter die erste ihm mögliche Maßnahme zur Erfolgsvermeidung unterlässt; Kritik: weite Vorverlagerung des Versuchs, weil noch keine Gefährdung des Rechtsguts und daher gar keine Tatbestandsnähe vorliegt

A2: Versuchsbeginn erst, wenn der Täter die letzte Rettungschance unterlässt; Kritik: dort wäre für den Rücktritt kein Raum mehr, was der Systematik des Gesetzes widerspricht.

A3/hM: Versuchsbeginn dann, wenn der Täter die Herrschaft über das Geschehen aus der Hand gibt oder wenn das Rechtsgut unmittelbar gefährdet ist (früherer Zeitpunkt maßgeblich)

–> A3 vorzugswürdig, weil Raum für den Rücktritt ist und klarere Kriterien für Versuchsbeginn bereitstehen (und nicht mehr zu stoppende Gefahr ausgelöst wird)

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9
Q

Sonderproblem 3: Versuchsbeginn bei mittelbarer Täterschaft

A

A1 (Einzellösung): Versuch beginnt mit dem Einwirken des Hintermanns auf den Tatmittler; Kritik: noch keine Gefährdung des Opfers zu sehen, noch wesentliche Zwischenakte erforderlich und kein Eingriff in Opfersphäre: zu weite Vorverlagerung

A2 (Gesamtlösung): Versuch beginnt, wenn der Tatmittler unmittelbar angesetzt hat; Kritik: Der Hintermann weiß im Zweifel gar nicht, wann der Vordermann zur Tat ansetzen wird; wird dem Wesen der mittelbaren Täterschaft nicht gerecht; dann wäre versuchte Anstiftung strafbar, aber nicht gefährlicheres Losschicken

A3: Differenzieren, ob Tatmittler gut- oder bösgläubig ist. Ist er gutgläubig, setzt der mittelbare Täter mit Einwirken eine Kausalkette in Gang, dann Einzellösung; ansonsten modifizierte vermittelnde.

A4/hM: Versuchsbeginn, wenn der Täter das von ihm in Gang gesetzte Geschehen in der Weise aus der Hand gegeben hat, dass der daraus resultierende Angriff auf das Opfer nach seiner Vorstellung von der Tat ohne weitere wesentliche Zwischenschritte unmittelbar in die Tatbestandsverwirklichung einmünden soll; dadurch wird die eigentlich nicht mehr zu stoppende Gefahr ausgelöst

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10
Q

Sonderproblem 3: Versuchsbeginn bei Distanzdelikt ?

A

A1: Versuchsbeginn, wenn sich das Opfer (unter Zugrundelegung der Vorstellung des Täters) in den Wirkungskreis des Tatmittels begibt; Arg: dann unmittelbare Gefährdung des Rechtsguts gegeben; Kritik: wenn sich Täter keine Vorstellung davon macht, scheitert diese Variante; Rücktritt schwierig

A2: Versuchsbeginn schon dann, wenn der Täter alles zur Erfolgsherbeiführung Erforderliche getan hat; Kritik: sehr weite Vorverlagerung der Versuchsstrafbarkeit, keine konkrete Gefährdung des Rechtsguts gegeben

A3/hL: Versuchsbeginn mit dem Aus der Hand geben des Geschehens, andernfalls dann, wenn das Opfer nach der Vorstellung des Täters in den Wirkungskreis des Tatmittels tritt

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11
Q

Sonderproblem 4: Versuchsbeginn bei Mittäterschaft

A

A1 (Einzellösung): für jeden Mittäter beginnt der Versuch separat

A2 (Gesamtlösung)/hM: Sobald einer der Mittäter unmittelbar ansetzt, treten auch die anderen Mittäter in das Versuchsstadium ein

–> zweite Lösung ist vorzugswürdig, weil Mittäterschaft der Zurechnungsgedanke zugrundeliegt, da die Täter die Tat gemeinschaftlich begehen; wir rechnen ja auch verschiedene Tathandlungen über § 25 II zu

–> Merke: Gesamtlösung wirkt nur, wenn der unmittelbar ansetzende Mittäter noch mit dem Ziel der Ausführung der Tat handelt (subjektives Band also noch besteht); nicht wenn er vor Ausführung der Tat Polizei ruft und Tat nicht ernsthaft ausführen will

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12
Q

Grund der Strafbefreiung beim Rücktritt?

A
  • persönlicher (! für jeden Täter einzeln prüfen!) Strafaufhebungsgrund, im Anschluss an die Schuld zu prüfen

A1: Theorie der goldenen Brücke: Täter soll mit
der Inaussichtstellung auf Straffreiheit zur
Umkehr gebracht und der Erfolgseintritt somit
vermieden werden (Anreiz schaffen)
- A2: Prämientheorie: der Täter soll für Umkehr
belohnt werden; damit entfalle das Strafbedürfnis
für das Handlungsunrecht und die
Beeinträchtigung des allgemeinen Vertrauens in
die Geltung der Rechtsordnung
- A3: Strafzwecktheorie: bei freiwilligem
Rücktritt entfällt die Notwendigkeit einer
Bestrafung des Täters zur Erfüllung der dem
Strafrecht obliegenden Aufgaben (hier Strafzwecktheorien anbringen)
- Schulderfüllungstheorie: Pflicht zur Wiedergutmachung erfüllt

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13
Q

Prüfung des Rücktritts

A
  1. Kein fehlgeschlagener Versuch
  2. Unbeendeter/Beendeter Versuch
  3. Aufgeben/Verhindern
  4. Freiwilligkeit
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14
Q

Fehlgeschlagener Versuch

A

= Fehlschlag ist gegeben, wenn der Täter
nach seiner Vorstellung den
tatbestandlichen Erfolg mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln gar nicht oder nur
mit einer erheblichen zeitlichen Zäsur herbeiführen kann.
(auch Sinnlosigkeit des Weiterhandelns)
= liegt vor, wenn der Täter nach der letzten Ausführungshandlung davon ausgeht, noch nicht alles Erforderliche zur Erfolgsherbeiführung getan zu haben und für sich im unmittelbaren Fortgang des Geschehens auch keine Möglichkeiten mehr hierzu sieht.

–> dann ist es kein Aufgeben oder Verhindern mehr, wenn es ohnehin gescheitert ist

  • kann aus physischen, psychischen (str) oder rechtlichen Gründen sein; wohl auch, wenn Tatobjekt hinter den Erwartungen des Täters zurückbleibt und er es deshalb liegen lässt (minderwertiger Briefbeschwerer etwa, Beulke Fall; Personenverwechslung)
  • psychische Gründe werden eher in Freiwilligkeit gelöst (Scham weil Vergewaltigungsopfer eine gute Bekannte ist, oder Panikreaktion bei Raub; Beulke Fall 3 hat Panik vor Erkanntwerden bei Fehlschlag gelöst, aber auch bei Freiwilligkeit möglich)
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15
Q

Sonderproblem: Iterative Tatbegehung/wiederholte Tatausführung

Wann liegt da Fehlschlag vor?

IMMER ANDENKEN, WENN TÄTER MEHRERE ANLÄUFE FÜR GLEICHE TAT VORNIMMT !!! (nimmt Messer, dann Schlagstock, dann Pistole, dann treten….)
Schwer in der Klausur zu sehen, sensibel sein dafür.

–> dann alles zusammen prüfen, um Gesamtbetrachtunglehre zu folgen

A

A1: Tatplantheorie: Der Tatplan bei Beginn der Tat ist entscheidend; wenn sich Täter also auf eine Tathandlung beschränkt hat, ist der Versuch nach Ausführung dieser Handlung fehlgeschlagen, auch wenn er von weiteren erfolgsversprechenden Handlungen Abstand nimmt;
Kritik: Führt zur Bevorzugung des skrupellosen Täters, der jedes Mittel in Tatplan aufgenommen hat; Opferschutzgedanken und Theorien zu Rücktritt dagegen

A2: Einzelaktstheorie: Jeder Akt ist einzeln zu betrachten und zu bewerten.
Kritik: Die Theorie zerstückelt den natürlichen Lebenssachverhalt in unnatürliche Teile; berücksichtigt nicht, dass Täter trotz Vollendungsmöglichkeit in Legalität zurückgekehrt ist und dass aus Opferschutzgründen Straffreiheit zum Anreiz geschaffen werden muss; berücksichtigt nicht die aktive Entscheidung des Täters der Gefährdungsumkehr

A3: Gesamtbetrachtungslehre/hM: Rücktrittshorizont nach der letzten Ausführungshandlung ist entscheidend; einheitlicher Lebenssachverhalt bzw. eine natürliche Versuchseinheit ist zu fordern !, Opferschutz, Theorien

Pro: § 24 sieht vor, dass der Täter die “weitere” Tatausführung aufgeben muss, also zukünftig; Opferschutzgedanke spricht dafür

–> Aufbau in der Klausur: Die verschiedenen Teilakte sind also direkt zu Beginn alle zusammen zu prüfen, weil man sich schon von Anfang an für Gesamtbetrachtungslehre entscheidet!
so auch in Fall 4 Beulke III, weil man sonst nicht adäquat zum Problem kommt.

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16
Q

Unbeendeter Versuch

A

= ist gegeben, wenn der Täter nach der letzten Ausführungshandlung davon ausgeht, noch nicht alles zur Erfolgsherbeiführung Erforderliche getan zu haben, dies aber im unmittelbaren Fortgang noch für möglich hält.

17
Q

Beendeter Versuch

A

= ist gegeben, wenn der Täter nach der letzten Ausführungshandlung davon ausgeht, alles zur Erfolgsherbeiführung Erforderliche getan zu haben oder dies auch nur für möglich hält.

Auch beendeter Versuch, wenn sich der Täter über die Folgen seines Handelns gar keine Gedanken macht, weil ihm etwa der Tod des Opfers gleichgültig ist.

18
Q

Sonderproblem: Korrektur des Rücktrittshorizonts in unmittelbarem zeitlich-räumlichem Zusammenhang

A

Korrektur des Rücktrittshorizont nach letzter Ausführungshandlung ist in unmittelbarem Zusammenhang möglich, weil: Opferschutzgründe, goldene Brücke, Strafzwecktheorie, Prämie: rücktrittsfreundlich

P1: wenn der Täter irrtümlich annimmt, die Tat bereits vollendet zu haben, dann gibt es keinen Rücktrittshorizont, der korrigiert werden kann, und es liegt ein beendeter Versuch vor
P2: wenn Opfer sich vom Tatort nicht wegbewegt, sondern um Hilfe schreit, ist das Zeichen für Verhindern und nicht bloß Aufgeben, weshalb beendeter Versuch angenommen werden muss

–> immer schauen, ob sich die ursprüngliche Sicht des Täters doch noch verändert haben könnte: ist aus Opferschutzgründen (wohl) zugunsten des unbeendeten Versuchs möglich

19
Q

Rücktrittsanforderungen: Aufgeben beim unbeendeten Versuch, § 24 I 1 Alt. 1 StGB

A

= Nichtweiterhandeln genügt durch aktive Abstandnahme durch einen Gegenentschluss

20
Q

Sonderproblem: Außertatbestandliche Zielerreichung (“Denkzettelfälle”)

Im Rahmen von “aufgeben” prüfen beim unbeendeten Versuch!

A
  • es wird auf die Tat iSd § 11 I Nr. 5 abgestellt: Die Tötung also, nicht der Denkzettel
  • Tat iSd §24 ist die Tat im sachlich-rechtlichen Sinne und nicht weitergehende Absichten, Ziele oder Motive
  • außerdem dürfe der bedingt vorsätzlich Handelnde nicht schlechter gestellt werden als der Absichtstäter
  • Opferschutzgründe sprechen für rücktrittsfreundliche Auslegung
  • dagegen spricht natürlich, dass der Täter eigentlich sein Ziel erreicht hat und nur deshalb vom Opfer ablässt; damit manifestiert sich keine Bereitschaft zur Rückkehr in die Legalität, sondern vielmehr passt er sich nur den Umständen an: hat sozusagen keine Straffreiheit verdient
  • Lit: Täter müsste nach Zielerreichung neues Tötungsmotiv fassen, und dies würde eine neue Tat bilden; ein Aufgeben komme daher nicht mehr in Betracht
21
Q

Subjektive Rücktrittsvoraussetzung: Freiwilligkeit

A

Psychologische Theorie (BGH und Teile der Lit.: Unfreiwilligkeit ist anzunehmen, wenn für den Täter ein zwingender Grund bestand, die Durchführung seines Vorhabens aufzugeben, er also durch eine äußere Zwangslage daran gehindert war oder durch seelischen Druck unfähig wurde, die Tat zu vollbringen.
Freiwillig dann, wenn Zurücktretender Herr seiner Entschlüsse blieb. Das Gesetz fordere keinen billigenswerten Grund oder sittlich hochwertiges Motiv.
–> in der Literatur nennt man das heteronome und autonome Motive
(keine Freiwilligkeit zB, wenn Täter die Tat aufgibt, weil die Gefahr der Entdeckung zu hoch ist: äußeres Motiv)

Normative Lehre (Teile der Lit): 
Die Lehre von der Verbrechervernunft (Roxin); Rücktritt ist freiwillig, wenn er nach den Maßstäben seines Gewerbes unvernünftig ist; unfreiwillig hingegen, wenn ein hartgesottener, Risiko und Chance kalt abwägender Delinquent es für vernünftig hält --> geht um honorierungswürdige Umkehrleistung

Frankische Formel:

  • freiwillig: kann, aber nicht will
  • unfreiwillig: will, aber nicht kann

–> Regeln der Verbrechervernunft sind nur schwer verifizierbar, vielfach Willkür und Verstoß gegen Art. 103 II GG.

22
Q

Rücktrittsanforderungen: Verhindern beim beendeten Versuch, § 24 I 1 Var. 2

A

= Verhindern der Vollendung bzw. ernsthaftes Bemühen um Vollendungsverhinderung, sofern Erfolg unabhängig vom Zurücktretenden ausbleibt, § 24 I 2

um § 24 I 2 anzunehmen, muss der Sachverhalt umfassend ausgewertet werden (wenn zB die Angestellten sowieso schon auf dem Weg zum Verletzten sind und sowieso den Krankenwagen rufen, dann ohne Zutun des Täters!) –> Täter muss irgendwie kausal geworden sein.
oder halt bei untauglichem Versuch!

A1: Bestleistung erforderlich, weil sich Täter nicht mit der Möglichkeit abfinden darf, dass Erfolg doch Eintritt; geht immerhin um Strafaufhebungsgrund; außerdem kann nicht weniger gelten als bei § 24 I 2; Arg: aber verbotene Analogie zulasten des Täters und Übertragung der § 24 I 2 auf S. 1 (Bestleistungstheorie)

A2: muss Kausalkette in Gang gesetzt haben, die zumindest mitursächlich für Rettung war; Arg: Opferschutzgedanke, Wortlaut, Systematischer Vergleich; § 24 I 2 höhere Anforderungen, weil es sowieso unabhängig von ihm eintritt, subj. Anforderungen sind dadurch erhöht
(Chanceneröffnungstheorie)

23
Q

Problem: Verhindern: Genügt bloße Kausalität oder ist vom Täter eine Bestleistung zu fordern ?

A

bloße Kausalität wird zu wenig sein (Chancenerhöhungstheorie), eine Bestleistung wird man aber auch nicht fordern können (dem Zufall keinen Raum lassen: Bestleistungstheorie);
vielmehr wird eine dem Zurücktretenden zurechenbare Erfolgsverhinderung zu fordern sein (Differenzierungstheorie)

(Der BGH ist wohl mittlerweile auf dem Standpunkt, dass Kausalität genügt..)
–> Opferschutzgedanke

24
Q

Was ist beim Ernsthaften Bemühen zu fordern?

A

Der Täter darf hier dem Zufall keinen Raum lassen, wo er ihn verhindern kann; der Täter müsse sich um die bestmögliche Rettungsmaßnahme bemühen, vor allem bei der Gefährdung von Menschenleben

–> höhere Anforderungen als bei Verhindern, weil obj Erfolg nicht verhindert wird

25
Q

Sonderkonstellation 1: Rücktritt von wiederholter Ausführungshandlung

A

s.o.
Alle Teilakte zusammen prüfen, weil es dann natürliche Handlungseinheit bildet und in Tateinheit steht + Gesamtbetrachtunglehre gefolgt wird!!!

26
Q

Rücktritt vom Versuch des erfolgsqualifizierten Delikts nach Eintritt des Erfolgs

A

Szenario: Der Grundtatbestand ist nur versucht, die schwere Folge aber bereits eingetreten!
Prüfungsaufbau: Hier ausnahmsweise direkt §§ 251, 22, 23 prüfen und nicht Grunddelikt davor, da man sonst nicht zu Problemfall kommt.
Ist dann Rücktritt überhaupt noch möglich?

A1: Nicht möglich, weil der Erfolg eben schon eingetreten ist und man so den Schutzzweck des § 251 unterlaufen würde.

A2: BGH: Wortlaut des § 24 schließt es nicht aus; mit Rücktritt vom Versuch entfällt dann auch Erfolgsqualifikation; sei sonst eine unzulässige tatbestandliche Reduktion zuungunsten des Angeklagten

–> Kritik daran: eine Gefährdungsumkehr findet gerade nicht statt, das Unrecht als Anknüpfungspunkt für die Erfolgsquali ist de facto immer noch vorhanden. (Jäger)

–> § 222 StGB bleibt bestehen, daher okay., keine Strafbarkeitslücken

27
Q

Rücktritt vom Unterlassungsversuch

A

BGH früher: bei Unterlassungsversuch ist stets von beendetem Versuch auszugehen, weil dies nur vorliegen könne, wenn Täter Eintritt des Erfolges zumindest für möglich hält; dann muss es ein Verhindern sein, man muss ja immer mit aktivem Handeln entgegenwirken (was zB beim untauglichen Versuch ausscheidet)

Lit: unbeendet, wenn der tatbestandliche Erfolg noch durch Nachholen der ursprünglich gebotenen Handlung beseitigt werden kann; beendet, wenn der tatbestandliche Erfolg nach der Vorstellung des Täters nicht mehr durch die ursprünglich gebotene Handlung verhindert werden kann, sondern weitere Erfolgsabwendungsmaßnahmen notwendig sind
–> nach allgemeinen Grundsätzen abgrenzen: aufgeben hat einfach anderen Sinn

28
Q

Der Rücktritt vom Versuch nach § 24 II StGB

Wirkt sich nicht auf andere Beteiligte aus, weil es persönlicher Strafaufhebungsgrund ist!

A

Immer daran zu denken, wenn einer von mehreren Tatbeteiligten vom Versuch Abstand nimmt oder nehmen will:

I. Vorliegen mehrerer Tatbeteiligter (Täter, Anstifter oder Gehilfen), wobei der Rücktritt für jeden gesondert zu prüfen ist!

II. Versuchsstadium erreicht (ansonsten nach § 31 Rücktritt vom Versuch der Beteiligung möglich)

III. Keine Tatvollendung

IV. Kein Fehlschlag

V. Verhindern der Tatvollendung, § 24 II 1 (Aufgeben reicht aus, wenn Tatvollendung dadurch wirkungsvoll verhindert wird)

(V. freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, wenn ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von früherem Tatbeitrag begangen wird)

Achtung: für angestifteten Alleintäter gilt trotzdem § 24 I, weil Situation die gleiche ist! Abweichend vom Wortlaut!

29
Q

Tatentschluss

A

= der auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale gerichtete Vorsatz sowie alle sonstigen subjektiven Tatbestandsmerkmale

= auf Grundlage der Tätervorstellung von der Tat durchzuprüfen

30
Q

Rücktritt bei wertlosen Gegenständen

Täter kommt, will wertvollen Briefbeschwerer, findet nur billige Kopie, und lässt diese dann liegen.

Frage: Rücktritt vom Versuch? NEIN.

A
  • eigentlich liegt schon Fehlschlag vor, weil höherwertige Sache nicht da ist und daher Diebstahl daran nicht möglich ist.
    (dabei wird außer Acht gelassen, dass er geringwertige Sache auch liegen lässt hehe)
  • daher vllt kein Fehlschlag und erst in Freiwilligkeit beachten:
  • -> könnte man als autonom bezeichnen, weil er wertlose Sache zurücklässt
  • -> aber nicht wirklich verdienstvoll…

iErg: entweder schon als fehlgeschlagen bezeichnen, oder als unfreiwillig, weil kein autonomes Motiv/ auch nach Verbrechervernunft unfreiwillig (weil vernünftig, einen wertlosen Gegenstand liegenzulassen)

Weitere Folgen:

  • bei Versuch bedeutet “beziehen” iSd § 243 II die subjektive Vorstellung, § 22: daher nicht gegeben, wenn Täter wertvolle Sache stehlen wollte (auch nicht gegeben, wenn Täter in irgendeinem Stadium eine hochwertige Sache stehlen wollte, Vorsatzwechsel irrelevant, weil Wortlaut beziehen darauf hindeutet und Handlungsunwert bestraft wird)
  • kein § 248a, weil Gesinnung auf hochwertige bezog (läuft parallel zu oben Gesagtem)
  • -> im Versuch bestrafen wir den Handlungsunwert !
  • § 123 und §§ 242, 243 Tateinheit nach BGH (aA ist 123 mitbestrafte Begleittat und daher Konsumtion)