Raub und räuberischer Diebstahl Flashcards

1
Q

Geschützte Rechtsgüter beim Raub, § 249

A

Weil sich das Delikt aus Diebstahl und Nötigung zusammensetzt, werden sowohl Eigentum und Gewahrsam, als auch die Freiheit der Willensentschließung und -betätigung geschützt.

Daher ist Raub auch lex specialis zu § 240 und §§ 242 ff.

§ 249 und § 316a stehen zueinander in Tateinheit

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2
Q

Objektiver Tatbestand: Gewalt gegen eine Person

A
  • Gewaltbegriff aus dem § 240 (auch hier kein vergeistigter Gewaltbegriff)
  • gegen eine Person!! (nicht gegen Sachen)
  • nicht ausreichend ist das bloße Ausnutzen eines Überraschungsmoments ohne körperliche Zwangswirkung (hier Abgrenzung zu Diebstahl, wenn zB Portemonnaie nur lose in der Hand gehalten wird und dann weggenommen wird; muss zur Überwindung eines Widerstands eingesetzt sein und körperlich beim Opfer wirken)
  • Gewalt gegen Schlafende reicht aus! (merke Fall AG, wenn man Schlafende einschließt, ist es schon Gewalt)
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3
Q

Ist Vorhalten einer Pistole Gewalt? (str)

A

DUMMER STREIT, DEN ICH EHRLICHGESAGT NICHT VERSTEHE, ABER:

jedenfalls Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, weshalb es dahinstehen kann.

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4
Q

Was ist bei Gewalt gegen Sachen zu prüfen?

A

Dann ist Erpressung gem. § 253 zu prüfen (weil nur einfaches Nötigungsmittel) und festzustellen, ob Vermögensverfügung oder Wegnahme ist; und dann Rspr und Lit (s.u.) abgrenzen, ob § 253 auch bei Wegnahme gegeben sein kann, iSv Duldung der Wegnahme, oder nicht.
–> die Frage stellt sich ja aber nur, wenn es Wegnahme wäre.

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5
Q

Objektiver Tatbestand: Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben

A
  • va Drohung mit Pistole

- auch Drohung ggü Dritten, sofern die Drohung auch dem Genötigten als Übel erscheint

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6
Q

Unterschied von § 249 und § 252 ?

A

Anwendung von Gewalt ist bei § 249 vor Vollendung der Wegnahme vorzunehmen; bei § 252 findet Gewalt und Drohung nach Vollendung der Wegnahme statt, in Beendigungsphase

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7
Q

Objektiver Tatbestand: Wegnahme

A
  • wie bei Diebstahl

- hier dann Abgrenzung zu Verfügung (su)

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8
Q

Merke: Wenn Täter das Opfer tötet, und anschließend die Wertsachen wegnimmt, was liegt dann vor?

A
  • Wenn der Täter das Opfer tötet, UM die Wertsachen wegzunehmen, dann liegt Mord (Habgier) vor; tateinheitlich dazu Raub mit Todesfolge (bei Raubmord beginnt Wegnahme mit Gewaltanwendung; zu diesem Zeitpunkt kann Opfer noch Gewahrsam haben)
  • wenn Täter Opfer zuerst tötet und dann Entschluss fasst, Sachen wegzunehmen, dann ist es Mord/Totschlag und Unterschlagung, weil Leichen keinen Gewahrsamswillen mehr bilden können
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9
Q

Objektiver Zusammenhang zwischen Nötigungshandlung und Wegnahme ?

A
  • ein gewisser räumlich-zeitlicher Zusammenhang muss gegeben sein
  • BGH hat Zusammenhang in Form einer “nötigungsbedingten Schwächung des Gewahrsamsinhabers in seiner Verteidigungsfähigkeit oder -bereitschaft” –> also eine Art Kausalitätserfordernis (geringes Erfordernis im Sinne einer Chancenerhöhung)
    muss ja auch bei § 252 gegeben sein
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10
Q

Der subjektive Tatbestand:

A
  • Vorsatz bzgl. objektiver Tatbestandsmerkmale
  • Finalzusammenhang
  • Absicht rechtswidriger Zueignung (vgl. Diebstahl)
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11
Q

Der subjektive Tatbestand: Finale Verknüpfung von Nötigung und Wegnahme

A

= hat der Täter die Gewalt/Drohung zum Zwecke der Wegnahme eingesetzt ?

  • -> Fortdauer des Gewalteinsatzes
  • -> Wirkung eines zuvor aus anderem Grund geübten Gewalteinsatzes
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12
Q

1) Fortdauer des Gewalteinsatzes

A

Wenn der Täter andauernde Gewalt einsetzt, um Wegnahme zu ermöglichen, liegt Raub vor; auch gegeben, wenn das Opfer sich aus Angst vor weiteren Schlägen ergeben hat und der Täter diese Drohkulisse ausnutzt, um Wegnahme zu ermöglichen

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13
Q

2) Wirkung eines zuvor aus anderem Grund geübten Gewalteinsatzes

A

Wenn vorherige Gewalteinwirkung bloß ausgenutzt wird, also der Entschluss zur Wegnahme erst nach Gewalteinwirkung gefasst wird, dann liegt Diebstahl vor (ggf. besonders schwerer Fall nach Nr. 6), weil Finalzusammenhang fehlt.

(hier ggf. anprüfen, ob Gewalt durch Unterlassen möglich ist; aber dies widerspricht dem Normzweck, der Aggressionshandlungen verhindern, nicht aber bewirken soll, dass der Täter bestehende Zwangswirkungen aufhebt)

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14
Q

Nachtrag zur Zeignungsabsicht:

A

BGH hat entschieden, dass kein Raub und keine räuberische Erpressung vorliegen, wenn Sache nur zerstört oder dem Eigentümer vorenthalten werden soll; der auf Hass- und Rachegefühlen beruhende Schädigungswille ist zur Begründung der Zueignungsabsicht nicht geeignet.

(aA wäre vielleicht, dass man sich als Eigentümer geriert, wenn man Sache zerstört…)

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15
Q

Schwerer Raub nach § 250

A
  • § 250 I Nr. 1 a, b, 2 entspricht dem Diebstahl (Achtung: ausreichend, dass gefährliches Werkzeug Tatbeute ist und ihm vor Vollendung zur Verfügung steht)
  • ein Verwenden nach § 250 II Nr. 1 liegt bei Pistole schon vor, wenn sie in der Hand gehalten wird und jederzeit verwendet werden könne
  • bei § 250 I Nr. 1c muss (nur) Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung entstanden sein, nicht eingetreten sein!
  • für “Verwenden” nach II Nr. 1 genügt die Drohung mit Waffe oder gefährlichem Werkzeug; genügt nach BGH auch, wenn es nach Vollendung, aber vor Beendigung eingesetzt wird (in Beendigungsphase, aber zweifelhaft, va im Hinblick auf 252; Opfer muss bei dieser Tatvariante Waffe/gefährliches Werkzeug aber wahrgenommen haben, damit es in die qualifizierte Nötigungslage versetzt werden konnte!
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16
Q

Scheinwaffen von § 250 I Nr. 1b umfasst?

A
  • Nr. 1b umfasst die (objektiv ungefährliche) Scheinwaffe, weil es auf die vom Täter beabsichtigte Opferwirkung abstellt; Arg.: Wortlaut (das stellt gerade den Unterschied zu Nr. 1a dar); und daher ist auch das Strafmaß geringer als bei Abs. 2
  • teleologische Reduktion aber bei Gegenständen, die naturgemäß kein erhöhtes Gefährdungspotential aufweisen können wie zB Labello, weil hohes Strafmaß dabei unbillig sei; Täuschung und nicht Drohung steht dabei im Vordergrund

17
Q

P: Ungeladene Waffen

A

werden wohl aufgrund des Wortlauts und des gesetzgeberischen Willen unter § 250 I Nr. 1b fallen, weil darunter objektiv ungefährliche Werkzeuge fallen sollen

BGH hat es offengelassen, wie es zu behandeln wäre, wenn ungeladene Pistole verwendet wird, Täter aber Munition dabei hat, und griffbereit hat (dann wohl am ehesten Nr. 1a verwenden)

18
Q

Merken: (Allgemeines)

A
  • bei Raub auch immer mal die KV-Delikte andenken!
  • die Qualifikationen (va des § 250) können versucht werden! und davon kann dann auch zurückgetreten werden
  • Nr. 1 a und b unterscheiden sich maßgeblich dadurch, dass es sich um objektiv gefährliche oder ungefährliche Sachen handelt: danach abgrenzen!
  • am Ende der Raubprüfung gerne mal ansprechen, dass nach der Rspr auch eine räuberische Erpressung vorläge, die dann hinter § 249 zurücktritt im Wege der Spezialität (nach BGH)
19
Q

Raub mit Todesfolge nach § 251

A
  • setzt Leichtfertigkeit voraus = grobe Fahrlässigkeit in Bezug auf die schwere Folge (die von Rspr jedoch bei bewaffnetem Raub mit tödlichen Auswirkungen grds angenommen wird)
  • § 251 konsumiert die §§ 249, 250, 222, 227;
  • Tateinheit besteht zwischen den §§ 211, 212 und § 251, weil “wenigstens Leichtfertigkeit” und beide Unrechtsgehalte im Urteilstenor zum Ausdruck kommen müssen
  • wenn todbringende Gewalt erst nach Vollzug der Wegnahme eingesetzt wird, ist str, ob § 249 (BGH) oder § 252 (Rengier) zur Anwendung kommt (Nötigungshandlung nach vollendeter Wegnahme eigentlich eher § 252, obwohl auch “durch den Raub” verursacht werden kann; BGH sagt, dass § 252 Beutesicherungsabsicht voraussetzt, daher unanwendbar bei bloßer Fluchtabsicht), alle Ansichten vertretbar)
  • § 251 ist nicht einschlägig, wenn ein am Raub Beteiligter stirbt, weil er nicht den Räuber, sondern die betroffenen Personen schützt
20
Q

Räuberischer Diebstahl, § 252

A
  • selbstständiges, raubähnliches Delikt
  • Nötigungshandlungen werden nach Vollendung der Wegnahme eingesetzt, um sich den Erhalt der Beute zu sichern
  • §§ 250, 251 anwendbar!
  • war die Vortat ein Raub nach §§ 249, 250, 251, so geht § 252 als straflose Nachtat im Raub auf (weil gleicher Strafrahmen); erfüllt erst räuberischer Diebstahl die erschwerenden Tatvarianten, so wird vorangegangener Raub aufgezehrt (gleicher Strafrahmen)
21
Q

Objektiver Tatbestand, § 252

A
  • als Vortat kann Diebstahl oder Raub gegeben sein
  • normalerweise muss Delikt vollendet sein; nur ausnahmsweise kommt (untauglicher) Diebstahlsversuch in Betracht, wenn Täter Gewahrsam erlangt hat –> dann §§ 252, 22, 23
  • zeitlich: Gewalt nach Vollendung der Wegnahme;
    hier muss enger räumlich-zeitlicher Zusammenhang bestehen zwischen Diebstahl/Raub und Nötigung (regelmäßig Phase zwischen Vollendung und Beendigung; sonst nur noch Rückgriff auf § 240!)) –> “auf frischer Tat betroffen”
  • persönlich: Täter/Mittäter der Vortat unproblematisch ja; str bei Gehilfen der Vortat: hL lehnt diese Möglichkeit ab, weil Selbstzueignungsabsicht nur beim Täter möglich (Wortlaut); BGH nimmt es an, wenn Gehilfe im Besitz der Sachen ist

(ist es dann nicht sukzessive Beihilfe zum Raub/Diebstahl?)

22
Q

Auf frischer Tat betroffen

A

Darunter fällt auch, wenn Täter unmittelbar bemerkt zu werden droht; dem also nur vorbeugend zuvorkommt.
Von Wortsinn gedeckt (betroffen sehr weit), sonst Zufallsstrafbarkeit

nach hM muss der Täter auch nur glauben, er sei entdeckt, tatsächlich aber nicht sein, weil sich Unrechtsgehalt nicht von tatsächlicher Entdeckung, sondern von subjektiver Seite ergibt

23
Q

Subjektiver Tatbestand des § 252

A
  • Vorsatz
  • Beutesicherungsabsicht (modifizierte Zueignungsabsicht): muss nur einer von vielen Beweggründen sein

–> hier Achtung, beliebtes Klausurproblem:
Wenn A dem B zuruft: “Schlag den Verfolger V nieder, damit ich im Besitz der Beute bleiben kann”, dann macht sich B mangels Beutesicherungsabsicht (für sich!) nicht gem. § 252 strafbar; in Betracht kommt aber dann eine Strafbarkeit des A gem. §§ 252 in mittelbarer Täterschaft kraft absichtslos dolosen Werkzeugs (falls das abgelehnt wird, ist es Anstiftung zu §§ 223, 240)

24
Q

Geschützte Rechtsgüter des § 253

A

Das Vermögen sowie die Freiheit der Willensentschließung und -betätigung

VERHÄLTNIS ZU BETRUG: Bei Betrug Selbstschädigung wegen Täuschung, bei Erpressung Selbstschädigung wegen Gewalt oder Drohung.
–> Struktur ist aber gleich!

25
Q

Objektiver Tatbestand des § 253: Tathandlung

A
  1. Nötigung mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel
    - § 255 umfasst die Gewalt gegen eine Person, § 253 insbesondere Gewalt gegen Sachen
    - Drohung mit Leibes- und Lebensgefahr fällt unter § 255, alles andere unter § 253
    - hier können sich dieselben Fragen stellen wie bei der Nötigung (etwa Drohung mit einem Unterlassen etc.)
26
Q

Streit: Ist Vermögensverfügung für §§ 253, 255 notwendig?

A

hier besonders strittig, ob Vermögensverfügung notwendig ist oder ob auch das Dulden der Wegnahme den Tatbestand erfüllt:

Lit.:
- verlangt eine Vermögensverfügung, sodass Erpressung nur bei vis compulsiva und nicht bei vis absoluta gegeben sein kann
Arg: Strukturgleichheit mit § 263; wäre sonst Grundtatbestand des § 249, was schon systematisch nicht passen würde, weil der Grundtatbestand vom Gesetzgeber nie hinter die speziellere Norm gepackt wird

–> stellt auf innere Willensrichtung ab, dh Verfügung liegt nur vor, wenn das Opfer eine Handlungsalternative für sich sieht bzw. erkennt, dass der Täter den Mitwirkungsakt benötigt, also Schlüsselstellung hat (bei Vorhalten von Pistole kommt es auf konkrete Umstände an! freiwillig im weiteren Sinne zu verstehen)

Rspr:
- für Rspr ist speziellerer § 249: Wegnahme und Zueignungsabsicht; und dann Auffangtatbestand des § 253,255: Wegname/Verfügung und Bereicherungsabsicht) zu prüfen (wenn § 249 gegeben ist, tritt 255 dahinter zurück)
Arg: Strafbarkeitslücken schließen!; warum sollte die häufig zufällige Differenz zwischen Wegnahme und Weggabe darüber entscheiden, ob Erpressung angenommen werden kann; dann wäre vis absoluta weniger zu bestrafen als vis compulsiva; Nötigung wäre in 253 anders zu verstehen als in 240

–> Rspr stellt auf äußeres Erscheinungsbild ab (Beweisgründe)

27
Q

Vermögensrechtlicher Nachteil / Dreieckserpressung /
Bereicherungsabsicht

FEHLT: nach Betrug nacharbeiten

A
  • deckt sich mit Vermögensbegriff aus § 263: Fall 44/45 und Beispiel danach im Jäger lesen und nacharbeiten

NACHARBEITEN

28
Q

Klausurtypische Sachverhaltskonstellationen zum Verfügungsproblem

A
  1. Konstellation: Der Täter nimmt dem Taxifahrer das Taxi weg, und schließt diesen ein (vis absoluta) und stellt es wieder zurück (keine Zueignungsabsicht)
    - -> Schmitt-Leonardy Gegenüberstellung vor Augen haben!
    - -> erhebliche Unterschiede; iE vermutlich am besten der Rspr folgen (ist eigentlich egal)
  2. Konstellation: Täter nimmt mit Raubmitteln nicht eine fremde, sondern eine eigenen Sache weg (Pfandkehr)
  3. Konstellation: wenn nur § 253 einschlägig ist, dann stellt sich die Frage, ob Vermögensverfügung notwendig ist (einfache Nötigungshandlung, gegen Sachen)
29
Q

MERKE

A

immer immer immer bei 249 an 253, 255 und diesen blöden Streit denken.

nach einem vollendeten 249 immer kurz den 253, 255 erwähnen und ggf. den obigen Streit kurz anreißen, dass man es untergebracht hat, weil die es immer hören wollen. (auch wenn es nicht entscheidungserheblich ist)

30
Q

Merke allgemein:

Was passiert, wenn der Mittäter keinen Vorsatz auf Gewaltanwendung hat, der andere ausführende Mittäter dies aber tut?

A

Dann liegt ein Exzess des Mittäters vor, das dem anderen nicht zugerechnet wird.

dann kein 249, 25 II.

sondern ein Zurückfallen auf 242, 25 II !!!! (wichtig als Überlegung!)

31
Q

Unmittelbares Ansetzen beim Raub?

A

Erst mit effektivem Einsatz des Raubmittels, Arg aus § 244 I Nr. 1b, weil sonst leerläuft.

32
Q

Fall 15: Fallen offensichtlich ungefährliche Werkzeuge unter § 250 I Nr. 1b ? (Zigarre)

A
  • nein, weil List im Vordergrund steht und offensichtlich ungefährlich, daher hoher Strafrahmen nicht gerechtfertigt
  • AA: ja, weil Wortlaut und Systematik passen, 250 I Nr. 1b halt auf ungefährliche abstellt; was soll der Unterschied zur Scheinwaffe sein; was ist offensichtlich ungefährlich? –> aber nach Rspr ist 1b Fremdkörper im Bereich des Raubes, weil es nur auf Zwangswirkung beim Opfer ankommt, daher restriktive Auslegung erforderlich
  • -> immer anbringen, dass es Fremdkörper ist, weil hoher Strafrahmen nicht gerechtfertigt ist, wenn keine erhöhte Gefahr für Opfer besteht. Obwohl dann fraglich ist, was die Daseinsberechtigung von 1b ist?
33
Q

Fall 15: Kann Qualifikation noch zwischen Vollendung und Beendigung erfüllt werden?

A
  • ja, weil erst mit Beendigung materiell-rechtlich abgeschlossen; Gefährlichkeit besteht weiterhin (BGH)
  • hM: nein, Phase zu unbestimmt; (gleiche Frage wie bei sukzessiver Beihilfe); außerdem existiert dafür § 252, daher keine Strafbarkeitslücken!!
34
Q

Sonderproblem: Berufsmäßiger Waffenträger

A

Diskutieren, ob teleologische Reduktion, aber nach hM nein, weil Gefährlichkeit die gleiche ist.