Definitionen aus KK Beulke III Flashcards
Kausal
iSd Strafrechts ist jede Bedingung für einen Erfolg, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele (Conditio sine qua non-Formel = Äquivalenztheorie)
Unterlassenkausalität
ist gegeben, wenn die rechtlich erwartete Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der tatbestandsmäßige Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele (Quasi-Kausalität)
objektiv zurechenbar
iSd Strafrechts ist ein Erfolg, wenn durch menschliches Verhalten eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen wurde, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat (Grundformel)
Abweichungen vom Kausalverlauf (subj TB)
sind unwesentlich, wenn sie sich noch in den Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren halten und keine andere Bewertung der Tat rechtfertigen (Jauchgrubenfall)
Natürliche Handlungseinheit
(bei sukzessiver und iterativer Tatbegehung ansprechen; bei demselben Tatbestand durch Aufbau klar machen (eine Tat); bei verschiedenen auf Konkurrenzebene)
liegt nach der Ansicht der Rspr vor, wenn mehrere im Wesentlichen gleichartige Verhaltensweisen von einem einheitlichen Willen getragen werden und aufgrund ihres räumlich-zeitlichen Zusammenhangs derart eng miteinander verbunden sind, dass das gesamte Tätigwerden objektiv auch für einen Dritten bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches, zusammengehöriges Tun erscheint
Amtsträger
s. Legaldefinition in § 11 I Nr. 2c StGB
Vorsatz
iSd § 16 StGB ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller objektiven Tatumstände (Wissen und Wollen der Tatbestansverwirklichung)
Tatbestandsirrtum
s. § 16 I 1 StGB
aberratio ictus
(Fehlgehen der Tat) ist ein Sachverhalt, bei dem der Täter seinen Angriff auf ein bestimmtes, von ihm individualisiertes Tatobjekt lenkt, dieser Angriff jedoch fehlgeht und ein anderes Objekt trifft, das der Täter nicht anvisiert hatte und gar nicht verletzen wollte
error in obiecto vel persona
(Irrtum über das Handlungsobjekt) ist eine Fehlvorstellung, die sich auf die Identität oder sonstige Eigenschaften des Tatobjekts oder der betreffenden Person bezieht
Erlaubnistatbestandsirrtum
ist gegeben, wenn sich der Täter über die sachlichen Voraussetzungen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes irrt, dh irrig Umstände für gegeben hält, die im Falle ihres wirklichen Gegebenseins die Tat rechtfertigen würden
Verbotsirrtum
iSd § 17 StGB liegt vor, wenn dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht fehlt, Unrecht zu tun (s. § 17 S. 1 StGB)
Subsumtionsirrtum (Unterfall des § 17)
Bsp: Täter kennt Sonntagsfahrverbot, denkt aber, dass sein KfZ nicht darunterfällt.
ist gegeben, wenn der Täter irrig glaubt, ein Merkmal, das er seinem Wesen nach kennt, falle nicht unter die gesetzliche Begriffsbestimmung (er legt das Tatbestandsmerkmal, das er kennt, zu eng aus)
Unmittelbares Ansetzen
als objektives Unrechtselement des Versuchs ist gegeben, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum “Jetzt-gehts-los” überschritten hat und objektiv Handlungen vornimmt, die unmittelbar ohne wesentliche Zwischenakte in die Tatbestandsverwirklichung einmünden sollen
Fehlgeschlagen
ist der Versuch einer Straftat, wenn die zu ihrer Ausführung vorgenommenen Handlungen ihr Ziel nicht erreicht haben und der Täter erkannt hat, das er mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln den tatbestandlichen Erfolg entweder gar nicht mehr oder zumindest nicht ohne zeitlich relevante Zäsur herbeiführen kann
Aufgeben
der Tat iSd § 24 StGB bedeutet, von der weiteren Realisierung des Entschlusses, den gesetzlichen Tatbestand zu verwirklichen, aufgrund eines entsprechenden Gegenentschlusses Abstand zu nehmen
Freiwillig
ist ein Rücktritt vom Versuch iSd § 24, wenn er nicht durch zwingende (äußere) Hinderungsgründe veranlasst wird, sondern der eigenen autonomen Entscheidung des Täters entspringt
Unfreiwillig
ist ein Rücktritt vom Versuch iSd § 24, wenn er durch heteronome Gründe veranlasst wird, nämlich durch Hinderungsgründe, die vom Willen des Täters unabhängig sind, unüberwindliche Hemmungen in ihm auslösen oder die Sachlage zu seinen Ungunsten so wesentlich verändern, dass er die damit verbundenen Risiken oder Nachteile nicht mehr für tragbar hält oder sie nicht in Kauf nehmen will
Tatherrschaft
bedeutet das vom Vorsatz umfasste In-den-Händen-Halten des tatbestandlichen Geschehensablaufs
Mittäterschaft
iSv § 25 II ist die gemeinschaftliche Begehung einer Straftat durch bewusstes und gewolltes Zusammenwirken. Erforderlich sind also ein gemeinsamer Tatplan und eine gemeinsame Tatausführung.
Mittelbarer Täter
iSv § 25 I Var. 2 ist derjenige, der die Tat durch einen anderen begeht
Anstifter
ist gem. § 26, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt
Bestimmen
iSd § 26 bedeutet das Hervorrufen des Tatentschlusses durch eine Willensbeeinflussung im Wege des offenen geistigen Kontakts in Form der Aufforderung zur Tat
Omnimodo facturus
ist ein zur konkreten Tat schon fest Entschlossener, der nicht mehr angestiftet werden kann
Gehilfe
ist gem. § 27, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe leistet
Hilfeleisten
iSv § 27 liegt in jedem Tatbeitrag, der die Haupttat ermöglicht oder erleichtert oder die vom Täter begangene Rechtsgutsverletzung verstärkt
–> nach der (nach § 26 straflosen) Aufstiftung nämlich zu prüfen!!! wie im Fußball-Fall
Angriff
iSv § 32 ist jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Güter oder Interessen
Gegenwärtig
iSv § 32 ist der Angriff, der unmittelbar bevorsteht, begonnen hat oder noch fortdauert
Rechtswidrig
iSv § 32 ist jeder Angriff, der den Bewertungsnormen des Rechts objektiv zuwiderläuft und nicht durch einen Erlaubnissatz gedeckt ist
Erforderlich
iSv § 32 ist die Verteidigungshandlung, die zur Angriffsabwehr geeignet ist, dh die grds dazu in der Lage ist, den Angriff entweder ganz zu beenden oder ihm wenigstens ein Hindernis in den Weg zu stellen, und die das mildeste zur Verfügung stehende Gegenmittel darstellt
Notstandslage
iSv § 34 ist eine gegenwärtige Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut, die nicht anders abgewendet werden kann als durch Einwirkung auf ebenfalls rechtlich anerkannte Interessen *jo
Gegenwärtige Gefahr
iSv § 34 ist ein Zustand, dessen Weiterentwicklung den Eintritt oder die Intensivierung eines Schadens ernstlich befürchten lässt, sofern nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden.
Erforderlich
iSv § 34 ist, was zur Abwehr der Gefahr geeignet ist und unter Berücksichtigung aller ex-ante erkennbaren Umstände aus der Sicht eines sachkundigen objektiven Betrachters als der sicherste Weg zur Erhaltung des gefährdeten Gutes erscheint und was zugleich das relativ mildeste Mittel darstellt
Vollstreckungshandlung
iSv § 113 I ist jede Tätigkeit der dazu berufenen Organe, die zur Regelung eines Einzelfalls auf die Vollziehung der in § 113 I genannten Rechtsnormen und Hoheitsakte gerichtet ist
Bei Vornahme
iSv§ 113 I bedeutet, dass die Vollstreckungshandlung bereits begonnen haben oder unmittelbar bevorstehen muss
Widerstand leisten
iSv § 113 I ist jede aktive Tätigkeit, die die Durchführung der Vollstreckungsmaßnahme verhindern oder erschweren soll
Tätlicher Angriff
iSv § 114 I ist jede in feindseliger Absicht unmittelbar auf den Körper des Betroffenen zielende Einwirkung ohne Rücksicht auf den Erfolg
Wohnung
iSv § 123 I ist der Inbegriff der Räumlichkeiten, die einzelnen oder mehreren Personen ausschließlich oder überwiegend zumindest vorübergehend als Unterkunft dienen oder zur Benutzung freistehen, einschließlich der zugehörigen Nebenräume wie Treppen, Keller, Wasch- und Trockenräume
weiter als der Begriff in § 244 I Nr. 3 !
Geschäftsräume
iSv §§ 123 I, 243 I Nr. 1 sind Räumlichkeiten, die bestimmungsgemäß für gewerbliche, geschäftliche, berufliche, künstlerische oder wissenschaftliche Zwecke verwendet werden
Befriedetes Besitztum
iSv § 123 I ist ein Grundstück, das durch zusammenhängende, nicht unbedingt lückenlose Schutzwehren in äußerlich erkennbarer Weise gegen das willkürliche Betreten durch andere gesichert ist
Eindringen
iSv § 123 I ist das Betreten gegen den ausdrücklich erklärten oder mutmaßlichen Willen des Berechtigten
Unfall
iSv § 142 I ist jedes plötzliche, mit dem Straßenverkehr und seinen Gefahren ursächlich zusammenhängende Ereignis, das einen nicht völlig belanglosen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat
Vortäuschen
iSv § 145d I ist das Erregen oder Verstärken des Verdachts einer rechtswidrigen Tat durch (auch konkludente) Tatsachenbehauptung, durch das Schaffen einer verdachtserregenden Beweislage oder Selbstbezichtigung
Täuschungshandlung
iSv § 145d II Nr. 1 ist gegeben, wenn der Tatverdacht auf Unbeteiligte gelenkt wird oder die Strafverfolgungsorgane durch konkrete Falschangaben zu unnützen Maßnahmen in die falsche Richtung veranlasst werden sollen
Aussage
iSv §§ 153 ff. ist im Falle der Zeugenaussage die Wiedergabe von äußeren oder inneren Tatsachen, dh von konkreten Vorgängen oder Zuständen der Vergangenheit oder Gegenwart, die wahrnehmbar in die Wirklichkeit getreten und infolgedessen dem Beweis zugänglich sind
Falsch
iSv §§ 153 ff. ist eine Aussage, wenn sie mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt (objektive Theorie)
Falsch schwören
iSv § 154 meint das Beschwören einer falschen Aussage
Verleiten
iSv § 160 I meint ein Einwirken auf die Beweisperson in der Hinsicht, dass diese etwas aussagt, was sie selbst für richtig hält (Gutgläubigkeit der aussagenden Person = mittelbare Täterschaft)
Verdächtigen eines anderen
iSv § 160 I bedeutet, dass ein Verdacht auf eine bestimmte Person gelenkt oder ein bereits bestehender Verdacht verstärkt wird
Beleidigen
iSd § 185 ist die Kundgabe von Missachtung oder Nichtachtung
Ehrenrührig
iSv §§ 185 ff. ist eine Tatsache, wenn sie geeignet ist, den Betroffenen verächtlich zu machen oder ihn in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen
Tatsachen
iSv §§ 185 ff. sind konkrete Vorgänge oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die wahrnehmbar in die Wirklichkeit getreten und infolgedessen dem Beweis zugänglich sind
Werturteile
iSv §§ 185 ff. sind lediglich subjektive Meinungen, die nicht von Tatsachen belegt werden
öffentlich
iSv § 186 Alt. 2 ist eine Behauptung, wenn sie unabhängig von der Öffentlichkeit des fraglichen Ortes von einem größeren, individuell nicht begrenzten und durch nähere Beziehung nicht verbundenen Personenkreis unmittelbar wahrgenommen werden kann
Daten
s. § 202a II
Habgier
iSv § 211 ist ein ungezügeltes und rücksichtsloses Gewinnstreben um jeden Preis, gleichgültig, ob es dabei um einen Vermögenszuwachs oder um die Vermeidung von Aufwendungen als unmittelbare Folge der Tötungshandlung geht
Sonstige niedrige Beweggründe
iSv § 211 sind alle Tatantriebe, die nach allgemeiner rechtlich-sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, durch hemmungslose Eigensucht bestimmt und deshalb besonders verachtenswert sind
Heimtücke
iSv § 211 ist die bewusste Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers in feindlicher Willensrichtung
Arglos
iSv § 211 ist, wer sich im Zeitpunkt der Tat keines tätlichen Angriffs auf seine körperliche Unversehrtheit oder sein Leben versieht
Wehrlos
iSv § 211 ist, wer infolge seiner Arglosigkeit zur Verteidigung außerstande oder in seiner Verteidigung stark eingeschränkt ist
Ausnutzen
der Arg- und Wehrlosigkeit iSv § 211 ist gegeben, wenn der Täter die von ihm herbeigeführte oder vorgefundene Lage der Arg- und Wehrlosigkeit im Wege des listigen, hinterhältigen oder planmäßig berechnenden Vorgehens bewusst zu einem Überraschungsangriff benutzt und das Opfer so daran hindert, sich zu verteidigen, zu fliehen, Hilfe herbeizurufen, dem Anschlag auf sein Leben in sonstiger Form zu begegnen oder dessen Durchführung wenigstens zu erschweren
Grausam
iSv § 211 tötet, wer dem Opfer im Rahmen der Tötungshandlung aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung durch Dauer, Stärke oder Wiederholung der Schmerzverursachung besonders schwere Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt
In eine hilflose Lage versetzt
iSv § 221 I Nr. 1 wird ein Mensch, wenn er unter dem bestimmenden Einfluss des Täters in eine Situation gebracht wird, in der er sich ohne fremde Hilfe nicht gegen Gefahren für sein Leben oder seine Gesundheit schützen kann und er solcher Hilfe entbehrt
Im-Stich-Lassen
iSv § 221 I Nr. 2 liegt vor, wenn der Beistandspflichtige sich der Beistandsleistung vorsätzlich (nicht unbedingt durch räumliches Verlassen) entzieht, obwohl er dazu in der Lage wäre.
körperliche Misshandlung
iSv § 223 I Alt. 1 ist jede substanzverletzende Einwirkung auf den Körper des Opfers sowie jede üble, unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird
Gesundheitsschädigung
iSv § 223 I Alt. 2 ist das Hervorrufen, Steigern oder Aufrechterhalten eines vom Normalzustand der körperlichen Funktionen des Opfers nachteilig abweichenden krankhaften Zustandes körperlicher oder seelischer Art
Gift
iSv § 224 I Nr. 1 Alt. 1 ist ein organischer oder anorganischer Stoff, der unter bestimmten Bedingungen (Einatmen, Aufnahme über Haut etc.) durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkung geeignet ist, zumindest eine erhebliche Gesundheitsschädigung zu bewirken
andere gesundheitsschädliche Stoffe
iSv § 224 I Nr. 1 Alt. 2 sind solche Substanzen, die die Gesundheit zu schädigen geeignet sind und die mechanisch oder thermisch wirken sowie krankheitserregende Mikroorganismen
Beigebracht
ist das Gift oder der andere gesundheitsschädliche Stoff iSv § 224 I Nr.1, wenn der Täter das Gift/den Stoff derart mit dem Körper des Opfers in Verbindung gebracht hat, dass es/er seine gesundheitsschädigende Wirkung entfalten kann
Waffe
iSv § 224 I Nr. 2 Alt. 1, 243 I 1, 2 Nr. 7, 244 I Nr. 1a, 250 I Nr. 1a, 113 III 2 Nr. 1 ist ein gebrauchsfertiges Werkzeug, das nach Art seiner Anfertigung nicht nur geeignet, sondern auch allgemein dazu bestimmt ist, Menschen durch seine mechanische oder chemische Wirkung körperlich zu verletzen, sog Waffe im technischen Sinn.
Gefährliches Werkzeug
iSd § 224 I Nr. 2 Alt. 2 ist jeder (bewegliche) Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art der Verwendung im konkreten Fall geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen
Hinterlistig
iSd § 224 I Nr. 3 ist ein Überfall, wenn der Täter seine wahre Absicht planmäßig berechnend verdeckt, um gerade dadurch dem Angegriffenen die Abwehr zu erschweren
Überfall
iSd § 224 I Nr. 3 ist jeder plötzliche, unerwartete Angriff auf einen Ahnungslosen
Mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich
iSd § 224 I Nr. 4 verlangt, dass bei der Körperverletzung mindestens zwei Personen unmittelbar am Tatort als Angreifer einverständlich zusammenwirken , sei es in Form der Mittäterschaft, sei es in Form von Täterschaft und Teilnahme.
Eine das Leben gefährdende Behandlung
iSv § 224 I Nr. 5 liegt vor, wenn die Verletzungshandlung den konkreten Umständen nach objektiv/abstrakt geeignet ist, das Leben des Opfers in Gefahr zu bringen; die tatsächlich erlittene Verletzung braucht dabei nicht lebensgefährlich zu sein
Quälen
iSv § 225 I ist das Zufügen länger dauernder oder sich wiederholender Schmerzen oder Leiden körperlicher oder seelischer Art
Roh
iSv § 225 ist eine Misshandlung, die einer gefühllosen, fremde Leiden missachtenden Gesinnung entspringt und sich in Handlungsfolgen von erheblichem Gewicht für das körperliche Wohlbefinden des Opfers äußert
böswillig
iSd § 225 I handelt, wer die ihm obliegende Sorgfaltspflicht aus besonders verwerflichen Gründen verletzt, wie etwa aus Hass, Bosheit, Geiz oder rücksichtslosem Egoismus
Glied
iSv § 226 I Nr. 2 ist ein Körperteil, das eine in sich abgeschlossene Existenz mit besonderer Funktion im Gesamtorganismus hat (und mit dem Rumpf durch ein Gelenk verbunden ist)
Lähmung
iSv § 226 I Nr. 3 bedeutet eine erhebliche Beeinträchtigung (zumindest) eines Körperteils, die sich auf die Bewegungsfähigkeit des ganzen Körpers nachteilig auswirkt
Geistige Krankheit
iSv § 226 I Nr. 3 meint alle krankhaft seelischen Störungen
Geistige Behinderung
iSv § 226 I Nr. 3 ist jede nicht nur unerhebliche und nicht nur vorübergehende Störung der Gehirntätigkeit
Sittenwidrigkeit
iSv § 228 liegt vor, wenn sie dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspricht, wobei es vor allem auf die Beweggründe und die Ziele der Beteiligten sowie auf die angewandten Mittel und die Art der Verletzung ankommt
Schlägerei
iSv § 231 ist ein mit gegenseitigen Körperverletzungen verbundener Streit, an dem mindestens drei Personen aktiv mitwirken
Angriff mehrerer
iSd § 231 bezeichnet eine feindselige unmittelbar auf den Körper eines anderen abzielende Einwirkung durch mindestens zwei Personen
Beteiligt
an der Schlägerei iSv § 231 ist, wer am Tatort anwesend ist und durch physische oder psychische Mitwirkung an den gegen andere gerichteten Tätlichkeiten teilnimmt
Einsperren
iSv § 239 ist das Verhindern des Verlassen eines Raumes durch äußere Vorrichtungen oder sonstige Vorkehrungen
Entführen
iSv § 239b als Vorstufe des Sich-Bemächtigens unterwirft das Opfer einer Veränderung seines Aufenthaltsortes mit der Wirkung, dass es der Herrschaftsgewalt des Täters ausgeliefert ist
Sich-Bemächtigen
iSv § 239b bedeutet, einen anderen zwecks Benutzung als Geisel physisch in seine Gewalt zu bringen
fremd
iSv §§ 242, 303, 306 ist eine Sache, wenn eine Sache weder herrenlos iSd §§ 958 ff. BGB ist noch ausschließlich dem Täter selbst gehört
Sachen
iSd §§ 242 ff., 303 sind alle körperlichen Gegenstände ohne Rücksicht auf ihren wirtschaftlichen Wert
Wegnahme
iSd §§ 242 ff. ist der Bruch fremden Allein- oder Mitgewahrsams und die Begründung neuen, nicht notwendigerweise, aber regelmäßig tätereigenen Gewahrsams
Gewahrsam
iSd §§ 242 ff. ist die tatsächliche Sachherrschaft eines Menschen über eine Sache, die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragen und deren Reichweite von der Verkehrsauffassung bestimmt wird
Gewahrsamsbruch
iSd §§ 242 ff. liegt vor, wenn die Sachherrschaft des bisherigen Gewahrsamsinhabers gegen seinen Willen oder zumindest ohne sein Einverständnis aufgehoben wird
Zueignungsabsicht
iSd §§ 242 ff. ist die Absicht, sich oder einem Dritten die fremde Sache oder den in ihr verkörperten Sachwert anzueignen, gepaart mit dem Vorsatz, den Eigentümer zu enteignen
Zueignungsabsicht
iSd §§ 242 ff. ist die Absicht, sich oder einem Dritten die fremde Sache oder den in ihr verkörperten Sachwert zumindest vorübergehend anzueignen, gepaart mit dem Vorsatz, den Eigentümer dauerhaft zu enteignen
Aneignung
iSd §§ 242 ff. ist das - wenn auch nur vorübergehende - Einverleiben der fremden Sache selbst oder des in ihr verkörperten Sachwertes in das Vermögen des Täters oder eines Dritten
Enteignung
iSd §§ 242 ff. bedeutet die endgültige Ausschließung bzw Verdrängung des Eigentümers aus seiner wirtschaftlichen Position .Sie muss auf Dauer angelegt sein.
Gebäude
iSv § 243 I 1, 2 Nr. 1 ist ein durch Wäre und Dach begrenztes, mit dem Erdboden fest verbundenes Bauwerk, das den Eintritt von Menschen gestattet und Unbefugte Fernhalten soll
Umschlossener Raum
iSv § 243 I 1, 2 Nr. 1 ist jedes Raumgebilde, das (zumindest auch) zum Betreten durch Menschen bestimmt und mit Vorrichtungen versehen ist, die das Eindringen von Unbefugten abwehren sollen und tatsächlich ein Hindernis bilden, das ein solches Eindringen nicht unerheblich erschwert
Einbrechen
iSv §§ 243 I 2 Nr. 1, 244 I Nr. 3 ist das gewaltsame, nicht notwendig substanzverletzende Öffnen einer dem Zutritt entgegenstehenden Umschließung
Einsteigen
iSv §§ 243 I 2 Nr. 1, 244 I Nr. 3 ist jedes Hineingelangen in ein Gebäude oder einen umschlossenen Raum durch eine zum ordnungsgemäßen Eintritt nicht bestimmte Öffnung unter Überwindung von Hindernissen oder Schwierigkeiten, die sich aus der Eigenart des Gebäudes oder er Umfriedung des umschlossenen Raums ergeben
Falscher Schlüssel
iSv § 243 I 2 Nr. 1, 244 I Nr. 3 ist jeder Schlüssel, der zur Tatzeit vom Berechtigten nicht oder nicht mehr zum Öffnen des betreffenden Verschlusses bestimmt ist (Entwidmung)
Anderes Werkzeug
iSv § 243 I 2 Nr. 1 ist ein solches beliebiger Art, welches vom Täter in einer Weise angewandt wird, dass der Mechanismus des Verschlusses ordnungswidrig in Bewegung gesetzt wird
Behältnis
iSv § 243 I 2 Nr. 2 ist ein zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, das nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden
Schutzvorrichtungen
iSv § 243 I 2 Nr. 2 sind alle Vorkehrungen und technischen Mittel, die dazu bestimmt und geeignet sind, Sachen gegen Entwendung zu schützen, den ungehinderten Zugriff auf sie auszuschließen und ihre Wegnahme mindestens zu erschweren
Gewerbsmäßig
iSv §§ 243 I 2 Nr. 3, 260 I Nr. 1, 263 III Nr. 1 handelt, wer sich aus der wiederholten Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einer gewissen Dauer verschaffen will
Geringwertig
iSv §§ 243, 248a : ungefähr bei 50€
Gefährlich
sind mitgeführte Gegenstände iSv § 244 I Nr. 1a, wenn zu ihrer allgemeinen Eignung, erhebliche Körperverletzungen zu bewirken, hinzutritt, dass diese Wirkung bei Umsetzung des inneren Verwendungsvorbehaltes auch eintritt, das Werkzeug also “notfalls” eingesetzt wird
(vermittelnde Ansicht)
Beisichführen
einer Waffe (oder gefährlichen Werkzeugs) iSd § 244 I Nr. 1a bedeutet, diese irgendwann zwischen Versuchsbeginn und Vollendung bewusst gebrauchsbereit bei sich zu haben
Bande
iSv § 244 I Nr. 1a und § 244a I ist der Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen.
Wohnungen
iSv § 244 I Nr. 3 sind umschlossene Räume, die als Mittelpunkt des privaten Lebens Selbstentfaltung, -entlastung und vertrauliche Kommunikation gewährleisten
Zueignung
iSv § 246 ist die Manifestation des Zueignungswillens
Anvertraut
iSd § 246 II sind solche Sachen, deren Gewahrsam der Täter vom Eigentümer oder einem Dritten mit der Verpflichtung erlangt hat, sie zu einem bestimmten Zweck zu verwenden, aufzubewahren oder auch nur zurückzugeben
Gebrauchsanmaßung
iSv § 248b ist die nur vorübergehende Nutzung einer fremdem Sache mit dem Ziel, sie dem Eigentümer nach der Nutzung zurückzugeben
Urkunde
iSd materiellen Strafrechts ist jede verkörperte menschliche Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und die ihren Aussteller erkennen lässt
Urkunde
iSd materiellen Strafrechts ist jede verkörperte menschliche Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und die ihren Aussteller erkennen lässt (Perpetuierungs-, Beweis- und Garantiefunktion)
Zusammengesetzte Urkunde
iSd materiellen Strafrechts ist eine verkörperte Gedankenerklärung, die mit ihrem Bezugsobjekt räumlich fest (nicht notwendig untrennbar) zu einer Beweismitteleinheit derart verbunden ist, dass beide zusammen einen einheitlichen Beweis- und Erklärungsinhalt in sich vereinigen
Aussteller einer Urkunde
iSv § 267 I ist nicht, wer die Urkunde körperlich hergestellt hat, sondern derjenige, dem das urkundlich Erklärte im Rechtsverkehr zugerechnet wird und von dem die Erklärung in diesem Sinne geistig herrührt, weil er sich zu ihr als Urheber bekennt (Geistigkeitstheorie)
Unecht
ist eine Urkunde iSv § 267 I, wenn sie nicht von demjenigen herrührt, der aus ihr als Aussteller (“Erklärender”) hervorgeht
Herstellen
einer unechten Urkunde iSv § 267 I Var. 1 liegt vor, wenn eine Identitätstäuschung über den wahren Aussteller bewirkt werden soll, dh ein Handeln zum Zwecke der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums über die Person des wirklichen Ausstellers
Verfälschen
einer Urkunde iSv § 267 I Var. 2 ist jede Veränderung der Beweisrichtung und des gedanklichen Inhalts einer echten Urkunde, sodass diese nach dem Eingriff etwas anderen zum Ausdruck bringt als vorher
Gebrauchmachen
einer Urkunde ist gegeben, wenn die Urkunde selbst und nicht nur ihre schlichte Abschrift oder Ablichtung dem zu Täuschenden in der Weise zugänglich gemacht wird, dass er die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hat
Technische Aufzeichnung
iSv §§ 268, 274 I Nr. 1 ist in § 268 II gesetzlich definiert. Unter einer Darstellung im dort genannte Sinn ist nach jetzt hM nur eine Aufzeichnung zu verstehen, bei der die geräteautonom produzierte Information in einem selbstständig verkörperten, vom Gerät abtretbaren Stück enthalten ist
Unecht
iSv § 268 ist eine technische Aufzeichnung, wenn sie überhaupt nicht oder nicht so, wie sie vorliegt, das Ergebnis eines in seiner Selbsttätigkeit von Störungshandlungen unbeeinflussten Aufzeichnungsvorganges ist, obwohl sie diesen Anschein erweckt
Öffentliche Urkunde
(§ 415 I ZPO)
Amtlicher Ausweis
iSv §§ 273, 275, 276 ist eine solche Urkunde, die von einer - deutschen oder ausländischen - Behörde oder sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, ausgestellt ist, um die Identität einer Person oder ihre persönlichen Verhältnisse zu beweisen
nicht gehören
iSv § 274 I Nr. 1 bedeutet, dass außer dem Täter auch andere dazu befugt sind, die Urkunde/technische Aufzeichnung zum Beweis im Rechtsverkehr zu gebrauchen
beschädigen
iSv § 274 I Nr. 1 bedeutet eine derartige Veränderung der Urkunde, dass sie in ihrem Wert als Beweismittel beeinträchtigt ist
unterdrücken
iSv § 274 I Nr. 1 ist jede Handlung, durch die dem Beweisführungsberechtigten die Benutzung des Beweismittels dauernd oder zeitweilig entzogen oder vorenthalten wird
vernichten
iSd § 274 I Nr. 1 bedeutet die völlige Beseitigung der beweiserheblichen Substanz einer Urkunde
Verschaffen
iSd § 276 ist jedes “In-Besitz-Bringen”
Ausweispapier
iSv § 281 I ist ein Papier, das dem Nachweis der Identität oder der persönlichen Verhältnisse dienen soll und von einer hoheitlichen Stelle ausgestellt ist
Beschädigt
iSv § 303 ist eine Sache, wenn der Täter auf die Sache als solche in einer Weise körperlich eingewirkt hat, dass ihre Unversehrtheit oder bestimmungsgemäße Brauchbarkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt und im Vergleich zu ihrer bisherigen Beschaffenheit nachteilig verändert worden ist
Zerstört
iSv § 303 I ist eine Sache, wenn sie aufgrund der erfolgten Einwirkung in ihrer Existenz vernichtet oder so wesentlich beschädigt ist, dass sie ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit völlig verloren hat
Gegenstände, die zum öffentlichen Nutzen dienen
iSv § 304 I sind solche, die im Rahmen ihrer Zweckbestimmung der Allgemeinheit unmittelbar zugute kommen, sei es in Form des Gebrauchs oder in anderer Weise