Schuld Flashcards

1
Q

Was passiert auf der Ebene der Schuld?

A

Die Schuld betrifft die personale (individuelle) Zurechnung, den persönlichen Vorwurf des Unrechts.

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2
Q

Was bedeutet Schuldfähigkeit?

A

Die Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen (Einsichtsfähigkeit) und nach dieser Einsicht zu handeln (Steuerungsfähigkeit), vgl. hierzu va den Wortlaut von §§ 17, 20 StGB.
Roxin spricht von “normativer Ansprechbarkeit”.

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3
Q

Schuldunfähigkeit wegen fehlender Reife

§ 19 StGB; §§ 1 II, 3 S. 1 JGG

A
  • Schuldunfähig sind gem. § 19 StGB Kinder (unter vierzehn Jahren)
  • Jugendliche (zwischen 14 und 17 Jahren) sind schuldfähig, sofern festgestellt wird, dass sie zur Zeit der Tat reif genug waren, das Unrecht einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, §§ 1 II, 3 S. 1 JGG (widerlegbare Schuldfähigkeit)
  • (JGG ist auch auf Heranwachsende bis zum 21. Lebensjahr anwendbar, § 105 I JGG)
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4
Q

Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen (§ 20 StGB)

A
  • krankhaft seelische Störungen = endogene Psychosen (Schizophrenie, Manien), exogene Psychosen und andere krankhafte Zustände (Epilepsie, Hirnverletzungen), bei krankhafter Alkohol- und Drogensucht vllt auch das
  • tiefgreifende Bewusstseinsstörung = va vorübergehende/r alkoholbedingte Trunkenheit und Drogenrausch
  • -> Merke: Schuldunfähigkeit in der Regel ab 3,0 %. (bei Tötungsdelikten wegen höherer Hemmschwelle ab 3,3 %.); verminderte Schuldfähigkeit gem. § 21 StGB ab 2,0 %. (bei Tötungsdelikten ab 2,2 %.); diese Grenzen haben aber keinen Anspruch auf Allgemeingültigkeit, ist lediglich Richtlinie, an der man sich orientieren kann; wird jedoch je nach Einzelfall entschieden.

Davon zu unterscheiden ist Fahruntauglichkeit von §§ 315c, 316, der nichts mit der Schuld zu tun hat!
Absolute Fahruntauglichkeit bei 1,1 %. (bei Radfahrern ab 1,6 %.); relative Fahruntauglichkeit ab 0,3 - 1,09 %. (zusätzliche Umstände/Ausfallerscheinungen müssen hinzutreten, Auffahrunfall genügt nicht, wenn auch normalem Fahrer passiert wäre)

Schwachsinn = angeborene oder erworbene Intelligenzschwäche

seelische Abartigkeit = Psychopathen, Neurosen und Triebstörungen ohne körperliche Grundlage

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5
Q

Maßgeblicher Zeitpunkt

A

§§ 19, 20 StGB sprechen von “bei Begehung der Tat” = § 8 StGB: zu dem Zeitpunkt, in dem der Täter gehandelt hat oder hätte handeln müssen

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6
Q

Was ist das Unrechtsbewusstsein?

Welcher Irrtum liegt beim Fehlen des Unrechtsbewusstseins vor?

A

Das ist die Kenntnis der rechtlichen Verbotenheit der Tat.

Beim Fehlen des Unrechtsbewusstseins spricht man von einem Verbotsirrtum gem. § 17 StGB.

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7
Q

Gründe für das Vorliegen eines Verbotsirrtums gem. § 17 StGB?

5 Varianten

A
  1. Unkenntnis der einschlägigen Verbotsnorm (schlichter Verbotsirrtum)
  2. Irrige Annahme der Rechtsungültigkeit einer Verbotsnorm (Gültigkeitsirrtum)
  3. Die zu enge Auslegung einer Verbotsnorm (Subsumtionsirrtum) (bei Vorsatz unbeachtlich, aber auf Schuldebene evtl. bedeutsam)
  4. Irrige Annahme eines nicht existierenden Rechtfertigungsgrundes (Erlaubnisirrtum)
  5. zu weite Auslegung eines existierenden Rechtfertigungsgrundes (Erlaubnisgrenzirrtum)

§ 17 StGB schließt die Schuld nur aus, wenn der Irrtum unvermeidbar war, § 17 S. 1. Andernfalls ist eine fakultative Strafmilderung vorgesehen, § 17 S. 2.

BGH ist bei dem Merkmal “unvermeidbar” sehr streng.
Nimmt Vermeidbarkeit an, wenn Täter Möglichkeit zur Einholung von Rechtsrat hatte, oder wenn er “bei gehöriger Gewissensanspannung unter der Berücksichtigung des Verkehrskreises, aus dem er stammt, sein Unrecht hätte erkennen können”.
Unvermeidbarkeit nimmt er jedoch an, wenn höchstrichterliche Rspr existiert, von der plötzlich abgewichen wird; gleiches bei widersprüchlichen höchstrichterlichen Entscheidungen.

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8
Q

Entschuldigungsgründe

A

Die Schuld kann auch entfallen, wenn normgemäßes Verhalten nicht zumutbar war. (Roxin sagt, dass es dort keine präventive Bestrafungsnotwendigkeit gibt, weshalb die Verantwortlichkeit als Teil der Schuld entfällt.)

  1. Entschuldigender Notstand, § 35
  2. Notwehrexzess, § 33
  3. Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens (als Auffangtatbestand), vor allem bei Unterlassen andenken; auch bei 142, wenn man sich selbst ausliefern müsste, dann entfällt die Schuld wegen nemo tenetur!
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9
Q

Voraussetzungen des entschuldigenden Notstands, § 35 StGB

A

I. Notstandslage:
- gegenwärtige Gefahr (gleicher Begriff wie bei § 34, auch hier Dauergefahr) für Leben, Leib und Freiheit (abschließend!) des Täters, Angehörigen oder ihm nahestehende Person (nicht nur Angehörige, aber enger Kreis)

II. Rechtmäßigkeit der Notstandshandlung

  • Erforderlichkeit (nicht anders abwendbar; ultima ratio, letzter Ausweg) = wenn geeignet und mildestes Mittel
  • keine besonderen Hinnahmepflichten, § 35 I 2 (Selbstverursachung: Str., welche Qualität Handeln aufweisen muss: schuldhaft, objektiv pflichtwidrig, wohl nicht nur kausal, mehr) (Duldungspflicht als Soldat, Feuerwehrmann, Polizist)

III. Subjektives Element
- in Kenntnis der Gefahrenlage und mit Gefahrabwendungswillen/Rettungswillen

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10
Q

Ausnahmen von § 35 I S. 1

A

§ 35 I S. 2:
Danach ist der Täter nicht entschuldigt, wenn ihm nach den Umständen zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen, namentlich, wenn er die Gefahr selbst verursacht hat oder er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand.
Bei der Eigenverursachung muss der Täter nach hM die Notstandslage pflichtwidrig herbeigeführt haben (Kausalität genügt nicht!) (etwa bei § 153, wenn Ehemann Tat halt begangen hat :D; kurz ansprechen)

Achtung: bei der Notstandshilfe ist darauf zu achten, wer die Gefahr verursacht (Wortlaut des § 35 sagt, wer die “Gefahr selbst verursacht hat”. (aA sagt, dass Dritter nicht schutzwürdig ist, was sich auf Helfenden überträgt (weil nahestehende Person), aber Straferweiterung contra legem und daher abzulehnen); im umgekehrten Fall, wo der Helfende Gefahr selbst verursacht, würde § 35 I S. 2 eigentlich eingreifen (viele wollen aber Entschuldigungsgrund eingreifen lassen, weil sich Vater in besonderer Weise verpflichtet sehen muss, zu helfen; wegen strafbeschränkender Wirkung unproblematisch.)

Mit Rechtsverhältnis ist die Berufspflicht der Polizei oder Feuerwehr gemeint, oder auch bestimmte Garantenstellungen (so etwa Vater ggü Kind); den sicheren Tod muss aber keiner hinnehmen, auch nicht der Vater.
Entscheidung ist Frage der Abwägung!!!

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11
Q

Hintergründe des Notwehrexzesses, § 33 StGB

A

Hintergrund: Die Gesellschaft orientiert sich nicht an Schwächling, nur so sind asthenische, entlastend wirkende Affekte zu erklären

Wer die Grenzen der Notwehr überschreitet, handelt rechtswidrig. Wer sie aus asthenischen Affekten (aus der Schwäche kommende Affekte) wie Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschreitet, handelt ohne Schuld, § 33 StGB.

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12
Q

Voraussetzungen des Notwehrexzesses, § 33 StGB

A
  1. Überschreitung der Grenzen der Notwehr (Notwehrexzess)
    - nur der Fall, dass Täter bei gegebener Notwehrlage das Maß des Erforderlichen (Notwehrhandlung) überschritten hat (intensiver Notwehrexzess) (zum extensiven Notwehrexzess s.u.)
  2. Asthenische Affekte
    - Verwirrung, Furcht oder Schrecken (keine sthenischen Affekte wie Zorn, Wut und Kampfeseifer; “aus der Schwäche kommend”)
    - Todesangst nicht notwendig
    - irrelevant, wie dieser Affekt entsteht
    - diese müssen mindestens mitursächlich und nicht ganz nebensächlich, nicht notwendigerweise motivationsdominant sein (aA sagt, sie müssen dominieren, str)
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13
Q

Fällt der extensive Notwehrexzess unter § 33 StGB?

A

Liegt vor, wenn der Täter auch die Notwehrlagevoraussetzungen überschreitet, also Abwehrhandlungen vornimmt, wenn ein Angriff noch nicht oder nicht mehr vorliegt. (zeitliche Grenzen bewusst überschritten; wenn er dies nicht weiß, dann ETBI)

A1: Auch der extensive Notwehrexzess fällt unter § 33 StGB (“zeitliche Grenzen”), muss nur im Zusammenhang stehen

A2: vermittelnde Ansicht, die nur den unmittelbar nachträglichen Notwehrexzess darunter fallen lassen möchte, weil der Verteidiger da noch unter dem Eindruck des tatsächlichen Angriffs stünde; Überschreitung ist naheliegend und verzeihlich; der vorzeitige hatte nie Notwehrrecht, der nachträgliche schon.

–> Argument für beide, dass die psychologische Situation die gleiche sei; auch da sollte die Gesellschaft keine Bestrafungsnotwendigkeit sehen; Gesetz sieht diese Unterscheidung vor/nach jedoch nicht vor

A3: hM: fällt nicht unter § 33 StGB, weil die Grenzen der Notwehr nur überschritten werden können (Wortlaut), wo eine Notwehrlage tatsächlich existiert; ergibt sich auch aus Systematik (§ 33 nach § 32), dass § 33 an § 32 anknüpft; die Notwehrlage ist als Vorstufe Grundvoraussetzung für die Anwendung des § 33, weil Schuldausschluss gerade auch dadurch begründet wird, dass rw Angriff abgewehrt wird; asthenische Affekte alleine sollen nicht zur Straffreiheit führen: psychologische Situation wäre eine andere
(Kritik: womöglich Wertungswidersprüche, wenn intensivere Eingriffe zu Straffreiheit führen, harmlosere aber nicht)

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14
Q

Sonderproblem 1: Bewusste Notwehrüberschreitung im Rahmen des § 33 StGB

A

nach hM fallen nicht nur unbewusste, sondern auch bewusste Notwehrüberschreitungen unter § 33, sofern ein asthenischer Affekt vorliegt; Wortlaut verlangt ausschließlich dies.; dann ist Täter von Affekt derart beherrscht, dass Strafbedürfnis entfällt

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15
Q

Sonderproblem 2: Notwehrexzess bei provozierter Notwehrhandlung

A

BGH vertrat lange Zeit den Standpunkt, dass bei Notwehrprovokation (nur Absichtsprovokation) eine Berufung auf § 33 StGB ausscheidet; bei fahrlässiger Provokation aber möglich (Rechtsmissbrauchsgedanke).

Folgendes merken:

  • wenn eine Verteidigung wegen einer Absichtsprovokation an der Gebotenheit vollkommen scheitert, dann scheitert auch eine Berufung auf § 33 StGB (denn wo kein Notwehrrecht existiert, kann auch keines überschritten werden.)
  • bei der fahrlässigen Provokation (verwerflich oder besonders verwerflich) ist eine Berufung auf Notwehr uU noch möglich; dann muss auch Berufung auf § 33 StGB weiterhin möglich sein (§ 33 redet nicht von unverschuldeter Notwehr, wie er es aber in § 35 I S. 2 tut!)

BGH lehnt § 33 schon bei besonders vorwerfbarer Provokation ab (Bordell-Fall)

–> im Endeffekt Gedanke aus § 35 I 2; steht nicht in § 33; Rechtsmissbrauchgedanke; Einzelfallentscheidung

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16
Q

Sonderproblem 3: Notwehrexzess bei fehlendem Verteidigungswillen

A

BGH erkannte in Zecken-Entscheidung, dass eine Entschuldigung nach § 33 nur in Frage komme, wenn ein Verteidigungswille als relevantes Handlungsmotiv gegeben sei
–> überträgt insofern Anforderungen von § 32 auf § 33

Argumente: Weil § 33 auf § 32 aufbaut, braucht es auch dort das subjektive Element.

17
Q

Sonstige Entschuldigungsgründe:

Die Gewissenstat nach Art. 4 GG

A
  1. Gewissenstat nach Art. 4 GG entschuldigt?

Fall der Bluttransfusion für Kind, das die Eltern wegen ihres Glaubens ablehnen (Zeugen-Jehovas-Fall); könnten sich wegen Totschlagsversuchs durch Unterlassen strafbar gemacht haben; jedoch Entschuldigung nach Art. 4 GG, weil ihnen Entscheidung unzumutbar war und der Arzt von sich aus tätig werden kann; hM lehnt dies ab und berücksichtigt dies auf Ebene der Strafzumessung.

nicht entschuldigt wäre die Opferung des Kindes oder das Nichteinliefern ins Krankenhaus, weil die Eltern ihr Kind so zum Werkzeug ihrer Überzeugung machen würden. (Menschenwürdegrundsatz)
Die Herstellung praktischer Konkordanz verlangt nur, dass der Glaubensfreiheit insoweit Rechnung getragen wird, als dass dadurch das Lebensrecht des Kindes nicht unbeachtet gelassen wird.

(Art. 4 GG aber keine Rechtfertigung iRd § 34, weil kein wesentliches Überwiegen)

Auch kein § 323c, weil schon auf Tatbestandsebene keine zumutbare Handlung vorliegt.

18
Q

Sonstige Entschuldigungsgründe:
Der übergesetzliche entschuldigende Notstand
(meist der quantitative Lebensnotstand)

A
  • meist Gefahrengemeinschaft, wobei Gefahr durch Tötung eines einzelnen gebannt werden kann
  • quantitativer Lebensnotstand, wenn Täter Menschen töten, um die Tötung weiterer Menschen zu verhindern

Bsp. Euthanasie-Ärzte im Dritten Reich:

  • Notstand -, weil absoluter Höchstwert menschlichen Lebens keine Quantifizierbarkeit zulässt
  • rechtfertigende Pflichtenkollision -, weil keine zwei Handlungspflichten, sondern Handlungs- und Unterlassungspflicht
  • BGH: unvermeidbarer Verbotsirrtum nach § 17 (aber Täter kannten Verbotenheit des Handelns!)
  • § 35 -, weil keine nahestehende Person
  • übergesetzlicher Notstand, um der Motivationslage und dem seelischen Konflikt Rechnung zu tragen

Bsp. aktueller: Flugzeugabschuss

  • hier wurde § 14 III LuSiG durch BVerfG aufgehoben und Rechtfertigung für Abschuss somit entfernt, weil es gegen Recht auf Leben aus Art. 2 II 1 GG und Menschenwürde aus Art. 1 I GG verstößt
  • gibt weiterhin Stimmen, die Rechtfertigung für möglich halten nach § 34 (eher § 228 BGB Defensivnotstand); aber Angemessenheitsprüfung steht entgegen, verstößt auch gegen Menschenwürde
  • bezüglich der Entführer gilt aber § 32 in Form der Nothilfe; es entspreche gerade der Subjektstellung des Angreifers ( Objektformel des Art. 1 I GG), wenn er für ein selbstbestimmtes Verhalten zur Verantwortung gezogen würde)
  • § 33 nicht, weil keine Notwehrlage gegenüber den Passagieren und Besatzungsmitgliedern nicht, weil keine Angreifer!
  • § 35 nicht, weil keine nahestehenden Personen
  • übergesetzlicher Notstand: Ausnahmesituation rechtfertigt die Annahme dieses ungeschriebenen Entschuldigungsgrundes, weil Konfliktlage so aufgelöst wird (gilt aber nicht für Unbeteiligte auf der Straße!)

Bahnwärter-Fall:
- hier wollen einige auch übergesetzlichen Notstand annehmen
- aber andere Konstellation: Täter schafft Gefahr für Menschen, die vorher nicht bestand; Menschen werden zur Rettung anderer geopfert; keiner soll Gott spielen dürfen
- ABER ausnahmsweise Strafmilderung oder Straflosigkeit wegen Verbotsirrtums möglich, weil affektartige Situation dem Bahnwärter eine gewissenhafte Entscheidung nicht möglich gemacht hat
- außerdem besteht dort kein präventives Bestrafungsbedürfnis (außergewöhnlicher Extremkonflikt, der weit weniger zu gesellschaftlicher Beunruhigung beiträgt)
anders wäre es bei kalkuliertem Töten zu bewerten, da dann kein § 17

–> in Klausur: kann auch übergesetzlicher Notstand vertreten werden; aber Gegenauffassung auf jeden Fall auch anbringen und Unterschied zu anderen zwei Fällen herausstellen!

19
Q

Rechtfertigende Pflichtenkollision als übergesetzlicher Rechtfertigungsgrund

Ist in der RF zu prüfen, aber fast immer dann, wenn notstandsähnliche Situation gegeben ist!

A
  • kommt nur in Betracht, wenn sich zwei gleichrangige Handlungspflichten gegenüberstehen; nicht dagegen, wenn eine Handlungs- und eine Unterlassungspflicht kollidieren
  • greift deshalb nicht im Bahnwärter- oder Euthanasie- oder Flugzeugabschussfall
  • nur bei den Handlungspflichten fügt sich der Täter in das laufende Geschehen ein, ansonsten greift er in das Schicksal ein !

Bsp.: Notarzt-Fall: Zwei Verletzte, er kann nur einen retten.

  • A1: Rechtsfreier Raum, dem Strafrecht ist eine Entscheidung entzogen; dagegen spricht, dass das Recht auch in diesen Konfliktsituationen nicht schweigen darf
  • A2: Tatbestand ablehnen? War aber trotzdem ein Sterbenlassen
  • A3: kein § 34, weil Leben nicht abgewogen werden können;
  • aber hM: rechtfertigende Pflichtenkollision; handelt sich nicht um Unrecht, sondern um Schicksal; das Recht kann nichts Menschenunmögliches verlangen (ultra posse nemo obligatur)
20
Q

Irrtümer im Bereich der Schuld:

1) Erlaubnisirrtum

A

Dem Täter fehlt das Unrechtsbewusstsein, weil er sich über die Existenz eines Rechtfertigungsgrundes irrt.

(Lehrer geht von der Existenz eines Züchtigungsrechtes aus, das gar nicht mehr existiert)

21
Q

Irrtümer im Bereich der Schuld:

2) Erlaubnisgrenzirrtum

A

Dem Täter fehlt das Unrechtsbewusstsein, weil er die Grenzen eines existierenden Rechtfertigungsgrundes überdehnt.

(Annahme, Tötung sei im Rahmen der Notwehr auch bei Bagatellangriffen möglich)

22
Q

Irrtümer im Bereich der Rechtswidrigkeit/Schuld:

3) Erlaubnistatbestandsirrtum

A

EINMAL AUSGESCHRIEBEN AUF BLATT, SO LERNEN!

Dabei irrt sich der Täter über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes (Im Folgenden gehe ich von Notwehr aus; kann aber auch bei allen anderen RF-Gründen vorkommen!)

–> wichtig: Der Irrtum kann auf Ebene der Notwehrlage vorkommen (Putativnotwehr), aber auch auf Ebene der Notwehrhandlung (s. AG Fall 1) –> nimmt irrig Umstände an, bei deren tatsächlichen Vorliegen sie gerechtfertigt wäre

Prüfungsreihenfolge:
1. Zuerst objektive Lage prüfen und feststellen, dass entweder Notwehrlage objektiv nicht gegeben ist oder Notwehrhandlung objektiv nicht erforderlich/geboten war (innerhalb der Rechtswidrigkeit)

  1. Dann extra Prüfungspunkt aufmachen “Erlaubnistatbestandsirrtum”.
    - Dann da den ETBI definieren; dann das Vorliegen dessen prüfen aus der Sicht des Irrenden!; also, ob der Täter irrig Umstände annahm, die im Falle ihres tatsächlichen Vorliegens die Tat rechtfertigen würden
    - Dann zur Frage der Rechtsfolgen des ETBI kommen.

(1. Vorsatztheorie: nur bei viel Zeit aufschreiben)
- das Unrechtsbewusstsein sei Teil des Vorsatzes; bei dessen Fehlen soll daher der Vorsatz entfallen
- Arg. -: § 17 StGB, der vom Fehlen des Unrechtsbewusstseins spricht, ordnet dieses explizit der Schuld zu und nicht dem Vorsatz

  1. Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen (§ 16 I 1 StGB)
    - Das Nicht-Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes könnte Teil des Tatbestandes sein; der Irrtum darüber würde zu § 16 I 1 StGB führen und den Vorsatz entfallen lassen
    - Arg. -: steht dem anerkannten dreistufigen Deliktsaufbau entgegen, der sich aus Gesetz ergibt; §§ 32, 34 als gesetzlich normierte Rechtfertigungsgründe müssten “handelt nicht tatbestandsmäßig” sagen
  2. Strenge Schuldtheorie (§ 17 S. 1 StGB)
    - dann wäre für die Strafbarkeit ausschlaggebend, ob Irrtum vermeidbar war
    - Arg. -: Wesen des ETBI spricht dagegen, weil der Täter sich nicht über Unrecht irrt, sondern nur über Sachverhalt; er bewertet den Sachverhalt rechtlich richtig, geht aber von falscher Tatsachengrundlage aus
  3. Eingeschränkte Schuldtheorie (§ 16 I 1 StGB analog)
    - aus diesem Grunde erscheint die analoge Anwendung des § 16 I 1 sachgerecht, weil der ETBI dem Wesen nach ein Irrtum über die tatsächlichen Umstände ist; der Täter will sich an sich rechtstreu verhalten, irrt nur über tatsächliche Umstände;
    - analog deshalb, weil § 16 den “gesetzlichen Tatbestand” als die Beschreibungen des BT meint, und nicht die rechtfertigenden Situationen
    - dies ließe den Vorsatz entfallen und würde zu einer Fahrlässigkeitsstrafbarkeit führen
  4. Rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie (Rechtsfolgen des § 16 I 1 StGB)
    - nur die Rechtsfolgen des § 16 sind anzuwenden
    - damit entfällt nicht der Vorsatz, sondern nur die Vorsatzschuld;
    - Vorteil ist, dass eine Teilnehmerstrafbarkeit möglich bleibt
    - Kritik: Voraussetzungen und RF einer Norm werden verschieden behandelt; “dogmatische Missgeburt”; Vorsatzschuld ansonsten eher unbekannter Terminus

–> Entscheidung dahinstehen lassen

–> NICHT VERGESSEN: FAHRLÄSSIGKEITSPRÜFUNG ANSCHLIESSEN!

23
Q

Prüfung des Hells-Angels-Fall

A

§ 212

  • einverständliche Fremdgefährdung des Polizeibeamten (obj. Zurechnung)?: nein, weil er 1. in Tötung nicht einwilligen kann (§ 216) und er sich der Gefahr auch nicht hinreichend bewusst war
  • error in persona (Vorsatz) ist unbeachtlicher Motivirrtum, weil Vorsatz auf die Tötung eines Menschen gerichtet war
  • Rechtfertigung nach § 32? Rechtswidrigkeit des Angriffs der Polizei? Durchsuchungsbefehl lag vor, § 102 StPO sagt jedoch nichts über Heimlichkeit des Vorgehens; Rechtmäßigkeit ist wohl anzunehmen, weil heimlich eingedrungen, um Gefahrpotential zu minimieren (von BGH offengelassen)
  • § 34 scheitert jedenfalls am wesentlichen Überwiegen des Rechtsgutes; Leben kann gegen Leben nicht aufgerechnet werden
  • ETBI liegt aber vor, daher kein § 212 (und auch kein §§ 223 I, 224 I Nr. 2,5 )
  • lediglich § 222 anprüfen, jedoch abzulehnen, weil Irrtum nicht vermeidbar war: kein Sorgfaltsverstoß erkennbar (so auch § 229)
  • §§ 113, 115 II anprüfen und ablehnen

(denkbar wäre gewesen, ob sich aus Provokationsverhalten der Hells Angels im Vorfeld eine sozialethische Einschränkung des Notwehrrechts ergibt, die dem A zuzurechnen ist: in Klausur ansprechen!)

24
Q

Irrtümer im Bereich der Schuld:
Irrtum über sachliche Voraussetzungen eines Entschuldigungsgrundes, § 35 II
= Entschuldigungstatbestandsirrtum

A
  • hier geht es nur um sachliche Voraussetzungen des § 35; hinzukommen muss die Vermeidbarkeit (wie bei § 17)

Achtung Klausur: § 35 II liegt nicht vor, wenn der Täter über die Grenzen des § 35 I 1 irrt! nuancierter Unterschied!

Täter glaubt, ein Angehöriger werde bedroht (+)
Täter glaubt, auch Nicht-Angehörige dürfen beschützt werden (-)

Ein solcher Irrtum über die Grenzen ist unbeachtlich, da Täter Entschuldigungsgrund annimmt, der nicht existiert.

  • § 35 II gilt analog für alle Entschuldigungstatbestandsirrümer

–> muss um TATSÄCHLICHE VORAUSSETZUNGEN GEHEN !

25
Q

Behandlung des Putativnotwehrexzesses

hier ist wichtig, dass es quasi Doppelirrtum ist, aber aus asthenischen Affekten!

A

Konstellation: Der Täter irrt sich einerseits über das Vorliegen einer Notwehrlage und daneben überschreitet er die zulässigen Grenzen der Notwehrhandlung aufgrund eines asthenischen Affekts!

  • § 33 StGB direkt: zwar überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aufgrund eines asthenischen Affekts, jedoch kann etwas nur überschritten werden, was vorliegt; und hier existiert keine Notwehrlage
  • § 33 StGB analog: soll gelten, wenn der Irrtum unvermeidbar war oder der Verletzte selbst für den Irrtum verantwortlich ist: Arg.: Reaktion in Angst ist nachvollziehbar und Irrtum muss Beachtung finden, in beiden Konstellationen ist innere Drucksituation gegeben
    aber § 33 ist als Ausnahmevorschrift analogiefeindlich; außerdem wird in diesem Fall ein Unschuldiger angegriffen, bei § 33 liegt wenigstens Angriff vor
    vor allem aber stünde jemand mit zwei Irrtümern besser als jemand mit einem, weil bei ETBI noch Fahrlässigkeit geprüft wird, bei § 33 aber Strafbarkeit entfällt!
    (hier oft schon mangels Voraussetzungen -, aber Argumente trotzdem darstellen..dogmatisch unsauber, aber Kompromiss)
  • § 35 II analog: könnte sein, weil dieser für alle Entschuldigungstatbestandsirrtümer gilt; dagegen spricht, dass der Putativnotwehrexzess eher der Konstellation eines Doppelirrtums entspricht und Bezug zu Rechtfertigungsgrund und Entschuldigungsgrund hat, wofür § 17 besser passt
  • daher: § 17 S. 1 StGB direkt anzuwenden (hM)
  • -> diese Entscheidung ist im Endeffekt egal, bei beiden kommt es auf Vermeidbarkeit an.
26
Q

Sonderproblem:

Doppelirrtum

A

Szenario: Der Täter irrt sich über tatsächliche Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes und gleichzeitig über dessen Grenzen.

  • dann soll nur ein Fall des Verbotsirrtums nach § 17 StGB vorliegen
  • logisch: ein vollständiger ETBI kann gar nicht vorliegen, weil er dann nach seiner Vorstellung ja gerechtfertigt wäre; er kann nicht gleichzeitig die Grenzen des Rechtfertigungsgrundes überdehnen; daher liegt immer nur ein partieller ETBI vor; auch aus diesem Grunde muss der Erlaubnisirrtum durchschlagen, weil kein vollständiger ETBI vorliegt

ehrlich gesagt ist es sogar eher missverständlich, weil ETBI ausscheidet. (fehlt meist dann an Erforderlichkeit/Gebotenheit der vorgestellten Handlung); dann verbleibt eben der Erlaubnisirrtum und wird danach behandelt

Bsp.: A schießt dem vermeintlichen Dieb in den Kopf, weil er denkt, dass dies im Rahmen der Notwehr möglich ist. –> kein ETBI, sondern lediglich Erlaubnisirrtum nach § 17 S. 1 StGB

27
Q

Actio libera in causa

A
  • Täter setzt in schuldfähigem Zustand eine Ursache für die Tat, die er danach in schuldunfähigem Zustand begeht (in actu unfrei, in causa frei)
  • Ansatzpunkt für Strafbarkeit muss also Verursachungshandlung sein, genaue Begründung und Aufbau umstritten
  1. Zunächst: Doppelte Schuldbeziehung feststellen: Anknüpfungspunkt
    - zu diesem Anknüpfungszeitpunkt muss eine doppelte Schuldbeziehung bestehen: also der Täter muss sich vorsätzlich betrinken + er muss den Tatentschluss schon da gefasst haben (dolus eventualis genügt) (hier Weichenstellung für vorsätzliche alic (Verantwortung aus Vorsatztat) und fahrlässiger alic (existiert nicht, die kurz in Fahrlässigkeitstatbestand ablehnen), wenn Vorsatz hinsichtlich einer Komponente fehlt!, meist Fahrlässigkeit und Versuch mit alic dann); § 323a tritt neben Fahrlässigkeitstat
  2. Ausnahmemodell
    - alic als Ausnahme von § 20 StGB und dem zugrundeliegenden Koinzidenzprinzip
    - Kritik: Gegen eine Ausnahme von § 20 StGB spricht jedoch der Wortlaut “bei Begehung der Tat”; der Bestimmtheitsgrundsatz aus § 1 StGB, Art. 103 II GG wäre verletzt; außerdem ergibt sich aus § 1 StGB, Art. 103 II GG, Art. 20 III GG und Art. 2 I iVm Art. 1 I GG der Grundsatz “Keine Strafe ohne Schuld”, daher ist Ausnahmemodell verfassungswidrig; Analogie zulasten des Täters
    (Aufbau: Das Ausnahmemodell direkt nach Ablehnung des § 20 StGB ansprechen: bei schuldlos begangener Tathandlung, zB Tötung)
  3. Ausdehnungsmodell: Neues Delikt anprüfen: § 212 iVm Grundsätzen über alic (Tathandlung: Töten iVm Sich Betrinken)
    - Kritik: Die Tathandlung wird zulasten des Täters stark ausgeweitet, verstößt somit auch gegen den klaren Wortlaut des § 20 StGB, und damit gegen § 1 StGB und Art. 103 II GG –> verfassungswidrig
  4. Vorverlagerungsmodell: Neues Delikt anprüfen: § 212 iVm Grundsätzen über alic (Tathandlung: Sich Betrinken)
    - -> hier besprechen, ob Defektbegründung bereits tatbestandsmäßige Handlung als actio praecedens ist
    - hier Täterschaftsmodell ansprechen: Täter verwendet sich selbst als Werkzeug gem. § 25 I Var. 2, Sonderfall der mittelbaren Täterschaft; Tathandlung ist also sich in den Defektzustand versetzen (kann dahinstehen, gleiche Tathandlung) Kritik: § 25 I Var. 2 hat eigentlich andere Konstellation im Kopf, mind. 2 Personen beteiligt (“ein anderer”)
  • wird anhand des Versuchs erklärt, das Betrinken ist also schon Beginn des Versuchs
  • darin liegt aber auch die Schwäche, weil unmittelbares Ansetzen sehr weit nach vorne verlagert wird, wesentliche Zwischenschritte sind eben noch erforderlich; außerdem ist Sich Betrinken kein Töten?!
  • Kritik auch, dass geschickte Umgehung des § 20; derjenige, der nach Zechgelage einschläft, ist bereits nach §§ 212,22,23 strafbar?! Rücktritt wäre wegen Fehlschlags abzulehnen; § 323a ist für diese Fälle da
  • dafür: bei Begehung der Tat kann auch Trinken meinen; Kausalität und objektive Zurechnung stehen nicht entgegen; Verantwortungsprinzip spricht auch dafür; Außerdem muss sich § 323a an § 20 orientieren, § 20 geht vor

– und dann im Anschluss obj. (Täter muss durch Herbeiführen des §20 eine Ursache für spätere Tatbegehung gesetzt haben) und subj. TB (Vorsatz bezüglich Betrinken und Tötung) der alic prüfen! –

Letzte Ansicht: alic ist abzulehnen, weil verfassungswidrig.

im Ergebnis wohl anzunehmen..klausurtaktisch gedacht, ist trotzdem dumm!!!!

Aufbau: entweder alle Meinungen bei Handlung “Tötung” darstellen, oder eben anders aufbauen (wie JägerAGTyp)

Folge: ggf. Versuch, Rücktritt prüfen, ggf. §323a prüfen

Merke: nicht bei eigenhändigen Delikten (nur bei Erfolgsdelikten) (Straßenverkehrsdelikte und Aussagedelikte: weil diese eine persönliche Verwirklichung der Tathandlung voraussetzen und nicht das bloße Erfolgsverursachungsprinzip gilt) und nicht bei Fahrlässigkeitsdelikten, weil Trinken dann schon fahrlässig ist (reicht für §222, keine alic notwendig, Ausdehnung viel natürlicher)
–> häufig §222 und §323a in Tateinheit (s. Fall Jäger AT S. 174-176)

28
Q

Prüfung des § 323a

A

Objektiver Tatbestand:
- Sich-in-Rausch-Versetzen (bis zur Schuldunfähigkeit oder zumindest verminderten Schuldfähigkeit)

Subjektiver Tatbestand:
- vorsätzlich oder fahrlässiges Sich-Versetzen

Objektive Bedingung der Strafbarkeit:

  • Rauschtat
  • Besonderheiten: natürliche Handlungsfähigkeit muss gegeben sein; auch subjektiver Tatbestand muss festgestellt werden (Vorsatz oder Sorgfaltspflichtverletzung); nach der Rspr muss für den Täter jedenfalls vorhersehbar gewesen sein, dass er im Rausch Straftaten der begangenen oder vergleichbarer Art verüben wird (wow)
  • letztlich ist §323a ein abstraktes Gefährdungsdelikt und eigentlich Ausnahme des Grundsatzes “Keine Strafe ohne Schuld”, Art. 103 II GG
  • ganz seltsam -
29
Q

Sonderproblem 1:

Konkurrenzen zu § 323a

A
  • ggü der vorsätzlichen alic tritt § 323a als subsidiär zurück
  • Fahrlässigkeitstat und § 323a können in Idealkonkurrenz stehen (sonst würde uU die im Rausch begangene Vorsatztat nicht erfasst), immer 52 I StGB
  • versuchte vorsätzliche alic und § 323a können auch in Idealkonkurrenz stehen
30
Q

Nötigungsnotstand

A

wird nach § 35 gelöst, hM