Definitionen aus KK Beulke III Flashcards
Kausal
iSd Strafrechts ist jede Bedingung für einen Erfolg, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele (Conditio sine qua non-Formel = Äquivalenztheorie)
Unterlassenkausalität
ist gegeben, wenn die rechtlich erwartete Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der tatbestandsmäßige Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele (Quasi-Kausalität)
objektiv zurechenbar
iSd Strafrechts ist ein Erfolg, wenn durch menschliches Verhalten eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen wurde, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat (Grundformel)
Abweichungen vom Kausalverlauf (subj TB)
sind unwesentlich, wenn sie sich noch in den Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren halten und keine andere Bewertung der Tat rechtfertigen (Jauchgrubenfall)
Natürliche Handlungseinheit
(bei sukzessiver und iterativer Tatbegehung ansprechen; bei demselben Tatbestand durch Aufbau klar machen (eine Tat); bei verschiedenen auf Konkurrenzebene)
liegt nach der Ansicht der Rspr vor, wenn mehrere im Wesentlichen gleichartige Verhaltensweisen von einem einheitlichen Willen getragen werden und aufgrund ihres räumlich-zeitlichen Zusammenhangs derart eng miteinander verbunden sind, dass das gesamte Tätigwerden objektiv auch für einen Dritten bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches, zusammengehöriges Tun erscheint
Amtsträger
s. Legaldefinition in § 11 I Nr. 2c StGB
Vorsatz
iSd § 16 StGB ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller objektiven Tatumstände (Wissen und Wollen der Tatbestansverwirklichung)
Tatbestandsirrtum
s. § 16 I 1 StGB
aberratio ictus
(Fehlgehen der Tat) ist ein Sachverhalt, bei dem der Täter seinen Angriff auf ein bestimmtes, von ihm individualisiertes Tatobjekt lenkt, dieser Angriff jedoch fehlgeht und ein anderes Objekt trifft, das der Täter nicht anvisiert hatte und gar nicht verletzen wollte
error in obiecto vel persona
(Irrtum über das Handlungsobjekt) ist eine Fehlvorstellung, die sich auf die Identität oder sonstige Eigenschaften des Tatobjekts oder der betreffenden Person bezieht
Erlaubnistatbestandsirrtum
ist gegeben, wenn sich der Täter über die sachlichen Voraussetzungen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes irrt, dh irrig Umstände für gegeben hält, die im Falle ihres wirklichen Gegebenseins die Tat rechtfertigen würden
Verbotsirrtum
iSd § 17 StGB liegt vor, wenn dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht fehlt, Unrecht zu tun (s. § 17 S. 1 StGB)
Subsumtionsirrtum (Unterfall des § 17)
Bsp: Täter kennt Sonntagsfahrverbot, denkt aber, dass sein KfZ nicht darunterfällt.
ist gegeben, wenn der Täter irrig glaubt, ein Merkmal, das er seinem Wesen nach kennt, falle nicht unter die gesetzliche Begriffsbestimmung (er legt das Tatbestandsmerkmal, das er kennt, zu eng aus)
Unmittelbares Ansetzen
als objektives Unrechtselement des Versuchs ist gegeben, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum “Jetzt-gehts-los” überschritten hat und objektiv Handlungen vornimmt, die unmittelbar ohne wesentliche Zwischenakte in die Tatbestandsverwirklichung einmünden sollen
Fehlgeschlagen
ist der Versuch einer Straftat, wenn die zu ihrer Ausführung vorgenommenen Handlungen ihr Ziel nicht erreicht haben und der Täter erkannt hat, das er mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln den tatbestandlichen Erfolg entweder gar nicht mehr oder zumindest nicht ohne zeitlich relevante Zäsur herbeiführen kann
Aufgeben
der Tat iSd § 24 StGB bedeutet, von der weiteren Realisierung des Entschlusses, den gesetzlichen Tatbestand zu verwirklichen, aufgrund eines entsprechenden Gegenentschlusses Abstand zu nehmen
Freiwillig
ist ein Rücktritt vom Versuch iSd § 24, wenn er nicht durch zwingende (äußere) Hinderungsgründe veranlasst wird, sondern der eigenen autonomen Entscheidung des Täters entspringt
Unfreiwillig
ist ein Rücktritt vom Versuch iSd § 24, wenn er durch heteronome Gründe veranlasst wird, nämlich durch Hinderungsgründe, die vom Willen des Täters unabhängig sind, unüberwindliche Hemmungen in ihm auslösen oder die Sachlage zu seinen Ungunsten so wesentlich verändern, dass er die damit verbundenen Risiken oder Nachteile nicht mehr für tragbar hält oder sie nicht in Kauf nehmen will
Tatherrschaft
bedeutet das vom Vorsatz umfasste In-den-Händen-Halten des tatbestandlichen Geschehensablaufs
Mittäterschaft
iSv § 25 II ist die gemeinschaftliche Begehung einer Straftat durch bewusstes und gewolltes Zusammenwirken. Erforderlich sind also ein gemeinsamer Tatplan und eine gemeinsame Tatausführung.
Mittelbarer Täter
iSv § 25 I Var. 2 ist derjenige, der die Tat durch einen anderen begeht
Anstifter
ist gem. § 26, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt
Bestimmen
iSd § 26 bedeutet das Hervorrufen des Tatentschlusses durch eine Willensbeeinflussung im Wege des offenen geistigen Kontakts in Form der Aufforderung zur Tat
Omnimodo facturus
ist ein zur konkreten Tat schon fest Entschlossener, der nicht mehr angestiftet werden kann
Gehilfe
ist gem. § 27, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe leistet
Hilfeleisten
iSv § 27 liegt in jedem Tatbeitrag, der die Haupttat ermöglicht oder erleichtert oder die vom Täter begangene Rechtsgutsverletzung verstärkt
–> nach der (nach § 26 straflosen) Aufstiftung nämlich zu prüfen!!! wie im Fußball-Fall
Angriff
iSv § 32 ist jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Güter oder Interessen
Gegenwärtig
iSv § 32 ist der Angriff, der unmittelbar bevorsteht, begonnen hat oder noch fortdauert
Rechtswidrig
iSv § 32 ist jeder Angriff, der den Bewertungsnormen des Rechts objektiv zuwiderläuft und nicht durch einen Erlaubnissatz gedeckt ist
Erforderlich
iSv § 32 ist die Verteidigungshandlung, die zur Angriffsabwehr geeignet ist, dh die grds dazu in der Lage ist, den Angriff entweder ganz zu beenden oder ihm wenigstens ein Hindernis in den Weg zu stellen, und die das mildeste zur Verfügung stehende Gegenmittel darstellt
Notstandslage
iSv § 34 ist eine gegenwärtige Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut, die nicht anders abgewendet werden kann als durch Einwirkung auf ebenfalls rechtlich anerkannte Interessen *jo
Gegenwärtige Gefahr
iSv § 34 ist ein Zustand, dessen Weiterentwicklung den Eintritt oder die Intensivierung eines Schadens ernstlich befürchten lässt, sofern nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden.
Erforderlich
iSv § 34 ist, was zur Abwehr der Gefahr geeignet ist und unter Berücksichtigung aller ex-ante erkennbaren Umstände aus der Sicht eines sachkundigen objektiven Betrachters als der sicherste Weg zur Erhaltung des gefährdeten Gutes erscheint und was zugleich das relativ mildeste Mittel darstellt
Vollstreckungshandlung
iSv § 113 I ist jede Tätigkeit der dazu berufenen Organe, die zur Regelung eines Einzelfalls auf die Vollziehung der in § 113 I genannten Rechtsnormen und Hoheitsakte gerichtet ist
Bei Vornahme
iSv§ 113 I bedeutet, dass die Vollstreckungshandlung bereits begonnen haben oder unmittelbar bevorstehen muss
Widerstand leisten
iSv § 113 I ist jede aktive Tätigkeit, die die Durchführung der Vollstreckungsmaßnahme verhindern oder erschweren soll
Tätlicher Angriff
iSv § 114 I ist jede in feindseliger Absicht unmittelbar auf den Körper des Betroffenen zielende Einwirkung ohne Rücksicht auf den Erfolg
Wohnung
iSv § 123 I ist der Inbegriff der Räumlichkeiten, die einzelnen oder mehreren Personen ausschließlich oder überwiegend zumindest vorübergehend als Unterkunft dienen oder zur Benutzung freistehen, einschließlich der zugehörigen Nebenräume wie Treppen, Keller, Wasch- und Trockenräume
weiter als der Begriff in § 244 I Nr. 3 !
Geschäftsräume
iSv §§ 123 I, 243 I Nr. 1 sind Räumlichkeiten, die bestimmungsgemäß für gewerbliche, geschäftliche, berufliche, künstlerische oder wissenschaftliche Zwecke verwendet werden
Befriedetes Besitztum
iSv § 123 I ist ein Grundstück, das durch zusammenhängende, nicht unbedingt lückenlose Schutzwehren in äußerlich erkennbarer Weise gegen das willkürliche Betreten durch andere gesichert ist
Eindringen
iSv § 123 I ist das Betreten gegen den ausdrücklich erklärten oder mutmaßlichen Willen des Berechtigten
Unfall
iSv § 142 I ist jedes plötzliche, mit dem Straßenverkehr und seinen Gefahren ursächlich zusammenhängende Ereignis, das einen nicht völlig belanglosen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat
Vortäuschen
iSv § 145d I ist das Erregen oder Verstärken des Verdachts einer rechtswidrigen Tat durch (auch konkludente) Tatsachenbehauptung, durch das Schaffen einer verdachtserregenden Beweislage oder Selbstbezichtigung
Täuschungshandlung
iSv § 145d II Nr. 1 ist gegeben, wenn der Tatverdacht auf Unbeteiligte gelenkt wird oder die Strafverfolgungsorgane durch konkrete Falschangaben zu unnützen Maßnahmen in die falsche Richtung veranlasst werden sollen
Aussage
iSv §§ 153 ff. ist im Falle der Zeugenaussage die Wiedergabe von äußeren oder inneren Tatsachen, dh von konkreten Vorgängen oder Zuständen der Vergangenheit oder Gegenwart, die wahrnehmbar in die Wirklichkeit getreten und infolgedessen dem Beweis zugänglich sind
Falsch
iSv §§ 153 ff. ist eine Aussage, wenn sie mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt (objektive Theorie)
Falsch schwören
iSv § 154 meint das Beschwören einer falschen Aussage
Verleiten
iSv § 160 I meint ein Einwirken auf die Beweisperson in der Hinsicht, dass diese etwas aussagt, was sie selbst für richtig hält (Gutgläubigkeit der aussagenden Person = mittelbare Täterschaft)
Verdächtigen eines anderen
iSv § 160 I bedeutet, dass ein Verdacht auf eine bestimmte Person gelenkt oder ein bereits bestehender Verdacht verstärkt wird
Beleidigen
iSd § 185 ist die Kundgabe von Missachtung oder Nichtachtung
Ehrenrührig
iSv §§ 185 ff. ist eine Tatsache, wenn sie geeignet ist, den Betroffenen verächtlich zu machen oder ihn in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen
Tatsachen
iSv §§ 185 ff. sind konkrete Vorgänge oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die wahrnehmbar in die Wirklichkeit getreten und infolgedessen dem Beweis zugänglich sind
Werturteile
iSv §§ 185 ff. sind lediglich subjektive Meinungen, die nicht von Tatsachen belegt werden
öffentlich
iSv § 186 Alt. 2 ist eine Behauptung, wenn sie unabhängig von der Öffentlichkeit des fraglichen Ortes von einem größeren, individuell nicht begrenzten und durch nähere Beziehung nicht verbundenen Personenkreis unmittelbar wahrgenommen werden kann